Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0099-S/06
Berufung betreffend die Abweisung eines Ansuchens um Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0099-S/06vom 20.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A, in B, vertreten durch C, vom
12. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
11. November 2005 betreffend die Abweisung eines Ansuchens um
Zahlungserleichterung (in Form von Ratenzahlungen) gemäß
§ 212
BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des
Berufungswerbers (Bw) A vom 8. November 2005 (bei der Behörde eingelangt)
um Zahlungerleichterung in Form von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich
€ 500,-- für den bestehenden Rückstand in Höhe von €
29.074,75 wurde mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 11. November
2005 abgewiesen.
Gegen diesen
Bescheid erhob der Bw mit Schriftsatz vom 8. Dezember "Einspruch" der als
Berufung zu werten war. In der Begründung führte der Bw aus,
dass seine Firma in der Zwischenzeit wieder eine steuerrechtliche Vertretung
habe, die in Kürze seine Einkommens - und Umsatzsteuerklärungen
vorlegen werde. Er sei der Meinung, dass die bisherigen Schätzungen zu hoch
angesetzt waren, weshalb er nochmals ersuche, ihm Monatsraten in Höhe von
€ 500,-- bis zur Klärung der Angelegenheit zu bewilligen.
Diese Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 14.
Dezember 2005 als unbegründet abgewiesen. Auf den bekannten Inhalt dieser
Entscheidung wird verwiesen.
Gegen diese
Entscheidung erhob der Bw mit Schriftsatz vom 12. Jänner Einspruch, der als
Vorlageantrag zu werten war. In der Begründung wird erneut
ausgeführt, dass die Einkommens - und Umsatzsteuererklärungen in
Kürze vorgelegt werden würden. Beispielsweise habe seine Firma im Jahr
2003 Verluste gemacht, für das Jahr 2003 seien € 5.000,-- an
Einkommensteuer vorgeschrieben worden. Der Bw ist zudem der Meinung, dass die
Schätzungen zu hoch angesetzt waren, weshalb das Ansuchen um Ratenzahlungen
aufrechterhalten werde.
Aus dem
Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:
Aus dem
Abgabenkonto des Bw ist zu ersehen, dass eine geänderte Vorschreibung
für das Jahr 2003 Gutschriften in Höhe von ca. € 5.000,-- ergeben
hat. Der Abgabenrückstand verringerte sich daher auf €
26.604,05. Aus einer Kontoabfrage ist zu ersehen, dass bisher die vom Bw
beantragten Raten in Höhe von monatlich € 500,-- nicht entrichtet
wurden.
Weiters ist aus
dem Akteninhalt zu ersehen, dass das Finanzamt Salzburg-Stadt einen Antrag auf
Konkurseröffnung gegen den Bw gestellt hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212 Abs.
1 Bundesabgabenordnung, BGBl. I Nr. 194/1961, idgF lautet:
Auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten
oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen,
den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Der
Zahlungserleichterungsentscheidung hat somit die Prüfung vorauszugehen, ob
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung für den
Abgabepflichtigen mit "erheblichen Härten" verbunden sei und die
Einbringlichkeit der Abgabe durch den Aufschub nicht gefährdet
werde.
Nach
Beurteilung der Rechtsmittelbehörde reicht die im Ansuchen vom 8. November
2005 sowie in der Berufung dargelegten Begründung, wonach sich der Bw von
der Einreichung fehlender Steuerklärungen eine beträchtliche Minderung
seiner Abgabenschulden erwartet, nicht aus, eine erhebliche Härte im Sinne
des § 212 Abs. 1 BAO zu begründen. Dabei ist zu beachten, dass
der Abgabepflichtige im Ansuchen die Voraussetzungen für die
Zahlungserleichterung aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu
machen hat. Wenn der Bw in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die
bisherigen Schätzungen des Finanzamtes zu hoch gewesen seien, kann dies mit
Erfolg im Verfahren betreffend Zahlungserleichterung nicht vorgebracht werden.
Die behauptete Unrichtigkeit der Abgabenfestsetzung kann allenfalls im
Rechtsmittelverfahren nicht jedoch im Einhebungsverfahren vorgebracht werden.
Eine erhebliche Härte in der Entrichtung der Abgaben wird damit jedoch
nicht aufgezeigt.
Aufgrund einer
geänderten Abgabenfestsetzung für das Jahr 2003 haben sich zwar
Gutschriften ergeben, der Abgabenrückstand beträgt jedoch noch mehr
als € 26.000,--. Bei Ratenzahlungen von € 500,--, die bisher nicht
entrichtet wurden, ergäbe sich ohne Einberechnung von Zinsen eine
Abstattungsdauer von mehr als vier Jahren, weshalb auch von der Gefährdung
der Einbringlichkeit auszugehen ist. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit
ist auch auf Grund des Konkursantrages, wie auch bereits seitens des Finanzamtes
ausgeführt wurde, anzunehmen wobei Kostendeckendes Vermögen weder vom
Konkursgericht noch von der Finanzbehörde festgestellt werden
konnte.
Da die im
Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale (erhebliche Härte bzw. darf die
Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet werden) nicht gegeben
sind, konnte in eine Ermessensentscheidung nicht eingetreten
werden.
Insgesamt
gesehen kommt dieser Berufung aus den vorangeführten Gründen somit
keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden
war.
Salzburg, am
20. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0099-S/06
- Stammnummer
- 22019
- Gültig
- 20.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF