Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1551-W/05
Rechtmäßigkeit der festgesetzten Säumniszuschläge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1551-W/05vom 11.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vom 16. März 2005,
27. April 2005, 31. Mai 2005, 15. Juni 2005 und
22. Juni 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom
9. März 2005, 11. April 2005, 9. Mai 2005 und
9. Juni 2005 betreffend Säumniszuschläge
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ nachstehende
Säumniszuschlagsbescheide:
|
Datum
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Frist
|
Betrag
|
Säumnis-
zuschlag
|
1/2/3
|
09.03.2005
|
Ku
|
07-09/2004
|
drei
Monate
|
7.258,36
|
72,58
|
2
|
11.04.2005
|
U
|
10/2004
|
drei
Monate
|
585.618,77
|
5.856,19
|
2
|
09.05.2005
|
U
|
02/2005
|
15.04.2005
|
622.108,66
|
12.442,17
|
1
|
09.06.2005
|
U
|
03/2005
|
17.05.2005
|
75.739,05
|
1.514,78
|
1
|
09.06.2005
|
Ku
|
07-09/2004
|
drei
Monate
|
7.258,36
|
72,58
|
3
U= Umsatzsteuer, KU=Kammerumlage, letzte Spalte: erster,
zweiter oder dritter Säumniszuschlag
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Abgaben
nicht innerhalb der obenstehenden Fristen bzw. nicht spätestens drei Monate
nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit bzw. nicht spätestens drei Monate
nach dem Tag, an dem der zweite Säumniszuschlag verwirklicht wurde,
entrichtet worden seien.
In den dagegen eingebrachten Berufungen wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass keine Abgabenschuldigkeiten bestehen
würden, zumal Gutschriften aus nachstehenden Umsatzsteuervoranmeldungen
nicht gebucht worden seien:
|
Zeitraum
|
Betrag
|
UVA 04/03
|
21.043,09
|
UVA 07/03
|
50.582,19
|
UVA 09/03
|
111.911,52
|
UVA 04/04
|
60.592,87
|
UVA 05/04
|
49.347,03
|
UVA 06/04
|
17.498,93
|
UVA 07/04
|
55.951,00
|
UVA 08/04
|
459.917,76
|
UVA 09/04
|
7.788,24
|
UVA 11/04
|
267.155,65
|
UVA 01/05
|
1,765.429,08
Die Vorschreibung stehe kausal mit zahlreichen bereits
beim UFS anhängigen unerledigten Rechtsmitteln in Zusammenhang. Diese
Berufungen mögen den übrigen Verfahren angeschlossen
werden.
In den genannten weiteren Säumniszuschlagsverfahren
(vgl. Berufungsentscheidung des UFS vom 8. November 2005,
GZ.RV/1480-W/04) wurde dargetan, dass die Nichterfassung der Gutschriften zu
einem künstlichen Gebilde führen würde, das nicht den Tatsachen
entspreche. Es bestünden de facto nicht unbeträchtliche Guthaben beim
Finanzamt.
Der von der Betriebsprüfung vorgeschriebene und
angelastete Betrag (vgl Säumniszuschlagsbescheid vom
9. Juli 2004) betreffend Umsatzsteuer 9/01, 12/012-11/02 und 1-5/03
belaste das bestehende Guthaben nicht, da gegen diese Bescheide rechtzeitig bei
gleichzeitigem Antrag auf Aussetzung der Einhebung Berufungen eingebracht worden
seien.
Weiters verwies der Vertreter der Bw. auch auf die
Berufungsschriften vom 11. Dezember 2004 und 15. Juni 2004
sowie auf die Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates,
Außenstelle Wien zu GZ.RV/1683-W/03 und GZ.RV/1686-W/03 (betreffend
X.undY.).
Das Finanzamt erließ zu den hier
gegenständlichen Berufungen keine Berufungsvorentscheidungen und legte
diese dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
217 Abs. 1 BAO: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs.
2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Abs.
2: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Abs.
3: Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten,
soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer
Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag
ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei
Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten
Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt
jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Nach
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat.
Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine
berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegeben Tag
eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Die Vorauszahlung und der
Überschuss sind Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung. Ein
vorangemeldeter Überschuss ist gutzuschreiben, sofern nicht Abs. 3 zur
Anwendung gelangt. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung der
Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, zurück.
§
21 Abs. 3 UStG 1994 sieht vor, dass das Finanzamt die Steuer festzusetzen hat,
wenn der Unternehmer die Einreichung der Voranmeldung pflichtwidrig
unterlässt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die
Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Im gegenständlichen Fall hat die Bw. mittels
Umsatzsteuervoranmeldungen folgende Überschüsse
angemeldet:
|
Zeitraum
|
Betrag
|
UVA 04/03
|
21.043,09
|
UVA 07/03
|
50.582,19
|
UVA 09/03
|
111.911,52
|
UVA 04/04
|
60.592,87
|
UVA 05/04
|
49.347,03
|
UVA 06/04
|
17.498,93
|
UVA 07/04
|
55.951,00
|
UVA 08/04
|
459.917,76
|
UVA 09/04
|
7.788,24
|
UVA 11/2004
|
267.155,65
|
UVA 01/05
|
1,765.429,08
Mit dem Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldungen der Bw.
beim Finanzamt wurde eine Obliegenheit der Abgabenbehörde ausgelöst,
entweder den angemeldeten Überschuss als Gutschrift zu verbuchen oder im
Falle bestehender Bedenken gegen die Richtigkeit des angemeldeten
Vorsteuerüberschusses in ein Ermittlungsverfahren zur Erlassung eines
Bescheides im Sinne des § 21 Abs. 3 UStG 1994
einzutreten.
Solche Bescheide wurden bezüglich der Umsatzsteuer
1-5/03 am 19. März 2003, hinsichtlich der Umsatzsteuer 6-12/03 und
1-11/04 am 14. Oktober 2005, sowie bezüglich der Umsatzsteuer
01/05 am 16. März 2006 erlassen.
Diese Bescheide führten zu Nachforderungen in
Höhe von € 9,870.849,31, € 1,339.015,34
€ 3,401.680,22 und € 459.633,04.
Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich weiters, dass
sämtliche gemeldeten Überschüsse, auf welche sich die Bw. im
gegenständlichen Säumniszuschlagsverfahren beruft, nicht anerkannt
wurden. Vielmehr führte das Ermittlungsverfahren zu erheblichen Zahllasten,
die in den dieser Berufungsentscheidung beiliegenden Berechnungsblättern
aufgelistet und dargestellt sind. In dieser Liste ist zwar die Umsatzsteuer
für den Voranmeldungszeitraum 01/05 nicht enthalten, jedoch führte
auch der diesbezügliche Festsetzungsbescheid vom
16. März 2006, wie oben ausgeführt, zu einer
Zahllast.
Da die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum
Jänner 2003 bis Jänner 2005 insbesondere für die Monate 04/03,
07/03, 09/03, 04-09/04, 11/04, 01/05 zu Lastschriften führten und somit den
zum Fälligkeitstag der den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden
Abgaben keine anrechenbaren Gutschriften gegenüberstanden, wurden die
Säumniszuschläge zu Recht festgesetzt.
Ein Säumniszuschlag setzt eine formale Abgabenschuld,
nicht jedoch die Rechtskraft der Festsetzung der Stammabgabe
voraus.
Daher kann auch die Einbringung einer Berufung gegen die
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide an der Rechtmäßigkeit der
Säumniszuschläge nichts ändern, zumal gemäß
§ 254 BAO durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des
angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird und die Berufungsbehörde
grundsätzlich aufgrund der zum Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Sach-
und Rechtslage zu entscheiden hat.
Weiters sind im Säumniszuschlagsverfahren die
Abgabenfestsetzungsbescheide nicht auf deren Richtigkeit zu
überprüfen. Daher geht auch das Vorbringen, dass die erstinstanzlichen
Bescheide mit Mängeln behaftet seien, ins Leere.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 2
Berechnungsblätter
Wien, am 11.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1551-W/05
- Stammnummer
- 21879
- Gültig
- 11.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF