Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0467-W/05
Bindungswirkung des Grundlagenbescheides für den abgeleiteten Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0467-W/05vom 20.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B., F., vertreten durch A., vom
20. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes C. vom
16. Dezember 2004 betreffend Einkommensteuer 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit (PVA Wien, Firma L.), Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit als Beteiligter an der Firma L. u. Co KEG
(St.Nr. 123) in Höhe von minus 27.591,00 S und Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (St.Nr. 456) in Höhe von 0,00 S.
Das Finanzamt erließ am 15. September 1998 einen
gemäß
§ 293b BAO berichtigten
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 (zu Erstbescheid vom 3.
September 1998) und setzte in diesem die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit mit minus 27.591,00 S und aus Vermietung und Verpachtung mit 0,00 S fest.
Auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden
erklärungsgemäß ausgewiesen.
Mit Mitteilung über die gesonderte Feststellung vom 5.
Mai 1999 wurde das für die Einkommensteuerveranlagung des Bw.
zuständige Referat beim Finanzamt verständigt, dass auf den Bw. als
Beteiligten an der Hausgemeinschaft D. Ing. Hans und Mitbesitzer (St. Nr. 456 )
für das Kalenderjahr 1997 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von 5.558,00 S entfalle.
Am 11. Mai 1999 hat das für den Bw. zuständige
Referat für den Bw. einen gemäß
§ 295 Abs. 1
BAO geänderten
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 erlassen und die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund der Mitteilung mit
5.558,00 S (statt bisher 0,00 S) angesetzt.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 28. Mai 1999 und das
dadurch in Gang gesetzte Rechtsmittelverfahren wurde mit Zurücknahme der
Berufung vom 15. November 2004 und einem Gegenstandsloserklärungsbescheid
vom 18. November 2004 beendet.
Weiters wurde dem für die Einkommensteuerveranlagung
des Bw. zuständigen Referat des Finanzamtes am 29. Juni 2000
mitgeteilt, dass auf den Bw. als Beteiligten der Firma L. u. Co KEG (St.Nr. 123
) für das Kalenderjahr 1997 negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von 23.354,00 S entfallen, worauf der nunmehr streitgegenständige
- gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
geänderte
- Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1997 vom 16. Dezember 2004 erlassen wurde, in dem
negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 23.354,00 S (statt
bisher minus 27.591,00 S Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit) festgesetzt wurden.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 erhob der Bw. dagegen
Berufung und führte aus,
"dass er aus Vermietung und Verpachtung bei
der oben angeführten Firma kein Einkommen habe."
Das Finanzamt erließ am 23. Dezember 2004 eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und
verwies in seiner Begründung auf § 252 Abs. 1 BAO, wonach der Bescheid
nicht mit der Begründung angefochten werden könne, dass
Entscheidungen, welche im zugrundeliegenden Feststellungsbescheid getroffen
wurden, unzutreffend seien. Da sich die angefochtenen Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung in der Höhe von 5.558,00 S von dem durch das
Finanzamt Baden unter der St.Nr. 456 erlassenen Feststellungsbescheid ableiten,
könne dem Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden.
In einem Antrag auf Fristverlängerung, eingebracht am
18. Jänner 2005, führte der Bw. aus, dass er keine Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung vom Hause b. f. gehabt habe, sondern im Gegenteil
dafür Ausgaben bzw. Rückzahlungen geleistet habe, wofür er noch
die nötigen Belege suchen müsse. Mit Bescheid vom
25. Jänner 2005 wurde die Frist zur Abgabe eines Antrages auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz bis zum 28. Februar
2005 verlängert.
Mit Schreiben vom 19. Jänner 2005, eingebracht am 20.
Jänner 2005 und als Berufung bezeichnet, legte der Bw.
"freiwillig eine Steuererklärung"
sowie diverse Belegkopien bei und ergänzte Folgendes:
"1. Bisher vergessene
Positionen (4 Beilagen): Ausgaben
2. Einkünfte
L. ATS 12945,-STREICHEN, da nicht
erhalten! Von mir nur Zuschüsse f. diese Firma (2
Beilagen)
3. Einnahmen aus
Vermietung und Verpachtung 1997 sind immer den Geschäftsmieter
rückgezahlt worden, Fehlbeträge (Beilageblatt
K. HV) aber NICHT vom
Geschäftsmieter ersetzt worden (Wegen Geldmangel) daher in diesen Jahr:
Ausgleich Rückzahlung/Forderung = 0! Einnahmen aus V&V 1997 bitte auf 0
stellen (2 Beilagen).
4. Den zugrundeliegenden
Feststellungsbescheid habe ich weder erhalten noch lesen können, daher ist
mir auch eine Beurteilung nicht möglich gewesen."
Mit Schreiben vom 22. Februar 2005 stellte der
Steuerberater - ohne nähere Ausführungen - einen
Antrag
auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gegen die Berufungsvorentscheidung vom 23. Dezember 2004,
in dem er sonst keine weiteren Ausführungen machte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Bw. im Rahmen
eines Rechtsmittels in seinem Einkommensteuerveranlagungsverfahren für das
Jahr 1997 Einwendungen betreffend der Höhe seiner Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung als Beteiligter der Hausgemeinschaft Ing. D. Hans und
Mitbesitzer erheben kann, welche im Zuge einer einheitlichen und gesonderten
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO festgestellt
wurden. Weiters wird der Zufluss der nichtselbständigen Einkünfte in
Höhe von 12.945,00 ("Einkünfte
L. ATS 12.945,- STREICHEN")
bestritten.
Gemäß
§ 188 Abs. 1 BAO werden u.a.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit und aus
Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens einheitlich und
gesondert festgestellt, wenn an diesen Einkünften mehrere Personen
beteiligt sind.
Zweck der einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften ist es, die Grundlagen für die Besteuerung in einer Weise
zu ermitteln, die ein gleichartiges Ergebnis für alle Beteiligten
gewährleistet und die Abführung von Parallelverfahren in den
Abgabenverfahren der Beteiligten vermeidet.
Voraussetzung für auf § 188 BAO gestützte
Feststellungsbescheide ist die Beteiligung mehrerer Personen u.a. an
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb.
Gemäß
§ 188 BAO erlassene Bescheide sind Grundlagenbescheide
z.B. für die Einkommensteuer der Beteiligten.
Enthält ein Feststellungsbescheid Feststellungen, die
für andere Angabenbescheide von Bedeutung sind, werden diese Feststellungen
diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch
nicht rechtskräftig geworden ist (§ 192 BAO). Folglich besteht eine
Bindung im Einkommensteuerverfahren an die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO (Ritz,
BAO-Kommentar, § 192, Tz. 3).
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann gemäß
§ 252
Abs. 1 BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass
die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid
abzuleiten, so ist er nach § 295 Abs. 1 BAO ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der
nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen
oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder
Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die
Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der
nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden
ist.
Der Bw. war nach seinen Angaben in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 u.a. bei der
Hausgemeinschaft Ing. D. Hans und Mitbes. (St.Nr. 456 ) beteiligt. Er gab
zunächst Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 0,00 S an der
Hausgemeinschaft Ing. D. Hans und Mitbes. bekannt, was auch im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 vom 15. September 1998
übernommen wurde. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gab
er in seiner Einkommensteuererklärung als bezugsauszahlende Stelle sowohl
die PVA Wien und als auch die Firma L. mit Adresse in b., f. an, was ebenfalls
im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 übernommen wurde. Es
wurden dabei 789 S an steuerpflichtigen Bezügen von der PVA Wien und
12.945,00 S von der L. angesetzt.
Aufgrund des am 5. Mai 1999 erlassenen Bescheides
betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung hinsichtlich der Hausgemeinschaft D. Hans und Mitbes.
und des auf den Bw. entfallenden Anteiles von 5.558,00 S wurde der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO am 11. Mai 1999
geändert und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit
5.558,00 S angesetzt. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
blieben unverändert. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde
zurückgezogen und das Berufungsverfahren endete mit einem in zweiter
Instanz ergangenen Gegenstandsloserklärungsbescheid vom 18. November
2004.
Weiters wurde aufgrund des am 29. Juni 2000 erlassenen
Bescheides betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb hinsichtlich der Firma L. & Co KEG im
Jahr 1997 und des auf den Bw. entfallenden Anteiles von (minus) 23.354,00 S der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO am 16. Dezember 2004 geändert und die
Höhe der gewerblichen Verluste des Bw. mit 23.354,00 S (statt bisher
Verluste in Höhe von 27.591,00 S) festgestellt. Die nunmehr vorliegende
Berufung richtet sich wieder gegen die Höhe der Einkünfte aus der
Beteiligung an der Hausgemeinschaft. Neu ist nunmehr, dass auch der Zufluss der
nichtselbständigen Einkünfte in Höhe von 12.945,00 S bestritten
wird.
Aus den §§ 185ff BAO ergibt sich ein System von
Grundlagenbescheiden und hievon abgeleiteten Bescheiden. Gemäß
§
192 BAO werden in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die
für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde
gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig
geworden ist.
Im vorliegenden Fall ist der am 29. Juni 2000 erlassene
Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1997 ergangen. Er bildete
den Grundlagenbescheid für den am 16. Dezember 2004 hiervon
abgeleiteten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 betreffend den Bw.
im Sinne des § 192 BAO, welcher gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO nach
Erlassung dieses Grundlagenbescheides von Amts wegen durch einen neuen
geänderten Bescheid zu ersetzen war.
Diesem geänderten Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 1997 vom 16. Dezember 2004 liegen Entscheidungen, nämlich die den Bw.
betreffende anteilige Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zugrunde,
welche im Feststellungsbescheid vom 29. Juni 2000 getroffen worden sind. Nach
§ 252 Abs. 1 BAO kann aber der abgeleitete Einkommensteuerbescheid nicht
mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Bescheide, die an die Stelle eines früheren Bescheides
treten, sind im vollem Umfang anfechtbar (§ 251 erster Satz BAO); sie sind
daher auch in Belangen voll anfechtbar, in denen keine Änderung eingetreten
ist und sogar in solchen Punkten, über die in einem Rechtsmittel gegen den
früheren Bescheid schon abgesprochen wurde. Eine Rechtsmittelbefugnis ist
daher im vorliegenden Fall grundsätzlich gegeben, obwohl bereits einmal im
Berufungsverfahren gegen den ersten Änderungsbescheides vom 11. Mai 1999
versucht wurde, Werbungskosten, die im Feststellungsverfahren geltend zu machen
wären, im Einkommensteuerverfahren abzusetzen.
Der Bw. hat jedoch in seinem nunmehr
streitgegenständlichen Vorlageantrag gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1997 die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung ("auf Null zu stellen")
bekämpft und den Zufluss der nichtselbständigen Einkünfte in
Höhe von 12.945,00 S bestritten.
Einerseits schränkt § 252 Abs. 1 BAO das
Berufungsrecht gegen abgeleitete Bescheide insoweit ein, dass Einwendungen gegen
im Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen nur im Verfahren betreffend den
Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel
gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung
diesbezüglich als unbegründet abzuweisen (VwGH vom 23.3.2000,
2000/15/0001; Ritz, BAO-Kommentar, § 252 Tz.3). Eine solche Abweisung
setzt nur voraus, dass der Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des
abgeleiteten Bescheides gegenüber wirksam geworden ist, wovon im
vorliegenden Fall auszugehen ist, da der Feststellungsbescheid an die
Personenvereinigung (-gemeinschaft) ergangen ist. Er wirkt nach § 191 Abs.
3 lit. b BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.
Die Wirkung erstreckt sich auf alle Personen, die im Spruch des
Feststellungsbescheides als an den gemeinschaftlichen Einkünften beteiligt
bezeichnet werden. Am 5. Mai 1999 erging ein Feststellungsbescheid an die
Hausgemeinschaft D. Ing. Hans und Mitbesitzer, mit denen die Einkünfte aus
der Vermietung einer Liegenschaft in B. , f. , einheitlich und gesondert (auch
für den Bw.) festgestellt wurden. Dieser Feststellungsbescheid wurde Herrn
Gerhard K. als der gemäß
§ 81 Abs. 2 BAO vertretungsbefugten
Person zugestellt.
Ing. Hans D. wurde bereits mit Bescheid vom 12. Juni 1991
als gemeinsamer Bevollmächtigter vom Finanzamt zum Vertreter mit Wirkung
für die Gesamtheit bestellt. Die übrigen Miteigentümer
(Leopoldine D. und Bw. ) wurden von der Vertreterbestellung verständigt.
Ing. Hans D. hat Herrn Gerhard K. mit der Verwaltung des im Miteigentum
befindlichen Hauses in B. , f. , beauftragt.
Die gesetzlich gebotene Verständigung ist
Voraussetzung dafür, dass dem Bestellten gemäß
§ 81 Abs. 7
und § 101 Abs. 3 BAO wirksam zugestellt werden kann (Ritz, BAO, § 81
Tz. 3, 3. Auflage).
Da eine Verständigung im Juni 1991 erfolgt ist, ist
der Feststellungsbescheid vom 5. Mai 1999 jedenfalls durch Zustellung an den
Bevollmächtigten wirksam geworden. Es ist jedenfalls nicht erforderlich,
dass der Bw. diesen Bescheid erhalten oder gelesen hat.
Auch nach Beendigung der Miteigentumsgemeinschaft gilt die
vertretungsbefugte Person nach § 81 Abs. 7 BAO auch als
Zustellungsbevollmächtigter der ehemaligen Miteigentümer.
Da der Feststellungsbescheid wirksam zugestellt worden ist,
muss der Bw. diesen Bescheid gegen sich gelten lassen.
Andererseits ist der Behauptung, die Einkünfte der L.
in Höhe von 12.945,00 S (nichtselbständige Einkünfte) nicht
erhalten zu haben, sondern vielmehr nur Zuschüsse gegeben zu haben, was
durch Vorlage eines Kassaeingangsbeleges der Firma L. über 100.000,00 S
("von
Bw. als Kurzdarlehen") bewiesen
werden sollte, entgegenzuhalten, dass der Bw. selbst in seiner
Einkommensteuererklärung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(als Prokurist) von der Firma L. angeführt hat. Die Tatsache des Zuflusses
von diesen Einkünften ist auch in allen bisherigen Bescheiden und im
bereits abgehandelten Rechtsmittelverfahren unangefochten geblieben. Vielmehr
wird vom Bw. das Vorliegen einer Gegenforderung behauptet, deren
ausschließliche berufliche Veranlassung nicht glaubhaft gemacht werden
konnte. Nachdem der Bw. diese Einkünfte in seiner
Einkommensteuererklärung selbst eingetragen hat und in weiterer Folge auch
im bereits abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren (im November 2004) nicht
urgierte, ist die Behauptung vom nunmehrigen Nichtzufließen von diesen
Einkünften nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig.
Auch die in der "freiwilligen" Steuererklärung geltend
gemachten Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einem "Einspruch 1996"
konnten als Sonderausgaben nicht anerkannt werden, da Sonderausgaben in dem
Kalenderjahr abzuziehen sind, in dem sie gezahlt worden sind. Eine Berufung
gegen die Veranlagungsbescheide für das Jahr 1996 wurde im April 1998
eingebracht, eine Bezahlung der damit im Zusammenhang stehenden Beratungskosten
konnte daher nicht im Jahr 1997 erfolgt sein.
Da die Einwendungen gegen den im Grundlagenbescheid
getroffenen Feststellungen im Einkommensteuerveranlagungsverfahren insgesamt
unbeachtlich sind, war die Berufung des Bw. gegen den geänderten
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 abzuweisen.
Wien, am 20.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0467-W/05
- Stammnummer
- 22017
- Gültig
- 20.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF