Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0278-W/06
Keine Investitionszuwachsprämie für die Gastherme einer Heizungsanlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0278-W/06vom 12.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine mit einer bestehenden Ölheizung - wenn auch nur für den Notfall gedacht - verbundene Gasheiztherme ist als funktioneller Bestandteil des Wirtschaftsgutes "Heizungsanlage" und damit als unselbständiger Teil des Gebäudes zu beurteilen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Kfz-Handel und -Werkstätte,
Adr.Bw., vertreten durch WTHgesmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes 999
betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw.
betreibt einen Kfz-Handel und Werkstätte. Den Gewinn des abweichenden
Wirtschaftsjahres - Bilanzstichtag ist der 31. März - ermittelt
die Bw. gemäß
§ 5 EStG.
Zugleich mit
Abgabe des Jahresabschlusses 2003/2004 am 22. November 2005 beantragte die Bw.
in der Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung für 2004 zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG die
Investitionszuwachsprämie erklärungsgemäß
festzusetzen.
In der Beilage
zum Antrag gem. § 108e EStG gab die Bw. das Ausmaß der Investitionen
des letzten Jahres mit € 100.078,56 an. In dieser Gesamtsumme
(KöSt-Akt 2004, AS 68-72) sind auch ein Gasheizkessel
(€ 12.860,--), der Anschluss des Gasheizkessels
(€ 1.937,64), ein Wolf Lüfter (€ 8.547,78) sowie ein
Wasserwärmer für die Gasheizung (€ 1.753,80) enthalten. Im
Anlageverzeichnis werden diese Wirtschaftsgüter auf die Dauer von 20 Jahren
abgeschrieben.
Im Rahmen einer
gemäß
§ 144 BAO stattgefundenen Nachschau hielt das
Prüfungsorgan unter anderem fest, dass die Gasfeuerungsanlage
zusätzlich zu der bestehenden Heizungsanlage angeschafft worden sei und der
Notversorgung diene.
Mit Bescheid
vom 22. Dezember 2005 setzte das Finanzamt die Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 abweichend vom Antrag in
Höhe vom € 6.447,40 fest. Dabei vertrat das Finanzamt die
Ansicht, dass oben erwähnte Wirtschaftsgüter als Bestandteile des
Gebäudes zu beurteilen und aus diesem Grund im Sinne des
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 nicht
prämienbegünstigt seien, weswegen die Anschaffungskosten in Höhe
von € 25.099,22 aus der beantragten Bemessungsgrundlage für die
Ermittlung der Investitionszuwachsprämie auszuscheiden seien.
Mit Schreiben
vom 27.1.2006 - eingebracht mittels FINANZOnline - erhob der
steuerliche Vertreter der Bw. gegen diesen, die Investitionszuwachsprämie
festsetzenden, Bescheid Berufung und führte begründend
aus:
"...
Die
[Bw.] hat im März 2004 im
Betriebsgebäude der
LKW-Straße (LKW-Werkstätte)
einen Vaillant-Gasheizkessel samt einem WOLF-Lüfter und anderem
Zubehör im Wert von € 25.099,22
angeschafft.
Für diesen
Gaskessel wurde die Investitionszuwachsprämie beantragt, aber vom Finanzamt
leider nicht gewährt, mit der Begründung, dass eine Heizung als
Bestandteil eines Gebäudes zu sehen sei, und für Gebäude diese
Prämie nicht möglich
sei.
Dagegen richtet sich unsere
Berufung.
Die
[Bw.] hat nunmehr seit über 10
Jahren ihren Betriebsstandort in der LKW-Straße
. Das Betriebsgebäude wurde seit Anfang
an mit einer Ölfeuerungsanlage beheizt. Da diese aber
störungsanfällig ist, hat sich die Geschäftsleitung entschlossen
eine zusätzliche Gastherme
anzuschaffen.
Diese ist frei in
den Heizraum hineingestellt und jederzeit wieder leicht zu entfernen. Bei Bedarf
könnte sie jederzeit abmontiert und zum Beispiel in der
PKW-Straße (PKW-Betrieb) wieder
aufgestellt werden, wenn die dortige Heizung kaputt
ist.
Wir senden per Post noch
ein Foto nach, auf dem deutlich ersichtlich ist, dass die Gasheizung
(weißes Gerät) frei hineingestellt ist. Sie wurde auch bei der
Nachschau durch das Finanzamt am 15.12.2005 besichtigt. Diese Gastherme
würde auch von der Kapazität keineswegs ausreichen, das gesamte
Betriebsgebäude zu beheizen, sondern dient nur der Notversorgung wenn die
Ölheizung ausfällt, wie etwa ein Notstromaggregat bei der
EDV.
Wir sind daher der Ansicht,
dass diese Gastherme nicht dem Gebäude zugrechnet werden kann, sondern ein
eigenständiges Wirtschaftsgut darstellt. Eine dem Gebäude
zugehörige Ölfeuerungsanlage ist ja vorhanden und auch in
Betrieb."
Die Bw.
beantrage der Berufung stattzugeben.
Mit Schreiben
vom 27.1.2006 reichte die steuerliche Vertretung der Bw. die in der Berufung
angekündigten Fotos zur besseren Darstellung des Berufungsbegehrens
nach.
Ohne Erlassung
einer Berufungsvorentscheidung legte die Amtspartei die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als
ausschließlich strittig stellt sich im gegenständlichen
Rechtsmittelverfahren die Frage dar, ob der von der Bw. angeschaffte
Gasheizkessel samt Zubehör als investitionszuwachsprämienfähiges
Wirtschaftsgut im Sinne des § 108e EStG 1988 zu beurteilen
ist.
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 sind prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens. Gebäude zählen gemäß
Absatz 2 leg. cit. nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern.
Zur
Beantwortung der Frage, ob etwas Gebäude, Teil eines Gebäudes oder
selbständiges (selbständig bewertbares) Wirtschaftsgut ist, hat die
Rechtsprechung eine Reihe von Abgrenzungskriterien entwickelt (vgl. Zorn in:
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, EStG 1988, Kommentar, §
108e Tz 4, und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Demnach gilt
als Gebäude ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Menschen und
Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt
von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger
Beständigkeit ist (VwGH 15.6.1956, 345/56; VwGH 21.12.1956, 1391/94;
Atzmüller, SWK 2005, S 357). Die Beurteilung, ob ein Gebäude
vorliegt bzw. ob eine Investition ein Gebäude oder einen Bestandteil
desselben oder aber ein nicht als Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut
betrifft, hat nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung zu erfolgen, wobei
es auf die bewertungsrechtliche Sicht in diesem Zusammenhang also nicht
ankommt.
Ebenso kommt es
für die Beurteilung, ob ein Gegenstand als beweglicher selbständiger
Bestandteil oder als unselbständiger Gebäudebestandteil zu beurteilen
ist, auf die Verkehrsauffassung an (vgl. VwGH 19.2.1974, 1717/73; VwGH
23.4.1969, 0007/67; sowie Grabner, ÖStZ 1983, 143 ff, Punkt 5, Die
Abgrenzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des § 8
EStG 1972 in der Rechtsprechung des VwGH).
Ist ein
Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es nicht ohne
Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann, ist es
grundsätzlich als Teil des Gebäudes und als unbeweglich anzusehen;
damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage. Ist eine Anlage
auf Grund ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen, jederzeit leicht
aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der Verkehrsauffassung als
selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in der Regel als beweglich,
somit nicht als Gebäude zu behandeln (VwGH 13.4.1962, 1639/60; VwGH
11.6.1965, 316/65). Bewegliche Wirtschaftsgüter im o.a. Sinne sind daher
jedenfalls keine Gebäude (VwGH 23.10.1990, 89/14/0118). Bei unbeweglichen
Wirtschaftsgütern im o.a. Sinne ist weiter zu untersuchen, ob -
nach der Verkehrsauffassung - der Gebäudecharakter vorliegt.
Bei typischen
Gebäuden bzw. Gebäudeteilen spielt allerdings die rein technische
"Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur eine untergeordnete
Rolle. Selbst wenn eine Verlegung ohne Wertminderung und ohne erhebliche Kosten
möglich wäre, ist daher z.B. eine eingebaute Etagenheizung nach der
Verkehrsauffassung ein typischer Teil des Gebäudes und deshalb als
unbeweglich und nicht selbständig bewertbar anzusehen (VwGH 11.6.1965,
316/65; Grabner, ÖStZ 1983, 143ff).
Der
unabhängige Finanzsenat vertritt die Auffassung, dass die Beurteilung
für Zwecke der Investitionszuwachsprämie, ob eine Investition ein
Gebäude oder einen Bestandteil desselben oder aber ein nicht als
Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut betrifft, ausschließlich nach den
für das Einkommensteuerrecht maßgebenden Kriterien zu erfolgen hat.
Dies ergibt sich nach Dafürhalten des Senates zweifelsfrei aus der
Tatbestandsvoraussetzung des § 108e EStG - der Abschreibbarkeit des
Wirtschaftsgutes im Wege der §§ 7 und 8 EStG 1988.
In diesem Sinne
wurde bereits entschieden, dass z.B.
sanitäre
Anlagen (VwGH 26.5.1971, 1551/70),
Waschtische,
Badewannen, Klosettanlagen (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, § 8 Punkt 5, und die dort zitierte Judikatur),
eingebaute
Elektroinstallationen sowie Gas- und
Wasserzuleitungen (VwGH 13.4.1962, 1639/60),
Zentralheizungen
(Etagenheizungen), da sie in der Regel keine gewisse, bei der
Veräußerung besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit
besitzen (VwGH 7.7.1971, 1553/70),
Aufzugsanlagen
(VwGH 20.5.1970, 248/69),
Rolltreppen
(BFH BStBl II 1971, 455),
Klimaanlagen
(BFH BStBl II 1971, 455; 1974, 132),
Belüftungs-
und Entlüftungsanlagen, die nur der Nutzung des Gebäudes
(BFH BStBl II 1974, 135) bzw. dazu dienen, den Aufenthalt von Menschen
in Gebäuden angenehmer zu gestalten (Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum
EStG und KStG, § 7 Anm. 350),
Be-
und Entlüftungsanlage eines Gasthauses,
Beleuchtungsanlagen,
Fenster, Türen samt Türschnallen und Türschlössern,
Fußböden samt Belag, Verputz, Anstrich, Malerei,
Straßenfassaden, Dachrinnen, Dachstühle (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, § 8 Tz 8.2, und die dort zitierte Judikatur),
Weganlagen
sowie Zaunanlagen (Doralt,
EStG9, § 6 Tz 8
"Gebäude und Gebäudeeinbauten", und die dort zitierte Judikatur), aber
auch
Bäder,
Duschen, Schwimmbecken und Saunaanlagen (BFH BStBl II 1974, 132),
Schwimmbecken
in Hotelbetrieben (BFH BStBl II 1992, 278; Kotschnigg, ÖStZ 1990,
22; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, § 7 Anm. 350) und
die
Schwimmbadtechnik eines
Hallenbades,
zum
Gebäude gehören.
Unter
Bedachtnahme auf den dargestellten Sachverhalt und die herrschende
Rechtsauffassung kommt der unabhängige Finanzsenat zur Ansicht, dass das
berufungsgegenständliche Wirtschaftsgut als Teil des Gebäudes
anzusehen ist, und zwar auf Grund folgender Überlegungen:
Auf den beiden
übermittelten Farbbildern (KöSt-Akt 2004, AS 86, 87) ist der
angeschaffte, im Hintergrund des Heizraumes aufgestellte weiße
Gasheizkessel ersichtlich. An diesem (etwa hüfthohen) Gasheizkessel sind
zwei Aluminiumrohre (eines senkrecht, das andere S-förmig,
Ø ca. 15 cm) montiert, welche die Abluft zum Kamin befördern.
In der Detailaufnahme ist auch das angeschlossene Rohrsystem mit den beiden
Manometern zu erkennen (Heißwasserzu- und -ablauf). Die
Montage des Gasheizkessels (samt Zubehör) belief sich auf
€ 1.937,--.
Für die
Beurteilung der Gasheiztherme als unbeweglichen und somit unselbständigen
Bestandteil des Gebäudes spricht einerseits die Verkehrsauffassung und
andererseits die zu dieser Rechtsfrage ergangene ständige Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes. Allgemein wird festgehalten, dass alle nach der
Verkehrsauffassung typischen Gebäudeteile nicht als selbständig
bewertbar zu beurteilen sind, auch wenn sie ohne Verletzung der Substanz und mit
geringen Kosten aus der Verbindung mit dem Gebäude gelöst werden
können.
Bereits mit
Erkenntnis vom 23.4.1969, 1226/63, sprach der Gerichtshof aus, dass (unter
anderem) eingebaute Heizungen steuerrechtlich das Schicksal des Gebäudes
teilen. Auch eine Etagenheizung, bei der die Rohre freiliegen und nur die Mauern
durchbrochen wurden, ist, obwohl eine Versetzung an einen anderen Ort und eine
dortige Wiederverwendung ohne Substanzverlust möglich ist, ein
unselbständiger Teil des Gebäudes und somit unbeweglich (VwGH
20.5.1970, 248/69).
Ist demnach
eine (Zentral-) Heizungsanlage als unbeweglich anzusehen, ist auch eine
gesonderte Behandlung einzelner Teile als bewegliche Wirtschaftsgüter (z.B.
Radiatoren, Heizkessel) nach Dafürhalten des unabhängigen
Finanzsenates nicht möglich, da diese Einzelteile nur in einer Einheit als
Heizungsanlage Wirkung entfalten. Selbst wenn eine Verlegung ohne Wertminderung
und ohne erhebliche Kosten möglich wäre, ist eine eingebaute
Heizungsanlage, welche die Summe ihrer Einzelbestandteile darstellt und nur in
ihrer Gesamtheit eine Funktion für das Gebäude ausübt, nach der
Verkehrsauffassung ein typischer Gebäudebestandteil. Dass in einem
Gebäude verschiedene Teile eine unterschiedliche Lebensdauer aufweisen,
kann auch nicht darüber hinwegtäuschen, dass nach der
Verkehrsauffassung ein Gasheizkessel - wenn auch als Ersatzheiztherme
für den Notfall gedacht - als Bestandteil der Heizungsanlage und
damit als ein unselbständiger Teil des Gebäudes zu beurteilen ist. Der
funktionelle Zusammenhang zwischen Gasheizkessel und bestehender Heizanlage ist
sohin unzweifelhaft zu bejahen.
Der Einwand in
der Berufung, dieser Gasheizkessel könne im Bedarfsfall unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten vom Gebäude herausgelöst und
veräußert werden, vermag nicht zu überzeugen. Gerade die feste
Integration dieser Gaszusatzheizung in die bestehende Heizungsanlage spricht
für ein einheitliches Wirtschaftsgut "Heiszsystem".
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
HeizungsanlageGebäudebestandteilunselbständigEtagenheizungunbeweglichbeweglichGebäudeInvestitionszuwachsprämie
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0278-W/06
- Stammnummer
- 21916
- Gültig
- 12.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF