Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0249-S/04
Zwangsstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0249-S/04vom 19.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inXY, vertreten durch Dr. Peter
Lechenauer, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, vom
13. Jänner 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
19. Dezember 2003 betreffend Zwangsstrafen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (kurz: Bw) veranstaltet unter dem
Firmennamen "Club XY" Outdoor-, Canyoning- und Raftingtouren.
Der abgabenrechtliche Erhebungsdienst führte aufgrund
von Kontrollmitteilungen, auch was die Verwendung von in Deutschland
zugelassenen Fahrzeugen im Inland betrifft, Erhebungen durch. Dabei wurde
festgestellt, dass der Bw Kurse und Touren in Österreich, ua. auch im
Salzburger-Land, anbietet. Dem Bw wurde ua. die schifffahrtsrechtliche
Konzession zur Ausübung der gewerblichen Schifffahrt mit
Wildwasserschlauchbooten (Rafts) auf bestimmten Abschnitten der Lammer, der
Salzach und der Saalach erteilt.
In Hallein, S, unterhielt der Bw ein Büro bzw.
"Adventure Center", dass als Ausgangspunkt für Touren ins Salzburger-Land
verwendet wurde.
Die Ermittlungen ergaben weiters, dass in 5020 Salzburg,
W-Straße, ein Informationsbüro eingerichtet war und sich der Wohnsitz
des Bw und der Sitz des Unternehmens in D-A, G-Straße, befunden
hat.
Am 8. Oktober 2003 rief das Erhebungsorgan das
Informationsbüro in Salzburg an und erhielt die Auskunft, dass der Bw mit
Kunden unterwegs sei.
Am 9. Oktober 2003 erfolgte eine telefonische
Kontaktaufnahme mit dem Bw, über dieses Gespräch hat das
Erhebungsorgan folgenden Aktenvermerk verfasst:
" Telefonische Anmeldung
bei Hr. Bw (in der Folge kurz: Bw).
Lt. Auskunft
tätigt der Bw in Österreich
keine Umsätze, alles geht von Deutschland aus. Es wird alles über ein
Reisebüro (Deutschland) abgewickelt.
Die Veranstaltungen
finden in mehreren Ländern statt.
Weiters erklärte
der Bw, dass vor einigen Monaten schon
ein Finanzbeamter aus Salzburg erhoben hat und dass schon alles vom
Steuerberater abgeklärt wurde, dass alles in Deutschland abgewickelt wird
und die Umsatzsteuer auch in Deutschland bezahlt wird.
Als ich ihn darauf
ansprach, dass noch einige Fragen offen wären und er zur Abklärung ins
Amt kommen müsste, erklärte er, dass er das tun werde, jedoch sei eine
Vorsprache erst im November möglich, da derzeit Hochsaison
sei.
Es wurde ein Termin
für Freitag, 14.11.2003, um 09,00 Uhr, vereinbart.
Des Weiteren wurde
ausgemacht, dass noch am selben Tag eine Vorladung an die Adresse in 5020
Salzburg, W-Straße, verschickt
wird. Nachdem vom Bw erklärt
wurde, dass das Büro in Salzburg, wegen Unrentabilität im Laufe der
nächsten Woche (42.) geräumt wird. Für den Fall, dass die
Vorladung, nicht mehr rechtzeitig ankommen sollte, wurde auch die
Email-Adresse: .............., bekannt
gegeben. "
Am 09. Oktober 2003 richtete die
Großbetriebsprüfung Salzburg, Erhebungsdienst, eine Vorladung an den
Bw, per Adresse in Salzburg, in der es im Wesentlichen heißt:
" Wir ersuchen Sie, in
nachfolgend angeführter Angelegenheit in unserem Amt als Auskunftsperson
vorzusprechen.
Datum der Vorsprache am
14. Nov. 2003, Uhrzeit 9:00, Zimmer Nr. 17/Stock E
Zweck der Vorladung:
Auskunftserteilung zu in Österreich getätigten
Umsätze
Neben dieser Vorladung
sind mitzubringen:
Zusammenstellung Ihrer
(Club XY ) in Österreich
getätigten Umsätze ab 01.01.97 bis laufend;
Zulassungsschein,
Typenschein, Servicebuch, Kaufvertrag, eventuell Leasingvertrag, Fahrtenbuch,
Bedienungsanleitung, Reparaturrechnungen zu BUS - BGL - X,
BGL - XX,
BGL - XXX,
PKW - BGL - XXXX
u. sonstige auf Club XY
zugelassenen Kfz.;
Meldezettel für
Österreich und Deutschland.
Es ist notwendig, dass
Sie persönlich vorsprechen.
........................
Falls Sie wegen
Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstiger begründeter Hindernisse den
festgesetzten Termin nicht einhalten können, ersuchen wir Sie um
rechtzeitige Verständigung.
Sie werden darauf
hingewiesen, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben am 14. Nov. 2003
mit einer Zwangsstrafe in Höhe von € 200,-- sanktioniert
wird.
.................................... "
Diese Vorladung wurde mit Zustellnachweis (Rsb) versendet
und vom Bw am 14. Oktober 2003 persönlich übernommen und
deren Übernahme bestätigt.
Mit Schriftsatz vom 5. November 2003, beim
Finanzamt eingelangt am 07. November 2003, hat der steuerliche
Vertreter, die Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung Freilassing, folgendes
mitgeteilt:
" wir haben von unserem
Mandanten gestern Ihre Vorladung zur Auskunftserteilung für in
Österreich getätigte Umsätze erhalten.
Wie wir Ihnen schon im
Schreiben vom 18.06.2003 mitgeteilt haben, hat unser Mandant in Österreich
keine eigene Betriebstätte.
Wir möchten Sie
daher bitten, uns mitzuteilen, um welche Umsätze in Österreich es sich
bei der Anfrage handeln soll. Bitte teilen Sie uns mit, wozu die Vorlage der
Kfz-Unterlagen dienen soll. Einen von Ihnen angeforderten Meldeschein für
Österreich gibt es nach Aussagen unseres Mandanten nicht, da er in
Österreich keinen Wohnsitz hat.
Da ich ab 08.11.2003
für 14 Tage nicht erreichbar bin und bis zu diesem Zeitpunkt die
notwendigen Unterlagen nicht beibringen kann, bitte ich um (falls überhaupt
noch eine persönliche Vorsprache notwenig sein sollte) Terminverschiebung
für die Vorladung auf Anfang Dezember 2003.
Bestätigen Sie bitte
uns und unserem Mandanten diese Verschiebung entsprechend. "
Im Aktenvermerk vom 10. November 2003 ist
festgehalten, dass der Bw telefonisch davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der
Termin 14. November 2003, 9.00h,
bestehen bleibt.
Mit Telefax vom 12. November 2003, 17:36 Uhr, gab
der ausgewiesene Vertreter seine (Zustell-) Vollmacht bekannt. Unter Hinweis auf
das Schreiben der Steuerberatungsgesellschaft wurde eingewendet, dass der
Geladene zum vorgesehenen Termin nicht in der Lage sein wird, die
angeführten Auskünfte zu erteilen. Weiters wurde darauf hingewiesen,
dass die Auskunftsperson in der BRD und nicht in Österreich wohnhaft und
aufhältig ist, sodass eine Ladung unter Androhung von Zwangsfolgen nicht
zulässig sei und eine Vernehmung als Auskunftsperson im Zuge eines
Amtshilfeersuchens durch die zuständige deutsche Finanzbehörde
erfolgen könnte. Es werde daher ersucht, den Vernehmungstermin abzuberaumen
und die Akte im Amtshilfeweg der zuständigen dt. Behörde zu
übermitteln, in eventu den Termin zu verlegen.
Mit Fax vom 13. November 2003 erteilte die
Finanzbehörde erster Instanz dem Antrag auf Terminverschiebung unter
ausführlicher Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes eine
Absage.
Mit angefochtenem Bescheid vom 19. Dezember 2003
setzte das Finanzamt eine Zwangsstrafe in Höhe von € 200,00 fest und
begründete dies damit, dass der Bw vom Befragungstermin unentschuldigt
ferngeblieben sei und es unterlassen hätte, die angeforderten Unterlagen
vorzulegen.
Fristgerecht wurde Berufung erhoben und vorgebracht, dass
dem Finanzamt mittels Fax am 12.11.2003, 17.36 Uhr, die Vollmacht bekannt
gegeben und ersucht wurde, den Termin lautend auf 14.11.2003, 9.00 Uhr, zu
verschieben. Bereits vorher sei von der dt. Steuerberatungskanzlei mitgeteilt
worden, dass die Terminsverlegung erforderlich sei, da sich die Unterlagen beim
Steuerberater befänden und dieser ab 8.11.2004 für 14 Tage nicht
erreichbar sei. Die Vollmachtserteilung und die Ausführungen im bisherigen
Verfahren seien ein ausreichender Entschuldigungsgrund für die Verlegung
gewesen. Mittels Telefax am 13.11.2003 um 15.44 Uhr wurde der ausgewiesenen
Anwaltskanzlei mitgeteilt, dass eine Verschiebung nicht erfolgt. Diese
Mitteilung hätte dem Bw nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden
können, weshalb dieser von einer Terminsverlegung ausgegangen ist, da
insbesondere ein entsprechender Entschuldigungsgrund vorliege.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung
wurde ergänzend ausgeführt, dass die Behauptung, die Unterlagen
würden sich beim verhinderten Steuerberater befinden, kein sonstiges
begründetes Hindernis darstellen würden. Krankheit und Gebrechen sei
nicht angeführt worden. Hinsichtlich des Vorbringens, wonach eine Ladung
unter Androhung von Zwangsfolgen nicht zulässig sei, da die Auskunftsperson
nicht in Österreich wohnhaft sei, sei auszuführen, dass der Bw
zumindest melderechtlich einen Wohnsitz in Österreich habe, zudem sei die
Vorladung nachweislich unter dem Salzburger Büro zugestellt worden.
Überdies handle es sich beim Bw - wie sich bei der späteren
Befragung im 1. Quartal 2004 herausstellte, um einen Unternehmer, der
im Inland damit umsatzsteuerpflichtig sei. Ein maßgeblicher Gesichtspunkt
sei auch gewesen, dass der Bw bis 18. Dezember 2003 die Befragung
nachholen hätte können.
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung
vorzulegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In § 91 Bundesabgabenordnung (BAO) ist folgendes
bestimmt:
" (1) Die
Abgabenbehörde ist berechtigt, Personen, deren Erscheinen nötig ist,
vorzuladen.
(2) In der Vorladung ist
außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der
Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Vorgeladene vor der
Abgabenbehörde erscheinen soll (Abgabepflichtiger, Zeuge,
Sachverständiger und so weiter) und welche Behelfe und Beweismittel
mitzubringen sind. In der Vorladung ist ferner bekannt zu geben, ob der
Vorgeladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines
Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
In der Vorladung von Zeugen ist weiters auf die gesetzlichen Bestimmungen
über Zeugengebühren (§ 176) hinzuweisen; dies gilt
sinngemäß für die Vorladung von Auskunftspersonen, die
gemäß
§ 143 Abs. 4 Anspruch auf Zeugengebühren
haben.
(3) Wer nicht durch
Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom
Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Vorladung Folge zu leisten
und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten werden.
Die Verhängung dieser Zwangsstrafen ist nur zulässig, wenn sie in der
Vorladung angedroht und die Vorladung zu eigenen Handen zugestellt
war.
(4) Gegen die Vorladung
ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. "
Die Verpflichtung, der Vorladung Folge zu leisten, besteht
nach § 91 Abs. 3 nicht, wenn jemand durch Krankheit,
Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen
abgehalten ist. Ein solches Hindernis stellt eine berufliche Behinderung nur
dann dar, wenn sie nicht etwa durch entsprechend rechtzeitige Dispositionen
beseitigt werden kann. Die unwidersprochene Kenntnisnahme der Verhinderung des
Vorgeladenen für den in der Ladung vorgesehenen Termin stellt de facto
einen Verzicht der Behörde auf die Ladung dar, durch den nicht nur die
Ladung gegenstandslos, sondern auch die darin erfolgte Androhung einer
Zwangsstrafe rechtlich bedeutungslos geworden ist
(vgl. Ritz, BAO³, § 91, Tz 5,
und die dort zitierte Rechtsprechung).
§ 111 BAO in der Fassung BGBl. Nr. I 71/2003 lautet
wie folgt:
" (1) Die
Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen
Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen
und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung
besteht.
(2) Bevor eine
Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der
Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung
müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug
ist.
(3) Die einzelne
Zwangsstrafe darf den Betrag von 2.180 Euro nicht
übersteigen.
(4) Gegen die Androhung
einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht
zulässig. "
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei
Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei (zB.
Abgabepflichtiger, Auskunftsperson) zur Erfüllung abgabenrechtlicher
Pflichten zu verhalten. Daher darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt
werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt
wurde. Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des
die Zwangsstrafe festsetzenden (erstinstanzlichen) Bescheides; wird die
Anordnung erst danach befolgt, so steht dies der Abweisung einer Berufung gegen
den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen
(vgl. Ritz, BAO³, § 111 Tz 1,
mit weiteren Nachweisen).
Zwangsstrafen dürfen nur zur Erzwingung auf Grund
gesetzlicher Befugnisse getroffener Anordnungen angedroht und festgesetzt
werden. Darunter fallen zB. Befolgung einer Vorladung
(§ 91 Abs. 3), Auskunftserteilung gem. § 143
(vgl. Ritz, BAO³, § 111 Tz 2,
mit weiteren Nachweisen).
Im gegenständlichen Fall entspricht die Vorladung den
in § 91 BAO bestimmten Anforderungen.
Außer Streit steht, dass dem Bw die Vorladung vom
9. Oktober 2003, in der die Zwangsstrafe angedroht wurde, an seinem
damals noch bestehenden Büro in Salzburg eigenhändig zugestellt
wurde.
Die Höhe der festgesetzten Zwangsstrafe beträgt
weniger als 10% der gesetzlichen Obergrenze von € 2.180,00.
Im Berufungsverfahren wurde nicht geltend gemacht, dass
Krankheit oder Gebrechlichkeit den Bw am Erscheinen gehindert
hätten.
Nach der oben zitierten Literaturstelle könnten etwa
berufliche Behinderungen als "sonstige begründete Hindernisse" angesehen
werden. Der Bw macht aber keine Umstände geltend, die es ihm unmöglich
gemacht hätten, zu dem geladenen Termin zu erscheinen.
Das Vorbringen des Bw betrifft im Wesentlichen bereits den
Inhalt bzw. das Ausmaß seiner Auskünfte. Er wendet ein, dass sich die
Unterlagen beim Steuerberater, der für 14 Tage nicht erreichbar sei,
befänden und deshalb eine Terminverschiebung erforderlich sei. Das sind
aber Umstände, die den Bw nicht von der Erscheinungspflicht entbinden und
in der Vernehmung zu Protokoll gegeben werden können. Die
Finanzbehörde erster Instanz hat zudem im Telefax vom
13. November 2003 eingeräumt, dass mit den dem Bw vorliegenden
Unterlagen vorerst ein Auslangen gefunden werden kann.
Unbestritten ist auch, dass der Termin am
14. November 2003 mit Rücksicht auf die Hochsaison mit dem Bw
einvernehmlich festgelegt wurde.
Die Finanzbehörde erster Instanz hat wiederholt
mitgeteilt (Telefonat vom 10. November 2003, Telefax vom
13. November 2003), dass sie auf die Einhaltung des Termins besteht.
Der Einwand, mit Vollmachtserteilung und Verschiebungsersuchen (übermittelt
per Telefax am 12. November 2003, 17:36 Uhr) sei der Bw zu Recht von
der Verlegung des Termins ausgegangen, kann daher der Berufung nicht zum Erfolg
verhelfen.
Dem Vorbringen, der Bw wäre im Amtshilfewege
einzuvernehmen, ist entgegenzuhalten, dass der Bw nachweislich zumindest zwei
Büros im Inland (in Salzburg und Hallein) hatte, Touren im Salzburger-Land
anbietet und der Wohnsitz in D-A in absoluter Grenznähe liegt (5,44 km zum
Grenzübergang Freilassing lt. Routenplaner).
Der angefochtene Bescheid entspricht sohin der Rechtslage,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
19. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0249-S/04
- Stammnummer
- 21983
- Gültig
- 19.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF