Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0395-G/03
Fehlende Begründung eines Bescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0395-G/03vom 13.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 1. August 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Liezen vom 15. Juli 2003 über die
Zurückweisung eines Vorlageantrages hinsichtlich des
Einkommensteuerbescheides 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber brachte mit Schreiben vom 30.4.2003 den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz betreffend Einkommensteuer 2001 ein. Gleichzeitig beantragte er
die Ausweitung dieses Antrages auch für das Jahr 2000. Gegen den Bescheid
für 2000 sei am 19.2.2002 berufen worden und auf Grund dieser Berufung mit
Mitteilung vom 19.4.2002 geändert worden. Allerdings sei daraus nicht
ersichtlich gewesen, dass der Berufung wegen der fehlenden Begründung
für die teilweise Ablehnung (betreffend NLP Kurs) nur teilweise
stattgegeben worden sei.
Das Finanzamt erließ daraufhin einen als "Bescheid
2000" bezeichneten Bescheid, wonach der Vorlageantrag vom 2.5.2003 gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 19.4.2002 gemäß
§ 276 Abs. 1
BAO mit der Begründung, dass der Vorlageantrag nicht fristgerecht
eingebracht worden sei, zurückgewiesen wurde.
In der dagegen erhobenen Berufung wird ausgeführt,
dass für die teilweise Ablehnung der Berufung betreffend
Einkommensteuerbescheid 2000 keinerlei Begründung erfolgt sei. Seines
Erachtens hätte dadurch die Frist nicht zu laufen begonnen und sei daher
der Vorlageantrag fristgerecht eingebracht worden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vertritt das
Finanzamt unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH die Ansicht, dass ein
unbegründeter oder mangelhaft begründeter Bescheid anfechtbar sei und
ohne Anfechtung in Rechtskraft erwachsen würde. Der Berufung könne
nicht stattgegeben werden.
In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag wird ergänzend
vorgebracht, auf Grund der fehlenden Begründung sei keine Ablehnung
über einen Teil der Berufung erkennbar gewesen, sodass auch kein Anlass
für einen Antrag im Sinne des § 245 Abs. 2 BAO auf Verlängerung
der Rechtsmittelfrist wegen fehlender Begründung gegeben gewesen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs. 3 lit a BAO hat der
Bescheid ferner eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen
(§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung
getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird. Nach lit d der oben
zitierten Bestimmung hat ein Bescheid weiters eine Belehrung zu enthalten, ob
ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher
Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel
begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt
(§254). Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung wird die
Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt, wenn der Bescheid keine
Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist
enthält oder er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig
erklärt.
Im Unterschied zum Fehlen der Rechtsmittelbelehrung hat der
Gesetzgeber an das Fehlen der Begründung in einem Bescheid von sich aus
keine Konsequenzen geknüpft. Im Fall des Fehlens einer Begründung in
einem Bescheid hat der Bescheidadressat gemäß
§ 245 Abs. 2 BAO
tätig zu werden, wonach der Lauf der Berufungsfrist durch einen Antrag auf
Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung
(§ 93 Abs. 3 lit a) gehemmt wird. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung (im
Gegensatz zum Fehlen der Begründung) bewirkt, dass die Rechtsmittelfrist
nicht in Lauf gesetzt wird (VwGH vom 17.8.1998, 97/17/0401).Die Begründung
eines Bescheides hat nämlich nur informative, für sich nicht normative
Bedeutung und ist zur Interpretation des Spruches heranzuziehen (vgl Stoll BAO
Kommentar, Band 1, Seite 964, 2. Absatz).
Obwohl nun eine entgegen § 93 Abs. 3 lit a BAO
fehlende oder mangelhafte Begründung ebenso wie eine fehlende
Rechtsmittelbelehrung (lit b) eine Verletzung von Verfahrensvorschriften
darstellt, steht dies der Annahme der Bescheidqualität der Erledigung nicht
entgegen (Ritz, BAO, Kommentar, RZ 27 zu § 93). Wie bereits das Finanzamt
in seiner Berufungsvorentscheidung dargelegt hat, ist ein unbegründeter
oder mangelhaft begründeter Bescheid anfechtbar und erwächst ohne
Anfechtung (Berufung) in Rechtskraft, es sei denn, der Lauf der Berufungsfrist
wird durch einen Antrag iSd § 245 Abs. 2 BAO oder 245 Abs. 3 BAO gehemmt
(VwGH vom 15.3.1988, 87/14/0073).
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt am
19.4.2002 eine teilweise stattgebende Berufungsvorentscheidung erlassen, ohne in
der Begründung die Änderungen darzustellen. Am 30.4.2003 stellt der
Berufungswerber den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit b
BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde. Das
Finanzamt hatte daher zwingend den Vorlageantrag des Berufungswerbers vom
30.4.2003 als unzulässig zurückzuweisen, da der Bescheid nach
Verstreichen der 4-wöchigen Berufungsfrist längst in Rechtskraft
erwachsen ist, was, wie oben dargestellt, durch die fehlende oder fehlerhafte
Begründung nicht verhindert wurde. Das in der Berufung vorgebrachte
Argument, aus der in Rede stehenden Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes sei
nicht ersichtlich gewesen, dass der Berufung nur teilweise stattgegeben worden
sei, ist nicht gültig, da der Berufungswerber mit einem Blick auf die von
ihm selbst in seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 geltend gemachten und den vom
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung berücksichtigten Werbungskosten
vergleichen und somit feststellen hätte können, dass er ATS 90.439,-
als Werbungskosten beantragt, das Finanzamt allerdings nur ATS 61.138,-
berücksichtigt hat.
Die Berufung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 13.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0395-G/03
- Stammnummer
- 21925
- Gültig
- 13.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF