Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2031-W/05
Tragung der Begräbniskosten durch einen Nichterben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2031-W/05vom 18.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes D. betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) bezog im
streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Der Bw. reichte am 8. Juni 2005 eine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 beim Finanzamt ein und beantragte u.a. die
Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung betreffend
Begräbniskosten in Höhe von € 8.410,18. Weiters beantragte der
Bw. die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von € 1.080,00
für eine schlafmedizinische Behandlung als außergewöhnliche
Belastung.
Das Finanzamt richtete mit 13. Juli 2005 ein "Ersuchen um
Ergänzung" an den Bw. und ersuchte darin die Krankheits- und
Begräbniskosten belegmäßig nachzuweisen. Weiters sei ein
Gerichtsbeschluss betreffend eine Verlassenschaftsabhandlung
vorzulegen.
Der Bw. legte daraufhin u.a. einen Beschluss des
Bezirksgerichtes A. in der Verlassenschaftssache des Sohnes des Bw. vom 20.
Dezember 2004, eine Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes A. betreffend den
Nachlass des Sohnes des Bw. ebenfalls vom 20. Dezember 2004, eine Rechnung der
X. Gesellschaft m. b. H. in Höhe von € 3.960,00 über die
Errichtung eines Grabdenkmales, eine Rechnung der B. in Höhe von €
3.722,91, einen Bescheid des C.Amtes mit dem Gebühren in Höhe von
€ 727,27 vorgeschrieben wurden, vor.
Das Finanzamt erließ am 4. August 2005 den
Einkommensteuerbescheid 2004 für den Bw. und berücksichtigte u.a. die
vom Bw. beantragten Aufwendungen betreffend Begräbniskosten nicht als
außergewöhnliche Belastung. In der Bescheidbegründung wird dazu
u.a. ausgeführt:
" ... Die Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht
berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt in Höhe von 6.748,73
€ nicht übersteigen. ... Begräbniskosten stellen nur insoweit
eine außergewöhnliche Belastung dar, als sie nicht aus dem Nachlass
bestritten werden können. Ihre Aufwendungen waren daher nicht zu
berücksichtigen."
Mit Schriftsatz vom 5. September 2005 brachte der Bw. gegen
den Einkommensteuerbescheid 2004 Berufung ein und führte begründend
wie folgt aus:
Das Finanzamt führe in seiner Begründung an, dass
die Begräbniskosten nur insoweit eine außergewöhnliche Belastung
darstellten, als sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden könnten. Dazu
müsse der Bw. feststellen, dass das Vermögen laut Nachlassbescheid
ausschließlich in Form des Hauses bestehe und die Schwiegertochter des Bw.
über keinerlei Geldmittel verfügt habe. Es sei ihr daher nicht
möglich gewesen, auch nur einen Teil der Begräbniskosten zu
übernehmen. Im Gegenteil sei sie sogar auf finanzielle Hilfe für die
Bestreitung der Kosten für ihr Neugeborenes angewiesen gewesen. Der Bw.
ersuche daher um Anrechnung dieser Ausgaben, da sie tatsächlich eine
außergewöhnliche Belastung dargestellt hätten.
Das Finanzamt wies die Berufung des Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2004 mit Berufungsvorentscheidung gem. §
276 BAO vom 23. September 2005 als unbegründet ab. Begründend wird
ausgeführt, Begräbniskosten seien nur insoweit eine
außergewöhnliche Belastung, als sie mangels eines Nachlasses das
Einkommen der Erben belasteten, was dann der Fall sei, wenn sie im Wert der
übernommenen Vermögenssubstanz nicht Deckung fänden. Da Erben
vorhanden seien, wäre der Bw. weder aus tatsächlichen, rechtlichen
oder sittlichen Gründen verpflichtet gewesen, die Begräbniskosten zu
übernehmen, daher sei der gesamte Nachlasswert von den Aufwendungen
abzuziehen.
Gemäß
§ 549 ABGB gehörten
Begräbniskosten zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten. Sie seien
demnach vorrangig aus dem vorhandenen (verwertbaren) Nachlassvermögen
(Aktiva) zu bestreiten. Fänden die Begräbniskosten in den vorhandenen
Nachlassaktiva Deckung, komme die Berücksichtigung einer
außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht. Insoweit fehle es an
der Zwangsläufigkeit.
Der Bw. brachte mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2005 einen
Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz ein. In diesem
führt der Bw. aus, dass sein Sohn gemeinsam mit seiner Frau 2002 ein
Fertigteilhaus mittels Kredit erworben habe. Beim völlig
überraschenden Ableben des Sohnes des Bw. im Dezember 2003 sei der Sohn
Vater eines 8 Tage alten Babys gewesen. Er habe seiner Frau und seinen
beiden Kindern lediglich das noch nicht abbezahlte Haus hinterlassen. Es seien
keine Barmittel vorhanden gewesen.
Da sich die Frau des Sohnes im Mutterschutz befunden habe,
wäre die Finanzierung der Begräbniskosten nur durch den sofortigen
Verkauf des Hauses möglich gewesen, wodurch Frau und Baby unterkunftslos
gewesen wären. Deshalb sei es erforderlich gewesen, dass der Bw. die Kosten
übernommen habe, was auch aufgrund des unvorhersehbaren Ereignisses eine
große finanzielle Belastung für den Bw. dargestellt habe. Deshalb
ersuche der Bw. um Berücksichtigung dieser Kosten beim
Einkommensteuerbescheid 2004 und Anerkennung der
Begräbniskosten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob die vom
Bw. für das Begräbnis seines Sohnes übernommenen Aufwendungen
eine außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG 1988
darstellen (Ansicht des Bw.) oder als außergewöhnliche Belastung
nicht berücksichtigt werden können, da die Begräbniskosten im
Nachlass Deckung finden (Ansicht des Finanzamtes).
Der unabhängige Finanzsenat geht von folgendem
Sachverhalt aus:
Der Sohn des Bw. ist am 23. Dezember 2003 verstorben. Der
Bw. hat die Kosten für das Begräbnis und für die Grabstelle
seines Sohnes in Höhe von € 8.410,18 getragen (siehe AN-Akt, S 4
- 12).
Der Beschluss des Bezirksgerichtes A. vom 20. Dezember 2004
lautet auszugsweise zitiert wie folgt:
"2. Der Abhandlung zugrunde gelegt wird die INVENTUR mit
AKTIVEN von € 139.778,87, PASSIVEN von € 40.224,65 somit einem
REINNACHLASS von € 99.554,22. Der Nachlass wird der Alleinerbin, der erbl.
Witwe S., geb. ..., dzt. in Karenz, ... durch Einantwortung in rechtlichen
Besitz übergeben." (siehe AN-Akt, S 4)
Die Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes A. datiert
ebenfalls mit 20. Dezember 2005 (siehe AN-Akt, S 6).
Dieser Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu
beurteilen:
§ 34 EStG 1988 räumt dem unbeschränkt
Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher
Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens ein, wenn folgende im Gesetz
aufgezählte Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
1. Sie müssen außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie müssen zwangsläufig sein
(Abs.3).
3. Sie müssen die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen
(Abs.4).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen
schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung aus und die Abgabenbehörde ist davon
enthoben zu prüfen, ob auch die anderen Voraussetzungen zutreffen oder
nicht (vgl. VwGH vom 18. Februar 1999, 98/15/0036 u. VwGH vom 28. November
2002, 2002/13/0077)
Begräbniskosten einschließlich der Kosten
für die Errichtung eines Grabmals können insoweit eine
außergewöhnliche Belastung sein, als sie durch das zum Verkehrswert
bewertete Nachlassvermögen nicht gedeckt sind (vgl. VwGH 25. September
1984, 84/14/0040 und Doralt, EStG4, § 34 Tz 78).
Der VwGH führt im Erkenntnis vom 25. September 1984,
84/14/0040 wie folgt aus: "Daß Aufwendungen wie die hier in Rede stehenden
als außergewöhnliche Belastung nur dann in Betracht kommen, wenn sie
mangels eines reinen Nachlasses das Einkommen des Erben belasten, d. h. wenn sie
im Werte der übernommenen Vermögenssubstanz nicht Deckung finden, ist
ständige Rechtsprechung dieses Gerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 9.
Juni 1982, Z. 13/3814/80, ... ) und entspricht auch der Meinung des
einschlägigen österreichischen Schrifttums (Hofstätter-Reichel,
Kommentar zu § 34 EStG 1972 "Einzelfälle", Tz. 2
"Begräbniskosten")."
Der Verwaltungsgerichtshof verweist im Erkenntnis vom 4.
Februar 1963, Zl. 359/62 auf Folgendes: "Wie nun der Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung erkennt, sind Begräbniskosten, weil sie
gemäß
§ 549 ABGB. "auf der Erbschaft" haften und daher
Erbgangsschulden sind, grundsätzlich aus dem Nachlasse zu decken. Sie
können daher, wenn sie darin ihre Deckung finden, nicht vom Erben als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. ... Im
vorliegenden Falle war nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin
Nachlaßvermögen vorhanden, in dem die Begräbniskosten ihre
Deckung fanden. Woraus sich dieses Vermögen zusammensetzte, ist im
gegebenen Zusammenhange nicht von Bedeutung. Der von der Beschwerdeführerin
ins Treffen geführte Einwand, das Nachlaßvermögen habe, von
einer kleinen Geldsumme abgesehen, nur aus einem Einfamilienhaus bestanden,
dessen Veräußerung der Beschwerdeführerin zur Bestreitung der
Begräbniskosten nicht zugemutet werden könne, ist daher nicht
geeignet, der Beschwerdesache zum Erfolge zu verhelfen."
Pülzl verweist in RdW 1999, S 553, ("Absetzbarkeit von
Begräbniskosten nur bei Erbenstellung?") darauf, dass die sittliche
Verpflichtung zur Kostentragung in erster Linie die Erben trifft und führt
aus: "Eine Einschränkung auf den Kreis der Erben (vgl. Quantschnigg -
Schuch § 34 Tz 38 "Begräbniskosten") ist allerdings abzulehnen. Soweit
der Nachlaß für die Begräbniskosten reicht, ist der Erbe
gesetzlich zur Kostentragung verpflichtet. Reicht der Nachlaß nicht aus
oder fehlt Nachlaßvermögen überhaupt, kann aus der Erbenstellung
alleine eine sittliche Verpflichtung nicht anders beurteilt werden als für
jeden anderen Nahestehenden. Die Einsetzung als Erbe ist bloß ein Indiz
für das Naheverhältnis, begründet aber keine andere sittliche
Verpflichtung als bei einem anderen nicht als Erben eingesetzten
Nahestehenden."
Auf den gegenständlichen Fall angewendet bedeuten die
obigen Ausführungen, dass nach dem Beschluss des Gerichtes die Gattin des
Sohnes des Bw. Alleinerbin ist. Da die Begräbniskosten im Nachlass Deckung
finden, ist die Erbin gesetzlich zur Kostentragung verpflichtet. Die sittliche
Verpflichtung zur Kostentragung trifft - wie bereits ausgeführt
- ebenfalls in erster Linie die Erbin.
Der Bw. hat unbestritten die Begräbniskosten für
seinen Sohn übernommen, war aber nach tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht dazu verpflichtet, da die Begräbniskosten im
Nachlass Deckung fanden. Es kommen nach der Rechtsprechung Begräbniskosten
als außergewöhnliche Belastung aber nur dann in Betracht, wenn sie im
Wert der übernommenen Vermögenssubstanz nicht Deckung
finden.
Die Übernahme der Kosten durch den Bw. ist -
auch vor dem Hintergrund der im Vorlageantrag angeführten Umstände -
menschlich verständlich, reicht aber nach Lehre und Rechtsprechung nicht
aus die Berücksichtung der Begräbniskosten als
außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG 1988 zu
begründen.
Die für eine schlafmedizinische Behandlung als
außergewöhnliche Belastung beantragten Aufwendungen konnten nicht
berücksichtigt werden, da sie den Selbstbehalt nicht
übersteigen.
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2031-W/05
- Stammnummer
- 21953
- Gültig
- 18.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF