Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0294-I/04
DB- und DZ-Pflicht von Gesellschaftergeschäftsführerbezügen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0294-I/04vom 18.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vertreten durch
Peter Gerber, Wirtschaftstreuhänder, 6600 Reutte,
Schrettergasse 15, vom 16. März 2004 gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid des Finanzamtes [FA] vom 1. März 2004 betreffend
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zu diesem Beitrag für das Jahr 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Anschluss an eine abgabenbehördliche Prüfung
schrieb das Finanzamt mit Bescheid vom 1. März 2004 der
Steuerpflichtigen Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für die an den zu 50% an der Steuerpflichtigen beteiligten
Geschäftsführer ausbezahlten Vergütungen vor. Begründet
wurde diese Vorschreibung mit der Bestimmung des § 41
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967). Der
Geschäftsführer stehe in einem Dauerschuldverhältnis und es
obliege ihm, die Geschäfte der Steuerpflichtigen zu führen. Für
diese Tätigkeit wären ihm monatlich € 4.000,00
erfolgsunabhängig ausbezahlt worden.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde vorerst die
Tatsache der Beteiligung und die Beteiligungshöhe außer Streit
gestellt. Weiters wurde ausgeführt, die Höhe der
Geschäftsführerentschädigung richte sich nach dem jeweiligen Cash
Flow, welcher vom zur Abschlusserstellung beauftragten
Wirtschaftstreuhänder zu berechnen sei. Eine Begrenzung des monatlichen
Bezuges wäre nur deshalb erfolgt, weil der Geschäftsführer
während des Wirtschaftsjahres J1/J2 von Einkünften aus nicht
selbständiger Arbeit zu Einkünften aus selbständiger Arbeit
gewechselt sei. Die Verbuchung des Geschäftsführergehaltes erfolge
während der Um- und Nachbuchungen zum Jahresabschluss und hätte der
Geschäftsführer das monatliche Entgelt nicht entnommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. April 2004 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt führte aus,
dass dem Geschäftsführer das Geschäftsführerentgelt
monatlich gutgeschrieben worden sei und eine Nachverrechnung nachweislich nicht
erfolgt sei.
Daraufhin beantragte die Berufungswerberin die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Dazu werde ergänzt,
dass dem Geschäftsführer ein Mindestgehalt von € 4.000,00
laut Umlaufbeschluss garantiert sei, welcher aber der tatsächlich
geleisteten Arbeit nicht entspreche. Das heiße, dass dieser in einem
"normalen" Dienstverhältnis ein wesentlich höheres Gehalt beziehen
würde. Wie bereits in der Berufung ausgeführt, handle es sich bei
diesem Mindestgehalt nur um eine Rechengröße für den Ansatz der
Geschäftsführerentschädigung. Hätten die Gesellschafter ein
Mindestgehalt von € 2.000,00 beschlossen, entspräche dieses
Gehalt annähernd dem betrieblichen Ergebnis, nicht aber den
tatsächlichen Umständen.
Der Geschäftsführer sei Gesellschafter der
Berufungswerberin. Diese sei wiederum Komplementärin der Firma
[XYGmbH&CoKG], der Geschäftsführer sei 100%iger Kommanditist
dieser Firma. Das Betriebsergebnis der KG sei im Wirtschaftsjahr J1/J2 ebenso
wie der Cash Flow wegen zahlreicher Investitionen negativ gewesen. Zur
Finanzierung der Investitionen mussten Darlehen aufgenommen werden. Die Bank
verlangte von der Firma, dem Geschäftsführer und dem Kommanditisten
Sicherheiten. Dem Geschäftsführer wäre seitens der KG ein hoher
Verlust zugewiesen worden und sei das Kapitalkonto negativ. Da der
Geschäftsführer somit sowohl die persönliche Haftung zur
Finanzierung von Investitionen abgegeben und auch den gesamten Verlust der KG zu
trägen hätte, würde Unternehmerrisiko vorliegen.
Mit Niederschrift vom 15. März 2006 wurde auf die
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, welche im Vorlageantrag begehrt
worden war, verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben alle
Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den
Dienstgeberbeitrag zu leisten; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein
Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet
ist.
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt weiter,
dass Dienstnehmer Personen sind, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG 1988 sind die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2
EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden,
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
Der Beitrag des Dienstgebers ist nach § 41
Abs. 3 FLAG 1967 von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die
jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
gewährt worden sind, gleichgültig ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988,
wozu auch Vorschuss-, An- und Akontozahlungen gehören (VwGH 5.10.82,
82/14/006).
Nach § 41 Abs. 5 FLAG 1967 beträgt
der Beitrag 4,5 v.H. der Beitragsgrundlage.
§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG),
BGBl. 1998/103, bestimmt, dass die Landeskammer zur Bedeckung ihrer Ausgaben
festlegen kann, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten
haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner
Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 WGK anfallenden
Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die
Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967 in der jeweils
gültigen Fassung gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag).
§ 122 Abs. 8
WKG enthalten gleichartige Bestimmungen für die Bundeskammer.
Im gegenständlichen Fall ist die Frage strittig, ob
die an den Gesellschafter-Geschäftsführer der Berufungswerberin
ausbezahlten Vergütungen in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
An Sachverhalt steht unbestritten fest, dass dieser seine
Funktion bereits im Jahr 2001 und auch 2002 selbständig ausübte und im
streitgegenständlichen Zeitraum zu 50% am Stammkapital der GmbH beteiligt
war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
10.11.2004, 2003/13/0018, in einem verstärkten Senat zum Ausdruck brachte,
treten bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und somit des
Vorliegens von Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit
die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens
einer Entlohnung in den Hintergrund. Als entscheidendes Kriterium verbleibt
somit - abgeleitet aus der gesetzlichen Bestimmung des § 47
Abs. 2 EStG 1988 -, ob der Gesellschafter (Geschäftsführer)
bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der
Gesellschaft eingegliedert ist.
Eine Eingliederung in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem
funktionalen Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft
vor.
Im vorliegenden Berufungsfall übte der wesentlich
beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer seine
Geschäftsführungstätigkeit ab dem Jahr 2001 aus, weshalb das
Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft im
Sinne der Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben ist. Gegenteiliges wurde auch in
der Berufung nicht vorgebracht.
Wenn aber fest steht, dass eine Eingliederung in den
betrieblichen Organismus gegeben war, sind die (weiteren) Ausführungen in
der Berufung zum Vorliegen eines vermeintlichen Unternehmerrisikos rechtlich
nicht von Relevanz, da diesem Merkmal nur dann Bedeutung zukäme, wenn die
Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu
erkennen wäre.
Anzumerken bleibt aber auch, dass auf Grund des im
gegenständlichen Fall zu berücksichtigenden Trennungsprinzips die
Übernahme von Haftungen für die KG, deren Geschäftsführung
durch die Berufungswerberin in der Person ihres Geschäftsführers
ausgeübt wird, beim Geschäftsführer durch seine
Kommanditistenstellung bei der KG veranlasst ist bzw. die Übernahme von
persönlichen Haftungen für allfällige Kredite der GmbH durch den
Geschäftsführer in dessen Gesellschaftereigenschaft erfolgen und keine
Auswirkungen auf die DB- und DZ-Pflicht der
Geschäftsführervergütungen haben (VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080).
Auch lassen (im gegenständlichen Fall lt. Umlaufbeschluss und den
unbestrittenen Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung ohnehin nicht
vorliegende) Schwankungen der Bezüge entsprechend der Ertragslage der
Gesellschaft noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche
Abhängigkeit der Bezüge vom Erfolg der Tätigkeit als
Geschäftsführer zu (VwGH 19.12.2001, 2001/13/0091) und ändert
eine behauptete fremdunübliche Entlohnung nichts an der DB- und DZ-Pflicht
(VwGH 29.1.2003, 2002/13/0186).
Zusammenfassend steht im gegenständlichen Fall fest,
dass die vom Gesellschafter-Geschäftsführer bezogenen Vergütungen
unter die Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 zu subsumieren und diese entsprechend den oben angeführten
gesetzlichen Bestimmungen auch in die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
und den Zuschlag zu diesem Beitrag einzubeziehen sind.
Die Zuflusszeitpunkte und die jeweilige Höhe der
monatlichen Entgelte blieben unbestritten. weshalb wie im Spruch ausgeführt
zu entscheiden.
Innsbruck,
am 18. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
GesellschaftergeschäftsführerDienstgeberbeitragZuschlag zum DienstgeberbeitragAusgleichsfonds für Familienbeihilfen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0294-I/04
- Stammnummer
- 21947
- Gültig
- 18.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF