Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0790-L/04
Bauherreneigenschaft als Wiederaufnahmsgrund und Verjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0790-L/04vom 12.04.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
November 1990 ein "unveränderlicher Pauschalpreis" vereinbart. Somit ist
ein finanzielles Risiko der Bw. aus dieser Vertragskonstruktion nicht
ersichtlich. Damit fehlt eine weitere Voraussetzung für die Zuerkennung der
Bauherreneigenschaft.
Demnach ist die Bw. nicht als "Bauherr" iSd. ständigen
Judikatur anzusehen. Daraus folgt, dass ein einheitlicher, auf den Erwerb eines
fertigen Reihenhauses samt ideellem Grundstücksanteil gerichteter
Vertragswille vorgelegen sein muss (siehe VwGH 3.6.1982,
81/16/0059).
Die Kosten der Errichtung des Reihenhauses laut Werkvertrag
(fixe, ursprünglich vereinbarte Gegenleistung - siehe auch VwGH 30.5.1994,
92/16/0144, und 6.11.2002, 99/16/0204) sowie die im Grundstückskaufvertrag
zusätzlich vereinbarten Kosten waren deshalb der Bemessungsgrundlage
gemäß
§ 5 GrEStG 1987 zuzurechnen. Demnach hat sich
der Bescheid des Finanzamtes, der diese Kosten der Bw. in die
Bemessungsgrundlage miteinbezogen hat, als nicht rechtswidrig
erwiesen.
Linz, am 12.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0790-L/04
- Stammnummer
- 21922
- Gültig
- 12.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF