Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0798-W/05
Erlassung eines Bescheides gemäß § 201 BAO zur Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0798-W/05vom 10.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Roland Schmidt WirtschaftstreuhandGmbH., gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 1. Bezirk betreffend Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
für das Jahr 2002
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. November 2004
wurde die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 - in
Korrektur der am 9. Juli 2003 mit Wirkung vom 26. Juni 2003 auf dem Abgabenkonto
der Bw. vorgenommenen Gutschrift in Höhe von € 70.437,05 - mit €
42.335,43 festgesetzt. Zur Begründung wurde auf die Niederschrift über
die Nachschau gemäß
§ 144 BAO vom 19. Oktober 2004
verwiesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 17.
Februar 2005 beantragte die Bw. die Aufhebung des Bescheides und verwies zur
Begründung auf ein beiliegendes Rechtsgutachten des Institutes für
Finanzrecht der Universität Wien. Der wesentliche Inhalt dieses Gutachtens
ist:
Die Qualifikation einer Investitionszuwachsprämie als
Selbstberechnungsabgabe ergebe sich nicht nur aus deren tatsächlicher
verfahrensrechtlicher Geltendmachung, sondern darüber hinaus auf Grund des
expliziten Verweises auf § 201 BAO in § 108 Abs. 5 EStG 1988 samt der
dortigen Feststellung, dass auf die Gutschrift jene Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung anzuwenden seien, die für wiederkehrend zu erhebende,
selbst zu berechnende Abgaben gelten würden. Daher sei § 201 BAO
anzuwenden. Die heranzuziehende Fassung sei die letztgültige, somit jene
des BGBl. I 2002/97.
Rechtsmögliche Grundlagen für die amtswegige
bescheidmäßige Festsetzung seien die Ermessensnormen § 201 Abs.
2 Z 1 BAO und § 201 Abs. 2 Z 3 zweiter Fall BAO.
Gemäß
§ 201 Abs. 2 Z 3 zweiter Fall BAO
könne eine amtswegige Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe dann
erfolgen, wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO
die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
vorliegen würden. Die "sinngemäße Anwendung" bedeute, dass
anstelle des durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, das Voraussetzung
für die Wiederaufnahme sei, die Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages
trete, Ritz, Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben, RdW 2003/48). Beim
"Neuerungstatbestand" seien nach herrschender Lehre unter "Tatsachen"
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens
zusammenhängende tatsächliche Umstände gemeint. Weiters seien
unter "Beweismittel" solche Mittel zu verstehen, die der Herbeiführung der
Überzeugung vom Gegebensein oder Nichtzutreffen von Tatsachen, letztlich
zur Herbeiführung eines Urteils über einen rechtsbedeutsamen
Sachverhalt dienten. Die tragende Grundvoraussetzung für die Subsumtion
unter den Neuerungstatbestand sei hierbei das "Neuhervorkommen" besagter
Tatsachen und/oder Beweismittel. Konkret auf § 201 Abs. 2 Z 3 zweiter Fall
BAO bezogen sei somit als Voraussetzung für die amtswegige Festsetzung zu
bestimmen, dass entscheidungserhebliche Tatsachen oder Beweismittel der
Abgabenbehörde anlässlich der Bekanntgabe des selbst berechneten
Betrages (trotzdem) noch nicht bekannt gewesen seien und dass diese
Umstände nachträglich neu hervorkommen würden (vgl. Ritz, BAO-HB,
118).
Dies sei auch und insbesondere dann anzunehmen, wenn die
entscheidungsrelevanten Tatsachen bei der Bekanntgabe der Selbstberechnung vom
Abgabepflichtigen nicht offen gelegt worden seien (siehe Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen, "Richtlinien zur Festsetzung von
Selbstberechnungsabgaben" vom 3. Februar 2003).
Nunmehr sei die Deduktion dieser abstrakten
Rahmenbedingungen auf den konkreten Sachverhalt vorzunehmen. Untersuche man das
vorliegende, beim Finanzamt ordnungsgemäß mittels amtlichem Formular
E 108e eingerechte "Prämienverzeichnis" unter gedanklicher Fixierung jener
Feststellung in der Niederschrift über die Nachschau, es handle sich bei
bestimmten Wirtschaftsgütern um nicht prämienbegünstigte
Gebäudeinvestitionen, so ergebe sich folgende Sachlage. Die Qualifikation
der betreffenden Wirtschaftsgüter als "nicht prämienbegünstigt"
wäre bereits anhand der Einträge in das Prämienverzeichnis
durchführbar gewesen. Konkret hätten sich die zu Differenzen
führenden Beanstandungen auf folgende Einträge bezogen:
"Planungskoordination Umbau",
"Ausbesserungsarbeiten Malerei", "Maler- und Anstreicherarbeiten", "elektrischer
Kleinlastenaufzug", "Zuleitung und Zähler", "Elektroinstallationen",
"Belüftungsleitung", "Fußbodenheizung", "Fliesenlegerarbeiten",
"Verlegung Steinbelag", "örtliche Bauaufsicht", "Lüftungs- und
Klimaarbeiten", "Sperrmüllentsorgung", "Sanierung Kanal", "Sanierung
Metalldecke" und "Baumeister & Trockenarbeiten". All diesen
Einträgen in das Prämienverzeichnis sei gemeinsam, dass das Fehlen der
gesetzmäßigen Voraussetzungen gemäß
§ 108e Abs. 2
EStG 1988 zur Erlangung einer Investitionszuwachsprämie bereits zum
Zeitpunkt der Einreichung der entsprechenden Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung 2002 - somit im Juni 2003 -
erkennbar gewesen sei.
Daher seien diese "Tatsachen" im Sinne des § 303 Abs.
4 BAO ebenso bereits im Juni 2003 durch den steuerlichen Vertreter offen gelegt
worden und könnten aus diesem Grunde keine im Wege der Nachschau im Oktober
2004 "neu hervorgekommenen Tatsachen" darstellen.
Deshalb sei auch kein Grund zur Wiederaufnahme gegeben, so
dass die rechtliche Zulässigkeit einer amtswegigen Festsetzung nach §
201 Abs. 2 Z 3 zweiter Fall BAO nicht vorgelegen sei. Durch eine Wiederaufnahme
solle nämlich die Möglichkeit geschaffen werden, bisher unbekannten,
aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung tragen zu
können, nicht aber, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen
Würdigung offen gelegter Sachverhalte zu beseitigen (Stoll, BAO-Kommentar,
2931 mit Verweis auf VwGH 13.9.1988, 87/14/159). Diese Ansicht werde auch durch
die ständige Rechtsprechung des VwGH gestützt, wonach das
Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen
Verfahrens derart zu beurteilen sei, dass es darauf ankomme, ob der
Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen sei, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren
erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das "Neuhervorkommen
von Tatsachen und Beweismitteln" beziehe sich damit auf den Wissensstand auf
Grund der Abgabenerklärungen des jeweiligen Veranlagungsjahres (siehe
hierzu jüngst - mit explizitem Verweis auf die ständige
Rechtsprechung - VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135; VwGH 24.4.2004,
2000/14/0186; VwGH 18.9.2003, 99/15/0120). In diesem Zusammenhang sei auch die
Feststellung des Verwaltungsgerichtshofes zu sehen, dass die amtswegige
Ermittlungspflicht nicht erst im Rahmen einer abgabenbehördlichen
Überprüfung zum Tragen komme. Vielmehr werde durch §§ 161 ff
BAO - unter der Überschrift "Prüfung der
Abgabenerklärungen" und explizitem Verweis auf § 115 BAO -
zweifelsfrei angeordnet, dass die Abgabenbehörde eben bereits die
Abgabenerklärungen zu prüfen habe und, soweit nötig, durch
schriftliche Aufforderung zu veranlassen habe, dass die Abgabepflichtigen
unvollständige Angaben ergänzten bzw. Zweifel beseitigten. Wenn die
Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung
hege, habe sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des
Sachverhaltes für nötig halte (VwGH 17.9.1999, 93/13/0059). Wenngleich
im "Regelfall" des § 201 BAO auf die Bekanntgabe des selbst berechneten
Betrages kein formeller Feststellungsbescheid der Abgabenbehörde erfolge,
so seien die grundlegenden Anforderungen der Offizialmaxime, in
Ebenbürtigkeit zur Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der
Abgabepflichtigen, jedenfalls auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen dem
Antrag auf Zuerkennung einer Prämie "nur" durch Gutschrift auf dem
entsprechenden Abgabenkonto entsprochen werde. Eine "automatisierte" Gutschrift
auf Grund des gänzlichen Entfalls eines Ermittlungsverfahrens würde
nicht nur den §§ 114f BAO widersprechen, sondern auch gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, da der Abgabepflichtige im
Vertrauen auf das amtswegige Verfahren annehmen müsse, dass die
Abgabenbehörde seine Erklärung vor einer entsprechenden Entscheidung
überprüfen und auf eventuelle (offen gelegte) Mängel im Wege
eines Bedenkenvorhaltes gemäß
§ 161 Abs. 2 BAO - unter
Wahrung seines Parteiengehörs - hinweisen und eingehen würde.
Ein Anliegen des Gesetzgebers bei Novellierung des § 201 BAO sei
insbesondere die weitgehende Harmonisierung der Rechtswirkungen (insbesondere im
Bereich des Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und Veranlagungsbescheiden
gewesen (1128 BlgNR, 21. GP, 9). Im Zusammenwirken mit den vorstehenden
Ausführungen über den Grundsatz von Treu und Glauben sei daher
festzuhalten, dass eine Prüfung der eingereichten Abgabenerklärungen
im Sinne einer Überprüfung, ob die zur Gewährung einer
Investitionszuwachsprämie tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
vorlägen, jedenfalls vor der "Quasi-Rechtskraft" der Gutschriftsverbuchung
zu erfolgen habe und nicht im Nachhinein durch einen vermeidbar gewesenen und
daher unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechtssicherheit des
Abgabepflichtigen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, Bundesabgabenordnung,
§ 201, E-1-4).
Gemäß
§ 201 Abs. 2 Z 1 BAO könne die
Festsetzung von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbst
berechneten Betrages erfolgen.
Am 23. Juni 2003 sei die Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2002 zur Geltendmachung
einer Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988
mittels amtlichem Formular E 108e ordnungsgemäß beim zuständigen
Finanzamt eingebracht worden. Auf Grund der Bestimmung § 108e Abs. 5 EStG
1988, wonach die Gutschrift auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses
zurückwirke, lasse sich folgern, dass jene Abgabenerklärung am 26.
Juni 2003 beim Finanzamt eingelangt sei. Am 9. Juli 2003 sei nämlich die
befristete Investitionszuwachsprämie 2002, "wirksam am 26. Juni 2003", auf
dem Abgabenkonto der Bw. verbucht worden. Am 2. November 2004 sei der Bescheid
über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für 2002 von
Amts wegen erlassen worden. Dieser Bescheid sei am 4. November 2004 beim
steuerlichen Vertreter eingelangt.
Daher sei die gesetzlich vorgeschriebene Jahresfrist
bereits weit überschritten gewesen. § 201 Abs. 2 Z 1 BAO stelle somit
keine rechtsmögliche Grundlage zur amtswegigen Festsetzung dar, so dass ein
Abstellen des Bescheides vom 2. November 2004 auf diesen Tatbestand rechtswidrig
wäre.
Weiters seien für Festsetzungen nach der Ermessensnorm
§ 201 Abs. 2 BAO die Regeln für eine abgabenbehördliche
Ermessensübung heranzuziehen (vgl. hier insbesondere Stoll, Ermessen, 137ff
und 184ff). Im vorliegenden Fall sei insbesondere auf die Pflicht der
Behörde hinzuweisen, im Rahmen der Bescheidbegründung auch
Ausführungen über die getroffene Ermessensübung anzustellen,
nicht zuletzt um die nachfolgende Überprüfung durch den VwGH zu
gewährleisten (VwGH 24.3.2004, 2001/14/0083). Eine derartige
Begründung fehle insofern, als sich diese nicht in der Niederschrift
über die Nachschau finde, geschweige denn in der Bescheidbegründung
selbst, welche lediglich einen Verweis auf besagte Niederschrift enthalte.
Dieses Faktum sei bereits - isoliert betrachtet - Grund genug um
eine Kassation des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof wegen
Verfahrensmängel anzunehmen.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass das Vorliegen
teilweise nicht prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter bereits zum
Zeitpunkt der Einreichung der entsprechenden Beilage zu
Körperschaftsteuererklärung für 2002 der Abgabenbehörde
bekannt sein hätte müssen, da die betreffenden Einträge im
Prämienverzeichnis ordnungsgemäß die Offenlegungspflicht
gemäß
§ 119 BAO erfüllt hätten. Nach heutigem
Erkenntnisstand stünden die fehlenden Voraussetzungen im Sinne des §
108e Abs. 2 EStG 1988 hinsichtlich der fraglichen Verzeichniseinträge
außer Streit. Im Juni 2003 seien diese jedoch von der steuerlichen
Vertretung nach bestem Wissen und Gewissen als prämienbegünstigt
angesehen worden, da der objektive Wissensstand hinsichtlich der Definition von
Gebäuden im Jahr 2002, dem ersten Jahr der Investitionszuwachsprämie,
durchaus Zweifel offen gelassen habe. Es sei auch ein klarstellender Erlass der
Finanzverwaltung zu dieser Frage erst nach der Einreichung des
Prämienverzeichnisses durch die steuerliche Vertretung ergangen (Erlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 31. Juli 2003, RdW 2003/463). Durch die
ordnungsgemäße Offenlegung hätte die Abgabenbehörde bereits
bei Einreichung der entsprechenden Abgabenerklärung bestehende Bedenken
aufgreifen müssen. Statt dessen sei die Investitionszuwachsprämie in
voller beantragter Höhe am 26. Juni 2003 dem Abgabenkonto der Bw.
gutgeschrieben worden. Durch die zitierte klare und ständige Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes bestehe daher im vorliegenden Fall kein Zweifel am
Nichtvorliegen eines "Neuerungstatbestandes" und somit der grundlegenden
Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 2. November 2004 hinsichtlich der
Heranziehung von § 201 Abs. 2 Z 3 zweiter Fall BAO als
Festsetzungstatbestand. Auf Grund der Überschreitung der gesetzlichen
Jahresfrist im gegenständlichen Fall sei § 201 Abs. 2 Z 1 BAO keine
rechtsmögliche Bescheidgrundlage. Zudem sei auf die gravierenden formalen
Fehler des streitigen Bescheides aufmerksam zu machen. So müssten nicht nur
(als in gebundener Verwaltung zu prüfende Voraussetzung) die zur
Wiederaufnahme führenden Tatsachen, sondern vielmehr deren konkretes
"Neuhervorkommen" in der Bescheidbegründung dargelegt werden (Ritz, BAO-HB,
118). Weiters fehle es zur Gänze an der notwendigen Begründung der
spezifischen Ermessensübung, obwohl der gesamte § 201 Abs. 2 BAO
unstrittig Ermessensbestimmungen beinhalte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. wendet sich gegen die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 in Höhe von €
42. 335,43 mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. November 2004. Die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 war zuvor in der von der
Bw. gemäß dem zusammen mit der Körperschaftsteuererklärung
für das Jahr 2002 beim Finanzamt eingereichten Prämienverzeichnis in
Höhe von € 70.437,05 am 9. Juli 2003 mit Wirkung vom 26. Juni 2003 am
Abgabenkonto gutgeschrieben worden.
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988, BGBl.Nr.
400/1988 idF BGBl. I Nr. 155/2002, kann für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt
werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen:
- Gebäude,
- Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß
§ 13 abgesetzt werden,
- Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen
Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der
gewerblichen Personenbeförderung dienen.
- Wirtschaftsgüter, die nicht in einer
inländischen Betriebsstätte verwendet werden, die der Erzielung von
Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dient. Dabei gelten
Wirtschaftsgüter, die auf Grund einer entgeltlichen Überlassung
überwiegend im Ausland eingesetzt werden, nicht als in einer
inländischen Betriebsstätte verwendet.
Gemäß
§ 108e Abs. 3 EStG 1988 ist der
Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern die
Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre
2002 und 2003 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.
Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 enden. Dabei gilt
Folgendes:
1. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung
prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auf mehrere Jahre, sind in
die Ermittlung des durchschnittlichen Investitionszuwachses die jeweils zu
aktivierenden Teilbeträge der Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit
einzubeziehen. Ändern sich nachträglich die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, ist die Investitionszuwachsprämie im Jahr der
Änderung entsprechend anzupassen.
2. Von der Summe aller Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter sind
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener Wirtschaftsgüter, für
die die Begünstigung nach § 10c Abs. 2 oder § 108d Abs. 2 Z 2
geltend gemacht wurde, abzuziehen. Der Investitionszuwachs ist höchstens in
Höhe der Differenz prämienbegünstigt.
Gemäß
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 ist der
Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis
hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung.
Gemäß
§ 108e Abs. 5 EStG 1988 ist die sich
aus dem Verzeichnis ergebende Prämie auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben,
es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen.
Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück.
Sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung bzw.
Rückforderungsansprüche auf Grund einer geänderten
Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als Abgabe vom Einkommen im
Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes.
Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden,
die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten.
Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen.
Die Gutschrift der Investitionszuwachsprämie auf dem
Abgabenkonto der Bw. erfolgte am 9. Juli 2003 und wirkte gemäß
§
108e Abs. 5 EStG 1988 auf den Tag der Einreichung des
Prämienverzeichnisses, den 26. Juni 2003, zurück.
Entsprechend der in § 108e Abs. 5 EStG 1988 vom
Gesetzgeber getroffenen Anordnung, dass auf die Gutschrift jene Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, die für wiederkehrend zu erhebende,
selbst zu berechnende Abgaben gelten, ist der § 201 BAO anzwenden (siehe
auch Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. überarbeitete Auflage, §
201, Tz. 5).
Von der Bw. wurde die Anwendung des § 201 BAO,
BGBl.Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 97/2002 auf den berufungsgegenständlichen
Sachverhalt geltend gemacht.
Gemäß
§ 323 Abs. 11 BAO idF BGBl. I Nr.
97/2002, ist § 201 BAO in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
97/2002 erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach
dem 31. Dezember 2002 entstanden ist.
Demnach hat die rechtliche Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes mit der Beantwortung der Frage nach dem Zeitpunkt der Entstehung
des Abgabenanspruches betreffend die eine Steuerbegünstigung darstellende
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 zu beginnen.
Die Investitionszuwachsprämie gemäß
§
108e EStG 1988 ist zwar zu Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu
berücksichtigen, stellt aber selbst weder Einkommensteuer noch eine
Sonderform derselben dar und ist vom Veranlagungsverfahren klar abgetrennt. In
diesem Sinne gilt auch das Prämienverzeichnis als Abgabenerklärung
für die Investitionszuwachsprämie.
Im dritten Satz des § 108e Abs. 5 EStG 1988 ist zwar
normiert, dass sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung
bzw. Rückforderungsansprüche auf Grund einer geänderten
Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 als Abgabe vom Einkommen im Sinne
der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes gelten.
Diese Bestimmung könnte für sich allein
betrachtet betreffend den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches die
Maßgeblichkeit des § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO nahe legen, wonach der
Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer für
die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die
Veranlagung vorgenommen wird, entsteht. Da Steuerbefreiungen und
Steuerbegünstigungen im Hinblick auf die zeitliche Komponente in der Regel
gleich zu behandeln sind wie der Abgabenanspruch (Anspruch des Staates
gegenüber einem Abgabepflichtigen), wäre aus dieser Perspektive der
Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches betreffend die von der Bw.
für das Jahr 2002 geltend gemachte Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 mit Ablauf des Jahres 2002 anzunehmen.
Eine solche isolierende, die übrigen in § 108e
EStG 1988 getroffenen Anordnungen ignorierende, Betrachtungsweise wäre
jedoch verfehlt. Dies deshalb, da aus der im zweiten Satz des § 108e Abs. 5
EStG 1988 getroffenen Anordnung, dass die Gutschrift der
Investitionszuwachsprämie auf den Tag der Einreichung des
Prämienverzeichnisses zurück wirkt im Kontext mit der im vierten Satz
des § 108e Abs. 5 EStG 1988 getroffenen Anordnung, dass auf die Gutschrift
jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, die für
wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten, eindeutig die
Absicht des Gesetzgebers zur Konstruktion der Investitionszuwachsprämie
nach dem Muster einer Selbstberechnungsabgabe zum Ausdruck kommt.
Daher kann nicht angenommen werden, dass der Zeitpunkt des
Entstehens des Abgabenanspruches betreffend die Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 nach dem Willen des Gesetzgebers ident
sein soll mit jenem betreffend die zu veranlagende Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuer gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a) Z 2 EStG
1988.
Der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches
betreffend die von der Bw. für das Jahr 2002 geltend gemachte
Investitionszuwachsprämie war demnach der 26. Juni 2003, so dass § 201
BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 anzuwenden ist, worin normiert ist:
§ 201 Abs. 1 BAO:
"Ordnen die Abgabenvorschriften die
Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie
dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs.
3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige
Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige,
obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der
Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene
Selbstberechnung als nicht richtig erweist".
§ 201 Abs. 2 BAO:
"Die Festsetzung kann
erfolgen,
1. von Amts wegen
innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten
Betrages,
2. wenn der Antrag auf
Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten
Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbst
berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer
Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme
des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden, oder
4. wenn sich die
Selbstberechnung wegen Widerspruchs mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen
Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht
richtig erweist".
§ 201 Abs. 3 BAO:
"Die Festsetzung hat zu
erfolgen,
1. wenn der Antrag auf
Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst
berechneten Betrages eingebracht ist, oder
2. wenn bei
sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der
Partei vorliegen würden".
§ 201 Abs. 4 BAO:
"Innerhalb derselben Abgabenart kann die
Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in
einem Bescheid zusammengefasst erfolgen".
Die Erlassung des angefochtenen Bescheides über die
Festsetzung der Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG
für das Jahr 2002 mit € 42.335,43 wurde vom Finanzamt vorgenommen, da
die von der Bw. mit Prämienverzeichnis vom 23. Juni 2003 beantragte
Höhe dieser Prämie von € 70.437,05 tatsächlich unrichtig
war.
Die Feststellung der Unrichtigkeit des Betrages laut
Prämienverzeichnis erfolgte anlässlich einer bei der Bw.
durchgeführten Nachschau gemäß
§ 144 BAO. Wie aus der
Niederschrift über diese Nachschau vom 19. Oktober 2004 zu entnehmen ist,
wurde von der Bw. die Investitionsprämie gemäß
§ 108e EStG
für nicht prämienbegünstigte Gebäudeinvestititonen in
Höhe von € 28.101,62 geltend gemacht.
Diese Tatsache wird von der Bw. nicht bestritten, wobei sie
sich auf die zum Zeitpunkt der Erstellung des Prämienverzeichnisses
herrschende Unklarheit betreffend die Interpretation des § 108e EStG 1988
beruft.
Die Bw. ist nicht bereit, den ihr mittels Gutschrift mit
Wirkung vom 26. Juni 2003 vom Finanzamt gewährten - jedoch nach materiellem
Recht nicht zustehenden - Betrag an Investitionszuwachsprämie in Höhe
von € 28.101,62 der Republik Österreich zurückzuzahlen und
stützt sich dabei auf die im Sachverhaltsteil dieser Berufungsentscheidung
dargestellte verfahrensrechtliche Argumentation.
Es ist nun zu prüfen, ob die Erlassung des
angefochtenen Bescheides vom 2. November 2004 über die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 gemäß
§
201 BAO idF BGBl. I Nr. 97/2002 zulässig war.
§ 201 BAO regelt die erstmalige Festsetzung von
Selbstberechnungsabgaben mit Abgabenbescheid. Die Festsetzung einer
Selbstberechnungsabgabe ist unter anderem zulässig, wenn sich die bekannt
gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Eine Selbstberechnung ist "nicht richtig", wenn sie
objektiv rechtswidrig ist. Eine solche Rechtswidrigkeit kann etwa Folge einer
unrichtigen Rechtsauffassung oder der (teilweisen Nichtoffenlegung
abgabenrechtlich relevanter Umstände (z.B. Bemessungsgrundlagen sein.
Unbeachtlich für die Anwendbarkeit des § 201 ist,
ob die Selbstberechnung überhöht oder zu niedrig erfolgt ist oder ob
den Abgabepflichtigen an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung ein Verschulden
trifft (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, 3. überarbeitete
Auflage, § 201, Tz 7 bis 9).
Da gemäß
§ 201 Abs. 2 Z 1 BAO die
Festsetzung von Amts wegen nur innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbst
berechneten Betrages zulässig ist, kommt diese Bestimmung als
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid nicht in Betracht.
Dies deshalb, da von der Bekanntgabe des selbst berechneten
Betrages mit Prämienverzeichnis am 26. Juli 2003 bis zur Erlassung des
angefochtenen Bescheides am 2. November 2004 bereits mehr als ein Jahr vergangen
war.
§ 201 Abs. 2 Z 3 BAO könnte nur dann eine
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid darstellen, wenn die
Voraussetzungen des § 303 Abs. 4 BAO gegeben gewesen wären.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht wurden, und die Kenntnis
dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Wie die Bw. zu Recht vorbringt wurde im
Prämienverzeichnis vom 23. Juni 2003 eine vollständige Offenlegung der
von der Bw. als prämienbegünstigt angesehenen Wirtschaftsgüter
vorgenommen. Die einzelnen Gegenstände bzw. Leistungen, für die die
Investitionszuwachsprämie geltend gemacht wurde, sind im
Prämienverzeichnis in einer für jedermann verständlichen Weise
beschrieben. Die verwendeten Bezeichnungen
"Planungskoordination Umbau,
Ausbesserungsarbeiten Malerei, Maler- und Anstreicherarbeiten, elektrischer
Kleinlastenaufzug, Zuleitung und Zähler, Elektroinstallationen,
Belüftungsleitung, Fußbodenheizung, Fliesenlegerarbeiten, Verlegung
Steinbelag, örtliche Bauaufsicht, Lüftungs- und Klimaarbeiten,
Sperrmüllentsorgung, Sanierung Kanal, Sanierung Metalldecke, Baumeister
& Trockenarbeiten" sind unmissverständlich, da es sich dabei um
Begrifflichkeiten des allgemeinen Sprachgebrauches handelt, deren Inhalt
allgemein bekannt ist.
Daher hätte die bescheiderlassende Behörde anhand
der Einträge im Prämienverzeichnis erkennen können, dass
hinsichtlich dieser Gegenstände bzw. Leistungen von der Bw.
eine Investitionszuwachsprämie gemäß
§
108e EStG 1988 für nicht nach dieser Bestimmung
prämienbegünstigte Investitionen beantragt wurde.
Ob die Vornahme der Gutschrift betreffend die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 in der mit
Prämienverzeichnis vom 23. Juni 2003 beantragten Höhe von €
70.437,05 mit Wirkung vom 26. Juni 2003 durch die bescheiderlassende
Behörde auf Grund der Unterlassung der Überprüfung des
Prämienverzeichnisses oder auf Grund eines Irrtums betreffend die
materielle Rechtslage erfolgte, ist für die Beurteilung der
verfahrensrechtlichen Zulässigkeit einer Bescheiderlassung gemäß
§ 201 Abs. 2 Z. 3 BAO unerheblich.
Da die von § 303 Abs. 4 BAO geforderte Voraussetzung
eines Neuerungstatbestandes bei objektiver Betrachtung im gegenständlichen
Fall nicht vorlag, kann die darauf abstellende Rechtsnorm § 201 Abs. 2 Z 3
BAO keine zulässige Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid
bilden.
Wie sich aus der dargestellten rechtlichen Würdigung
des vorliegenden Sachverhaltes zweifelsfrei ergibt, wurde der angefochtene
materiell-rechtlich richtige Bescheid über die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 ohne verfahrensrechtliche
Grundlage erlassen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
10. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
InvestitionszuwachsprämiePrämienverzeichnisGutschriftAbgabenanspruchSelbstberechnungsabgabeFestsetzungsbescheidNeuerungstatbestand
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0798-W/05
- Stammnummer
- 21884
- Gültig
- 10.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF