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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0790-L/04

Bauherreneigenschaft als Wiederaufnahmsgrund und Verjährung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0790-L/04vom 12.04.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

November 1990 ein "unveränderlicher Pauschalpreis" vereinbart. Somit ist ein finanzielles Risiko der Bw. aus dieser Vertragskonstruktion nicht ersichtlich. Damit fehlt eine weitere Voraussetzung für die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft. Demnach ist die Bw. nicht als "Bauherr" iSd. ständigen Judikatur anzusehen. Daraus folgt, dass ein einheitlicher, auf den Erwerb eines fertigen Reihenhauses samt ideellem Grundstücksanteil gerichteter Vertragswille vorgelegen sein muss (siehe VwGH 3.6.1982, 81/16/0059). Die Kosten der Errichtung des Reihenhauses laut Werkvertrag (fixe, ursprünglich vereinbarte Gegenleistung - siehe auch VwGH 30.5.1994, 92/16/0144, und 6.11.2002, 99/16/0204) sowie die im Grundstückskaufvertrag zusätzlich vereinbarten Kosten waren deshalb der Bemessungsgrundlage gemäß § 5 GrEStG 1987 zuzurechnen. Demnach hat sich der Bescheid des Finanzamtes, der diese Kosten der Bw. in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen hat, als nicht rechtswidrig erwiesen. Linz, am 12. April 2006

Normen und Schlagworte

BauherreneigenschaftVerjährungWiederaufnahme des Verfahrens

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0790-L/04
Stammnummer
21922
Gültig
12.04.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF