Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0589-L/05
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0589-L/05vom 12.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des B, vom 22. Juni 2005,
eingebracht von der damaligen Masseverwalterin Dr. Gudrun Truschner,
Rechtsanwältin, 4600 Wels, Franz-Keim-Straße 17, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Linz vom 11. Mai 2005 zu StNr. 000/0000, mit dem der
Berufungswerber gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der I-GmbH im Ausmaß von 14.130,97 € in
Anspruch genommen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt 13.826,60 €
eingeschränkt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
07/04
|
15.09.2004
|
6.305,21
|
Umsatzsteuer
|
08/04
|
15.10.2004
|
3.874,52
|
Verspätungszuschlag
|
06/04
|
03.12.2004
|
108,77
|
Verspätungszuschlag
|
07/04
|
03.12.2004
|
530,35
|
Umsatzsteuer
|
10/04
|
15.12.2004
|
1.063,97
|
Säumniszuschlag
1
|
2004
|
16.12.2004
|
212,14
|
Säumniszuschlag
1
|
2004
|
17.01.2005
|
77,49
|
Umsatzsteuer
|
11/04
|
17.01.2005
|
1.019,16
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/05
|
15.02.2005
|
437,00
|
Umsatzsteuer
|
12/04
|
15.02.2005
|
197,99
|
|
|
|
13.826,60
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war seit 21.12.2001
Geschäftsführer der primärschuldnerischen Gesellschaft. Mit
Beschluss vom 23.5.2005 wurde ein Konkursantrag mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen.
Über das Vermögen des Berufungswerbers wurde mit
Beschluss vom 29.4.2005 das Konkursverfahren eröffnet.
Mit Haftungsbescheid vom 11.5.2005 nahm das Finanzamt den
Berufungswerber für folgende aushaftende Abgabenschuldigkeiten der
Gesellschaft gemäß
§§ 9, 80 BAO in Anspruch:
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Abgabenart
|
Zeitraum
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Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
07/04
|
15.09.2004
|
6.609,58
|
Umsatzsteuer
|
08/04
|
15.10.2004
|
3.874,52
|
Verspätungszuschlag
|
06/04
|
03.12.2004
|
108,77
|
Verspätungszuschlag
|
07/04
|
03.12.2004
|
530,35
|
Umsatzsteuer
|
10/04
|
15.12.2004
|
1.063,97
|
Säumniszuschlag
1
|
2004
|
16.12.2004
|
212,14
|
Säumniszuschlag
1
|
2004
|
17.01.2005
|
77,49
|
Umsatzsteuer
|
11/04
|
17.01.2005
|
1.019,16
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/05
|
15.02.2005
|
437,00
|
Umsatzsteuer
|
12/04
|
15.02.2005
|
197,99
|
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14.130,97
In der gegen diesen Bescheid
durch die Masseverwalterin im Konkursverfahren des Berufungswerbers mit
Schriftsatz vom 22.6.2005 eingebrachten Berufung wurde lediglich
ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme
nicht gegeben seien, zumal nicht von der Uneinbringlichkeit der
Abgabenverbindlichkeiten bei der "Abgabenschuldnerin" auszugehen gewesen
sei, und im Übrigen diesen Abgabenschuldigkeiten Vorsteuerguthaben in einer
die Verbindlichkeiten übersteigenden Höhe vorhanden gewesen
wären. Die festgestellte Abgabenschuld sei überhöht. Es werde
daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu
beheben.
Das Finanzamt meldete am 10.10.2005 die Haftungsschuld im
Insolvenzverfahren des Berufungswerbers als Konkursforderungen an, und
schränkte am 20.10.2005 die Forderungsanmeldung auf die zu diesem Zeitpunkt
noch aushaftende Haftungsschuld in dem im Spruch der gegenständlichen
Entscheidung dargestellten Ausmaß ein. Mit Beschluss vom 28.12.2005 wurde
ein am 22.12.2005 angenommener Zwangsausgleich bestätigt. Die
Konkursgläubiger erhalten eine 20 %-ige Quote, zahlbar in vier Raten
zu je 5 % bis 1.3.2006, 1.11.2006, 1.4.2007 und 1.10.2007. Am 2.2.2006 wurde der
Konkurs nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses aufgehoben. Die auf
die Haftungsschuld entfallende erste Teilquote in Höhe von
691,33 € wurde mit Wirksamkeit 1.3.2006 auf das Abgabenkonto der
Primärschuldnerin überwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine
Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
In der gegenständlichen Berufung wurde die Richtigkeit
der Abgabenforderung bestritten. Die festgestellte Abgabenschuld sei
überhöht. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist im Haftungsverfahren die Richtigkeit der
Abgabenvorschreibung nicht zu erörtern. Gegenstand des Berufungsverfahrens
gegen den Haftungsbescheid ist einzig und allein die Frage, ob der
Geschäftsführer zu Recht als Haftender für Abgaben der
Gesellschaft herangezogen worden ist oder nicht, nicht jedoch, ob die der
Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben zu Recht bestehen oder nicht.
Gemäß
§ 248 erster Satz BAO wäre es dem
Berufungswerber außerdem freigestanden, innerhalb der Frist für die
Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid auch gegen die an die
Gesellschaft ergangenen, und dem Haftungsbescheid zugrunde liegenden
Abgabenbescheide zu berufen. Auf diese Berufungsmöglichkeit wurde in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich aufmerksam
gemacht. Selbst wenn ihm die Abgabenansprüche noch nicht zur Kenntnis
gebracht worden wären, hätte er gemäß
§ 248 zweiter
Satz BAO einen darauf abzielenden Antrag stellen können, der zufolge §
248 in Verbindung mit § 245 Abs. 2 BAO zu einer Hemmung des Laufes der
Berufungsfrist gegen die vom Antrag betroffenen Abgabenbescheide geführt
hätte (vgl. VwGH 26.5.1998, 97/14/0080).
Die Stellung des Berufungswerbers als verantwortlicher
Geschäftsführer der Gesellschaft im haftungsrelevanten Zeitraum wurde
nicht bestritten. Wie bereits eingangs ausgeführt, war er von 21.12.2001
bis zur Konkursabweisung mangels Vermögens
Geschäftsführer.
Uneinbringlichkeit der Abgaben beim Hauptschuldner liegt
nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn
Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos
wären. Sie ist gegeben, wenn ein Konkursantrag über das Vermögen
des Hauptschuldners mangels Deckung der Kosten abgewiesen wird
(Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³, § 9 Tz 6). Im
gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mit Beschluss vom
23.5.2005 mangels Kostendeckung abgewiesen. In der Berufung wurde kein konkretes
Gesellschaftsvermögen aufgezeigt, welches zur Abdeckung der Abgabenschulden
herangezogen werden könnte. Auch die erwähnten
"Vorsteuerguthaben", welche die Abgabenschulden übersteigen sollen,
wurden weder näher konkretisiert, noch sind solche den vorliegenden Akten
zu entnehmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(z.B. VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Warum der Berufungswerber nicht für eine
termingerechte Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben Sorge
tragen konnte, wurde in der Berufung nicht dargetan. Ein Fehlen ausreichender
Gesellschaftsmittel wurde ebenso wie die Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes
bei der Verfügung über die Gesellschaftsmittel weder behauptet noch
glaubhaft gemacht. Nach der zitierten Rechtsprechung war daher vom Vorliegen
einer schuldhaften Verletzung der abgabenrechtlichen Zahlungspflichten und damit
auch von einer Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die
Pflichtverletzung auszugehen.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Die
haftungsgegenständlichen Abgaben wurden im Konkursverfahren des
Berufungswerbers angemeldet. Dieses wurde mit einem Zwangsausgleich beendet. Die
erste Teilquote von 5 % wurde termingerecht mit Wirksamkeit 1.3.2006
überwiesen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch
diese Zahlung sich zwar der (noch) zu entrichtende Haftungsbetrag, nicht aber
der grundsätzlich im Haftungsbescheid bzw. in der gegenständlichen
Berufungsentscheidung aufzuerlegende Umfang der Haftungspflicht ändert
(z.B. VwGH 27.1.2000, 97/15/0191). Der Berufung war allerdings insoweit
stattzugeben, als die Haftungsinanspruchnahme auf die im Konkursverfahren des
Berufungswerbers nach der vorgenommenen Forderungseinschränkung vom
20.10.2005 verbliebene Haftungsschuld in Höhe von 13.826,60 €
reduziert wurde. Insgesamt gesehen war die Haftungsinanspruchnahme daher
zweckmäßig, da die haftungsgegenständlichen Abgaben im
Ausmaß der im Konkursverfahren des Berufungswerbers erzielten
Zwangsausgleichsquote eingebracht werden können. Billigkeitsgründe,
die eine Abstandnahme von der Geltendmachung der
Geschäftsführerhaftung rechtfertigen und die genannten
Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden, wurden weder
vorgebracht, noch sind solche aktenkundig.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 12.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Richtigkeit der AbgabenvorschreibungUneinbringlichkeitVerschuldenDarlegungspflicht des GeschäftsführersErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0589-L/05
- Stammnummer
- 21918
- Gültig
- 12.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF