Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1105-W/05
Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung gem. § 206 lit. b BAO hinsichtlich der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Einkommensteuer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1105-W/05vom 24.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Rittmann KEG,
Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 2500 Baden,
Braitnerstraße 36, gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 sowie Abweisung eines
Antrags auf Berichtigung des Einkommensteuerbescheides für das
Jahr 2002 entschieden:
1. Der Berufung
wird, soweit sie den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 betrifft, im
Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 17. Mai 2005 teilweise Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Hinsichtlich
Bemessungsgrundlage und Berechnung der Einkommensteuer wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 17. Mai 2005 verwiesen.
2. Die Berufung
wird, soweit sie die Abweisung des Antrags auf Berichtigung des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002 betrifft, als unbegründet
abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
betrieb als Einzelunternehmer einen Gemischtwarenhandel, dessen Gewinn er
gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG ermittelte. Nachdem er das
Geschäft zunächst, in Fortführung des elterlichen
Lebensmittelhandels, am Standort LStr, betrieben hatte, mietete er im Jahr 1997
auf der gegenüberliegenden Straßenseite ein größeres Lokal
und führte dort einen ADEG Markt. Das bisherige, in seinem Eigentum
stehende Geschäftslokal vermietete er. Das vermietete Geschäftslokal
wurde weiterhin als Betriebsvermögen ausgewiesen, die Mieteinnahmen als
Betriebseinnahmen erfasst.
Mit Beschluss vom
14. Dezember 2000 wurde über das Vermögen des Bw der Konkurs
eröffnet.
Dem für das Jahr 2000
eingereichten Jahresabschluss und dem mit Vorhaltsbeantwortung vom
17. Dezember 2002 übermittelten Anlageverzeichnis ist zu entnehmen,
dass der Bw das Anlagevermögen seines Betriebes mit Ausnahme des
vermieteten Geschäftslokals noch vor Ablauf des Jahres 2000 verkauft hat
(aus dem Anlageverzeichnis sind als Abgangsdatum der 30. November und der
4. Dezember 2000 zu ersehen). Das vermietete Geschäftslokal wurde
entnommen, die Einkünfte hieraus werden seit dem Jahr 2001 als
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt.
Mit Beschluss vom 2. November 2001 wurde der am
25. September 2001 angenommene Zwangsausgleich bestätigt. Der
Zwangsausgleich sah vor, dass die Konkursgläubiger zur Befriedigung ihrer
Forderungen eine 20 % Quote erhalten. Diese Quote war wie folgt zahlbar:
10 % binnen 14 Tagen nach Bestätigung des Zwangsausgleiches,
2,5 % binnen 6 Monaten, 2,5 % binnen 12 Monaten, 2,5 %
binnen 18 Monaten und 2,5 % binnen 24 Monaten, jeweils ab Annahme
des Zwangsausgleiches.
Die beiden letzten Teilzahlungen leistete der Bw am
19. März und am 23. September 2003 (Vorhaltsbeantwortung vom
3. April 2006).
Der Konkurs wurde mit Beschluss
vom 4. Feber 2002 aufgehoben.
Der Bw machte (neben dem nicht
streitgegenständlichen Jahr 2001) in den
Einkommensteuererklärungen der Jahre 2002 und 2003 unter KZ 386 die
entsprechend der Erfüllung der Ausgleichquote in diesen Jahren entstandenen
Sanierungsgewinne von jeweils 48.269,06 € als tarifbegünstigte
Gewinne geltend. Das Finanzamt führte die Veranlagungen jeweils ohne
begünstigte Behandlung der Sanierungsgewinne durch.
Der am 10. Dezember 2003 ergangene
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 erwuchs in Rechtskraft. Am
23. Dezember 2004 reichte der Bw beim Finanzamt einen Antrag auf
Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2002 ein. Darin führt er aus,
dass der in der Erklärung unter KZ 386 eingetragene Sanierungsgewinn
nicht gemäß
§ 206b BAO berücksichtigt worden sei. Er
ersuche daher, den Bescheid von Amts wegen gemäß
§ 293 BAO
zu berichtigen.
In einer Eingabe vom
30. März 2005 brachte der Bw unter Hinweis auf RZ 7258 der
Einkommensteuerrichtlinien ergänzend vor, im Zuge des Ausgleichs sei der im
angemieteten Verkaufsraum unterhaltene Teilbetrieb aufgegeben worden, um den
verbleibenden Teilbetrieb, nämlich das vermietete Objekt, zu retten. Ferner
gab der Bw bekannt, nunmehr einer nichtselbständigen Tätigkeit
nachzugehen.
Mit Bescheid vom 4. April
2005 wies das Finanzamt den Berichtigungsantrag ab. Der Bw habe sein Gewerbe
zurückgelegt und gehe einer nichtselbständigen Tätigkeit nach,
weshalb die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn nicht vorliegen
würden. Die bloße Vermietung des verbleibenden Teilbetriebes sei
nicht die ursprüngliche Form des Betriebes. § 206b BAO könne
daher nicht zur Anwendung kommen.
In der gegen diesen Bescheid und gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003, der bezüglich Sanierungsgewinn auf die
Begründung des Bescheides vom 4. April 2005 verweist, erhobenen
Berufung führt der Bw aus, er hätte im Jahr 1999 Ausgleich anmelden
müssen. Das angemietete ADEG Lokal sei geschlossen worden. Die
Ausgleichsquote habe er zur Gänze erfüllt. Aus den Zahlungen der
Ausgleichsquote resultierten die in den Steuererklärungen ausgewiesenen
Sanierungsgewinne. Das vermietete Objekt hätte beibehalten werden
können und sei neben der im Juli 2001 aufgenommenen nichtselbständigen
Tätigkeit die Einkunftsquelle gewesen, mit deren Hilfe die Ausgleichsquote
erfüllt worden sei.
Laut Einkommensteuerrichtlinien sei auf die Bestimmung des
§ 206b BAO die Verwaltungspraxis anzuwenden, die für den
ursprünglichen § 36 EStG gegolten habe. Die entsprechenden
Voraussetzungen seien erfüllt. Ein Schulderlass liege auf Grund des
genehmigten Ausgleichs vor. Die Sanierungsmaßnahme sei eine allgemeine, da
alle Gläubiger dem Schulderlass zugestimmt hätten.
Sanierungsbedürftigkeit habe im Hinblick darauf, dass der Betrieb ohne
Schulderlass seinen Verpflichtungen nicht hätte nachkommen können,
bestanden. Sanierungsabsicht sei im Rahmen eines Ausgleichsverfahrens zu
vermuten. Kennzeichen der Sanierungseignung sei die Möglichkeit, den
Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder ertragsfähig zu
machen. Bei Vorliegen eines einheitlichen Betriebsvermögens könne
Sanierungseignung auch dann gegeben sein, wenn ein Teilbetrieb aufgegeben werde,
und dies zur Rettung des verbleibenden Teilbetriebes diene.
Im Falle des Bw hätten zwei Teilbetriebe bestanden.
Der eine Teilbetrieb sei das ADEG Geschäft, der andere Teilbetrieb die
Vermietung gewesen. Schon auf Grund der Tatsache, dass die Vermietung nach dem
Schließen des ADEG Geschäfts alleine bestehen bleiben konnte, weise
darauf hin, dass es sich um einen selbständigen Teilbetrieb handle. Er sei
für sich lebensfähig. Nur durch die Aufgabe des einen Teilbetriebes
hätte der andere Teilbetrieb gerettet werden können. Die Vermietung
sei (seit 1997), entgegen der Meinung des Finanzamtes, sehr wohl die
ursprüngliche Form dieses Teilbetriebes.
Da die Voraussetzungen für das Vorliegen eines
Sanierungsgewinnes vorliegen würden, beantragte der Bw die steuerliche
Begünstigung nach § 206b BAO.
Ferner beantragte der Bw die
Gewährung von pauschalierten Werbungskosten für Vertreter bei seinen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Aus einer der Berufung
beigelegten Bestätigung geht hervor, dass der Bw im Jahr 2003
ausschließlich im Außendienst beschäftigt war.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 17. Mai 2005 wies
das Finanzamt die Berufung hinsichtlich des Antrags auf Berichtigung des
Einkommensteuerbescheides 2002 als unbegründet ab, hinsichtlich
Einkommensteuer 2003 gab das Finanzamt der Berufung insoweit teilweise Folge,
als bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die beantragten
Werbungskosten (Vertreterpauschale) in Abzug gebracht wurden.
In den Begründungen der
Berufungsvorentscheidungen führt das Finanzamt bezüglich
Sanierungsgewinn aus, dass von der Festsetzung von Einkommensteuer aus ab 1998
und vor dem 20. August 2003 entstandenen Sanierungsgewinnen
gemäß
§ 206 lit. b BAO Abstand genommen werden
könne, wenn abstrakt die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn im
Sinne des § 36 EStG in der Fassung vor BGBl. 201/1996 vorliegen
würden. Eine dieser Voraussetzungen sei die Sanierungseignung, d.h. die
Möglichkeit, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und ihn wieder
ertragsfähig zu machen. Zu prüfen sei, ob der Teilbetrieb des
Lebensmittelhandels zur Rettung des anderen Teilbetriebes (Verpachtung)
aufgegeben worden sei. Die Einkünfte aus der Verpachtung seien ab dem Jahr
2001, d.h. ab dem Jahr, ab dem der Lebensmittelhandel nicht mehr bestanden
hätte, als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt
worden. Dies sei ein Indiz dafür, dass die Absicht bestanden hätte,
den Gewerbebetrieb aufzugeben, da andernfalls die Einkünfte aus Verpachtung
solche aus Gewerbebetrieb gewesen wären. Es liege daher ab dem Jahr 2001
keine Weiterführung eines Teilbetriebes vor, weshalb der Grund für die
Aufgabe des Lebensmittelhandels auch nicht in der Rettung und Sanierung des im
Jahr 2000 noch bestehenden Teilbetriebes Verpachtung bestanden haben
könne.
Der Bw beantragte fristgerecht
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
2. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Einkommensteuer
2002
Gemäß
§ 293 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei (§
78) oder von Amts wegen in einem Bescheid unterlaufene Schreib- und Rechenfehler
oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende
tatsächliche oder ausschließlich auf dem Einsatz einer
automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten
berichtigen.
Abgesehen von den sonstigen
Erfordernissen setzt die Durchführung einer Berichtigung gemäß
§ 293 BAO das Vorliegen einer Unrichtigkeit in einem Bescheid voraus.
Die vom Bw behauptete Unrichtigkeit in Form der Nichtberücksichtigung des
in der KZ 386 der Einkommensteuererklärung eingetragenen
Sanierungsgewinnes haftet dem Einkommensteuerbescheid 2002 jedoch nicht
an.
Mit dem
Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. 2001/1996, ist § 36 EStG,
der vorsah, dass bei Ermittlung des Einkommens jene Einkommensteile
auszuscheiden sind, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge
eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der
Sanierung entstanden sind, mit Wirkung ab der Veranlagung für das Jahr 1998
entfallen. Ab 1998 und so auch im Streitjahr 2002 sind Sanierungsgewinne daher
wie laufende Gewinne zu behandeln und dem Tarif zu unterwerfen.
Der Bw stützt sein
Begehren auf § 206 lit. b BAO bzw. darauf, dass nach den
Einkommensteuerrichtlinien auf die Bestimmung des § 206 lit. b
BAO die Verwaltungspraxis anzuwenden sei, die für den ursprünglichen
§ 36 EStG gegolten habe.
Gemäß
§ 206 lit. b BAO sind die Oberbehörden ermächtigt, in
Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden
anzuweisen, von der Festsetzung bestimmter Abgaben ganz oder teilweise Abstand
zu nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur
Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit
Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein
wird.
Mit Erlass vom 16. Juli
1999, GZ. 14 0206/1-IV/14/99 (nunmehr eingearbeitet in die
Einkommensteuerrichtlinien 2000), hat das Bundesministerium für Finanzen
unter Berufung auf § 206 lit. b BAO angeordnet, dass von der
Festsetzung von aus Sanierungsgewinnen entstehender Einkommensteuer insoweit
Abstand zu nehmen ist, als die Abgabenansprüche durch die (sukzessive)
Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines Zwangsausgleichs
entstanden sind und den der Ausgleichsquote entsprechenden Betrag
übersteigen. Voraussetzung für eine derartige Maßnahme sei, dass
"abstrakt" die Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn im Sinne des
§ 36 EStG 1988 idF vor BGBl. 201/1996 vorliegen. Zur Begründung
wird im genannten Erlass ausgeführt, nach Wegfall der Bestimmung des
§ 36 EStG 1988 habe sich in der Praxis gezeigt, dass die volle
Durchsetzbarkeit des auf Sanierungsgewinne entfallenden Abgabenanspruches -
insbesondere in Fällen eines Zwangsausgleichs - nicht gegeben
sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem ebenfalls zur Frage der Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung
gemäß
§ 206 BAO im Falle eines Sanierungsgewinnes
ergangenen Erkenntnis vom 28.1.2003, 2002/14/0139 festgestellt, dass nach
ständiger Rechtsprechung Erlässe der Finanzverwaltung keine Rechte und
Pflichten der Steuerpflichtigen zu begründen vermögen. Bei dem o.g.
Erlass vom 16. Juli 1999 handelt es sich folglich ebenso wie bei den
Einkommensteuerrichtlinien 2000, in welche dieser Erlass eingearbeitet wurde,
mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt um keine für den unabhängigen
Finanzsenat beachtliche Rechtsquelle.
Im Einkommensteuerbescheid 2002
wurde daher für den im Jahr 2002 realisierten Sanierungsgewinn mangels
gesetzlicher Grundlage zu Recht keine steuerliche Begünstigung
gewährt. Da sohin die vom Bw behauptete Unrichtigkeit des
Einkommensteuerbescheides 2002 nicht vorliegt, konnte der Berufung gegen die
Abweisung des Berichtigungsantrags schon aus diesem Grund, ohne weiter der Frage
nachzugehen, ob die Nichtberücksichtigung eines allfälligen
Sanierungsgewinnes überhaupt einer Berichtigung gemäß
§ 293 BAO zugänglich ist, nicht Folge gegeben
werden.
2.
Einkommensteuer
2003
2.1. Durch das
Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I 71/2003, wurde in einem neuen
§ 36 EStG eine Steuerermäßigung für Sanierungsgewinne
verankert.
§ 36 EStG idF
BGBl I 71/2003 ist auf Sanierungsgewinne, die nach dem 20. August 2003
(Tag der Kundmachung im BGBl) entstanden sind, anzuwenden
(Doralt / Heinrich,
EStG8, § 36
Tz 8).
Der Sanierungsgewinn entsteht
im Ausgleichsverfahren mit Erfüllung der Ausgleichsquote bzw. nach
Maßgabe der Ratenzahlungen. Im Falle eines Ausgleiches, der in
Ratenzahlungen zu erfüllen ist, tritt der Schuldnachlass anteilig im
Verhältnis der tatsächlich geleisteten Teilzahlungen zu den insgesamt
zu entrichtenden Beträgen ein (Zorn in Hofstätter / Reichel,
Die Einkommensteuer EStG 1988, Kommentar, § 36
Tz 4).
Für den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid des Jahre 2003 folgt daraus, dass hinsichtlich jenes
Teiles des im Jahr 2003 erklärten Sanierungsgewinnes, der mit der am
19. März 2003 geleisteten Teilzahlung entstanden ist, § 36
EStG idF BGBl I 71/2003 noch nicht anzuwenden war. Damit bestand
für diesen Teil keine Rechtsgrundlage für die Gewährung einer
steuerlichen Begünstigung. Die gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres
2003 gerichtete Berufung erweist sich daher insoweit bereits aus den unter
Pkt. 1 dargelegten Umständen als unbegründet.
2.2. Hinsichtlich des aus der
letzten Teilzahlung vom 23. September 2003 resultierenden
Sanierungsgewinnes ist § 36 EStG idF BGBl I 71/2003
anzuwenden.
Gemäß
§ 36
Abs. 1 EStG idF BGBl. I 71/2003 gehören zu den
Einkünften Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des
Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses
von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Abs. 2 leg.cit.
trifft für im Einkommen enthaltene Sanierungsgewinne, die durch
Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs
im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches
(§§ 140 ff Konkursordnung) entstanden sind, eine Sonderregelung
für die Berechnung der Steuer.
Die in § 36
Abs. 1 EStG idF BGBl I 71/2003 enthaltene Legaldefinition des
Sanierungsgewinns steht in einer Linie mit den in Vorgängerbestimmungen
enthaltenen Definitionen des Sanierungsgewinns. Die von der Rechtsprechung in
der Vergangenheit entwickelten Tatbestandsmerkmale eines
begünstigungsfähigen Sanierungsgewinns wie insbesondere die
Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsabsicht und die
Sanierungsfähigkeit sind daher auch für das Vorliegen eines
Sanierungsgewinns iSd § 36 Abs. 1EStG idF
BGBl I 71/2003 Voraussetzung (Doralt/Heinrich,
EStG8, § 36
Tz 10).
Eine der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für das Vorliegen eines
begünstigungsfähigen Sanierungsgewinns ist demnach die
Sanierungsfähigkeit (Sanierungseignung). Kennzeichen dafür ist die
Möglichkeit, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder
ertragsfähig zu machen. Das Unternehmen muss durch die Sanierung als
Wirtschaftsfaktor erhalten bleiben (vgl. Doralt/Heinrich,
EStG8, § 36
Tz 25 und die dort zitierte Judikatur).
Damit liegt keine Sanierung im
Sinne des § 36 EStG vor, wenn der Betrieb, auf den sich der
Schulderlass bezog, bereits eingestellt war (VwGH 23.5.2000, 99/14/0311; VwGH
31.3.1998, 95/13/0265).
Der Bw hat bereits vor der mit
25. September 2001 erfolgten Annahme des Zwangsausgleiches das
Anlagevermögen seines Gemischtwarenhandels verkauft, das Geschäft
eingestellt und mit Juli 2001 eine nichtselbständige
Beschäftigung aufgenommen. Mangels Weiterführung des
Gemischtwarenhandels (ADEG Geschäft) konnte daher der im Rahmen des
Zwangsausgleiches bewirkte Schulderlass nicht der Gesundung eines bestehenden
Betriebes dienen.
Der Meinung des Bw, die
Schließung des ADEG Geschäfts hätte im Rahmen eines
einheitlichen Betriebes der Rettung des verbleibenden Teilbetriebes
"Vermietung" gedient, kann nicht gefolgt werden.
Ein Teilbetrieb ist ein organisch in sich geschlossener,
mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Teil eines
Gewerbebetriebes, der es vermöge seiner Geschlossenheit ermöglicht,
die gleiche Erwerbstätigkeit ohne weiteres fortzusetzen (VwGH 18.12.1997,
96/15/0140). Das Vorliegen eines Betriebsteiles eines Gesamtbetriebes und die
organische Geschlossenheit eines solchen Betriebsteiles erfordern, dass mehrere
Wirtschaftsgüter innerhalb eines Betriebes in einem eigenständigen
betrieblichen Funktionszusammenhang stehen. Es darf sich nicht bloß um
einzelne betriebliche Wirtschaftsgüter handeln
(Quantschnigg / Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988,
§ 24 Tz 38,39). Der Teilbetrieb muss - auch isoliert
betrachtet - zu betrieblichen Einkünften führen, weshalb eine in
den Betrieb integrierte Vermietungstätigkeit keinen Teilbetrieb
begründen kann (Doralt,
EStG4, § 24
Tz 53).
Der Bw hat im Jahr 1997 den
Standort seines Betriebes verlegt. Er hat in der Folge das frei gewordene
Geschäftslokal vermietet (der Bw betont in der Berufung, dass die
Vermietung seit 1997 die ursprüngliche Form dieses
"Teilbetriebes" gewesen sei) und das vermietete Objekt - zu
Recht oder zu Unrecht - weiterhin als Betriebsvermögen des
Gemischtwarenhandels ausgewiesen. Nach der Einstellung des Gemischtwarenhandels
Ende des Jahres 2000 hat er das Geschäftslokal ins Privatvermögen
entnommen und erzielt aus dessen Vermietung seither Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung. Er geht seit Beendigung seiner betrieblichen
Tätigkeit einer nichtselbständigen Beschäftigung
nach.
Der Bw verwendet das fragliche
Objekt daher seit dem Jahr 1997 unbestreitbar nur für Vermietungszwecke.
Erhalten geblieben ist bloß ein Einzelwirtschaftsgut, das der Bw ins
Privatvermögen übernommen hat, um daraus in der Folge
außerbetriebliche Einkünfte zu erzielen. Davon, dass die Einstellung
des Gemischwarenhandels der Erhaltung eines Teilbetriebes gedient hätte,
kann daher schon aus diesem Grund keine Rede sein.
Selbst unter der Annahme, dass
der Bw mit der Vermietung des Geschäftslokals eine betriebliche
(gewerbliche) Tätigkeit entfaltet hätte, könnte der
"Vermietungsbetrieb" nicht als Teilbetrieb des Gemischtwarenhandels
qualifiziert werden. Sanierungseignung durch Aufgabe eines Teilbetriebes zur
Rettung eines verbleibenden Teilbetriebes kann nur dann gegeben sein, wenn ein
einheitlicher Gesamtbetrieb vorliegt. Denn nur dann, wenn ein Unternehmen
zumindest mit einem einen Teilbetrieb bildenden Betriebsteil weiterbesteht, kann
davon gesprochen werden, dass das Unternehmen durch die Sanierung als
Wirtschaftsfaktor erhalten bleibt.
Um zwei Betriebe ausnahmsweise
zu einer Einheit zusammenfassen zu können, kommt es ausschließlich
darauf an, ob die Bindung zwischen den Betrieben nach objektiv gegebenen
Merkmalen so eng ist, dass die Betriebe nach der Verkehrsauffassung als eine
Einheit anzusehen sind. Dabei kommt es auf die organisatorische, wirtschaftliche
und sachliche Verflechtung an (VwGH 23.5.2000, 99/14/0311).
Es kann kein Zweifel daran
bestehen, dass eine Vermietungstätigkeit einerseits und das Führen
eines Gemischtwarenhandels andererseits nach der Verkehrsauffassung
unterschiedliche Betätigungen sind, eine sachliche Verflechtung zwischen
den beiden Betätigungen daher nicht vorliegen kann. Das vermietete Objekt
stellt auch eine andere Organisationseinheit dar als das an einem anderen
Standort betriebene ADEG Geschäft. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern
eine wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Vermietungstätigkeit und dem
Gemischtwarenhandel im Sinne einer wirtschaftlichen Über- oder
Unterordnung, einer Hilfs- oder Ergänzungsfunktion bestanden hätte.
Dass möglicherweise die Vermietungserträgnisse in den Betrieb des
Gemischtwarenhandels eingeflossen wären und diesen so gestützt
hätten, reicht für die Annahme eines einheitlichen Betriebes ebenso
wenig aus wie eine einheitliche Buchführung (vgl. Doralt, EStG²,
§ 4 Tz 30 und die dort zitierte Judikatur).
Die Vermietung des durch den
Standortwechsel frei gewordenen Geschäftslokals und der Gemischtwarenhandel
können daher nicht als betriebliche Einheit angesehen werden. Nach der
Verkehrsauffassung liegen unterschiedliche Betätigungen vor, weshalb nicht
davon gesprochen werden kann, dass allein auf Grund der Fortführung der
Vermietungstätigkeit das Unternehmen "Gemischtwarenhandel" als
Wirtschaftsfaktor erhalten geblieben wäre.
Der Umstand, dass die
Schließung des Gemischwarenhandels möglicherweise der Erhaltung der
Vermietungstätigkeit förderlich war, hat allenfalls zur Sanierung der
privaten Sphäre des Unternehmers beigetragen. Die bloße Sanierung des
Unternehmers und nicht auch des Unternehmens reicht aber nicht aus, um den mit
einem Zwangsausgleich verbundenen Schulderlass als
begünstigungsfähigen Sanierungsgewinn ansehen zu können (VwGH
23.1.1997, 93/15/0043).
Dem vom Bw mit der am
23. September 2003 geleisteten Teilzahlung realisierten Sanierungsgewinn
fehlt es aus den dargelegten Gründen an der Sanierungsfähigkeit. Da
damit die Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen eines Sanierungsgewinnes im
Sinne des § 36 Abs. 1 EStG idF BGBl I 71/2003 nicht
erfüllt sind, ist die in Abs. 2 dieser Bestimmung vorgesehene
teilweise Ermäßigung der auf den Sanierungsgewinn entfallenden Steuer
nicht anwendbar, weshalb sich die Berufung auch insoweit als unbegründet
erweist.
2.3. Der
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 war in
Übereinstimmung mit der Berufungsvorentscheidung insoweit Folge zu geben,
als im Hinblick auf die vom Dienstgeber für das Jahr 2003 bestätigte
Außendiensttätigkeit die beantragten pauschalierten Werbungskosten zu
gewähren waren.
Aus den dargelegten
Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 206 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1105-W/05
- Stammnummer
- 22041
- Gültig
- 24.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF