Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0033-I/03
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0033-I/03vom 24.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Mag. Reinhard Feistmantl, Wirtschaftstreuhänder,
6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, über die Beschwerde der
Beschuldigten vom 11. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 10. November 2003, SN X, über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid hinsichtlich
des Tatvorwurfs betreffend die Umsatzsteuer für 1995 bis 1997 und die
Einkommensteuer für 1995 aufgehoben.
II. Hinsichtlich des
verbleibenden Tatvorwurfs betreffend die Umsatzsteuer für 1998 sowie die
Einkommensteuer für 1996 bis 1998 wird der Beschwerde insoweit Folge
gegeben, als der strafbestimmende Wertbetrag auf € 9.648,48
(entspricht S 132.766,00) herabgesetzt wird.
III. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
IV. Die Beschwerdeführerin wird mit ihrem Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. November 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlich gebotenen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für die Jahre 1995, 1997 und 1998 in
Höhe von € 5.088,70 (entspricht S 70.022,00) und an
Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1998 in Höhe von
€ 13.734,29 (entspricht S 188.988,00) bewirkt habe, indem
Einnahmen nicht erklärt worden seien. Sie habe hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 11. Dezember 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die der Beschwerdeführerin
zur Last gelegte Abgabenverkürzungen seien tatsächlich nicht gegeben,
weil sie anlässlich der Steuerprüfung für diesen Zeitraum
bezüglich der vorgeworfenen Abgabenverkürzung betreffend die
Schwarzbiereinkäufe Selbstanzeige erstattet habe. Die nicht erklärten
Einnahmen aus der Zimmervermietung würden einem Irrtum des Sohnes der
Beschwerdeführerin entspringen, welcher aus "reiner Schlamperei"
grundsätzlich festgehaltene Erlösaufzeichnungen nicht
rechnungsgemäß erfasst habe. Die Selbstanzeige sei rechtzeitig und
gesetzmäßig ausgeführt gewesen und schließe daher ein
Strafverfahren aus. Die im bekämpften Bescheid vorgeworfenen
Abgabenverkürzungen seien zudem nicht rechtskräftig, weil sie dagegen
am 7. Juni 2003 Berufung eingebracht habe und die Rechtsmittelinstanz noch
nicht entschieden habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
1. Zum Tatvorwurf hinsichtlich der Umsatzsteuer
für 1995 bis 1997 sowie der Einkommensteuer für 1995:
Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafverfügung
des Finanzamtes Innsbruck vom 9. November 2000, SN Y, wegen
§ 33 Abs. 1 FinStrG mit einer Geldstrafe von S 20.000,00, im
Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen
bestraft, weil sie im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für die Jahre 1995-1997 in
Höhe von S 39.950,00 und an Einkommensteuer für das Jahr 1995 in
Höhe von S 22.404,00 bewirkt hat, indem Schwarzumsätze von Bier
getätigt wurden. Diese Strafverfügung ist unbekämpft in
Rechtskraft erwachsen. Im nunmehr angefochtenen Einleitungsbescheid wird der
Beschwerdeführerin (unter anderem) wiederum vorgeworfen, sie habe
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer
für 1995 bis 1997 und an Einkommensteuer für 1995 bewirkt, indem
Einnahmen nicht erklärt worden seien. Die selbständige Tat bei dem mit
der oben angeführten Strafverfügung bestraften Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG war die von der
Beschwerdeführerin unter vorsätzlicher Verletzung ihrer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkte Verkürzung
der für die Zeiträume 1995 bis 1997 zu entrichtenden Umsatzsteuer bzw.
der für den Zeitraum 1995 zu entrichtenden Einkommensteuer. Durch diesen
Tatbestand wurde die von der Beschwerdeführerin unter Zuwiderhandlung gegen
die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (Einreichung unrichtiger
Abgabenerklärungen) für den jeweiligen Veranlagungszeitraum bewirkte
Verkürzung an Umsatz- bzw. Einkommensteuer in ihrer Gesamtheit erfasst. Die
gegen die Beschwerdeführerin wegen des Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ergangene, in
Rechtskraft erwachsene Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck vom
9. November 2000, SN Y, entfaltet im Umfang der darin abgestraften Tat
Sperrwirkung dergestalt, dass eine nachfolgende Verfolgung und Bestrafung wegen
derselben Tat als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG
- ohne eine vorherige Wiederaufnahme des verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahrens (§ 165 FinStrG) - selbst bei
nachträglichem Hervorkommen von im selben Tatzeitraum zusätzlich
bewirkter Abgabenverkürzungen ausgeschlossen ist (vgl. OGH 16.12.2003, 14
Os 65/03). Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des Tatvorwurfs
betreffend die Umsatzsteuer für 1995 bis 1997 sowie betreffend die
Einkommensteuer für 1995 aufzuheben.
2. Zum Tatvorwurf hinsichtlich der Umsatzsteuer
für 1998 sowie der Einkommensteuer für 1996 bis 1998:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Die Beschwerdeführerin hat
als Einzelunternehmerin bis zum 31. Dezember 1999 das Café ABC
betrieben. Mit 1. Jänner 2000 wurde der Betrieb an ihren Sohn NN
übergeben. Die Beschwerdeführerin war für die hier
gegenständlichen Zeiträume für die Einhaltung der
abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Bei der Beschwerdeführerin
wurde zu AB-Nr. Z für die Zeiträume 1993 bis 1998 eine Prüfung
der Aufzeichnungen durchgeführt. Dabei wurde unter anderem festgestellt,
dass die Biererlöse nicht vollständig erfasst und die
Wareneinsätze Bier für 1996 und 1997 zu hoch, für 1998 hingegen
zu niedrig angesetzt wurden. Die entsprechenden Gewinne wurden vom Prüfer
zugerechnet und die Wareneinsätze adaptiert, wobei anzumerken ist, dass die
vom Prüfer festgesetzten Sicherheitszuschläge nicht Gegenstand des
Strafverfahrens und daher in den unten angeführten Beträgen nicht
enthalten sind (alle Beträge in S):
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Gewinnzurechnung
Bier
|
163.600,00
|
205.400,00
|
64.000,00
|
Wareneinsatz
|
-6.801,05
|
-8.252,19
|
+62.021,65
|
Differenz
|
170.401,05
|
213.652,19
|
1.978,35
Weiters wurde festgestellt,
dass folgende Zimmererlöse (brutto) bei den Einnahmen nicht erfasst
wurden:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Zimmererlöse
(brutto)
|
8.490,00
|
25.600,00
|
12.040,00
Die Verfahren betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer
wurden wiederaufgenommen und (unter anderem) die aus obigen Feststellungen
resultierenden Nachforderungen an Umsatzsteuer und Einkommensteuer der
Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom 7. Mai 2003 vorgeschrieben. Die
Beschwerdeführerin hat diese Bescheide bekämpft, eine
rechtskräftige Erledigung liegt noch nicht vor. Die hier relevanten
Feststellungen wurden inhaltlich nicht bestritten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Aufgrund obiger Feststellungen
bestehen auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde hinreichende
Verdachtsmomente, dass die Beschwerdeführerin durch das unvollständige
Erklären von Biererlösen und Zimmererlösen eine Verkürzung
an Umsatzsteuer für 1998 und an Einkommensteuer für 1996 bis 1998
bewirkt und damit den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1
FinStrG verwirklicht hat.
Zum strafbestimmenden
Wertbetrag ist zu bemerken, dass die Finanzstrafbehörde I. Instanz
zwar die Verminderung des Wareneinsatzes Bier für 1996 und 1997, nicht aber
die Erhöhung des Wareneinsatzes Bier für 1998 berücksichtigt hat.
Dieser Wareneinsatz für 1998 wirkt sich gewinnmindernd aus, sodass sich
folgender strafbestimmender Wertbetrag ergibt:
|
|
laut
Vorinstanz
|
laut
UFS
|
ESt 1996
|
46.241,00
|
46.241,00
|
ESt 1997
|
71.303,00
|
71.303,00
|
ESt 1998
|
13.464,00
|
3.461,00
|
USt 1998
|
11.761,00
|
11.761,00
|
Summe
|
142.769,00
|
132.766,00
Der strafbestimmende
Wertbetrag beläuft sich damit auf S 132.766,00 (entspricht
€ 9.468,48).
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Die Beschwerdeführerin ist bereits seit 1977
unternehmerisch tätig und verfügt damit über umfangreiche
unternehmerische Erfahrungen. Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt,
dass die Umsätze und Einkünfte in tatsächlicher Höhe bekannt
zu geben sind; hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein
steuerliches Spezialwissen voraussetzen. Auch der Beschwerdeführer war dies
zweifelsfrei bekannt. Aufgrund dieser Umstände und des mehrjährigen
Zeitraumes, während dem die Einkünfte bzw. Umsätze in unrichtiger
Höhe bekannt gegeben wurden, bestehen nach Ansicht der
Beschwerdebehörde hinreichende Anhaltspunkte, dass die
Beschwerdeführerin (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt und damit
auch die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht
hat. Weiters wird der Vorsatzverdacht auch dadurch gestützt, dass die
Beschwerdeführerin - wie bereits oben unter Pkt. 1 dargestellt
- mit Strafverfügung des Finanzamtes Innsbruck, SN Y, vom
9. November 2000 wegen § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt
wurde, weil sie vorsätzlich eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer
für 1995 bis 1997 und an Einkommensteuer für 1995 bewirkt hat, indem
Schwarzumsätze von Bier getätigt wurden.
Hinsichtlich der
Verkürzungen im Zusammenhang mit den Bierumsätzen hat die
Beschwerdeführerin auch den Vorsatzverdacht nicht bestritten. Zum
Beschwerdevorbringen, die nicht erklärten Einnahmen aus der
Zimmervermietung würden einem Irrtum bzw. "reiner Schlamperei" ihres Sohnes
entspringen, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin selbst für
die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften und die Erstellung der
Abgabenerklärungen verantwortlich war. Da zudem über einen
mehrjährigen Zeitraum nicht unerhebliche Differenzen bei der Erklärung
der Zimmererlöse festgestellt wurden, vermag das Beschwerdevorbringen den
Verdacht nicht zu entkräften, dass die Beschwerdeführerin zumindest
von der Möglichkeit der Unrichtigkeit der bekannt gegebenen Daten wusste
und damit (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt hat.
In der Beschwerde wird weiters
vorgebracht, der Beschwerdeführerin habe anlässlich der
Steuerprüfung für diesen Zeitraum bezüglich der vorgeworfenen
Abgabenverkürzung betreffend die Schwarzbiereinkäufe Selbstanzeige
erstattet. Diese sei rechtzeitig und gesetzmäßig ausgeführt
gewesen und schließe daher ein Strafverfahren aus. Bei der hier
gegenständlichen Betriebsprüfung zu Ab-Nr. Z wurde keine Selbstanzeige
erstattet; die Beschwerdeführerin bezieht sich in der Beschwerdeschrift
offenkundig auf die am 2. November 1999 zu Beginn der Vorprüfung zu
AB-Nr. Z1 erstattete Selbstanzeige.
Gemäß
§ 29 Abs. 1, 1. Satz
FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit
straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben-
oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Mit der
Selbstanzeige vom 2. November 1999 wurden lediglich die für die
Zeiträume 1995 bis 1997 nicht erklärten Bierumsätze bekannt
gegeben. Gemäß
§ 29 Abs. 3 lit. a FinStrG tritt
Straffreiheit nicht ein, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige
Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen
andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren. Beim
Bierlieferanten der Beschwerdeführerin (Fa.X) wurden Schwarzeinkäufe
der Beschwerdeführerin festgestellt. Daraufhin wurde von der
Finanzstrafbehörde bei der Beschwerdeführerin auf Grundlage des
§ 99 Abs. 2 FinStrG die Betriebsprüfung zu AB-Nr. Z1
angeordnet. Mit der Anordnung dieser Betriebsprüfung wurde ein Akt gesetzt,
der seiner Art und Bedeutung zufolge die Absicht der Finanzstrafbehörde,
den wegen einer bestimmten Tat (schon vor Prüfungsbeginn) entstandenen
konkreten Verdacht gegen eine individualisierte Person auf eine
verfahrensrechtlich geregelte Weise zu prüfen, nach außen erkennen
ließ und somit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 14
Abs. 3 FinStrG darstellt. Einer strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige
steht daher die Bestimmung des § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG
entgegen. Im Übrigen hat bereits das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz in der unbekämpft in Rechtskraft
erwachsenen Strafverfügung von 9. November 2000, SN Y,
ausgeführt, dass die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung entfalten
konnte.
Zum Beschwerdevorbringen ist noch festzuhalten, dass
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens keine vorausgehende
Abgabenfestsetzung erforderlich ist. Zum Eventualantrag, das
gegenständliche Strafverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung
über die Berufung vom 7. Mai 2003 gegen die Wiederaufnahmebescheide
und die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 1995 bis 1998 zu
unterbrechen, ist zu bemerken, dass das Finanzstrafgesetz keine Unterbrechung
des Finanzstrafverfahrens kennt. Eine vorläufige Einstellung des
Finanzstrafverfahrens im Sinne des § 54 Abs. 4 FinStrG kommt im
gegenständlichen Verfahren nicht in Betracht.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs.1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 24. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinleitungmFinanzstrafverfahrenVerdachtSperrwirkungne bis in idemVorsatzstrafbestimmender Wertbetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0033-I/03
- Stammnummer
- 22069
- Gültig
- 24.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF