Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0752-L/04
Vermietung von Grundstücken für Campingzwecke
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0752-L/04vom 25.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausgeschlossen von der Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994 ist die Vermietung von Grundstücken zu Campingzwecken. In richtlinienkonformer Interpretation dieser Bestimmung liegt eine derartige Vermietung nur vor, wenn es sich um eine kurzfristige Beherbergung auf als Campingplätzen erschlossenen Grundstücken handelt. Dies ist bei langfristiger Vermietung von Liegewiesen (teilweise mit Badehütten) nicht der Fall, weshalb die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994 anzuwenden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Anschrift, vertreten durch PVZ
Steuer.- und UnternehmensberatungsGmbH, 5161 Elixhausen, Handelspark 2, vom
27. Mai 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding, vertreten durch Dr. Christa Scharf, vom 27. April 2004
betreffend Umsatzsteuer 2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Umsatzsteuerbescheid angeführten Abgabe
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Gesamtbetrag der steuerbaren
Umsätze
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S 463.434,25
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davon steuerfrei gem.
§ 6 Abs 1Zi 16 UStG 1994
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S 463.434,25
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Umsatzsteuer
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S 0
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
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-S
0
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S 0
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festgesetzte Umsatzsteuer
(Gutschrift)
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€ 0
Entscheidungsgründe
Nach den unbestrittenen Angaben des Bw. erzielte dieser
Umsätze aus der Überlassung eines Grundstückes, welches zum Teil
langfristig einem Verein überlassen wurde. Auf diesem Teil des
Grundstückes befinden sich vom Verein errichtete Hütten, sowie ein
Sanitärgebäude. Der andere Grundstücksteil, der im
Flächenwidmungsplan als Erholungs- und Liegewiese ausgewiesen ist, wurde in
Teilflächen geteilt, welche an private Vertragspartner als Liegeplätze
vermietet wurden. Auf beiden Grundstücksteilen ist das Zelten und Campieren
verboten, zusätzlich besteht ein Abstellverbot für Campingfahrzeuge
für jenen Teil des Grundstückes, der als Erholungs- und Liegewiese
ausgewiesen ist. Es sind weder Stellflächen für Wohnwagen noch Kfz-
Abstellplätze vorgesehen.
Strittig ist die umsatzsteuerliche Behandlung der
Umsätze aus den Grundstücksüberlassungen als steuerpflichtig bzw.
steuerfrei gemäß
§ 16 Abs.1 Z.16 UStG 1994.
Das Finanzamt ging davon aus, dass eine
Nutzungsüberlassung von Grundstücken zu Campingzwecken, welche dem
ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegt, vorliegt. Es wurden die in
der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2001 angeführten
Pachteinnahmen in Höhe von 463.434,25 S als Bruttobetrag angesehen und der
Nettobetrag in Höhe von 421.303,86 S mit Bescheid vom
27. April 2004 der Umsatzsteuer unterzogen und mit dem
ermäßigten Steuersatz von 10% besteuert. Vorsteuern wurden nicht
berücksichtigt. In der Begründung dazu führte das Finanzamt aus,
dass auf Grund des § 10 Abs. 2 Z. 4a und 4c UStG
für die Vermietung von Grundstücken zu Campingzwecken der
ermäßigte Steuersatz von 10% vorgesehen sei. Interpretierend hierzu
werden die Umsatzsteuerrichtlinien (Rz.1212) zitiert. Demnach würden neben
der Überlassung von Stellflächen für das Zelt, Wohnwagen, Kfz
usw. auch die zur Verfügungstellung von Sanitärenanlagen, von
Gemeinschaftsanlagen, wie z.B. Aufenthalträumen, Strom- und
Wasseranschlüssen, die Nutzungsmöglichkeit eines Badestrandes usw. dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen.
In der mit Schreiben vom 4.8.2004 durch das Finanzamt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegten Berufung wendet der Bw. dagegen
folgendes ein. Die gegenständlichen Vertragsverhältnisse sind
zivilrechtlich wie auch umsatzsteuerrechtlich als Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken zu sehen. Da der Bw. neben der bloßen
Grundstücksüberlassung keinerlei Zusatzeinrichtungen bzw. sonstige
Leistungen anbiete, sei eine Qualifikation der Grundstücke als Campingplatz
nicht möglich. Weiters werden in der Berufung verfassungsrechtliche und
europarechtliche Überlegungen angestellt, welche ebenfalls im Ergebnis dazu
führen, dass eine Besteuerung der gegenständlichen Umsätze nicht
möglich sei, da eben keine Gewährung von Unterkünften auf als
Campingplätzen erschlossenen Grundstücken vorliege. Das mitvermietete
Sanitärgebäude sei im Vergleich zum Grundstückswert lediglich von
untergeordneter Bedeutung und müsse daher nach dem Grundsatz der
Einheitlichkeit der Leistung das Schicksal der Hauptleistung teilen. Bei
richtlinienkonformer Auslegung der
§§ 6 Abs. 1 Z. 16 und
10 Abs. 2 Z. 4 lit.c UStG 1994 müssten
die Umsätze des Bw. als steuerfrei angesehen werden.
Mit Mail vom 1. August 2005 wurde der Amtspartei
mitgeteilt, dass auch nach Ansicht des Referenten die österreichische
Befreiungsbestimmung richtlinienkonform im Sinne des Art. 13
Teil b lit.b Z. 2 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie
ausgelegt werden müsse. Damit eine der steuerpflichtigen Ausnahmen von der
grundsätzlich steuerfrei zu behandelnden Vermietung von Grundstücken
vorliege, müsse eine Beherbergung im Sinne einer kurzfristigen
Unterbringung in Zelten, Wohnwagen und der gleichen bzw. die kurzfristige zur
Verfügung Stellung von Plätzen zur Aufstellung derartiger
Unterbringungsmöglichkeiten an die zu beherbergenden Personen vorliegen. Da
derartige Umsätze nach der Aktenlage nicht vorliegen, müssten die
Umsätze steuerfrei behandelt werden. Von der Amtspartei wurde daraufhin
mitgeteilt, dass auch seitens des Finanzamt keine Hinweise auf eine gegenteilige
Ansicht gefunden wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs.1 Z.16 in
Verbindung mit § 12 Abs.3 UStG 1994 ist die Vermietung
und Verpachtung von Grundstücken unecht steuerbefreit. Nicht befreit ist
nach dieser Bestimmung u.a. die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von
Grundstücken für Campingzwecke.
In dieser Bestimmung ist die Umsetzung des
Art.13 Teil b. lit.b der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie zu
sehen. Nach dieser Richtlinienbestimmung haben die Mitgliedstaaten die
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken zu befreien. Ausgenommen davon
ist u.a. die Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe, einschließlich
der Vermietung in Ferienlagern oder auch auf als Campingplätze
erschlossenen Grundstücken.
Aus der Entscheidung des EuGH in der Rechtsache C-346/95
vom 12.2.1998 lässt sich ableiten, dass von der Befreiung für
Vermietung von Grundstücken vor allem kurzfristige Beherbergungen
ausgenommen sein sollen.
Eine Vermietung von Grundstücken für
Campingzwecke liegt somit bei richtlinienkonformer Interpretation dann vor, wenn
relativ kurzfristig auf als Campingplätzen erschlossenen Grundstücken
Unterkunft gewährt wird. Da dies nach dem Oben dargestellten und
unbestrittenen Sachverhalt nicht der Fall ist, greift die Steuerbefreiung des
§ 6 Abs.1 Z.16 UStG 1994 für die Vermietung
und Verpachtung von Grundstücken. Zum Grundstück gehören auch
Bestandteile des Grundstückes, so etwa auch die auf dem Grundstück
errichteten Gebäude. Somit ist auch eine gesonderte Beurteilung der
Überlassung des Sanitärgebäudes rechtlich nicht
möglich.
Da auch keine weiteren Sachverhalte die zu einer
Steuerpflicht führen könnten (Betriebsvorrichtungen,
Kfz.-Abstellplätze, usw.) behauptet oder nachgewiesen wurden, war der
Berufung somit stattzugeben und spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 25.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0752-L/04
- Stammnummer
- 22080
- Gültig
- 25.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF