Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1996-W/04
Zurücknahmeerklärung einer Berufung bei nicht fristgerechter Mängelbehebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1996-W/04vom 25.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
CAUSA Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1996 und 1997
entschieden:
Die
Berufung gilt gemäß
§ 275 BAO als
zurückgenommen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 20. Dezember 1990 gegründet. Gesellschafter waren
im berufungsgegenständlichen Zeitraum zu 50% die X. GmbH und zu jeweils 25%
A. und B., welche auch mit der Geschäftsführung der Bw. betraut
waren.
Das Finanzamt erließ nach
einer bei der Bw. durchgeführten Betriebsprüfung am 14. Februar 2000
Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre
1996 und 1997.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2000
erhob die Bw. fristgerecht Berufung gegen diese Bescheide und führte aus,
dass die Begründung und Anträge zur Berufung bis zum 30. November 2000
nachgereicht würden.
Mit Bescheid vom 18. September
2000 forderte das Finanzamt die Bw. auf, die inhaltlichen Mängel der
Berufung vom 27. Juli 2000 (es fehle die Erklärung, in welchen Punkten die
Bescheide angefochten und welche Änderungen begehrt werden, sowie eine
Begründung) bis zum 30. November 2000 zu beheben und wies darauf hin, dass
die Berufung bei Versäumnis dieser Frist als zurückgenommen gelte.
Mit Antrag vom 30. November
2000 ersuchte die Bw. die Frist zur Mängelbehebung bis zum 31. März
2001 zu verlängern. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2000 gab das Finanzamt
diesem Antrag statt. Mit Schreiben vom 30. März 2001 ersuchte die Bw. die
Frist bis zum 30. Juni 2001, mit Schreiben vom 2. Juli 2001 die Frist bis zum
30. September 2001, mit Schreiben vom 1. Oktober 2001 die Frist bis zum 31.
Jänner 2002 und mit Schreiben vom 31. Jänner 2002 die Frist bis zum
30. September 2002 zu verlängern. Mit Bescheid vom 21. Februar 2002 gab das
Finanzamt dem Fristverlängerungsansuchen vom 31. Jänner 2002 statt und
verlängerte die Frist bis zum 30. September 2002.
Mit Schreiben vom 9. Oktober
2002, welches beim Finanzamt am 14. Oktober 2002 einlangte, ersuchte die Bw. um
eine weitere Fristverlängerung für die Mängelbehebung bis zum 30.
November 2002. Begründend führte der steuerliche Vertreter der Bw.
aus, dass er erst im August 2002 die steuerliche Vertretung der Bw.
übernommen habe. Da sich der Steuerakt der Bw. beim Landesgericht
Korneuburg befunden habe, sei der steuerliche Vertreter vom Finanzamt dorthin
verwiesen worden. Es habe erst am 26. September 2002 eine Akteneinsicht
vorgenommen werden können. In dem beim Landesgericht Korneuburg
befindlichen Steuerakt der Bw. sei die Berufung nicht enthalten gewesen, weshalb
nochmals am 8. Oktober 2002 telefonisch Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen
worden sei. Dabei habe sich ergeben, dass die Berufung in einem beim Finanzamt
angelegten "Hilfsakt" aufbewahrt worden sei, worauf ein Termin
für eine Akteneinsicht am 9. Oktober 2002 vereinbart worden sei.
Mit Schreiben vom 27. November
2002 erfolgte die Mängelbehebung der Berufung vom 27. Juli
2000.
Die Berufung wurde am 9.
Dezember 2004 zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 250 Abs. 1
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, muss die Berufung
enthalten:
die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird,
die
Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden;
eine
Begründung
Gemäß
§ 275 BAO hat die Abgabenbehörde, wenn eine Berufung nicht den im
§ 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entspricht, dem
Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Die Mängelbehebungsfrist
ist eine behördliche Frist. Sie kann daher gemäß
§ 110 Abs.
2 verlängert werden. Eine solche Verlängerung setzt einen vor ihrem
Ablauf gestellten Antrag voraus (vgl. VwGH 13.12.1991, 91/13/0142).
Wird einem berechtigten
behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht
zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist die Abgabenbehörde
verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetzgeber vermutete
Zurücknahme der Berufung festgestellt wird (vgl. VwGH 28.2.1995,
90/14/0225). Nach der Rechtsprechung ist ein Zurücknahmebescheid auch dann
zu erlassen, wenn die Mängelbehebung verspätet - wenn auch vor
Erlassung des Zurücknahmebescheides - erfolgte (vgl. VwGH 27.2.1990,
89/14/0255). Auch wenn das Finanzamt der Meinung ist, es lägen
berücksichtigungswürdige Gründe für die Überschreitung
der Mängelbehebungsfrist vor, hat ein Zurücknahmebescheid zu ergehen
(vgl. VwGH 18.11.1985, 85/15/0286).
Das Finanzamt hat mit Bescheid
vom 18. September 2000 der Bw. die Behebung der inhaltlichen Mängel der
Berufung vom 27. Juli 2000 bis zum 30. November 2000 aufgetragen. Diese Frist
zur Behebung der Mängel wurde vom Finanzamt bis zum 30. September 2002
verlängert. Das Finanzamt hat im Bescheid darauf hingewiesen, dass bei
Versäumung dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gilt.
Diesem
Mängelbehebungsauftrag kam die Bw. nicht zeitgerecht (innerhalb der bis zum
30. September 2002 verlängerten Mängelbehebungsfrist) nach. Der Antrag
der Bw. vom 9. Oktober 2002 um eine weitere Fristverlängerung wurde nicht
rechtzeitig gestellt, da die Mängelbehebungsfrist bereits am 30. September
2002 abgelaufen war. Die tatsächliche Mängelbehebung am 27. November
2002 erfolgte somit ebenfalls verspätet. Die offenbar vom Finanzamt
vorgenommene "stillschweigende" Fristverlängerung kommt laut der
dargestellten Rechtsprechung nicht in Betracht. Ist die Frist versäumt, so
kann die einmal eingetretene Sanktion des § 275 BAO - vom Fall einer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308) abgesehen - nicht
nachträglich wieder beseitigt werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
25. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 110 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1996-W/04
- Stammnummer
- 22092
- Gültig
- 25.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF