Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0132-S/05
Keine Steuerbefreiung gemäß § 15 Abs1 Z17 ErbstG für Pflichtteilsanspruch bei Nichtvorhandensein von endbesteuertem Nachlassvermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0132-S/05vom 10.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des T.O., in W., vom 2. März
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 26. Jänner
2005 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der am 21. August 2003 verstorbene H.O. hat mit Testament
vom 17. August 2001 seine Ehegattin zur Alleinerbin berufen. Seine Kinder setzte
er auf den gesetzlichen Pflichtteil. Im Rahmen der gerichtlichen
Verlassenschaftsabhandlung erstattete die Ehegattin des Erblassers das
eidesstättige Vermögensbekenntnis, wobei im Rahmen der Nachlassaktiva
ein Einfamilienhaus, ein PKW, Kunstgegenstände und Hausrat, nicht jedoch
endbesteuertes Vermögen angeführt ist. Mit Einantwortungsurkunde vom
2. März 2004 wurde der erblasserischen Witwe der Nachlass zur Gänze
eingeantwortet und die Einverleibung des Eigentumsrechtes an der erblasserischen
Liegenschaft für die Alleinerbin bewilligt. Am 29. Oktober 2004
schlossen die Alleinerbin und der Berufungswerber ein
Pflichtteilsübereinkommen, worin sich die Alleinerbin verpflichtet, zur
Abgeltung des Pflichtteilsanspruches des Berufungswerbers an diesen einen Betrag
von insgesamt EUR°40.000,00- zu leisten, der binnen 8 Tagen zur Zahlung
fällig ist. Mit Erbschaftssteuerbescheid vom 26. Jänner 2005
wurde dem Berufungswerber vom vorgenannten Pflichtteil in Höhe von EUR
40.000,00 Erbschaftssteuer vorgeschrieben, wobei bei dieser Vorschreibung noch
zusätzlich Vorerwerbe aus dem Jahre 1998 bzw. 1999 in Form von
Geldzahlungen unter Anwendung des § 11 ErbStG Berücksichtigung fanden.
Der Berufungswerber legte fristgerecht Berufung ein mit der
Begründung, dass es sich beim Erwerb aus dem Jahre 1998 um eine mittelbare
Liegenschaftsschenkung handle, daher der Einheitswert zum Ansatz zu kommen habe,
und der Erwerb aus dem Jahre 1999 eine Zuwendung eines Sparbuches betrifft,
welche gemäß
§ 15 Abs 1 Z 19 ErbStG von der Schenkungssteuer
befreit wäre. In der Berufungsvorentscheidung vom 23. März 2005
wurde dem Berufungsbegehren in diesen Punkten stattgegeben und bei der Bemessung
der Erbschaftssteuer vom Pflichtteil in Höhe von EUR 40.000,00 lediglich
ein Vorerwerb in Höhe des anteiligen Einheitswertes mitberücksichtigt.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wendete der Berufungswerber ein,
dass der geltend gemachte Pflichtteil von EUR 40.000,00 gemäß
§
2 iVm § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG steuerfrei wäre. In einem mit der
gefertigten Behörde geführten Telefonat brachte der Berufungswerber
ergänzend vor, dass "der Pflichtteil vom Einheitswert zu bemessen
wäre, da eine Immobilie geerbt worden sei."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zur Rechtsnatur des Pflichtteils:
"Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe. Sein Anspruch
ist eine Forderung auf einen verhältnismäßigen Teil des
Nachlasswertes in Geld, jedoch kein Anspruch auf einen aliquoten Teil des
Nachlasses; der Noterbe ist also einem Gläubiger gleichzuhalten (vgl.
Fellner Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, 10. Aufl., § 2 ErbStG, Rz 38 und dort referierte
Literatur und Judikatur). Der Gleichheitssatz verlangt keine allgemeine
Gleichbehandlung von Pflichtteilsberechtigten und Erben. Nichts hindert den
Gesetzgeber, Pflichtteilsberechtigten - anders als den am Nachlass selbst
berechtigten Erben - nur einen Anspruch (gegen die Erben) auf Zahlung
einer Geldsumme einzuräumen (vgl. VfGH vom 6.12.1990, B
175/90).
Der Berufungswerber zieht im Vorlageantrag die
Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG an, welche wie folgt
lautet:
"Steuerfrei bleiben Erwerbe von Todes wegen von
Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers der Steuerabgeltung gemäß
§ 97 Abs 1 erster Satz
sowie § 97 Abs. 2 erster bis dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988
idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1993 unterliegen, sowie von vergleichbaren
Kapitalvermögen, soweit dessen Erträge im Zeitpunkt des Todes des
Erblassers der besonderen Einkommensteuer gemäß
§ 37 Abs. 8 des
Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen; dies gilt für
Forderungswertpapiere nur dann, wenn sie bei der Begebung sowohl in rechtlicher
als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis
angeboten werden (BGBl. I 2003/71 ab 21.8.2003)".
Voraussetzung für die Steuerfreiheit der in der
Bestimmung des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG als erstes genannten Erwerbe von
Todes wegen ist nach dem Wortlaut, dass es sich um den Erwerb von
Kapitalvermögen handelt, dessen Erträge einer besonderen
Steuerabgeltung unterliegen. Da der Erblasser den Berufungswerber auf
den Pflichtteil beschränkt hat, hat Letzterer mit dem Tod des Erblassers
und Geltendmachung des Pflichtteils einen Anspruch auf Auszahlung eines
Geldbetrages erworben. Eine derartige Geldforderung unterliegt keiner
Steuerabgeltung im Sinne des Endbesteuerungsgesetzes, weshalb der Erwerb des
Pflichtteils nach dem Wortlaut der Befreiungsbestimmung nicht nach § 15 Abs
1 Z 17 ErbStG von der Erbschaftssteuer befreit ist.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die
Erbschaftssteuer jedoch nicht nur dann abgegolten, wenn endbesteuertes
Vermögen als Erbschaft anfällt oder als Vermächtnis ausgesetzt
wird. Die Erbschaftssteuer ist auch dann im Sinne des § 15 Abs 1 Z 17
ErbStG abgegolten, wenn in Abgeltung des Pflichtteilsanspruches oder im Zuge der
Erbauseinandersetzung endbesteuertes Nachlassvermögen zugewiesen wird. Die
Steuerfreiheit hängt jedoch nach Auffassung des VfGH davon ab, dass dem
Steuerpflichtigen tatsächlich endbesteuertes Vermögen zugewendet wird
(vgl. VfGH vom 27.9.1999, B 129/97, B 130/97, B 132/97 und B 3026/97, B 3027/97,
und vom 10.6.2002 B 1171/99). Im Pflichtteilsübereinkommen wurde die
Bezahlung eines Betrages von EUR 40.000,00, nicht jedoch die Zuwendung
endbesteuerten Vermögens zur Abgeltung des Pflichtteils vereinbart. Da sich
überdies lt. eidesstättigem Vermögensbekenntnis m
Nachlassvermögen kein endbesteuertes Vermögen befindet, steht dem
Berufungswerber im Gegenstandsfall die Erbschaftssteuerbefreiung des § 15
Abs.1 Z 17 ErbStG im Sinne der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur
nicht zu. Deshalb kann der Berufungswerber auch keinen
überschießenden Steuervorteil (vgl. VfGH vom 25.2.1999, B 128/97)
für sich in Anspruch nehmen, da dieser im Nachlass enthaltenes
endbesteuertes Vermögen voraussetzt.
Zum im Rahmen des Berufungsverfahrens durch den
Berufungswerber vorgebrachten Einwand, der Pflichtteil wäre vom
Einheitswert zu bemessen, da eine Immobilie geerbt worden wäre und es
überdies zu einer Doppelbesteuerung käme, ist folgendes
festzuhalten: Jeder Einzelne einen Tatbestand im Sinne des
Erbschaftssteuergesetzes erfüllende Erwerb unterliegt als
selbständiger Steuerpflichtiger Vorgang für sich der Steuer; die
Steuer entsteht für jeden einheitlichen Rechtsübergang jeweils mit der
Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes. Daran ändert auch nicht die
Zusammenrechnungsvorschrift des § 11 ErbStG, da diese Bestimmung lediglich
der Berechnung der Steuer dient, über den Steuertatbestand aber keine
Aussage trifft (vgl. Fellner Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band
III, Erbschafts- u. Schenkungssteuer, 10. Auflage, § 1 ErbStG, Rz 60a und
u.a. VwGH vom 28.9.2000, 2000/16/0327, VwGH vom 26.1.1995, 94/16/0058,
0059). Der Erwerb der Mutter des Berufungswerbers und Alleinerbin ist als
Erwerb durch Erbanfall (vgl. § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG) zu qualifizieren, wobei
hier die Verbindlichkeiten aus den geltend gemachten Pflichtteilsrechten
gemäß
§ 20 Abs. 6 leg. cit. Berücksichtigung finden
konnten. Der berufungsgegenständliche Erwerbsvorgang ist jedoch unter den
Tatbestand des Erwerbs auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches
zu subsumieren (vgl. § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG). Da überdies
die erblasserische Liegenschaft zur Gänze der Alleinerbin eingeantwortet
worden war, kann sich auch nicht die Rechtsfrage der Abgeltung eines
Pflichtteilsanspruches durch Einräumung von Eigentum an einer
Nachlassliegenschaft ergeben. Vielmehr ist die Erbschaftssteuer auf den
Pflichtteil als Geldforderung vom Nominalbetrag von EUR 40.000,00
gemäß Pflichtteilsübereinkommen vom 29. Oktober 2004 zu
bemessen. Hinsichtlich des Wertansatzes bei Anwendung der
Zusammenrechnungsvorschrift des § 11 ErbStG betreffend frühere Erwerbe
war der Berufung Folge zu geben. Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden. Berechnung der Erbschaftssteuer:
Steuer für den Gesamterwerb: gemäß
§ 8
Abs.1 ErbStG (Steuerklasse I) 3,5 % vom gemäß
§°28 ErbStG
abgerundeten steuerpflichtigen Gesamterwerb in Höhe von 40.133,00
€--------------------------------------------1.404,66 €
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs.4 ErbStG 2 %
vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen
Wert der Grundstücke des Gesamterwerbs
in Höhe von 2.333,00 €
-------------------------------------------------46,66
€--------------1.451,32 €
Anrechenbare Steuer für
den früheren Erwerb:
gemäß
§ 8 Abs.1 ErbStG (Steuerklasse I) 2 %
vom gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerpflichtigen
früheren Erwerb
in Höhe von 133,00
€------------------------------------------------------.2,66 €
zuzüglich gemäß
§ 8 Abs.4 ErbStG 2 % vom
gemäß
§ 28 ErbStG abgerundeten steuerlich maßgeblichen
Wert der Grundstücke des früheren Erwerbes
in Höhe von 2.333,00
€---------------------------------------------------46,66
€----------------49,32
€
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Erbschaftssteuer (gerundet gemäß
§ 204
BAO)------------------------------------------1.402,00 €
-----------------------------------------------------------------------------
Die Bemessungsgrundlage(n) wurde(n) wie folgt
ermittelt:
Gesamterwerb:
- Erwerb von Todes wegen: Pflichtteil
----------------------------------------------------40.000,00
€
- Erwerb vom 31. Dezember 1998: Wert der
Grundstücke----------------------------2.333,38 €
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs.1 ErbStG
---------------------------------------------------.-2.200,00
€
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
steuerpflichtiger Gesamterwerb
------------------------------------------------------------40.133,38
€
Grundstücke des Gesamterwerbs: Wert der
Grundstücke (steuerlich maßgeblicher Wert)
--------------------------------2.333,38 €
Früherer Erwerb: Wert der Grundstücke
(steuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke)-----------------------------------------2.333,38
€
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs.1
ErbStG------------------------------------------------------.-2.200,00
€
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
steuerpflichtiger früherer
Erwerb-----------------------------------------------------------------133,38
€
Die Differenz zwischen der nunmehr festgesetzten
Erbschaftssteuer und der lt. Berechnung in der Berufung ausgewiesenen
Erbschaftssteuer liegt in der Berücksichtigung des sogenannten
Grunderwerbsteueräquivalentes gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG.
Salzburg, am
10. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
PflichtteilGeldforderungPflichtteilsanspruchkein endbesteuertes Nachlassvermögen laut eidesstättigem Vermögensbekenntnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0132-S/05
- Stammnummer
- 21873
- Gültig
- 10.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF