Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0015-S/05
Abgabenhinterziehung; Grunderwerbsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0015-S/05vom 21.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen V.K., Nk., vertreten durch Kinberger-Schubert-Fischer,
Rechtsanwälte, 5700 Zell am See, Salzachtal - Bundesstraße 13,
wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung
des Beschuldigten vom 3. Juni 2005 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes
Salzburg-Land vom 2. Mai 2005, SN 2002/0309-001,
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird
als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 2. Mai 2005, SN 2002/0309-001,
hat das Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Berufungswerber (Bw.) nach § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig
erkannt, weil er vorsätzlich im Jahr 1997 unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die
Nichterklärung eines Kaufpreisteilbetrages von ATS 300.000.-(€
21.801,85) aus dem Kaufvertrag vom 7.11.1997 mit M.W. betreffend den
Liegenschaftsanteil KG 56532 Morzg, EZ 1121, eine Verkürzung an
Grunderwerbsteuer im Betrag von ATS 10.500.-( € 763,06 ) bewirkt
habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 300.-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 30.--
bestimmt.
Das Finanzamt nahm es als erwiesen an, dass der
Beschuldigte mit Kaufvertrag vom 7.11.1997 an M.W. einen 1087/1803 Anteil an der
obgenannten Liegenschaft veräußerte. In diesem Kaufvertrag sei ein
Kaufpreis von ATS 2,000.000.-ausgewiesen worden, die Vertragserrichterin,
die Rechtsanwältin Dr. A. sei durch beide Vertragsparteien zur Vornahme
aller zur bücherlichen Durchführung des Kaufvertrages erforderlichen
und zweckmäßigen Vertretungshandlungen beauftragt und
bevollmächtigt worden. Weiters sei die aus dem Kaufpreis ermittelte
Grunderwerbsteuer mit ATS 70.000.-ausdrücklich im Vertrag
festgehalten worden. In der Folge sei der gegenst. Kaufvertrag durch die
Vertragserrichterin unter Vorlage der Abgabenerklärung gem. § 10
GrEStG dem Finanzamt angezeigt worden. Die Abgabenerklärung sei
entsprechend der ihr erteilten Vollmacht von ihr unterfertigt worden. In der
Abgabenerklärung sei ein Kaufpreis von ATS 2,0 Mio. ausgewiesen worden.
Im September 2000 sei amtsbekannt geworden, dass der
Kaufpreis nicht wie im Kaufvertrag ausgewiesen ATS 2,000.000.-betragen
habe, sondern ein weiterer Betrag von ATS 300.000.-als Gegenleistung im
Sinne des § 5 GrEStG entrichtet wurde. Die Nachforderung an
Grunderwerbsteuer von ATS 10.500.-( entspricht € 763,06) sei vom
Finanzamt rechtskräftig festgesetzt und vom Erwerber der Liegenschaft
entrichtet worden. Der Inhalt der von der Vertragserrichterin
eingereichten Abgabenerklärung sei aufgrund des
Vollmachtsverhältnisses beiden Vertragsparteien zuzurechnen. Die
Anzeigepflicht des § 10 Abs. 2 GrEStG treffe beide am Rechtsgeschäft
beteiligten Vertragsparteien.
Die gewählte Vorgangsweise, neben dem im Kaufvertrag
und der Abgabenerklärung enthaltenen Kaufpreis von ATS 2,0 Mio.
mündlich einen weiteren Betrag von ATS 300.000.-zu vereinbaren und zu
übergeben, lasse nur den Schluss zu, dass diese Zahlung vor der
Abgabenbehörde verheimlicht werden sollte. Dieses Verhalten stelle eine
zumindest bedingt vorsätzliche Handlungsweise im Sinne des § 8 Abs. 1
FinStrG dar.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 3. Juni 2005, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde: Der Berufungswerber sei bei der Abwicklung des
Kaufvertrages von der Vertragserrichterin Rechtsanwältin Dr. A. vertreten
worden, die auch die Einreichung der Abgabenerklärung übernommen habe.
Der Beschuldigte habe keine Grunderwerbsteuer verkürzen wollen, vielmehr
ergebe sich aus dem Kaufvertrag vom 7.11.1997, dass für alle mit dem
Kaufvorgang verbunden Kosten und Gebühren der Käufer aufzukommen und
zu haften habe. Er als Verkäufer habe keine Abgabenerklärung
abgegeben. Für eine allenfalls hinterzogene Grunderwerbsteuer sei
ausschließlich der Käufer verantwortlich. Für den Verkäufer
hatte die Festlegung des Kaufpreises mit ATS 2,0 Mio. keinerlei Bedeutung, zumal
der anstelle der entrichteten GrESt von ATS 70.000.-tatsächlich zu
entrichtende Betrag von ATS 80.500.-jedenfalls vom Käufer hätte
bezahlt werden müssen. Es sei auf Seiten des Verkäufers keine
Motivation vorgelegen, den im Kaufvertrag angeführten Kaufpreis niedriger
auszuweisen, zumal ihn keinerlei Steuerlast aus dem Kaufvertrag getroffen habe.
Die Rechtsansicht des Finanzamtes, dass durch die Unterfertigung des
Kaufvertrages mit einer unrichtigen Gegenleistung eine Abgabenverkürzung
ausgelöst werden könne, sei unzutreffend, weil einzig und allein
ausschlaggebend der Inhalt der Abgabenerklärung sei und nicht der
Vertragsinhalt. Und diese Abgabenerklärung sei ohne Zutun des
Berufungswerbers von der Vertragserrichterin namens und auftrags des
Käufers M.W. ausgefertigt worden. Da dem Berufungswerber eine
vorsätzliche Abgabenverkürzung nicht anzulasten sei, werde die
Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Da der Sachverhalt unbestritten geblieben ist und im
erstinstanzlichen Erkenntnis vom 2.Mai 2005 ausführlich dargestellt wurde,
darf zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen
verwiesen werden. Unstrittig ist, dass im Kaufvertrag vom 7.11.1997
unter Punkt II/2. der Kaufpreis für den unter Punkt I. bezeichneten
Kaufgegenstand einvernehmlich mit ATS 2,000.000.-festgelegt wurde. Unter
Punkt VI. dieses Vertrages wird festgehalten, dass die Grunderwerbsteuer in
Höhe von ATS 70.000.-von der kaufenden Partei zu entrichten und auf
das Treuhandkonto der Vertragserrichterin einzuzahlen ist. Unter Pkt. X. wird
unter der Überschrift "Bevollmächtigung" festgehalten, dass die
Vertragsteile die Vertragserrichterin RA Dr. A. mit der grundbücherlichen
Durchführung des Kaufvertrages beauftragen und sie bevollmächtigen,
alle hiezu erforderlichen und zweckmäßigen behördlichen und
außerbehördlichen Vertretungshandlungen vorzunehmen.
Nach § 9 Z 4 GrEStG sind bei allen übrigen (
nicht in den Z 1 bis 3 ) genannten Erwerbsvorgängen die am Erwerbsvorgang (
hier Kauf eines Liegenschaftsanteiles ) beteiligten Personen Steuerschuldner.
Nach § 10 Abs. 1 leg. cit. ist über
Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, beim Finanzamt eine
Abgabenerklärung vorzulegen. Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift
(Urkunde, Vertrag) ausgefertigt worden, ist diese der Abgabenerklärung
anzuschließen. Schließlich bestimmt Abs. 2, dass zur Vorlage
der Abgabenerklärung alle im § 9 genannten Personen, sowie die Notare,
Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb des
Grundstückes mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet
sind.
Aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass alle am
Rechtsgeschäft beteiligten Personen zur Vorlage einer Abgabenerklärung
gem. § 10 Abs. 1 GrEStG verpflichtet sind. Gegenstand dieser Anzeigepflicht
ist die umfassende Aufklärung der Behörde über alle
abgabenrechtlich bedeutsamen Tatsachen, sodass dem Finanzamt die Festsetzung der
Abgabe nach den wahren tatsächlichen Verhältnissen ermöglicht
wird.
Dieser sich originär aus dem Grunderwerbsteuergesetz
ergebenden Verpflichtung können sich die am Erwerbsvorgang beteiligten
Personen nicht dadurch entziehen, dass sie einen Dritten, etwa den
Vertragserrichter, bevollmächtigen und beauftragen eine
Abgabenerklärung zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Im
vorliegenden Fall wurde die Abgabenerklärung durch die dazu von beiden
Vertragsparteien bevollmächtigte und beauftragte Rechtsanwältin Dr. A.
unterfertigt und zusammen mit dem Kaufvertrag eingereicht, wobei als Kaufpreis
eben unrichtigerweise der von den Parteien bekannt gegebene Betrag von ATS
2,000.000.-ausgewiesen ist. Der unrichtige Inhalt dieser
Abgabenerklärung ist aufgrund des Vollmachtverhältnisses den beiden
Vertragsparteien gleich einer eigenen Erklärung zuzurechnen. Damit hat
(auch) der Berufungswerber die ihm obliegende abgabenrechtliche Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt. Nach der rechtlichen
Ausgestaltung des GrEStG sind beide Vertragsparteien Steuerschuldner, der
Käufer und der Verkäufer, damit sind auch beide Parteien
Abgabepflichtige und zur Offenlegung der tatsächlichen Verhältnisse,
zu denen insbesondere die Höhe der Gegenleistung im Sinne des § 5
GrEStG zählt, verpflichtet.
Daran ändert der Umstand nichts, dass sich der
Käufer vertraglich zur Tragung der Grunderwerbsteuer verpflichtet hat. Die
Strafbestimmung des § 33 Abs. 1 FinStrG stellt nämlich nicht darauf
auf, zu wessen Vorteil sich eine Abgabenverkürzung letztendlich
auswirkt. Damit geht das Berufungsvorbringen, seitens des
Berufungswerbers habe keine Motivation bestanden, den angeführten Kaufpreis
niedriger als den tatsächlich bezahlten Kaufpreis auszuweisen, zumal den
Verkäufer keinerlei Steuerlast getroffen habe, ins Leere.
Zur subjektiven Tatseite und damit zum Verschulden ist auf
§ 8 Abs. 1 FinStrG zu verweisen, wonach vorsätzlich handelt, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich damit abfindet. Wenn sich nun wie im
Gegenstandsfall zwei Vertragsparteien einvernehmlich dazu verständigen,
neben dem im Vertrag und in der Abgabenerklärung offiziell ausgewiesenen
Kaufpreis einen weiteren Betrag von ATS 300.000.-fließen zu lassen,
und dies lediglich mündlich vereinbart wird ohne die Vertragserrichterin
davon zu unterrichten, so kann aus diesem Verhalten nur der Schluss gezogen
werden, dass die Bezahlung dieses Betrages vor der Abgabenbehörde
verheimlicht werden sollte. Da der Bw. den Kaufvertrag kannte (er hat ihn
eigenhändig unterfertigt) musste er auch wissen, dass abgesehen vom
unrichtigen Kaufpreis ausdrücklich auch die unrichtige, weil zu niedrige
Grunderwerbsteuer ausgewiesen wurde. Dazu kommt, dass die Vertragserrichterin
nur Kenntnis des "offiziellen" Kaufpreises hatte und von beiden Vertragsparteien
mit diesem Wissensstand zur Erstellung der Abgabenerklärung beauftragt
wurde. Bei dieser Sachlage war es offenkundig, dass es durch die
Aufnahme des unrichtigen Kaufpreises in die Abgabenerklärung zu einer
verminderten Vorschreibung der Grunderwerbsteuer kommen musste. Der
Berufungswerber hat dies ernstlich für möglich gehalten, und sich
damit abgefunden, damit hat er aber bedingt vorsätzlich im Sinne des §
8 Abs. 1 FinStrG gehandelt.
Bei der Strafbemessung hat das Finanzamt die Milderungs-
und Erschwerungsgründe zutreffend gewürdigt und die verhängte
Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Beschuldigten mit € 300.-festgesetzt.
Da in der Berufung keine Einwendungen gegen die Höhe der Strafe
erhoben wurden und sich von Amts wegen keine Gründe für eine
Abänderung ergeben haben, war die verhängte Geldstrafe samt
Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen. Entsprechendes hatte für die
Kosten zu gelten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
21. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-S/05
- Stammnummer
- 22123
- Gültig
- 21.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF