Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0693-L/05
Begräbniskosten, keine außergewöhnliche Belastung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0693-L/05vom 27.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 5. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 27. Juni 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte im Zuge ihrer
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2004
unter anderem die Anerkennung folgender Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastungen gemäß
§ 34 EStG
1988: Zahnarztkosten 72 €, Begräbniskosten für die Mutter
7.711 €. Das Finanzamt anerkannte die Aufwendungen für das
Begräbnis nicht als außergewöhnliche Belastung, da sie in den
Nachlassaktiva Deckung fanden. Da die verbleibenden Arztkosten den Selbstbehalt
nicht überstiegen, konnten sie ebenfalls nicht steuermindernd
berücksichtigt werden.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin aus, dass sie außer den
Begräbniskosten auch noch Leistungen an die Sozialhilfe in Höhe von
6.980,73 € erbringen musste, außerdem die Erbschaftssteuer von
einer Bemessungsgrundlage von 15.807 €, sodass ihre Gesamtbelastung
tatsächlich 16.100 € betrug.
Das Finanzamt wies die Berufung zunächst mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab, wobei es unter anderem auch
die Feststellung traf, dass die dem Grunde nach absetzbaren Begräbniskosten
ohnehin nur 2.238,35 € betragen hätten, die Nachlassaktiva
hingegen 16.376,67 € betragen hätten.
Mit Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
den unabhängigen Finanzsenat hielt die Berufungswerberin ihr Begehren
weiterhin aufrecht. In weiteren Verfahren begründete sie dies mündlich
im Rahmen eines Telefongesprächs damit, dass die Aktiva lediglich in einem
Hälfteanteil an einer Liegenschaft bestanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.1 EStG 1988 kann jeder
unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des
Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. sie muss außergewöhnlich sein, 2. sie muss
zwangsläufig erwachsen, 3. sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung
darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Strittig ist, ob die von der Berufungswerberin geltend
gemachten Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Begräbnis ihrer Mutter als
außergewöhnliche Belastung im Sinn der zitierten Gesetzesstelle
anerkannt werden können.
Wie bereits vom Finanzamt richtig festgestellt wurde,
gehören Begräbniskosten gemäß
§ 549 ABGB zu den
sogenannten bevorzugten Nachlassverbindlichkeiten. Dies bedeutet, dass sie
vorrangig aus einem vorhandenen verwertbaren Nachlassvermögen (Aktiva) zu
bestreiten sind. Soweit die Begräbniskosten in den vorhandenen
Nachlassaktiva Deckung finden, fehlt es daher an einer die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Belastung und kommt eine
steuerliche Berücksichtigung nach oben zitierter Gesetzesstelle nicht in
Betracht. Lediglich in dem Ausmaß, in dem eine Deckung durch Aktiva nicht
vorhanden ist, ist die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung
möglich.
Im gegenständlichen Nachlassverfahren wurden
vorhandene Aktiva in Höhe von 16.376,67 € festgestellt, wovon
15.806,34 € auf den Hälfteanteil an einer Liegenschaft entfielen.
Diesen Aktiva standen als Passiva eine offene Forderung des Sozialhilfeverbandes
Urfahr-Umgebung von 37.019,94 € gegenüber, eine Forderung aus
bezahlten Pflegegebühren von 2.307,85 €, Bestattungskosten von
2.229 €, Aufwendungen für die Totenzehrung von
535,40 €, für Blumen von 290 €, für Postporto von
9,35 € sowie 2.340 € aus einem Kostenvoranschlag für
die Grabanlage, woraus sich eine Nachlassüberschuldung von
28.354,87 € ergab. Die Berufungswerberin gab nur eine bedingte
Erbserklärung ab und schloss in der Folge mit dem Sozialhilfeverband
Urfahr-Umgebung eine Vereinbarung zur Entrichtung eines Betrages von
6.980,73 € (Differenzbetrag aus den errechneten Aktiva abzüglich
der restlichen Passiva), dafür erklärte der Sozialhilfeverband seine
Forderung aus dem Nachlass als abgegolten.
Eine bedingte Erbserklärung hat zur Folge, dass der
Erbe den Gläubigern nur so weit verbunden ist, als die Verlassenschaft
für ihre Forderungen hinreicht (§ 802 ABGB). Diesem Umstand wurde
durch die Vereinbarung mit dem Sozialhilfeverband Rechnung getragen, sodass
letztlich nicht allein die Bestattungskosten, sondern sämtliche auf Grund
des Erbfalles von der Berufungswerberin zu leistenden Kosten Deckung in den
Nachlassaktiva fanden. Eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit ist daher weder durch Entrichtung der
Begräbniskosten noch der weiteren von der Berufungswerberin genannten
Zahlungen gegeben. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seiner
ständigen Rechtssprechung die Ansicht, dass bei Annahme einer Erbschaft von
einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erst
dann gesprochen werden kann, wenn die Belastungen das erworbene Vermögen
übersteigen (z.B. VwGH 21.10.1999, 98/15/0201).
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Linz, am 27.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 549 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0693-L/05
- Stammnummer
- 22147
- Gültig
- 27.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF