Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0243-W/05
Aussetzung der Einhebung nach Ergehen der maßgeblichen Berufungsentscheidung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0243-W/05vom 26.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S, 1170 Wien, Hernalser
Gürtel 47, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom
20. Dezember 2004 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 wies das
Finanzamt den Antrag der Berufungswerberin (Bw.) auf Aussetzung der Einhebung
vom 15. April 2003 ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw.
aus, dass das Finanzamt den Aussetzungsantrag abgewiesen habe, weil die Berufung
nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend und durch die Förderung von
Objekten in G die Einbringlichkeit gefährdet sei. Dies sei
unrichtig.
Zum einen sei die Tätigkeit der Bw. bei
vernünftiger Würdigung der Umstände nicht steuerpflichtig, zum
anderen erbringe die Bw. anstelle der RÖ gemeinwirtschaftliche Leistungen
für Asylwerber. Von September 2001 bis zur gewaltsamen Räumung der
Unterkünfte durch die SW habe die Bw. rund 1500 Asylwerbern, die
gesetzwidrig nicht in Bundesbetreuung aufgenommen worden seien, für je eine
Woche unentgeltlich untergebracht und in aller Regel auch verpflegt.
Zusätzlich habe die Bw. in einzelnen Fällen (Frauen, die aus der
Prostitution ausgestiegen seien, Familien mit Kindern) auch monatelang
unentgeltlich Unterkunft und Verpflegung geboten. Im Sinne der
oberstgerichtlichen Rechtsprechung habe die Bw. einen Regressanspruch gegen das
Bundesministerium für Inneres von rund € 100.000,00, welchen die
Bw. im Falle einer Forderung des Finanzamtes wohl auch geltend machen
müsste bzw. zur Abdeckung einer allfälligen Steuerschuld an das
Finanzamt abtreten würde.
Auf Grund einer Mitteilung des Finanzamtes an die
Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien würde die Bw. dem
Finanzamt nur rund € 3.300,00 schulden. Auch wenn der Anspruch der Bw.
gegen den Bund nur teilweise durchzusetzen sein werde, so werde dieser Betrag
sicherlich höher als € 3.300,00 ausfallen.
Letztlich bliebe auch immer noch das Farmprojekt in G als
Steuerzahler übrig. Wenn Österreich anstelle der Leistung einer
Entwicklungshilfe es wünsche, dass Hunger leidende Menschen in Afrika den
Mehrwert ihrer Arbeit an das Staatssäckel abführen, dann werde auch
das geschehen. Es bestehe daher für das Finanzamt überhaupt kein
Grund, eine Gefährdung der Einbringlichkeit einer Steuerleistung zu
vermuten und wäre demnach dem Antrag der Bw. stattzugeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Für die Entrichtung
einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen
gemäß
§ 212a Abs. 7 BAO eine Frist bis zum
Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der
Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides
gemäß
§ 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die
Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während
der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des §
212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht
stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine
Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides
zu.
Laut Aktenlage wurden die dem Aussetzungsantrag
zugrundeliegenden Berufungen infolge Zurückziehung durch die Bw. mit
Bescheid des Finanzamtes vom 10. April 2006 gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO für gegenstandslos
erklärt.
Nach einem Teil der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 212a BAO
(Beschlüsse vom 10. April 1991, 91/15/0011,
30. März 1992, 90/15/0039, und 3. November 1994,
94/15/0039) folgt aus § 212a Abs. 5 BAO dritter Satz,
wonach anlässlich einer über die Berufung ergehenden
Berufungsentscheidung der Ablauf der Aussetzung zu verfügen ist, dass ab
diesem Zeitpunkt entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides
auch die Bewilligung der Aussetzung auf Grund eines bereits vorliegenden
Antrages nicht mehr in Betracht kommt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in
seinem gleichfalls zu § 212a BAO ergangenen Erkenntnis vom
10. Dezember 1991, 91/14/0164, bei gleichartigem Sachverhalt
ausgesprochen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die
Aussetzung der Einhebung diese ungeachtet der mittlerweile erfolgten Erledigung
der maßgeblichen Berufungssache zu bewilligen und der Ablauf der
Aussetzung gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO zu
verfügen ist, da der Antragsteller ansonsten nicht nur um den
Zahlungsaufschub und dessen Wirkungen, sondern auch um die Erstreckung der
Entrichtungsfrist gemäß
§ 212a Abs. 7 BAO und die
damit verbundenen Auswirkungen auf den Säumniszuschlag gemäß
§ 218 Abs. 4 BAO gebracht würde, doch
schließt sich der unabhängige Finanzsenat im gegenständlichen
Fall der zuerst angeführten Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes an.
Dies deshalb, da nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates entgegen der im angeführten Erkenntnis enthaltenen
Begründung aus der Anordnung des
§ 212a Abs. 1 BAO, wonach die Höhe der
auszusetzenden Abgabe von der Erledigung einer Berufung abhängen muss, aus
dem Gesetz sehr wohl zu entnehmen ist, dass eine stattgebende Erledigung des
Antrages nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die
maßgebliche Berufung möglich ist. Zudem hätte die von der Bw.
angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung, da gleichzeitig der Ablauf
der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, der Bw. infolge der
Bestimmung des § 212a Abs. 7 BAO keine andere
Rechtsposition verliehen (vgl. VwGH 17.12.2003, 2003/13/0129).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Ablauf der AussetzungZahlungsaufschubErstreckung der EntrichtungsfristBekanntgabe der Berufungsentscheidung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0243-W/05
- Stammnummer
- 22122
- Gültig
- 26.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF