Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0156-K/04
Nachsicht - fehlende Unbilligkeit bei jährlichen Einkünften über € 18.000,--
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0156-K/04vom 20.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Einhebung eines Abgabenrückstandes iHv. € 10.555,-- ist nicht unbillig, wenn der Abgabenschuldner jährlich über € 18.000,-- zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des V.T., Malermeister, vom
8. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 10. September
2003 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte mit einem als "Ersuchen um Nachsicht der
Steuer vom Sanierungsgewinn" bezeichneten Schriftsatz vom
7. August 2003 die Nachsicht der Einkommensteuer des Jahres 2001 iHv.
€ 13.208,--. Der aushaftende Abgabenrückstand betrug
€ 10.555,73. Begründend führte er aus, der über sein
Vermögen eröffnete Konkurs sei in der Zwischenzeit mit einem
genehmigten Zwangsausgleich iHv. 20% beendet worden.
Er sei 51 Jahre alt und daher nicht mehr in der Lage einen
anderen Beruf auszuüben. In seiner Branche (Malereigewerbe) herrsche ein
enormerer Preisdruck. Infolge des Konkurses erhalte er keinen Kontokorrentkredit
mehr. Im Jahr 2003 habe er einen Überschuss iHv. € 21.300,--
erzielt. Abzüglich der Steuer verblieben ihm nur mehr etwa
€ 17.300,-- für den Lebensunterhalt. Die Kosten für Miete,
Strom, Telefon, PKW, Kranken- und Lebensversicherung betragen ca. €
1.420.--. Die Kosten für Kleidung und Essen müsse seine Gattin
tragen.
Im angefochtenen Bescheid verwies das Finanzamt darauf,
dass es sich bei der Besteuerung des Sanierungsgewinnes um ein Ergebnis einer
allgemein gültigen Rechtslage handle. In rechtlicher Hinsicht sei daher
keine Unbilligkeit anzunehmen. Es sei Sache des Bw. im Rahmen des
Nachsichtsverfahrens einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das
Vorliegen einer Unbilligkeit darzutun.
Die Einkommensteuer 2001 wurde unter Anwendung der
Bestimmung des § 206 lit. b BAO für 20% des erzielten
(Sanierungs-) Gewinnes iHv. € 13.208,29 berechnet worden. Die Nachforderung
für das Jahr 2001 betrug € 10.555,73.
Gegen den Bescheid erhob der Bw. binnen offener Frist
Berufung und führte aus, es sei ihm nicht möglich den neuerlichen
Steuerrückstand zu bewältigen. Er wisse nicht mehr, was er bei den
laufenden monatlich anfallenden Kosten einsparen könnte. Er sei weder
kredit- noch darlehenswürdig. Es bliebe für ihn lediglich noch einmal
der Weg zum Konkursrichter. Mit Eingabe vom 12.4.2004 ergänzte der Bw.
nochmals, er besitze kein verwertbares Vermögen und keine Schätze,
welche man auf den Markt bringen könne. Er sei nicht in der Lage, den
Steuerrückstand in den geforderten Raten iHv. € 1.000,-- abzutragen.
Im Zuge der Feststellung der wirtschaflichen Vehältnisse durch Beamte des
Finanzamtes am 16.3.2004 wurden Folgendes aufgenommen:
Der Bw habe monatlich € 800,-- Miete für die
Werkstatt und € 760,-- Miete für die Wohnung zu bezahlen.
Versicherungen und Leasing für einen PKW umfassen € 389,--. Er sei
unterhaltspflichtig für ein studierendes Kind (27 Jahre). Die Möbel
gehören seiner Gattin. An Dralehen schulde er etwa € 10.000,--; die
Verbindlichkeiten bei der GKK betragen etwa € 1.000,--.
Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom
12.7.2004 die Berufung als unbegründet abgewiesen hat, beantragte der Bw.
die Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Mit Schriftsatz vom 21.3.2006 teilte der Bw. seine
Einkommenssituation dem Finanzamt mit. Er sei unterhaltspflichtig gegenüber
seiner Gattin, welche Notstandshilfe beziehe. Bei der GKK und Sozialversicherung
habe er einen Rückstand iHv € 6.300,--, ein Darlehen hafte mit
€ 12.000,-- unberichtigt aus. Das Einkommen der Jahre 2004 und 2005
gab der Bw. mit etwa € 25.271,-- und € 22.600,-- an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die nachsichtsgegenständlichen Abgaben
resultieren - wie bereits erwähnt - aus der Versteuerung des
durch den Zwangsausgleich entstandenen Sanierungsgewinn.
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag ganz oder teilweise nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Nach
ständiger Judikatur des VwGH setzt die Unbilligkeit der Einhebung im
Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbarem
Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung
für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben
(Stoll, BAO-Kommentar, S 2433 sowie VwGH 20.10.1971, 840/71). Die Unbilligkeit
selbst kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein (VwGH 26.4.1994,
93/14/0015, 0082), wobei der VwGH auf den Einzelfall (19.9.1979, 2109/79)
abstellt.
Eine sachliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes Ergebnis eintritt (Ritz, BAO-Kommentar², § 236, Tz
11). Entsprechend der durch das Strukturanpassungsgesetz 1996,
BGBl. Nr. 201/1996 geschaffenen Rechtslage wurde die bis dahin
gewährte völlige Steuerfreiheit des Sanierungsgewinnes (§ 36
EStG 1988) aufgehoben. Damit ist zwar unbestreitbar eine Verschlechterung
für alle Abgabenschuldner eingetreten, als nunmehr eine
quotenmäßige Festsetzung der Steuer im Einkommensteuerverfahren
gemäß
§ 206 lit. b BAO erfolgt.
Eine zweifache Maßnahme - nämlich die
Abstandnahme von der Festsetzung nach § 209 lit. b BAO und
(zusätzlich) eine entsprechende Abgabennachsicht - wie offenbar der
Bw. wünscht - kommt als "Doppelbegünstigung" nicht in Betracht. Eine
abgabenrechtliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle
Norm mit umfassenden persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist,
kann im Einzelfall nicht als Unbilligkeit gewertet und durch Nachsicht behoben
werden (VwGH 31.5.1983, 82/14/0343).
Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des
Einzelfalles ist eben dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der
allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die a l
l e von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher
Weise berührt werden (VwGH 3.10.1990, 90/13/0066, 22.3.1995, 93/15/0072,
23.10.1997, 96/15/0154, 30.3.2000, 99/16/0099). Es kann nicht die Rede davon
sein, dass hier ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes atypisches Ergebnis
eingetreten ist (VwGH 8.4.1991, 90/15/0015).
Schwierige wirtschaftliche Verhältnisse,
wirtschaftliche Notlagen (VwGH 6.2.1990, 89/14/0285), die die Existenz des
Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können (persönliche)
Unbilligkeiten der Einhebung indizieren. Die Frage, ob die Existenz der Person
des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und
Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu
entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben (VwGH 22.9.1992, 92/14/0083) zu
beurteilen. Grundsätzlich ist der Abgabepflichtige gehalten, für die
Zahlung der Abgaben vorzusorgen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Rechtslage
über die zumindest teilweise bestehende Steuerpflicht des
Sanierungsgewinnes sowohl dem Bw. zumindest bekannt sein musste. Daher
hätte dieser Teil des Erfüllungserfordnisses bei der Berechnung der
für den Zwangsausgleich erforderlichen Mittel entsprechende
Berücksichtigung finden müssen.
Was die persönliche wirtschaftliche Situation der Bw.
anlangt, erweisen sich die Ausführungen bei genauerer Betrachtung als wenig
stichhältig.
Was die Höhe der (notwendigen) Lebenshaltungskosten
anlangt, die durchaus mit den Verhältnissen unselbständiger
Erwerbstätiger verglichen werden können, wird auf den nach
§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG geltenden
Ausgleichszulagenrichtsatz in Höhe von € 662,99 verwiesen. Daraus
ergibt sich, dass eine Person, mit einem Betrag von jährlich
€ 9.281,86 (14 Monate gerechnet) oder monatlich € 773,49 das
Auslangen finden müsse.
Auf Grund der oben dargestellten wirtschaftlichen Situation
konnte eine persönliche Unbilligkeit nicht erblickt werden, da die
Einhebung der strittigen Abgaben nicht die Existenz des Bw. gefährdet.
Diese müsste gerade durch die Einhebung der Abgabe verursacht oder
entscheidend ("auch") mitverursacht sein (VwGH 9.7.1997, 95/13/0243, 18.5.1995,
95/15/0053, 30.8.1995, 94/16/0125).
Eine solche kann allenfalls gegeben sein, wenn die
wirtschaftliche Situation von der Art ist und die gehäuften Schwierigkeiten
von der Intensität und Dauer sind, dass die Einhebung der Abgaben zur
Existenzgefährdung des Unternehmens (damit des Abgabepflichtigen)
führen kann (Stoll, BAO-Kommentar, S 2435, Abs. 2).
Dem Bw. verblieben in den Jahren 2003 bis 2005
jährlich etwa € 18.000,-- zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes.
Zu berücksichtigen ist der Umstand, dass
gegenüber den Kindern nunmehr keine Unterhaltspflichten mehr bestehen.
Daraus lässt sich durchaus eine, wenn auch bloß geringfügige,
Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Bw. ableiten. Zu
berücksichtigen ist neuerdings auch, dass der Bw. gegenüber seiner
Gattin unterhaltspflichtig ist, welche Notstandsbezieherin ist. Dieser Umstand
führt jedoch noch nicht dazu, dass der Bw. unter das Existenzminimum
fällt, weil auch die Gattin eine entsprechende Unterstützung
erhält.
Eine persönliche Unbilligkeit liegt somit nicht vor,
weil dem Bw. nach Abzug der Einkommensteuer etwa € 18.000,-- für
die Lebensführung verblieben. Damit liegt der Bw. doch noch deutlich
über den vom Gesetzgeber definierten Existenzminimum, weil ihm nahezu der
doppelte Betrag zur Verfügung steht.
Es ist durchaus möglich, dass der Bw. versucht, die
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten iHv. € 10.555,-- in niedrigen
monatlichen Raten (etwa € 100,--) über einen längeren Zeitraum
oder mehr abzustatten. Zieht man von den zur Verfügung stehendes
€ 18.000,-- die jährlichen privaten Mietaufwendungen ab, so
verbleibt dem Bw. ein Betrag iHv. € 9.000,-- für die weitere
Lebensführung. Dieser Betrag entspricht nahezu dem vom Gesetzgeber
angesetzten Existenzminimum, sodass aus diesem Aspekt eine Nachsicht nicht
befürwortet werden kann.
Ohne sämtliche einzelne Ausgaben einer detaillierten
Würdigung unterziehen zu wollen, fällt im gegebenen Zusammenhang auf,
dass der Bw. für Wohnungskosten (rd. € 751,00) aufwendet. Dem
Gesetzgeber kann generell nicht unterstellt werden, bei der Bemessung der
lebensnotwendigen Grundbedürfnisse wollte er bloß die Wohnungskosten
berücksichtigt wissen.
Eine Existenzgefährdung durch die Einhebung der
nachsichtsverfangenen Angaben ist damit keineswegs zweifelsfrei dargetan, denn
eine solche müsste gerade durch diese Abgaben verursacht sein, sodass sie
mit einer Nachsicht (dieser Abgaben) abgewendet werden könnte (VwGH
30.1.1991, 87/13/0094).
Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit vorliegt, ist keine
Ermessensfrage (VwGH 11.8.1993, 93/13/0156), sondern die Auslegung eines
unbestimmten Gesetzesbegriffes (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053, 11.12.1996,
94/13/0047, 0049, 0050). Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt
die Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH
19.5.1994, 92/17/0235), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des
§ 20 BAO (Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren
hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 20. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0156-K/04
- Stammnummer
- 22130
- Gültig
- 20.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF