Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0038-W/05
Abgabenhinterziehung durch Nichterklärung von Honoraren
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0038-W/05vom 24.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn A.B., vertreten durch Mag. Edith Timms,
Wirtschaftstreuhänderin, 1030 Wien, Kegelgasse 25, über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 21. März 2005 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom 14. März
2005, SN 2004/00042-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
14. März 2005 hat das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (in
weiterer Folge Bf.) zur SN 007/2004/00042-001 ein Finanzstrafverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht,
nämlich durch die Abgabe unrichtiger Einkommensteuererklärungen
für die Jahre 1997 bis 2001 bewirkt habe, dass bescheidmäßig
festzusetzende Abgaben verkürzt wurden, nämlich
Einkommensteuer 1997 in
Höhe von € 3.202,00 (ATS 44.060,48) Einkommensteuer 1998 in
Höhe von € 3.682,00 (ATS 50.665,42) Einkommensteuer 1999 in
Höhe von € 4.373,00 (ATS 60.173,79) Einkommensteuer 2000 in
Höhe von € 3.064,00 (ATS 42.161,56) Einkommensteuer 2001 in
Höhe von € 3.436,00 (ATS 47.280,39).
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass vor allem aufgrund der von der Firma M. erhaltenen
Honorare und der daraufhin in Rechtskraft erwachsenen Abgabenbescheide die
Tatbildmäßigkeit der Abgabenhinterziehung verwirklicht erscheine.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 21. März 2005.
Die "Berufung" richte sich gegen die Strafbasis, die bisherigen Einkommensteuern
1997 bis 2001. Es seien berichtigte Steuererklärungen für diese Jahre
dem Finanzamt vorgelegt und um Wiederaufnahme des Verfahrens mit 14. November
2004 ersucht worden.
Da der Bf. die Möglichkeit
gehabt habe, von der Firma M. Aufträge zu erhalten, habe er sich dort
für Aufträge angemeldet. Tatsächlich hätten andere Personen
für diese Aufträge gearbeitet, da der Bf. als Botschaftschauffeur
ganztags beschäftigt gewesen sei und auf Grund seiner Arbeitszeiten keine
zusätzliche Arbeit annehmen hätte können.
Die Subhonorare seien in die
berichtigten Steuererklärungen aufgenommen worden, sodass für den Bf.
nur im Jahr 2000 ein geringer steuerlicher Gewinn geblieben sei, da einer der
Subhonorarempfänger sich nicht mehr in Österreich aufhalte und daher
kein Wohnsitz von ihm bekannt sei.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Dem vorliegenden Fall liegen
Kontrollmitteilungen der Firma M. zugrunde, in denen Honorarnoten an den Bf.
aufgelistet worden sind. Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel
erfolgen, Abgaben zu verkürzen, ist ein nach außen nicht erkennbarer
Willensvorgang. Auf ihn kann nur durch das Verhalten des Täters, soweit es
nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden. Die dahin gehenden
Schlüsse der Behörde müssen auf einem mängelfrei ermittelten
Sachverhalt beruhen und dürfen den Denkgesetzen nicht widersprechen (VwGH
7.7.2004, 2003/13/0171). Kontrollmitteilungen, in denen von Firmen Honorare an
Mitarbeiter ausgewiesen wurden, die in den jeweils angegebenen Jahren ausbezahlt
wurden, stellen nach der Lebenserfahrung gesicherte Informationen über den
entsprechenden Geldfluss dar. Allein aus der Tatsache, dass der Bf. diese
Honorare in seinen Abgabenerklärungen nicht angegeben und somit
Einkünfte verschwiegen hat, erscheint der Verdacht der Abgabenhinterziehung
in subjektiver Hinsicht gegeben. Durch diese Unterlassung des Bf. besteht der
Verdacht, dass er es ernstlich für möglich gehalten hat, dass seine
Einkommensteuer dadurch in unrichtiger Höhe berechnet wird und er sich
damit abgefunden hat.
Soweit im angefochtenen
Bescheid die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages in Frage gestellt und
die mögliche Strafbasis in Zweifel gezogen wird, ist darauf hinzuweisen,
dass nach § 83 Abs. 2 FinStrG der Verdächtige von der Einleitung des
Strafverfahrens unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen ist.
Die Nennung einer konkreten Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ist
sohin gesetzlich nicht gefordert, daher ist es auch zulässig, die Höhe
der Verkürzung erst im anschließenden Untersuchungsverfahren
kundzutun. Zwar ist die bescheidmäßige Abgabenfestsetzung betreffend
Einkommensteuer 1997 bis 2001 ein Indiz für die objektive Tatseite der
angeschuldeten Abgabenhinterziehung. Der Bf. hat anlässlich seiner
Vernehmung bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz am 1. April 2004
angekündigt, Belege für die ausbezahlten Subhonorare vorzulegen. Eine
Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren der verfahrensgegenständlichen
Jahre, die den Verdacht einer Abgabenhinterziehung zumindest in Zweifel ziehen
hätte können, ist jedoch bisher nicht erfolgt. Vielmehr ist laut
Aktenlage der Bf. als einziger Vertragspartner der Firma M. für die
Hauszustellung und die dafür bezahlten Honorare in Erscheinung getreten.
Allein die Nennung der Namen der möglichen Subhonorarempfänger reicht
nicht aus, um berechtigte Zweifel am objektiven Tatbild entstehen zu lassen,
hatte der Bf. doch trotz Aufforderung sich monatelang (und nach wie vor)
geweigert, die von ihm geforderten Originalunterlagen über die Auszahlung
der Subhonorare dem Finanzamt vorzulegen, sodass laut derzeitiger Aktenlage
davon auszugehen ist, dass es sich bei der Namensnennung der
Subhonorarempfänger um Schutzbehauptungen handelt.
Da jedoch keine Bindung der
Finanzstrafbehörde an die Feststellungen im Abgabenverfahren besteht,
vielmehr eine eigenständige Beurteilung der dem Verdacht zugrunde liegenden
Abgabenverkürzungen zu erfolgen hat, wird es im weiteren
finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren auch am Bf. liegen, die von
ihm zwar angekündigten, jedoch bisher nicht dargelegten Beweise
nachzureichen, denen zufolge die Berechnung der in Rede stehenden
Einkommensteuer in unrichtiger Höhe erfolgt ist, wobei allfällige
Beweise von der Finanzstrafbehörde erster Instanz in weiterer Folge noch zu
würdigen sein werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 24.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0038-W/05
- Stammnummer
- 22008
- Gültig
- 24.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF