Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0115-G/03
Abfertigungszahlung an den Betriebsübernehmer bei unentgeltlicher Betriebsübertragung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0115-G/03vom 05.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Franz Zeitlhofer und die weiteren
Mitglieder Dr. Beatrix Hutter, Mag. Christiane Riel-Kinzer und Dr.
Ingo-Jörg Kühnfels über die Berufung des HS, vertreten durch
Mag. Manfred Vogrin, Wirtschaftstreuhänder, 8650 Kindberg,
Hauptstraße 13, vom 13. Jänner 2003 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Mürzzuschlag, vertreten durch AD Reinhold Begusch, vom
19. Dezember 2002 betreffend Einkommensteuer 2000 nach der am 5. April 2006
in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe bleiben gegenüber der
Berufungsvorentscheidung unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) hat mit Übergabsvertrag vom
30. Dezember 2000 seinen Elektroinstallationsbetrieb mit Wirkung zum
31. Dezember 2000 an seinen bis dahin in diesem Betrieb beschäftigten
Sohn übertragen. Dieser verpflichtete sich als Gegenleistung die
betrieblichen Verbindlichkeiten zu übernehmen sowie eine monatliche
Versorgungsrente an den Bw. bzw. seine Ehegattin zu bezahlen. Dieses
Rechtsgeschäft wurde von den Vertragspartnern als unentgeltliche
Betriebsübertragung beurteilt. Der Übernehmer des Betriebes
führte daher die Buchwerte fort.
Strittig ist, ob die aus Anlass der
Betriebsübertragung bzw. der damit in Zusammenhang stehenden Beendigung des
Dienstverhältnisses an den Sohn des Bw. geleistete Abfertigung in Höhe
von 209.269,00 S eine Betriebsausgabe darstellt.
Vom Finanzamt wurde diese Zahlung unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.10.1991, 89/13/0128,
und VwGH 1.12.1992, 89/14/0176) nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Der Betrieb
des Bw. sei gegen ein unangemessen niedriges Entgelt übertragen worden,
weil einem Wert des übertragenen Betriebes von etwa 4,2 Mio. S
nur (vom Sohn übernommene) betriebliche Verbindlichkeiten von etwa
700.000,00 S gegenübergestanden seien. Selbst unter
Berücksichtigung der vom Übernehmer zu leistenden Versorgungsrente sei
die Gegenleistung unangemessen niedrig gewesen. Nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse liege daher kein unter Fremden üblicher Erwerbsvorgang
vor, weshalb die Abfertigungszahlung an den Sohn des Bw. nicht als
Betriebsausgabe abzugsfähig sei.
Der Bw. wendete im Verfahren vor der Abgabenbehörde
erster Instanz ein, die im Übergabsvertrag vereinbarte Gegenleistung sei
aus wirtschaftlichen Überlegungen festgesetzt worden. Bedingt durch die
anhaltend angespannte wirtschaftliche Lage habe es keine Alternative, wie zB
einen Verkauf des Betriebes an einen fremden Dritten zu einer angemessenen
Gegenleistung, gegeben. Die Gegenleistung für die Übertragung des
Betriebes habe in der Übernahme der zum Stichtag aushaftenden
Verbindlichkeiten in Höhe von 824.361,31 S sowie in der Bezahlung
einer grundbücherlich sicherzustellenden Rente an den Bw. bzw. seine
Ehegattin bestanden. Der versicherungsmathematisch ermittelte Rentenbarwert habe
zum 31. Dezember 2000 755.532,00 S betragen. Die Gegenleistung
des Übernehmers habe daher insgesamt rund 1,579.893,31 S betragen. Den
Wert des übertragenen Betriebsvermögens habe der Bw. zu diesem
Stichtag mit 3,171.649,15 S errechnet, wobei der Wert der betrieblichen
Grundstücke mit 2,5 Mio. S geschätzt worden sei. Da der Wert
der Gegenleistung somit nur rund 50% des Wertes des übertragenen
Betriebsvermögens ausgemacht habe, sei die Einstufung der Übertragung
des Betriebes als unentgeltliches Rechtsgeschäft im Sinn des
Einkommensteuerrechtes (§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 iVm
§ 29 EStG 1988 sowie § 6 Z 9 lit. a
EStG 1988) zutreffend gewesen. Eine Unentgeltlichkeit im Sinn dieser
Bestimmungen sei nämlich immer dann gegeben, wenn der
versicherungsmathematische Rentenbarwert zuzüglich allfälliger
Einmalbeträge weniger als 75% oder mehr als 125% des Wertes des
Betriebsvermögens ausmache. Eine Unentgeltlichkeit liege somit auch dann
vor, wenn der Rentenverpflichtete mehr leiste als es dem Wert des
Betriebsvermögens entspreche. Daraus sei ersichtlich, dass das Vorliegen
einer Unentgeltlichkeit im Sinn dieser Bestimmungen für die Entscheidung
des vorliegenden Falles nicht relevant sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe im
Erkenntnis vom 1.12.1992, 89/14/0176, zwar ausgeführt, dass Abfertigungen,
die an einen Arbeitnehmer im Rahmen einer unentgeltlichen
Betriebsübertragung geleistet werden, nicht abzugsfähig seien. Dabei
sei aber eine Unentgeltlichkeit im Sinn einer reinen Schenkung gemeint gewesen.
Es widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, die Übernahme
von Verbindlichkeiten sowie die Bezahlung einer monatlichen Rente nicht als
Gegenleistung anzusehen. Zu bedenken sei auch, dass der Übernehmer der
Schulden sofort ein wirtschaftliches Risiko auf sich genommen habe, während
die übertragenen Vermögenswerte nur sehr eingeschränkt verwertbar
seien. Selbst bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer sei man offenbar von
einer vorhandenen Gegenleistung ausgegangen. Im vorliegenden Fall könne
daher nicht von einer Unentgeltlichkeit im Sinn einer reinen Schenkung
gesprochen werden, weshalb die an den Sohn des Bw. ausbezahlte Abfertigung als
Betriebsausgabe anzuerkennen sei. Im Übrigen seien alle Voraussetzungen
für eine formale Beendigung des Dienstverhältnisses erfüllt
worden (einvernehmliche Auflösung, Abrechnung und Auszahlung aller
Ansprüche, Abmeldung des Arbeitnehmers bei der
Sozialversicherung).
In der am 5. April 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung brachte der steuerliche Vertreter des Bw. ergänzend
vor, dass für die Beurteilung der Angemessenheit einer Leistung im Sinn der
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 1.12.1992,
89/14/0176, die Wertgrenzen, die für die Angemessenheit einer Rentenzahlung
aus Anlass einer Betriebsübertragung heranzuziehen seien, nicht
entscheidend seien. Das sei schon daraus ersichtlich, dass eine Rentenzahlung
auch dann als unangemessen und das Rechtsgeschäft als unentgeltlich gelten,
wenn der kapitalisierte Wert der Rente mehr als 125% des Wertes des
übertragenen Betriebes ausmache. Für die Beurteilung der
Angemessenheit sei vielmehr § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
entscheidend. Bei der Ermittlung der Angemessenheit von Leistung und
Gegenleistung sei weiters zu berücksichtigen, dass der Verkehrswert des
Betriebes zum Zeitpunkt der Übergabe geschätzt worden sei. Der
Vertreter des Finanzamtes wies insbesondere auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 9.10.1991, 89/13/0128, hin, wonach
Abfertigungszahlungen, die nahen Angehörigen zufließen, nur insoweit
als Entgelt (Entlohnung) angesehen werden können, als sie unter gleichen
Voraussetzungen auch Fremden gezahlt worden wären. Eine
Abfertigungszahlung, die zusätzlich zu einer ohne Leistung eines
angemessenen Entgeltes erfolgten Übergabe eines Betriebes gewährt
werde, sei demnach nicht als Bezug oder Vorteil aus einem Dienstverhältnis
anzusehen. Wenn die Gegenleistung nur rund 50% des Wertes des übertragenen
Betriebes ausmache, handle es sich nach Ansicht des Finanzamtes nicht um eine
angemessene Gegenleistung. Nach Ansicht des steuerlichen Vertreters des Bw.
könne im vorliegenden Fall hingegen nicht davon ausgegangen werden, dass
die Gegenleistung des Übernehmers nicht angemessen gewesen sei, weil auch
bei einem Verkauf kein höherer Preis erzielbar gewesen wäre. Der
Vertreter des Finanzamtes entgegnete, dass der Übergabsvertrag in der
vorliegenden Form zwischen Familienfremden nicht abgeschlossen worden wäre,
weil bei diesem Vertrag eindeutig der Versorgungsgedanke im Vordergrund
stehe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits vom Finanzamt
zitierten Erkenntnis vom 9.10.1991, 89/13/0128, ausführte, können
Abfertigungsbeträge, die nahen Angehörigen zufließen, nur
insoweit als Entgelt (Entlohnung) für eine Dienstleistung angesehen werden,
als sie unter gleichen Voraussetzungen auch Fremden gezahlt worden wären.
Daraus folgt, dass eine Abfertigungszahlung, die zusätzlich zu einer ohne
Leistung eines angemessenen Entgeltes
erfolgten Übergabe eines Betriebes bezahlt wird, nicht als Bezug oder
Vorteil aus einem Dienstverhältnis angesehen werden kann. Eine solche
Abfertigungszahlung stellt daher keine Betriebsausgabe dar.
In dem auch vom Bw. angeführten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 1.12.1992, 89/14/0176, bestätigte dieser, es
erscheine ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber einem mit ihm nicht verwandten
Arbeitnehmer seinen Betrieb unentgeltlich überlasse und dann auch noch eine
Abfertigung bezahle. Auch in diesem Fall verpflichtete sich der Übernehmer
des Betriebes - einer Apotheke - zur Leistung einer
Versorgungsrente. Die Übertragung des Betriebes erfolgte somit ebenfalls
nicht in Form einer "reinen" Schenkung, sondern gegen eine unangemessene
Gegenleistung, weshalb das Rechtsgeschäft für den Bereich des
Einkommensteuerrechts als unentgeltlich anzusehen war.
Wird für die Übertragung eines Betriebes als
Gegenleistung eine Rente gezahlt, dann gilt die Gegenleistung
(versicherungsmathematischer Rentenbarwert zuzüglich allfälliger
Einmalzahlungen) als angemessen, wenn sie nicht niedriger als 75% und nicht
höher als 125% des Wertes des übertragenen Betriebes ist. Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Gegenleistung des Übernehmers
(Sohn des Bw.) nur rund 50% des Wertes des übertragenen Betriebes
ausmachte. Die Rente ist daher unangemessen und als Versorgungsrente anzusehen,
die von der ersten Rente an beim Rentenzahler als Sonderausgabe abzugsfähig
und beim Empfänger nach § 29 Z 1 EStG 1988 als
wiederkehrender Bezug steuerpflichtig ist. Die Übertragung des Betriebes
gilt im Fall der Leistung einer unangemessenen Rente als unentgeltlich. Es liegt
somit keine Betriebsveräußerung nach § 24 EStG 1988
vor und der Übernehmer des Betriebes war berechtigt, die Buchwerte
fortzuführen (vgl. ua. Doralt,
EStG4, § 18
Tz 62/1-62/11 und § 20 Tz 125/16).
Dieser Rechtsansicht folgte der Bw. insoweit, als er die
Übertragung des Betriebes für den Bereich des Einkommensteuerrechts
als unentgeltlich beurteilte, keinen Veräußerungsgewinn ermittelte
und der Sohn des Bw. die Buchwerte des Betriebes fortführte. Der Bw. bzw.
sein steuerlicher Vertreter meinen jedoch, für die Beantwortung der Frage,
ob die an den Übernehmer des Betriebes geleistete Abfertigung eine
Betriebsausgabe darstelle, sei die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung
nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu
beurteilen.
Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Wird ein
Betrieb gegen Versorgungsrente übertragen, dann ist - wie bereits
ausgeführt wurde - ein Abzug der Rentenzahlungen als Sonderausgabe
möglich. Das Vorliegen einer freiwilligen Zuwendung im Sinn des
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 wird in diesem Fall verneint
(vgl. Doralt, EStG4,
§ 20 Tz 125/2). Die Bestimmung des § 20 Abs. 1
Z 4 EStG 1988 kann im Fall der Übertragung eines Betriebes gegen
Versorgungsrente daher auch nicht in Teilbereichen - wie der Beurteilung
der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung im Zusammenhang mit der
Betriebsausgabeneigenschaft einer Abfertigungszahlung - als
Beurteilungsmaßstab herangezogen werden.
Der Hinweis des steuerlichen Vertreters, dass der Wert des
Betriebes anlässlich der Übergabe lediglich geschätzt worden sei,
ändert an dieser Beurteilung nichts, weil nicht behauptet wurde, dass die
seinerzeit festgestellten Werte nicht zutreffend gewesen seien.
Nicht relevant ist auch die Einstufung des
gegenständlichen Rechtsgeschäftes für Zwecke der
Grunderwerbsteuer bzw. der Erbschafts- und Schenkungssteuer, weil im Bereich des
Einkommensteuerrechts ein Rechtsgeschäft nur entweder insgesamt als
entgeltlich oder insgesamt als unentgeltlich (mit allen steuerlichen
Konsequenzen) behandelt werden kann.
Da die Übertragung des Betriebes gegen eine
unangemessene Rente erfolgte und für den Bereich des Einkommensteuerrechts
somit als unentgeltliches Rechtsgeschäft anzusehen ist, kann die an den
Übernehmer bezahlte Abfertigung unter Berücksichtigung des
Fremdvergleichs nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden (vgl. die bereits
genannten Erkenntnisse VwGH 9.10.1991, 89/13/0128, und VwGH 1.12.1992,
89/14/0176).
Graz, am 5.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 29 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0115-G/03
- Stammnummer
- 21896
- Gültig
- 05.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF