Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0011-I/06
Aufschub einer Ersatzfreiheitsstrafe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0011-I/06vom 21.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dr. Klaus Vergeiner, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck,
Maximilianstraße 9, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
6. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
3. März 2006, SN X1, X2, X3, betreffend
Strafaufschub
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 18. April 2001,
SN X1, wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer
Geldstrafe in Höhe von S 170.000,00 (entspricht
€ 12.354,38), im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen bestraft. Mit Erkenntnis des
Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes
Innsbruck als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 13. Juni 2002, SN
X2, wurde er wiederum wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit
einer Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00, im Falle deren
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen bestraft.
Schließlich wurde er mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim
Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 24. April 2003, SN X3, abermals
wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe in
Höhe von € 2.500,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit einer
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bestraft.
Am 24. Februar 2006 beantragte der
Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter einen Strafaufschub
für die Dauer von sechs Monaten, weil er noch familiäre und berufliche
Angelegenheiten zu erledigen habe. Diesen Antrag hat das Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 3. März 2006, SN X1,
X2 X3, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Bestraften vom 6. April 2006, in
welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner angespannten
finanziellen Situation nunmehr ein neues Produkt aus dem Bereich XY entwickelt
und zum Vertrieb fertig gestellt. Dieser Vertrieb solle mit April starten und es
wäre für den Beschwerdeführer existentiell bedrohlich,
müsste er nunmehr die Strafe ohne Aufschub antreten. Sollte es ihm
möglich sein, in den ersten Monaten selbst den Vertrieb zu gestalten,
wäre es denkbar, durch weitere Handelsvertreter den Vertrieb aufrecht zu
erhalten. Der Erwerb des Bestraften sei sohin durch den unmittelbaren
Strafantritt gefährdet.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 177 Abs. 1 FinStrG kann
die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf Antrag des Bestraften bei
Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige
Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen
Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen
Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von
Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt
notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr
als sechs Monate betragen.
Die am 18. April 2001 zu SN X1 verhängte
Geldstrafe haftet nunmehr bereits seit beinahe fünf Jahren unberichtigt
aus. Auch die beiden anderen Geldstrafen sind bereits seit beinahe vier Jahren
(Erkenntnis vom 13. Juni 2002, SN X2) bzw. drei Jahren (Erkenntnis vom
24. April 2003, SN X3) fällig. Der Beschwerdeführer ist
mehreren Aufforderungen zum Strafantritt (in den Strafakten erliegen solche vom
14. März 2002, 25. Oktober 2005 und 4. Jänner 2006)
nicht nachgekommen. Die am 13. Dezember 2001 vom Finanzamt Innsbruck als
Finanzstrafbehörde I. Instanz auf seinen Antrag vom 24. November
2001 genehmigte Entrichtung der (damals offenen) Geldstrafe in Raten hat der
Beschwerdeführer nicht eingehalten. Insgesamt wurde der
Beschwerdeführer mit den angeführten drei Erkenntnissen mit
Geldstrafen in Höhe von € 20.854,38 bestraft. Davon hat er in den
vergangenen fünf Jahren lediglich einen Betrag von € 15,00
entrichtet.
Das im Antrag des Beschwerdeführers vom
24. Februar 2006 pauschal erstattete Vorbringen, er habe "familiäre
Angelegenheiten" zu erledigen, vermag schon mangels Konkretisierung einen
Strafaufschub nicht zu begründen.
Auch das Beschwerdevorbringen vom 6. April 2006 vermag
einen Strafaufschub (dieser darf - darauf sei nochmals hingewiesen -
das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten) nicht zu
begründen: Die Strafen haften zumindest seit drei Jahren,
größtenteils jedoch schon seit rund fünf Jahren aus. Der
Beschwerdeführer wurde bereits mehrmals (zuletzt am 4. Jänner
2006) aufgefordert, die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten. Gründe
dafür, dass er in den vergangenen Jahren diesen Aufforderungen nicht
nachgekommen ist, sind nicht ersichtlich. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
trifft ihn keineswegs überraschend. Er hätte hinreichend Gelegenheit
gehabt, Vorkehrungen für die Zeit seiner Abwesenheit zu treffen, weshalb es
auch aus diesem Grund keines Strafaufschubes bedarf. Im Übrigen ist aus dem
Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, dass der Vertrieb des vom
Beschwerdeführer entwickelten Produktes (später) nicht mehr
möglich sei bzw. inwieweit durch einen allfälligen späteren
Beginn des Vertriebes sein Erwerb gefährdet sei.
Der Strafaufschub nach § 177 Abs. 1 FinStrG
ist eine Ermessensentscheidung. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommender Umstände zu treffen. Der Beschwerdeführer hätte -
wie bereits dargestellt - geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von
Nachteilen durch seine haftbedingte Absenz vom Berufsleben treffen können.
Andererseits hat er die Vollstreckung der über ihn verhängten Strafen
- sei es durch die nicht eingehaltene Zahlungsvereinbarung, vor allem aber
durch das hartnäckige Ignorieren mehrerer Aufforderungen zum Strafantritt
- faktisch bereits seit Jahren hinausgeschoben. Insgesamt besteht daher
für einen Strafaufschub gemäß
§ 177 Abs. 1
FinStrG kein Raum.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 21. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-I/06
- Stammnummer
- 22030
- Gültig
- 21.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF