Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0638-W/05
Haftungsbescheid, schuldhafte Pflichtverletzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0638-W/05vom 28.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.M., vertreten durch Dr. Karl Haas
und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte, 3100 St. Pölten, Dr. Karl
Renner Prom. 10, vom 6. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Lilienfeld St. Pölten, vertreten durch Mag. Eva- Maria Zeh, vom
7. April 2004 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der Haftungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Lilienfeld St Pölten hat am 7. April
2004 die Bw. gemäß
§ 9 Abs.1 und § 80 BAO zur Haftung
für Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 7.267,28 und Umsatzsteuer
2000 in Höhe von € 21.900,90 der F.E.GesmbH herangezogen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 6. Mai 2004, in der
zur Haftungsinanspruchnahme ausgeführt wird, dass der Bw. vorgehalten
werde, in den Jahren 1999 und 2000 Mehrumsätze in Ausmaß von S
500.000,00 und S 1.500.000,00 getätigt und die darauf entfallende
Umsatzsteuer nicht entrichtet zu haben.
Es möge zwar richtig sein, dass Herr F.E. in den
Jahren 1996 bis 1998, wie anlässlich der Betriebsprüfung festgestellt
worden sei, Arbeiten für die Firma S.GesmbH verrichtet habe. Diese Arbeiten
seien möglicherweise auf Rechnungsformularen der F.E.GesmbH abgerechnet,
jedoch auf einem separaten Konto bei der Sparkasse Herzogenburg- Neulengbach
einbezahlt und von F.E. behoben worden.
Diese Arbeiten habe F.E. im eigenen Namen durchgeführt
und es seien in den haftungsgegenständlichen Jahren auch keine Arbeiten
durchgeführt worden, der F.E.GesmbH seien daher die hin zu geschätzten
Beträge nicht zugeflossen.
Die Bw. habe keine Kenntnis von der Vorgangsweise des
ehemaligen Geschäftsführers F.E. gehabt und habe es somit auch nicht
pflichtwidrig unterlassen Umsatzsteuern der Gesellschaft abzuführen, da
Umsatzsteuerschulden in diesem Umfang gar nicht entstanden seien. Die
Produktivität der beschäftigten Mitarbeiten hätte zudem nicht
dazu ausgereicht, die verrechneten Arbeiten auszuführen.
Die Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 und der
Haftungsbescheid werden im Sinne der erstatteten Ausführungen im gesamten
Umfang angefochten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Jänner 2005 wies
die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung ab und führte dazu aus,
dass Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme eine
Abgabennachforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabennachforderung, eine Pflichtverletzung des
Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die
Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit sei
(VwGH 30.11.1999, 94/14/0173).
Die Bw. habe vom 25.6.1999 bis 5.4.2001 als
Geschäftsführerin der F.E.GesmbH fungiert. Am 5.4.2001 sei über
das Vermögen der GesmbH das Konkursverfahren eröffnet worden, welches
mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 7.1. 2002 nach einem
Zwangsausgleich aufgehoben worden sei.
Das Vorbringen der Bw. erschöpfe sich in der
Bestreitung der Richtigkeit der haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen
gegen den Primärschuldner. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH
sei jedoch im Haftungsverfahren die Richtigkeit der Abgabenvorschreibung nicht
zu erörtern. Gegenstand des Berufungsverfahrens könne einzig und
allein die Frage sein, ob der Geschäftsführer zu Recht als Haftender
für die Abgabenschulden der GesmbH herangezogen worden sei, nicht jedoch,
ob die der Gesellschaft vorgeschriebenen Abgabenschuldigkeiten zu Recht
bestünden oder nicht.
Es sei Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die
angefallenen Abgaben entrichtet habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde
eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden dürfe (VwGH 9.8.2001,
98/16/0348).
Das Berufungsvorbringen beschränke sich auf die
Nichtanerkennung der Abgabenvorschreibung und führe keine anderen
Gründe für die Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen
Umsatzsteuern an, sodass vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung
ausgegangen werden müsse.
Am 25. Februar 2005 wurde ein Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II Instanz eingebracht und
ausgeführt, dass ausdrücklich auch Berufung gegen die
Grundlagenbescheide eingebracht worden sei. Die Abgabenbehörde erster
Instanz habe kein Wort darüber verloren, wie die Berufungsvorentscheidung
über die Berufung gegen die dem Haftungsbescheid zu Grunde liegenden
Umsatzsteuerbescheide aussehen würde.
In der Sache selbst werde nochmals darauf verwiesen, dass
die Bw. lediglich im Zeitraum vom 5. Juni 1999 bis 28. Jänner 2001 als
Geschäftsführerin der Gesellschaft bestellt gewesen sei,
tatsächlich sei die Geschäftsführerposition jedoch bereits mit
29. Dezember 2000 zurückgelegt worden.
Weder aus den Aufzeichnungen noch aus den Bankkonten
hätten sich Hinweise ergeben, dass weitere Geschäfte durch Herrn F.E.
getätigt worden seien.
Eine Verantwortung der Bw. für die Nichtentrichtung
der haftungsgegenständlichen Abgaben sei nicht gegeben. Zum Beweis werde
die Einvernahme des Zeugen A.G., Wirtschaftstreuhänder
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs.1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten
zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, sie
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten entrichtet
werden.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung.
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden. Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären.
Dazu ist festzuhalten, dass mit Beschluss des
Landesgerichtes St. Pölten am 5. April 2001 das Konkursverfahren über
das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wurde und der Konkurs am 7.
Jänner 2002 nach Annahme eines Zwangsausgleiches aufgehoben wurde. Die
GesmbH ist nach der Aktenlage seither nicht mehr tätig.
Zur Frage der schuldhaften Pflichtverletzung und der
dadurch bewirkten Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten ist
auszuführen.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus, so
ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung zur
Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid zu halten (VwGH 17.10. 2001,
2001/13/0127).
Im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid
können daher, wenn Bescheide über den Abgabenanspruch ergangen sind,
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg
erhoben werden (VwGH 19.6.2002, 2002/15/0018).
Das Berufungsrecht des Haftungspflichtigen nach § 248
BAO gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch setzt voraus, dass ihm
gegenüber der Haftungsbescheid wirksam ergangen ist (VwGH 17.11.1988,
88/16/0078).
Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den
Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den
Abgabenanspruch Berufung ein, so sind diese Berufungen nicht gemäß
§ 277 zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden (z.B. VwGH 7.12.2000,
2000/16/0601). Vielmehr ist zunächst über die Berufung gegen den
Haftungsbescheid zu entscheiden (z.B. VwGH 22.1.2004, 2003/14/0095) zumal von
dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den
Abgabenanspruch abhängt (z.B. VwGH 13.4.2005, 2004/13/0027).
Im Rahmen dieser allgemeinen Ausführungen und der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zum verfahrensgegenständlichen
Fall zur Prüfung der Frage der schuldhaften Pflichtverletzung nunmehr
konkret auszuführen:
Die Abgabennachforderungen beruhen auf Feststellungen der
nach dem Ausgleichsabschluss abgehaltenen Betriebsprüfung, wobei der Bw.
griffweise Zuschätzungen für die Jahre 1999 und 2000 und die
ungerechtfertigte Geltendmachung eines Vorsteuerabzuges für die
Geburtstagsfeier ihres Gatten im Jahr 2000 angelastet wurden.
Den Ausführungen der Abgabenbehörde erster
Instanz ist hinzuzufügen, dass unzweifelhaft im Rahmen eines
Haftungsverfahrens keine Überprüfung einer Abgabenfestsetzung
vorzunehmen ist, jedoch enthebt dieser Umstand die Behörde nicht davon
Feststellungen zu einer schuldhaften Pflichtverletzung zu treffen.
Ein Verschulden im Sinne einer pflichtwidrigen Unterlassung
der fristgerechten Entrichtung geschuldeter Umsatzsteuerbeträge lässt
sich jedoch der Bw. nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht
nachweisen. Den Zuschätzungen der Betriebsprüfung in der Höhe von
S 600.000,00 für das Jahr 1999 und S 1.800.000,00 für das Jahr 2000
liegen nur konkrete Feststellungen zu Verkürzungen in den Vorjahren zu
Grunde in denen die Bw. nicht Geschäftsführerin war, sie sind daher
als reine Sicherheitszuschläge zu beurteilen.
Dem Vorbringen, Umsätze in dieser
Größenordnung seien nicht erzielt worden und auch mit dem vorhandenen
Personal nicht erzielbar gewesen, kann demnach kein konkreter Anhaltspunkt
für eine tatsächliche Unterlassung der Einhaltung einer
Zahlungsverpflichtung entgegengesetzt werden.
Der verbleibende Punkt, die Geburtstagsfeier des Gatten,
erscheint sowohl im Hinblick auf die Unterstellung einer Pflichtverletzung bei
Abzug der Vorsteuer, (Frage eines Verschuldens bei allenfalls denkmöglicher
abweichender Rechtsansicht) und die Kausalität einer Pflichtverletzung
für die Uneinbringlichkeit, als auch unter Berücksichtigung der
Ermessenskomponente (Ausfall von € 99,00) nicht für eine
Haftungsinanspruchnahme ausreichend.
Der Berufung war daher stattzugeben und der bekämpfte
Bescheid aufzuheben.
Wien, am 28.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0638-W/05
- Stammnummer
- 22174
- Gültig
- 28.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF