Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0368-S/03
Krankheitskosten: Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0368-S/03vom 20.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes St. Johann im Pongau (jetzt St. Johann Tamsweg Zell am See)
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001
entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 29. April
2003 teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe bleiben gegenüber der
Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2003 unverändert und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte in ihrer Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 ua die
Berücksichtigung von im Zusammenhang mit einem Dienstunfall stehenden
Krankheitskosten in Höhe von S 43.391,45 als Werbungskosten.
Das Finanzamt versagte die Anerkennung als Werbungskosten
mit der Begründung, dass die beantragten Krankheitskosten eine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988
darstellen würden. Da die Aufwendungen den Selbstbehalt nicht
übersteige, könne diese aber nicht berücksichtigt werden.
Die Bw. erhob Berufung und führte gegen die Ansicht
des Finanzamtes ins Treffen, dass die beantragten Krankheitskosten in einem
direkten Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit durch einen Verkehrsunfall
in Ausübung ihres Berufes in einem Firmenfahrzeug entstanden seien. Die
Kosten der Privatbehandlung hätten der schnelleren Heilung gedient, sodass
sie nach kurzem Krankenstand wieder soweit gewesen sei, die Berufstätigkeit
unter erträglichen Schmerzen ausüben zu können. Da ihr diese
Kosten in einer Zeit entstanden seien, in der sie in Folge der festgestellten
Invalidität eine Unfallrente von der UVA erhalten habe, seien dies nicht
normale Krankheitskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen einer
Privatperson, sondern Kosten, die in direktem Zusammenhang mit ihrer
Berufsausübung bzw. einer daraus resultierenden Invalidität mit einer
Invaliditätsrente entstanden seien. Diese seien daher ohne Selbstbehalt
anzuerkennen. Des weiteren wurde gegen die Besteuerung der Unfallrente berufen.
Mit der vom Finanzamt erlassenen Berufungsvorentscheidung
wurde die Unfallrente steuerfrei gestellt, die Krankheitskosten wurden weiterhin
als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt
qualifiziert.
Die Bw. stellte daraufhin einen Vorlageantrag und
beantragte wiederum die Kosten des Dienstunfalles ohne Selbstbehalt zu
berücksichtigen.
Mittels Vorhalt forderte der Unabhängige Finanzsenat
die Bw. auf, Unterlagen zum Unfallhergang vorzulegen, weiters darzulegen, ob und
in welcher Höhe die Bw. Kostenersätze oder sonstige Leistungen von
ihrer privaten Unfallversicherung bzw. der gegnerischen Haftpflichtversicherung
erhalten habe und ob die Bw. bereits vor dem Unfall unter Bandscheibenproblemen
gelitten und deswegen in Behandlung gestanden habe. Dieser nach erfolglosem
Zustellversuch nachweislich beim Postamt hinterlegte Vorhalt blieb
unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die
beantragten Krankheitskosten als Werbungskosten bzw. als
außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt oder als
außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt zu qualifizieren
sind.
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Krankheitskosten sind grundsätzlich Kosten der
Lebensführung (VwGH 21.12.1999, 96/14/0123). Aufwendungen im Zusammenhang
mit Krankheiten kommen nur dann als Werbungskosten in Betracht, wenn es sich um
typische Berufskrankheiten handelt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und
Beruf eindeutig feststeht (VwGH 15.11.1995, 94/13/0142). Andere Krankheitskosten
sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988
sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. EStG 1988) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§18 EStG
1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss
folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2) Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.
4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Der Steuerpflichtige hat Werbungskosten ebenso wie eine
außergewöhnliche Belastung nach § 138 BAO über Verlangen
der Abgabenbehörde nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist,
wenigstens glaubhaft zu machen.
Zur Klärung der Frage, ob im gegenständlichen
Fall die Voraussetzungen für die Anerkennung der geltend gemachten
Krankheitskosten als Werbungskosten vorlagen, wurde die Bw. mittels Vorhalt
aufgefordert, Unterlagen zum Unfallhergang vorzulegen bzw. darzutun, ob sie
bereits vor dem Unfall unter Bandscheibenproblemen litt und in entsprechender
Behandlung stand. Im Hinblick auf die Ermittlung der tatsächlich
angefallenen Krankheitskosten wurde die Bw. ersucht, eventuell erhaltene
Kostenersätze der gegnerischen Haftpflichtversicherung bzw. ihrer eigenen
privaten Unfallversicherung bekannt zu geben.
Die Bw. hat diesem Auftrag innerhalb der eingeräumten
Frist nicht entsprochen und damit die beantragten Werbungskosten weder nach Art
noch Umfang nachgewiesen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kann
aber nicht ausgeschlossen werden, dass die beantragten Krankheitskosten durch
Ersatzleistungen der privaten Unfallversicherung oder der gegnerischen
Haftpflichtversicherung gedeckt worden sind. Die beantragten Krankheitskosten
waren daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Somit verbleibt zu untersuchen, ob und inwieweit die im
§ 34 EStG 1988 normierten Voraussetzungen für die
Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung vorliegen. Auch hier gilt, dass die
außergewöhnliche Belastung nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen ist.
Darauf hat die Bw. verzichtet. Allerdings können die geltend gemachten
Krankheitskosten bei der Bw. auch bei Nachweis derselben zu keiner
außergewöhnlichen Belastung führen:
Grundsätzlich kommen gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988
außergewöhnliche Belastungen auf Grund von Krankheitskosten nur
insoweit steuerlich zum Abzug als sie die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und den nach § 34 Abs. 4 und 5
EStG 1988 ermittelten Selbstbehalt übersteigen. Aus § 34 Abs. 6 iVm
§ 35 leg. cit. ergibt sich, dass lediglich Aufwendungen aus dem Titel einer
Behinderung - wobei das nachgewiesene Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) mindestens 25 Prozent betragen muss
- ohne Selbstbehalt zu berücksichtigen sind. Diese Voraussetzung ist im
gegenständlichen Fall nicht erfüllt, da bei der Bw. der Grad der
Erwerbsminderung mit vorübergehend 20 Prozent festgestellt wurde. Es kommt
daher lediglich der Abzug der Krankheitskosten als außergewöhnliche
Belastung mit Selbstbehalt in Frage.
Der gemäß
§ 34 Abs. 4 und 5 EStG 1988 in
der für das Berufungsjahr jeweils gültigen Fassung ermittelte
Selbstbehalt beträgt 64.586,00 S (lt.
Berufungsvorentscheidung).
Da die geltend gemachten Aufwendungen aus dem Titel
Krankheitskosten den errechneten Selbstbehalt nicht übersteigen, liegt auch
keine außergewöhnliche Belastung vor, die zum Abzug gebracht werden
könnte. So kann dahingestellt bleiben, ob die Bw. die Krankheitskosten in
voller Höhe zu tragen hatte oder ob von einer Versicherung Ersatz geleistet
wurde.
Die Berufung war somit in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
Im Hinblick auf die vom Finanzamt im Zuge der
Berufungsvorentscheidung steuerfrei behandelte Unfallrente war der Berufung aber
insgesamt teilweise stattzugeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der
Abgabe bleiben gegenüber der Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2003
unverändert und mögen dieser entnommen werden.
Salzburg, am
20. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0368-S/03
- Stammnummer
- 22021
- Gültig
- 20.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF