Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0113-I/05
Vorliegen eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorganges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0113-I/05vom 27.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kam es als Folge des in einem früheren Kaufvertrag vereinbarten Erwerbes von 23/1298 Miteigentumsanteilen (entsprach dem für die Wohnungseigentumseinheit Top 16 bestehend aus Lagerplatz und 3 Autoabstellplätze festgelegten Mindestanteil ) zur Einverleibung dieser Miteigentumsanteile an der Liegenschaft für den Erwerber, dann stellt die gegenständliche Vereinbarung, womit der Erwerber dem seinerzeitigen Verkäufer 18/1298 Miteigentumsanteile ( das sind nach dem WEG 2002 die Mindestanteile laut Nutzwertneufestsetzung der nunmehrigen Wohnungseigentumsobjekte Autoabstellplatz Top 17, Top 21, Top 22 ) übertragen hat, ein eigenständig der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang dar. Daran ändert auch der Einwand nichts, dass diese vereinbarte Übertragung "zur Richtigstellung der Eigentumsverhältnisse" vorgenommen wurde und nach dem Vorbringen der frühere Verkauf nur den Lagerplatz, nicht aber die drei Autoabstellplätze umfasst habe.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Wohnbaugesellschaft.X, Adresse,
vertreten durch Anwaltskanzlei, vom 20. Dezember 2004 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Innsbruck vom 15. November 2004 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Vertragsparteien der am 19. August 2004 abgeschlossenen
gegenständlichen Vereinbarung sind laut deren Präambel jeweils
Eigentümer von Wohnungseigentumseinheiten und bilden die
Wohnungseigentumsgemeinschaft der Liegenschaft EZ X Grundbuch Y, Bezirksgericht
AA., bestehend aus dem Grundstück Nr. 42/2. Die Nutzwerte dieser
Liegenschaft wurden gemäß dem Gutachten vom 21. Juli 1999 eines
Sachverständigen festgelegt und im Jahr 1999 Wohnungseigentum
begründet. Im Zuge des Verkaufes der Wohnungseigentumseinheiten wurden
Änderungen bei der Zuordnung des Zubehörs Parteienkeller,
Änderung der Autoabstellplätze und Änderungen im Bestand von
unmittelbar aneinandergrenzenden Wohnungen vereinbart. Aufgrund dieser
Änderungen wurde gemäß Sachbeschluss des Bezirksgerichtes AA.
vom 05.05.2004, Zahl mit Berichtigungen und Ergänzungen dazu das
Zubehör neu geordnet, Autoabstellplätze als selbständige
Wohnungseigentumseinheiten parifiziert und die Nutzwerte neu festgesetzt. Die
gegenständliche Vereinbarung hatte den Zweck, die grundbücherliche
Durchführung dieses Sachbeschlusses zu ermöglichen. Laut Punkt I der
Vereinbarung kam es bezogen auf die derzeit im Grundbuch eingetragene
Nutzwertfestsetzung hinsichtlich der Wohnungseigentumseinheit Top 16 des
Ehepaares W zu folgenden Änderungen:
|
Wohnungseigentumseinheit
Top
|
Wohnungseigentümer
|
Nutzwert
alt
Zubehör
alt
|
Nutzwert
neu
Zubehör
neu
|
16
|
R.W.,
geb.
16.03.1957, und
K.W.,
geb.
20.11.1956
|
23/1298
AAP
4, AAP 15,
AAP
22
|
5/1298
|
17
|
Wohnbaugesellschaft.X
|
0/1298
|
6/1298
|
20
|
Wohnbaugesellschaft.X
|
0/1298
|
6/1298
|
21
|
Wohnbaugesellschaft.X
|
0/1298
|
6/1298
Unter Punkt I) "Änderungen"
der gegenständlichen Vereinbarung wurde auszugsweise Folgendes
festgelegt:
"Der
Wohnungseigentumseinheit Top 16 der R.W.
und des K.W. war laut ursprünglicher
Nutzwertfestsetzung der Autoabstellplatz 4, der Autoabstellplatz 15 und der
Autoabstellplatz 22 zugeordnet. R.W. und
K.W. haben diese Abstellplätze nie
käuflich erworben. Zur Richtigstellung der Eigentumsverhältnisse
übertragen und übergeben sie diese Autoabstellplätze an die
Wohnbaugesellschaft.X und übernimmt
die Firma Wohnbaugesellschaft.X diese
Autoabstellplätze AAP 4, AAP 15 und AAP 22 in ihr Eigentum. Dem WEG 2002
entsprechend werden diese Abstellplätze zu selbständigen
Wohnungseigentumseinheiten. Der AAP 4 wird zur Top 17 mit 6/1298 Anteilen, der
AAP 15 wird zur Top 20 mit 6/1298 Anteilen und der AAP 22 wird zur Top 21 mit
6/1298 Anteilen, Eigentümer ist jeweils die
Wohnbaugesellschaft.X.
Die
Nutzwerte der Wohnungseigentumseinheit Top 16, ursprünglich mit den
Autoabstellplätzen AAP 4, AAP 15 und AAP 22 verringern sich um 18/1298
Anteile (dreimal 6/1298 Anteile), sodass lediglich noch 5/1298 Anteile
verbleiben. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages zwischen
Wohnbaugesellschaft.X als Verkäuferin
und R.W. und
K.W. als Käufer war vereinbart, dass
die vorangeführten Autoabstellplätze einer anderen Top dazuparifiziert
werden, tatsächlich wurden diese nie von
R.W. und
K.W. erworben. Die nunmehrige
Übertragung von 18/1298 Anteilen an die Firma
Wohnbaugesellschaft.X dient sohin
lediglich der Richtigstellung des Grundbuchsstandes."
Punkt IV.) "Gegenleistung" hatte nachstehenden Inhalt:
"Die
Vertragsteile vereinbaren, dass für die Änderung der Zuordnung des
Zubehörs keinerlei Entgelt zu bezahlen oder sonstige Leistungen zu
erbringen sind. Die Änderung der Zuordnung des Zubehörs erfolgt
wechselseitig und im allseitigen Interesse. Auch der Tausch der
Autoabstellplätze erfolgt im Interesse der beiden betroffenen Vertragsteile
wechselseitig und war darüber hinaus bereits im Zeitpunkt des Abschlusses
des Kaufvertrages vereinbart und bekannt.
Die Übertragung der
Miteigentumsanteile dient lediglich dazu, um den in den einzelnen
Kaufverträgen vereinbarten und den tatsächlichen Zustand auch
rechtlich herzustellen und ist für die Übertragung der Nutzwerte kein
Entgelt zu bezahlen, vielmehr wurde diese Übertragung bereits bei Abschluss
der Kaufverträge berücksichtigt. Sämtliche Vertragsteile
bestätigen, dass ihnen aus der Übertragung, Änderung des
Zubehörs usw. kein Anspruch, in welcher Art auch immer, gegenüber
einem der anderen Vertragsteile zusteht."
Unter Punkt VII) "Aufsandungserklärung" erteilten die
jeweiligen Grundeigentümer ihre ausdrückliche und unwiderrufliche
Zustimmung und Einwilligung zur Vornahme der entsprechenden
Grundbuchseintragungen.
Mit Bescheid vom 15. November 2004 setzte das Finanzamt
für diesen Rechtsvorgang (Vereinbarung vom 19. August 2004) gegenüber
der Wohnbaugesellschaft.X (Bw) vom Wert der Grundstücke (§ 4 Abs. 2 Z
1 GrEStG) in Höhe von 8.344,53 € die 3,5-%ige Grunderwerbsteuer mit
292,06 € fest.
Gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung im Wesentlichen mit dem Argument, die Nutzwerte
der Liegenschaft EZ X Grundbuch Y seien gemäß Gutachten vom 21. Juli
1999 ursprünglich festgesetzt worden. In diesem Gutachten sei hinsichtlich
der von dem Ehepaar W erworbenen Wohnungseigentumseinheit Top 16 vorgesehen
gewesen, dass diese aus folgenden Räumen bestehe: Lager, Zubehör in
der Tiefgarage: AAP 4, AAP 15, AAP 22. Diese Top habe bis zum Abschluss des
Kaufvertrages vom 1. Juli 2003 mit dem Ehepaar R.W. und K.W. im Eigentum der Bw.
gestanden. Mit diesem Kaufvertrag habe die Bw. den Lagerraum Top16, ohne die
drei Tiefgaragenabstellplätze, an dieses Ehepaar veräußert. In
einer Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag würde ausdrücklich
festgehalten, dass Gegenstand des Kaufvertrages nur der Lagerraum Top 16 sei,
nicht allerdings die drei Tiefgaragenabstellplätze, diese würden von
der Top 16 abgeschrieben und werde dafür eine selbständige
Wohnungseigentumseinheit begründet. Das Ehepaar W habe auch nur einen
Kaufpreis für die Lagerfläche bezahlt, die drei
Tiefgaragenabstellplätze wären von diesem nie erworben und dafür
auch kein Kaufpreis bezahlt worden. Der zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen
dem Bw. und diesem Ehepaar zufolge wäre das Eigentum an den drei
Tiefgaragenabstellplätzen nie auf R.W. und K.W. übertragen worden.
Wenn nunmehr in der Vereinbarung vom 19. August 2004, basierend auf dem
Sachbeschluss des Bezirksgerichtes AA. und auf dem ersten ergänzenden
Nutzwertgutachten vom 12. Jänner 2004 die Nutzwerte der Liegenschaft
richtig gestellt würden, um den vertraglich vereinbarten Zustand auch
grundbücherlich herzustellen, so stelle dies keinen
grunderwerbsteuerrechtlich relevanten Erwerbsvorgang bei der Bw. dar. Diese sei
schließlich immer Eigentümerin der drei Tiefgaragenabstellplätze
gewesen, sie habe diese nie an R.W. und K.W. übertragen. Der Sachbeschluss
des Bezirksgerichtes AA. sei keine geeignete Grundlage, um eine
Verbücherung der Neufestsetzung der Nutzwerte grundbücherlich
durchzuführen, weshalb die gegenständliche Vereinbarung abgeschlossen
wurde. Durch diese Vereinbarung solle die Neufestsetzung der Nutzwerte und damit
die Richtigstellung der Nutzwertfeststellung im Grundbuch ermöglich werden.
Darin enthalten seien neben grundbuchstechnisch erforderlichen
Übertragungserklärungen auch Aufsandungserklärungen, um den
Zustand auch grundbücherlich herstellen zu können, wie bereits in dem
Kaufvertrag vereinbart gewesen sei. Es sei daher nicht gerechtfertigt, neuerlich
eine Grunderwerbsteuer vorzuschreiben.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt wie folgt:
"Im
Zuge des Verkaufs der Wohnungseigentumseinheiten wurden Änderungen bei der
Zuordnung des Zubehörs Parteienkeller, Änderungen bei den
Autoabstellplätzen und Änderungen im Bestand von unmittelbar
aneinandergrenzenden Wohnungen vereinbart. Aufgrund dieser Änderungen und
der Änderungen der Parifizierung wurde gegenständlicher Vertrag
errichtet. Es handelt sich hier also nicht um eine Aufsandung zum
ursprünglichen Kaufvertrag. Jeder Erwerbsvorgang löst
grundsätzlich selbständig die Grunderwerbsteuerpflicht aus (VwGH v.
28.9.1998, 98/16/0052 u.a.). Daher konnte der Berufung kein Erfolg
zukommen."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
wiederholte darin ihr bisheriges Berufungsvorbringen
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, BGBl. Nr.
1987/309 idgF unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
soweit es sich auf inländische Grundstücke bezieht. Nach
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert des
Grundstückes zu berechnen, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder
nicht zu ermitteln ist.
Gemeinsames Merkmal der Erwerbsvorgänge des § 1
GrEStG ist der Rechtsträgerwechsel bezüglich eines Grundstückes
iSd § 2 GrEStG. Die Grunderwerbsteuer knüpft dabei an Änderungen
der zivilrechtlichen Eigentumslage an. Besteuert wird jedoch nicht allein der
auf den Eigentumserwerb gerichtete Rechtsvorgang als solcher.
Besteuerungsgegenstand ist vielmehr der Erwerb eines Grundstückes, der auf
einem tatbestandlichen Erwerbsvorgang beruht; steuerbar ist mithin der Erfolg,
der auf Grund eines auf den Eigentumserwerb gerichteten Rechtsvorganges
eintritt. Der einem Entstehungstatbestand entsprechende und damit die
Steuerpflicht auslösende Rechtsvorgang wird als Erwerbsvorgang bezeichnet,
weil es derselbe Vorgang ist, der vom Standpunkt des Erwerbers aus den Erwerb
eines Grundstückes herbeiführt. Jeder Erwerbsvorgang löst
grundsätzlich selbständig die Grunderwerbsteuerpflicht aus und bildet
einen in sich abgeschlossenen Steuerfall, dessen gesetzliche Tatbestandsmerkmale
je für sich gesondert zu würdigen sind. Bei mehreren
Erwerbsvorgängen ist grundsätzlich jeder Erwerbsvorgang, worunter
nicht erst das Erfüllungs- sondern schon das Verpflichtungsgeschäft zu
verstehen ist, grunderwerbsteuerpflichtig (VwGH 29.7.2004, 2004/16/0053).
Die Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes sind nicht auf
entgeltliche Erwerbsvorgänge beschränkt. Dies geht ua. auch aus der
Vorschrift des § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG hervor, wonach die Steuer vom Wert des
Grundstückes zu berechnen ist, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden
oder nicht zu ermitteln ist (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 75 zu § 1 GrEStG).
Wie oben bereits angeführt, bildet den
Besteuerungsgegenstand der Erwerb eines inländischen Grundstückes iSd
§ 2 GrEStG. Auch Anteile an einem Grundstück sind als Grundstücke
in diesem gesetzlichen Sinn anzusehen. Dies gilt auch für Anteile, die
untrennbar mit Wohnungseigentum verbunden sind. Wohnungseigentum ist
gemäß
§ 2 Abs. 1 WEG 2002, BGBl. I Nr. 2002/70 (vorher: § 1
Abs. 1 WEG 1975) das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte
dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und
allein darüber zu verfügen. Wohnungseigentumsobjekte sind Wohnungen,
sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für
Kraftfahrzeuge, an denen Wohnungseigentum begründet werden kann. Der
Mindestanteil ist nach § 2 Abs. 9 WEG 2002 (§ 2 und 3 WEG 1975) jener
Miteigentumsanteil an der Liegenschaft, der zum Erwerb von Wohnungseigentum an
einem Wohnungseigentumsobjekt erforderlich ist. Er entspricht dem
Verhältnis des Nutzwertes des Objektes zur Summe der Nutzwerte aller
Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft. Nach § 5 Abs. 3 WEG 2002 (§
12 Abs. 1 WEG 1975) wird das Wohnungseigentum durch die Einverleibung in das
Grundbuch erworben. Es ist im Eigentumsblatt auf dem Mindestanteil einzutragen.
Der Wohnungseigentümer erwirbt im Ergebnis durch einen darauf gerichteten
Rechtsvorgang zivilrechtliches Eigentum an den Miteigentumsanteilen der
Liegenschaft, wobei diese Miteigentumsanteile dem nach dem Verhältnis der
Nutzwerte des Wohnungseigentumsobjektes zur Summe der Nutzwerte aller
Wohnungseigentumsobjekte ermittelten Mindestwert zu entsprechen haben.
Bei der Entscheidung des gegenständlichen
Berufungsfalles ist unbestritten davon auszugehen, dass laut Grundbuchsstand vor
Einverleibung der gegenständlichen Vereinbarung vom 19. August 2004 das
Ehepaar R.W. und K.W. zusammen zu insgesamt 23/1298-Anteilen Miteigentümer
der Liegenschaft EZ X GB Y verbunden mit Wohnungseigentum Top 16 waren, wobei
dieser Anteil bislang dem für diese Wohnungseigentumseinheit festgesetzten
Mindestanteil laut dem Nutzwertgutachten des Jahres 1999 des DI XX entsprach.
Diesbezüglich ist von folgender Sachlage auszugehen. In dem von den beiden
Käufern R.u.K.W. einerseits und der Verkäuferin Wohnbaugesellschaft.X
andererseits abgeschlossenen Kaufvertrag vom 30. Juni/1. Juli 2003 wurde in
"§ 2 Vertragsgegenstand" auszugsweise Folgendes vereinbart:
"Die
Verkäuferin verkauft und übergibt und der Käufer kauft und
übernimmt hiermit 23/1298 Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ
X GB
Y, mit denen Wohnungseigentum an der
Wohnungseigentumseinheit Top 16 samt Zubehör - und Autoabstellplatz -
untrennbar verbunden ist, so wie diese im Zeitpunkt der Unterfertigung des
Vertrages liegen und stehen mit allen Rechten und Pflichten, mit welchen die
Verkäuferin diese bisher besessen und/oder benützt hat und/oder zu
besitzen und benützen berechtigt
war.
Die Wohnungseigentumseinheit
Top 16 hat eine Nutzfläche von ca. 17,34 m2 m2 und besteht aus Lagerraum".
Aus dem Kaufvertrag ergibt sich deutlich, dass der
Miteigentumsanteil (Mindestanteil) 23/1298 an der Liegenschaft EZ X GB Y
verbunden mit dem Wohnungseigentum an der Wohnungseigentumseinheit Top 16
Vertragsgegenstand war. Dies zeigt auch § 15 "Anmerkung der Einräumung
von Wohnungseigentum, Aufsandungsurkunde", womit die verkaufende
Wohnbaugesellschaft.X ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und
Einwilligung erteilte, dass "ob den 23/1298 Miteigentumsanteilen (B- LNr 16) ob
dieser Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum an Top 16 untrennbar
verbunden ist, das Alleineigentum einverleibt wird für R.u.K.W.". Auch in
der eingereichten Abgabenerklärung wurde der von den Käufern R.u.K.W.
mit dem Kaufvertrag 30. Juni/ 1. Juli 2003 erworbene Anteil am Grundbesitz mit
23/1298 ausgewiesen.
Wie oben bereits ausgeführt, ist nach dem
Wohnungseigentumsgesetz 1975 bzw. 2002 der Wohnungseigentümer
Miteigentümer der Liegenschaft. Der Mindestanteil entspricht jenem
Miteigentumsanteil an der Liegenschaft, der zum Erwerb von Wohnungseigentum an
einem Wohnungseigentumsobjekt erforderlich ist, wobei sich der Mindestanteil aus
dem Verhältnis des Nutzwertes des Objektes zur Summe der Nutzwerte aller
Wohnungseigentumsobjekte der Liegenschaft ergibt. Das Wohnungseigentum wird
durch Einverleibung in das Grundbuch erworben. Es ist im Eigentumsblatt auf dem
Mindestanteil einzutragen.
Als Ergebnis dieses Kaufvertrages und der dazu vorliegenden
Aufsandungserklärung wurde im Grundbuch für R.W. und K.W. ein
Miteigentumsanteil von 23/2596 an der Liegenschaft einverleibt. Durch diese
Einverleibung wurde das Wohnungseigentum an der Wohneinheit Top 16 erworben.
Diese im Grundbuch einverleibten Miteigentumsanteile (Mindestanteile) von
zusammen 23/1298 entsprachen laut dem Nutzwertgutachten vom 21. Juli 1999 des DI
XX dem Nutzwert der Eigentumseinheit Top 16.
Wenn daher laut Kaufvertrag vom 30. Juni/1. Juli 2003
dieser Miteigentumsanteil/ Mindestanteil an der Liegenschaft EZ X GB Y, mit
denen das Wohnungseigentum an der Wohnungseigentumseinheit 16 verbunden ist, den
"verkauften und übergebenen" Vertragsgegenstand bildete, dann erlangten die
Eheleute R.u.K.W. zweifelsfrei unter Beachtung der Aufsandungserklärung des
Punktes 15 durch diesen Erwerbsvorgang das Alleineigentumsrecht an diesem
Liegenschaftsanteil. An diesem zivilrechtlichen Eigentumserwerb ändert
letztlich der Umstand nichts, dass im Kaufvertrag die Wohnungseigentumseinheit
Top 16 - hierin abweichend vom Nutzwertgutachten- mit einer
Nutzfläche von ca. 17,34 m2 bestehend aus einem Lagerraum beschrieben
worden war. Bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles war somit
davon auszugehen, dass das Ehepaar R.u.K.W. zusammen
grundbücherliche/zivilrechtliche Eigentümer von 23/1298
Miteigentumsanteilen waren. Mit der gegenständlichen Vereinbarung vom 19.
August 2004 haben nunmehr die Eheleute W der Bw. 18/1298- Miteigentumsanteile an
der Liegenschaft "zur Richtigstellung der Eigentumsverhältnisse
übertragen und übergeben". Auch diese zitierte Formulierung lässt
erkennen, dass mit der gegenständlichen Vereinbarung ein tatsächlicher
Rechtsträgerwechsel hinsichtlich der bislang im Alleineigentum der
Eheleuten W stehenden Miteigentumsanteilen im Ausmaß von 18/1298
vereinbart und herbeigeführt werden sollte. An diesem
Eigentümerwechsel ändert auch nichts, welche Zielsetzungen oder anders
ausgedrückt welche "Umstände" hinter dem vereinbarten Erwerbsvorgang
letztlich standen. Diese Miteigentumsanteile entsprachen zusammengefasst den
drei Mindestanteilen laut Nutzwertgutachten vom 12. Jänner 2004 der nach
dem WEG 2002 für die drei Wohnungseigentumsobjekte Autoabstellplätze
neu gebildeten Eigentumseinheiten Top 17, Top 20 und Top 21. Durch die
grundbücherliche Einverleibung des Alleineigentumsrechtes (siehe die
diesbezügliche Aufsandungserklärung) der mit Vereinbarung vom 19.
August 2004 zwischen den Ehegatten R.u.K.W. und der Bw. getroffenen
Grundstückstransaktionen erwarb die Bw. letztlich zivilrechtliches Eigentum
von je 6/1298- Anteilen an der Liegenschaft, mit denen Wohnungseigentum an Top
17, Top 20 und Top 21 untrennbar verbunden ist.
Wenn es unter Beachtung des im Kaufvertrag vom 30. Juni/1.
Juli 2003 vereinbarten Erwerbes abgestellt auf den für die
Wohnungseigentumseinheit 16 bezeichneten Mindestanteil von 23/1298 zur
entsprechenden Einverleibung der Miteigentumsanteile von 23/1298 für
R.u.K.W. gekommen und damit zivilrechtlich in diesem Ausmaß dem Ehepaar W
Miteigentum an der Liegenschaft zugekommen ist, dann kann kein Zweifel
darüber bestehen, dass für die Bw. durch die gegenständliche
Vereinbarung vom 19. August 2004, die zu diesbezüglichen
grundbücherlichen Änderungen der bislang einverleibten
Miteigentumsanteile führte, jedenfalls ein selbständig zu
beurteilender Anspruch auf Übereignung von 18/1298- Miteigentumsanteilen an
der Liegenschaft entstanden ist und darin ein die Grunderwerbsteuerpflicht
auslösender Erwerbsvorgang vorliegt. An diesem eingetretenen
zivilrechtlichen Rechtsträgerwechsel vermag letztlich nichts zu
ändern, dass diese vereinbarte Übertragung "zur Richtigstellung der
Eigentumsverhältnisse" vorgenommen wurde. Das Finanzamt hat daher zu Recht
die getroffene Vereinbarung vom 19. August 2004 als selbständig zu
beurteilenden grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang angesehen und diesen
Rechtsvorgang mit dem bekämpften Bescheid der Grunderwerbsteuer
unterworfen.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen (Grundsatz). Nach § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG
ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, soweit eine
Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist. Jeder Erwerbsvorgang
löst grundsätzlich selbständig die Grunderwerbsteuerpflicht aus,
wobei jeder Erwerbsvorgang einen in sich abgeschlossenen Steuerfall bildet. Mit
dem streitgegenständlichen Erwerbsvorgang vom 19. August 2004 wurden
insgesamt 18/1298- Miteigentumsanteile an der Liegenschaft übertragen und
darauf bezog sich die unter Punkt VII der Vereinbarung abgegebene
Aufsandungserklärung. Für diesen eigenständigen Steuerfall war
keine Gegenleistung vorhanden oder nicht zu ermitteln, sodass gemäß
der Bestimmung des § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1
lit. b GrEStG die Steuer vom Dreifachen des Einheitswertes zu ermitteln war.
Dies bedeutet im Streitfall ausgehend vom Einheitswert der Liegenschaft von
200.577,02 € für die übertragenen 18/1298- Anteile an der
Liegenschaft den vom Finanzamt angesetzten und im Berufungsverfahren
hinsichtlich der betragsmäßigen Höhe unbestritten gebliebene
Wert von 8.344,53 € (= EW 200.577,02 €, davon 18/1298 ergibt 2,781,51
x 3 fach = 8.344,53 €).
Bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles war
daher davon auszugehen, dass das Finanzamt zu Recht in der Vereinbarung vom 19.
August 2004 einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgang gesehen und
ausgehend vom Wert von 8.344,53 € die Grunderwerbsteuer mit 292,06 €
festgesetzt hat. Die Berufung war folglich wie im Spruch ausgeführt als
unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 27. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0113-I/05
- Stammnummer
- 22148
- Gültig
- 27.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF