Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0656-W/05
Fehlende Angaben über Art und Umfang der sonstigen Leistung und den Leistungszeitraum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0656-W/05vom 24.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes X. betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für
den Zeitraum Jänner bis September 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Niederschrift gemäß
§ 151
Abs. 3 BAO über das Ergebnis der Ust-Sonderprüfung enthält
folgende berufungsgegenständliche Prüfungsfeststellungen:
"Tz. 3 Vorsteuern
Der BP wurden Disketten mit der Aufbuchung der
Eingangsrechnungen und der geltend gemachten Vorsteuer zur Verfügung
gestellt. Bei Durchsicht der Belege stellte die BP fest, dass nicht nur
Belege für die Bw., sondern auch für eine Fa B... und das
Einzelunternehmen (des persönlich haftenden Gesellschafters der Bw.) in der
Aufbuchung enthalten waren. Zahlreiche Belege sind nur Kassabelege, die
jedoch aufgrund des gekauften Warensortiments nicht der Bw. zugeordnet werden
konnten. Die Bw. hat als einziges Bauvorhaben die Baustelle in ... g. 82,
welche von der SEG 3/11 kontrolliert wurde. Ferner waren
Kassaeingangsbelege der Fa. K... für das Bauvorhaben ...g. 82 in den
Belegen vorhanden. Die Kassaeingangsbelege weisen alle einen Nettobetrag, die
darauf entfallende Umsatzsteuer und den Bruttobetrag auf. Eine
Leistungsbeschreibung über Art und Umfang und Zeitraum der
durchgeführten Leistungen ist nicht vorhanden. (Der persönlich
haftende Gesellschafters der Bw.) erklärte, dass die Arbeiter der Fa. K...
die Arbeiten auf der Baustelle in ...g. 82 durchgeführt hätten.
Bei Überprüfung der gemeldeten Dienstnehmer der Fa. K... bei
der Wiener GKK musste festgestellt werden, dass die Fa. K... keine Dienstnehmer
gemeldet hat. Die geltend gemachte Vorsteuer in Höhe von
€ 17.242,67, das ist ein Nettoaufwand an Subzahlungen von
€ 86.213,33, wurden von der BP nicht anerkannt.
Tz. 4 Ermittlung der abziehbaren
Vorsteuer
Die Aufteilung der Vorsteuern ergab für den Zeitraum
1-9/03 folgende Beträge:
[Die anschließende Tabelle weist unter der
Bezeichnung 'kein Name' Vorsteuern in Höhe von insgesamt (1. Quartal:
€ 2.403,67 + 2. Quartal: € 2.556,89 + 3. Quartal:
€ 1.464,23 =) € 6.424,79 und unter dem Namen der Bw.
Vorsteuern in Höhe von (1. Quartal: € 23.958,70 +
2. Quartal: € 12.619,56 + 3. Quartal: € 15.163,97
=) € 51.742,23 aus.]
Da von der BP nur die Vorsteuern der Bw. anerkannt wurden,
war für die Beurteilung der abziehbaren Vorsteuern ein Ausgangswert von
€ 51.742,23 heranzuziehen."
Das
Rechtsmittel der Berufung wurde wie folgt begründet:
"In Ihrem Bescheid werden die Provisionszahlungen an die
Firma K... GmbH (welche Zahlungen an diese Firma, betreffend Bereitstellung von
Arbeitern) nicht anerkannt. In Ihren Ausführungen führen Sie
an, dass auf den vorgelegten Kassabelegen keine Leistungsbeschreibungen
vorhanden sind. Dies reicht jedoch nicht aus, diese Zahlungen nicht
anzuerkennen. Weiters führen Sie an, dass die Arbeiter angeblich
von der Fa. K... GmbH nicht angemeldet waren (in diesem Punkt trifft die Bw. ja
kein Verschulden) und daraufhin anerkannten Sie die Vorsteuerbeträge nicht.
Dazu möchte ich Folgendes feststellen: Wie ich in den
Kontakt mit der Fa. K... trat, überprüfte ich ob diese Firma
tatsächlich existiert, indem ich eine Anfrage beim Firmenbuch machte, als
sich herausstellte, dass diese Firma existiert, nahm ich das Angebot der Fa.
K... an. Eine Überprüfung meinerseits, ob diese Firma die Arbeiter bei
der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldet hat bzw. ob diese Firma beim Finanzamt
die Abgaben für diese Arbeiter abführt, konnte ich wegen der
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes nicht machen bzw. bekam keine
Auskünfte. Bei Überprüfungen durch die Polizei gab es
keine Beanstandungen. Ich bestreite hiermit, dass diese Arbeiter jemals
bei mir angestellt waren. In der Beilage lege ich Ihnen Bestätigungen
dieser Leute vor, in denen sie bestätigen, dass sie bei der Firma K...
beschäftigt waren. Die Zahlungen wurden immer an Herrn K... von der Fa.
K... vorgenommen (siehe vorgelegte Kassabelege). Dafür kann ich auch einen
Zeugen (Herrn M...) benennen. Daher ersuche ich um Anerkennung der
Vorsteuerbeträge in Höhe von € 17.242,67 ... .
Weiters wurden von Ihnen Vorsteuerbeträge in der
Höhe von € 6.424,79 nicht anerkannt, mit der Begründung,
dass auf den vorgelegten Rechnungen nicht der Name der Bw. aufscheint.
Dazu möchte ich festhalten, dass man oft von den Firmen, wo man das
Material einkauft (Baumax, OBI usw.) keine anderen Rechnungen erhält
(teilweise sind es auch Kleinbetragsrechnungen) und auch keine anderen verlangen
kann, wenn ein Haufen von Leuten bei der Kassa steht. Diese beanstandeten
Rechnungen betreffen alles Material, welches von mir bei der Baustelle verwendet
wurde (oder wofür sollte ich dies benötigen?). Ich ersuche Sie
daher um Anerkennung dieser Vorsteuerbeträge in der Höhe von
€ 6.424,79."
Die
Stellungnahme zur Berufung lautet wie folgt:
"Die Bw. legte einen Kostenvoranschlag der Fa. K... vor.
Ferner waren in der Belegsammlung Kassaeingangsbestätigungen der Fa. K...
vorhanden. Die Kassaeingangsbelege weisen alle einen Nettobetrag, die darauf
entfallende Umsatzsteuer und den Bruttobetrag auf. Ferner wird in der Aufbuchung
der Belege der Bw. 'Provision' vermerkt. Eine Rechnung über die
Leistungsbeschreibung über Art und Umfang und Zeitraum der
durchgeführten Leistungen ist nicht vorhanden. Auch die Firma K...
wurde durch die SEG ... geprüft. Der Geschäftsführer der Firma
K... ist seit 12.9.01 nicht mehr in Österreich gemeldet. Auch wurden seit
Dezember 2001 keine Mieten mehr bezahlt und daher wurde eine Räumungsklage
durchgeführt. Schon im September 2002 konnten bei Begehungen an der
Geschäftsanschrift durch die SEG ... keine Hinweise auf die GmbH oder deren
handelnden Personen vorgefunden werden. Bei der Befragung des
(Gesellschafters der Bw.) bezüglich der Kontaktaufnahme mit der Fa. K...
erklärte er, dass Herr K... plötzlich bei ihm auf der Baustelle im ...
Bezirk, ...g. 82 erschien, und um Arbeit fragte. Da legte Herr K... ein
Anbot und erhielt den Auftrag. Da Herr K... nach eigenen Angaben Kontakt zum GF
der Fa. K... hatte, wurde er aufgefordert, dass er eine Kontaktaufnahme zwischen
Herrn K... und den Beamten der SEG ... herstellen soll, da nach Recherchen der
SEG die Verantwortlichen der Fa. K... für die Finanz nicht greifbar sind.
(Der Gesellschafter der Bw.) wurde auch aufmerksam gemacht, dass die
geltend gemachte Vorsteuer ... nicht anerkannt werden kann. Wenn der
(Gesellschafter der Bw.) jedoch mit Herrn K... zu einem Gespräch ins
Finanzamt kommt und eine Befragung des Herrn K... stattfinden kann, ist eine
Beurteilung des danach festgestellten Sachverhaltes möglich. Die
Möglichkeit einer anderen Beurteilung des durch die Behörde
ermittelten Sachverhaltes wurde nicht in Anspruch genommen, denn dieses Treffen
kam nie zustande. Auch war anhand der Kassaeingangsbelege nicht
ersichtlich für welche durchgeführten Arbeiten bzw. Leistungen oder
welche Provisionen bezahlt wurden. Am 4.9.2003 und am 5.9.2003 fand
jeweils eine Baustellenbegehung in ... g. 82 durch die SEG ... statt. Dabei
wurden folgende polnische Staatsbürger bei Schuttarbeiten angetroffen, die
nicht gemeldet waren, kein Visum und auch keinen Befreiungsschein vorweisen
konnten und von der Polizei vorläufig festgenommen wurden. [Im
Anschluss sind sechs Namen samt Geburtsdatum angeführt.] In der
Berufung sind Bestätigungen von drei Personen angeschlossen, die
bekräftigen sollen, dass diese drei Arbeiter in einem Dienstverhältnis
der Fa. K... standen. Zu den vorgelegten Bestätigungen wird wie
folgt Stellung genommen: ... Herr O.... füllte am 5.9.2003 um 10:00
im Zuge der Baustellenkontrolle ein Personenblatt aus. Bei der Frage: "Ich
arbeite derzeit für die Firma" wurde (phonetisch der Firmenname der Bw.)
ausgefüllt bzw. wurde die Frage wie der Chef heißt, auch mit H...
beantwortet. Die Schreibweise des Namens ist zwar nicht richtig, aber es
lässt eindeutig erkennen, dass es sich um die Firma ... bzw. um Herrn H...
handelt und nicht um die Fa. K... . Als Arbeitsbeginn wurde "hoite" angegeben.
Auch die auf der Bestätigung vorhandene Unterschrift lässt im
Vergleich zur Unterschrift am Personenblatt Zweifel aufkommen, ob diese ident
sind. ... Herr G... füllte am 4.9.2003 im Zuge der
Baustellenkontrolle ein Personenblatt, welches auch in polnisch abgefasst ist,
aus. Auffallend ist, dass Herr G... zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht
wusste, für welche Firma er arbeitet. Auch konnte er keine Angaben
über seinen Chef machen. Nach eigenen Angaben war er seit 4.9.2003
beschäftigt. Ein Vergleich der Unterschriften auf dem Personenblatt und der
Bestätigung lassen ebenfalls Zweifel aufkommen, ob diese Unterschriften
ident sind.
Herr T... füllte am 5.9.03 im Zuge der
Baustellenkontrolle ein Personenblatt aus. Auf die Frage für welche Firma
er derzeit arbeite, füllte er (die Anschrift der Baustelle der Bw.) aus,
jedoch konnte er keine Angaben zu der Firma machen, für die er arbeitet.
Auch wusste er nicht, wie sein Chef heißt. Beschäftigt ist er laut
eigenen Angaben seit 4.9.03. Ein Vergleich der Unterschriften auf dem
Personenblatt und der Bestätigung lassen Zweifel aufkommen, ob diese ident
sind. Die Personenblätter wurden vor den Augen der amtshandelnden
Beamten ausgefüllt, die Bestätigungen wurden 6-7 Wochen nach der
Baustellenkontrolle unterfertigt. Es ist schon verwunderlich, dass die 3
kontrollierten Personen am Tag der Kontrolle keine Angaben über ein
Beschäftigungsverhältnis machen konnten, und plötzlich 6-7 Wochen
später wissen, wo und wie lange sie für eine Firma gearbeitet haben.
Die Bestätigung ist in deutsch geschrieben und es erscheint zweifelhaft,
wenn man wie aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Wien hervorgeht, die
beanstandeten Personen nicht der deutschen Sprache mächtig .sind, ob diese
wussten, was unterschrieben wird.
Es ist unbestritten, dass das eingekaufte Material
verarbeitet wurde. Da die Firma K... sich dem Zugriff der Behörden entzieht
und keine Dienstnehmer angemeldet hatte, jedoch bei Baustellenkontrollen am
4.9.03 und am 5.9.03 jeweils Personen bei der Arbeit angetroffen wurden, die
nicht befugt waren in Österreich zu arbeiten und daher auch nicht
angemeldet waren und nicht wussten, dass sie von der Firma K... auf die
Baustelle geschickt wurden, (war) ... die geltend gemachte Vorsteuer in
Höhe von € 17.242,67 nicht anzuerkennen.
Die Behauptung, bei der Überprüfung der Polizei
gab es keine Beanstandungen, ist glaubhaft, da die Polizei nur eine
fremdenpolizeiliche Überprüfung vornimmt, jedoch keine Agenden des
Finanzamtes wahrnimmt. ...
Die Vorsteuer in Höhe von € 6.424,79 wurde
bei der Bw. nicht anerkannt. Dieser Betrag wurde jedoch beim Einzelunternehmen
(des Gesellschafters der Bw.) als Vorsteuer berücksichtigt."
Mit Rückscheinbrief RSa wurde die Stellungnahme mit
dem Ersuchen, eine Gegenäußerung zu erstatten, übermittelt
(Zustellung durch Hinterlegung - die Briefsendung gelangte nicht retour an das
Finanzamt). In der Folge langte eine Gegenäußerung nicht beim
Finanzamt ein. Im Vorlageschreiben an den unabhängigen Finanzsenat
wurde die 'Stellungnahme Prüfer vom 20.04.2004' angeführt (Verf 46,
Seite 2).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 kann
der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: Die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 in der für das
Streitjahr geltenden Fassung bestimmt: Führt der Unternehmer
steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so
ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer
für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen
verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen
ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung. ...;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen
Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder
den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt.
Zu den
Vorsteuerbeträgen in Höhe von insgesamt € 17.242,67:
Bei den in Rede stehenden Belegen, hinsichtlich derer es
strittig ist, ob diese die Bw. zum Vorsteuerabzug berechtigen oder nicht,
handelt es sich um Kassaeingangsbestätigungen der K. GmbH.
In umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob
die auf den Kassaeingangsbelegen aufscheinenden Umsatzsteuerbeträge als
Vorsteuern anzuerkennen sind (Standpunkt der Bw.) oder nicht anzuerkennen sind
(Standpunkt des Finanzamtes).
Unbestritten ist das Fehlen der Leistungsbeschreibung
über Art und Umfang und Zeitraum der durchgeführten Leistungen; somit
mangelt es an den Angaben über Art und Umfang der sonstigen Leistung und
den Leistungszeitraum im Sinne der Z 3 und 4 der zitierten
Gesetzesbestimmung. Die diesbezügliche Feststellung in der Niederschrift
und in der Stellungnahme blieb unwidersprochen. Damit ist das Schicksal der
Berufung betreffend diesen Berufungspunkt bereits entschieden. Das Fehlen von
Rechnungen, die die gesetzlich geforderten Angaben enthalten, steht im Grunde
der zitierten Gesetzesbestimmung einem Vorsteuerabzug entgegen.
Die Berufung war mangels Erfüllen dieser beiden
Voraussetzungen als unbegründet abzuweisen.
Es kann daher dahingestellt bleiben, dass die weiteren
gegen eine Anerkennung der geltend gemachten Vorsteuern sprechenden
Umstände, welche in der Stellungnahme angeführt sind, mangels
Einreichung einer Gegenäußerung unwidersprochen geblieben sind.
Zu den
Vorsteuerbeträgen in Höhe von insgesamt € 6.424,79:
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 Euro nicht
übersteigt, genügen gemäß
§ 11 Abs. 6
UStG 1994 neben dem Ausstellungsdatum folgende Angaben
(Kleinbetragsrechnungen):
1. Der Name und
die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und Umfang der sonstigen
Leistung;
3. der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der
Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt;
4. das Entgelt und der Steuerbetrag für die Lieferung
oder sonstige Leistung in einer Summe und
5. der Steuersatz.
Den in Höhe von € 6.424,79 geltend gemachten
Vorsteuern liegen u.a. folgende Rechnungen zugrunde (Beträge in €):
|
21.01.2003
|
12
|
192,47
|
38,49
|
04.02.2003
|
43
|
142,10
|
28,42
|
05.02.2003
|
44
|
197,10
|
39,42
|
12.02.2003
|
54
|
355,58
|
71,12
|
19.02.2003
|
67
|
135,57
|
27,11
|
21.02.2003
|
72
|
204,05
|
40,81
|
26.02.2003
|
89
|
378,60
|
75,72
|
26.02.2003
|
90
|
1.130,79
|
236,16
|
27.02.2003
|
102
|
168,89
|
33,78
|
28.02.2003
|
107
|
242,73
|
48,55
|
28.02.2003
|
113
|
358,35
|
71,67
|
28.02.2003
|
117
|
381,63
|
76,33
|
01.03.2003
|
120
|
300,30
|
60,06
|
10.03.2003
|
138
|
245,18
|
49,04
|
11.03.2003
|
145
|
834,50
|
166,90
|
13.03.2003
|
163
|
229,52
|
45,91
|
13.03.2003
|
164
|
261,43
|
52,29
|
13.03.2003
|
169
|
156,28
|
31,26
|
15.03.2003
|
179
|
164,83
|
32,97
|
19.03.2003
|
181
|
358,05
|
71,61
|
19.03.2003
|
182
|
676,89
|
135,38
|
21.03.2003
|
189
|
319,06
|
39,81
|
25.03.2003
|
192
|
144,13
|
28,83
|
31.03.2003
|
197
|
182,50
|
36,50
|
02.03.2003
|
202
|
227,38
|
45,47
|
02.04.2003
|
203
|
357,68
|
71,54
|
02.04.2003
|
204
|
243,60
|
48,72
|
02.04.2003
|
205
|
382,58
|
76,51
|
02.04.2003
|
208
|
702,37
|
140,48
|
04.04.2003
|
223
|
331,30
|
66,26
|
11.04.2003
|
249
|
412,48
|
82,10
|
11.04.2003
|
250
|
529,55
|
105,91
|
11.04.2003
|
251
|
173,08
|
34,62
|
11.04.2003
|
252
|
558,05
|
111,61
|
24.04.2003
|
270
|
420,52
|
84,11
|
05.05.2003
|
291
|
355,08
|
71,01
|
06.05.2003
|
293
|
414,25
|
82,85
|
07.05.2003
|
297
|
294,78
|
58,96
|
07.05.2003
|
298
|
284,50
|
29,91
|
16.05.2003
|
324
|
359,17
|
65,13
|
19.05.2003
|
331
|
751,74
|
150,35
|
23.05.2003
|
349
|
783,35
|
156,67
|
13.06.2003
|
411
|
427,96
|
85,59
|
13.06.2003
|
416
|
427,96
|
85,59
|
24.06.2003
|
441
|
209,95
|
41,99
|
26.06.2003
|
453
|
622,46
|
124,49
|
28.06.2003
|
462
|
126,28
|
25,26
|
01.07.2003
|
457
|
282,50
|
56,50
|
01.07.2003
|
459
|
195,54
|
38,91
|
10.07.2003
|
485
|
213,88
|
42,78
|
16.07.2003
|
506
|
144,28
|
28,86
|
21.07.2003
|
516
|
259,07
|
51,81
|
21.07.2003
|
517
|
884,03
|
176,81
|
30.07.2003
|
545
|
139,07
|
27,81
|
31.07.2003
|
556
|
484,69
|
96,94
|
31.07.2003
|
557
|
275,72
|
55,14
|
07.08.2003
|
583
|
149,41
|
29,88
|
11.08.2003
|
589
|
261,84
|
52,37
|
20.08.2003
|
609
|
133,24
|
26,65
|
27.08.2003
|
636
|
862,50
|
143,75
|
|
|
|
4.211,48
Dementsprechend
handelt es sich bei sämtlichen restlichen Rechnungen um
Kleinbetragsrechnungen mit Umsatzsteuerbeträgen von insgesamt
(€ 6.424,79 - € 4.211,48 =)
€ 2.213,31.
Die von der BP beanstandeten Rechnungen betrafen laut der
obigen Aufschlüsselung tatsächlich (wie in der Berufung angegeben)
teilweise Kleinbetragsrechnungen; bei den oben aufgeschlüsselten Rechnungen
überstieg der Gesamtbetrag € 150,00. Da unbestritten
blieb, dass auf den Rechnungen nicht der Name des Unternehmers aufschien und die
einen Gesamtbetrag von € 150,00 übersteigenden Rechnungen mangels
Anwendbarkeit der Bestimmung des § 11 Abs. 6 UStG 1994
gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 den Namen und die
Anschrift des Abnehmers der Lieferung enthalten mussten, war der Vorsteuerabzug
betreffend die oben aufgeschlüsselten Rechnungen, welche keine
Kleinbetragsrechnungen sind, nicht anerkennen.
Zumal es sich bei diesen Rechnungen um solche mit
Beträgen von mehr als € 150,00 handelt, geht die Argumentation,
bei so kleinen Rechnungen seien andere Rechnungen nicht möglich bzw. man
bekomme keine andere Rechnung, aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage ins Leere.
Die abziehbare Vorsteuer laut BP in Höhe von
€ 29.991,90 war somit um den Betrag in Höhe von
€ 2.213,31 zu erhöhen, wodurch sich eine abziehbare Vorsteuer in
Höhe von € 32.205,21 errechnet.
Der Berufung konnte daher teilweise stattgegeben werden.
Berechnung:
|
Gesamtbetrag
der Bemessungsgrundl. für Lieferungen, sonst. Leistungen,
einschließlich Anzahlungen
|
346.354,56
€
|
|
Steuer
|
Davon zu
versteuern mit dem Normalsteuersatz 20% 346.354,56 €
|
69.270,91
€
|
Gesamtbetrag
der Vorsteuern
|
-
32.205,21 €
|
Zahllast
|
37.065,70
€
Wien, am
24. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0656-W/05
- Stammnummer
- 22066
- Gültig
- 24.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF