Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1008-L/05
Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt, ab dem Asyl nach dem Asylgesetz zuerkannt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1008-L/05vom 10.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch RA, vom
14. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr
vom 30. Juni 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für die Kinder T., und A., für den Zeitraum
10.4.2002 bis 31.3.2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungwerberin ist russische Staatsangehörige.
Am 4.4.2004 ist sie mit ihrem Ehepartner und den beiden minderjährigen
Kindern nach Österreich eingereist. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom
11.4.2005 wurde dem Asylantrag des Ehepartners vom 11.4.2002 stattgegeben und
festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Der unabhängige Bundesasylsenat hat mit den Bescheiden vom
20.4.2005 den Berufungen der Berufungswerberin und ihrer Kinder stattgegeben und
durch Erstreckung Asyl gewährt. Weiters wird festgestellt, dass ihnen kraft
Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 30.6.2005 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die beiden minderjährigen
Kinder für den Zeitraum 10.4.2002 bis 31.3.2005 abgewiesen. Auf Grund der
Neuregelung des § 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz
1967 bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung von
Asyl nach dem Asylgesetz 1997. Maßgeblich sei das Datum des
Asylbescheides. Der Berufungswerberin und ihren Kindern sei mit
Asylbescheid vom 20.4.2005 Asyl in Österreich zuerkannt worden. Anspruch
auf Familienbeihilfe bestehe daher ab 1.4.2005.
Dagegen wurde eine Berufung eingebracht.
§ 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der
geltenden Fassung bestimme, dass Abs. 1 für Personen nicht gelte,
denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt worden sei. Der
Berufungswerberin und ihren Kindern sei nach dem Asylgesetz Asyl gewährt
worden und es stehe ihr daher für ihre Kinder, unabhängig vom
Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967, ab dem Tag der Asylantragstellung
Familienbeihilfe zu. Die gegenteilige Ansicht der Erstbehörde finde im
Wortlaut des § 3 Abs. 2 FLAG 1967 keine Deckung und
widerspreche auch den Vorgaben der Genfer Flüchtlingskonvention. Die
Asylgewährung durch die Asylbehörde bestätige lediglich die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK und wirke daher jedenfalls auf den
Zeitpunkt der Asylantragstellung zurück. Es müsse daher auch bezogen
auf die Asylantragstellung Familienbeihilfe gewährt werden. Durch die
Asylgewährung werde nämlich festgestellt, dass die Berufungswerberin
und ihre Kinder die Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention
erfüllen und sie seien denknotwendig seit der Asylantragstellung bzw. seit
ihrer Einreise in das Bundesgebiet Flüchtlinge im Sinne der
GFK.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22.8.2005 wurde die
Berufung vom Finanzamt unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 und
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 als unbegründet abgewiesen. Bei
der Gewährung der Familienbeihilfe seien Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem
ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt werde, österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt. Maßgeblich für die Gewährung
der Familienbeihilfe sei das Datum des letzten das Asylverfahren positiv
abschließenden Bescheides. Ergehe dieser Bescheid nach dem 15.12.2004
(Datum der Kundmachung der neuen Regelung des § 3 Abs. 2
FLAG 1967), sei die neue Rechtslage anzuwenden. Im gegenständlichen
Fall sei der letzte das Asylverfahren positiv abschließende Bescheid mit
20.4.2005 ausgestellt worden. Somit bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe ab dem
1.4.2005.
Der Vorlageantrag wird damit begründet, dass es
rechtlich nicht richtig sein könne, dass für die Gewährung der
Familienbeihilfe das Datum des letzten, das Asylverfahren positiv
abschließenden Bescheides maßgeblich sei. Die Berufungswerberin
halte sich mit ihrer Familie jedenfalls seit ihrer Asylantragstellung in
Österreich auf und die Asylgewährung wirke auf diesen Zeitpunkt
zurück. Die Anerkennung als Flüchtling habe lediglich deklarativen
Charakter und es müsse ihr die Flüchtlingseigenschaft in inhaltlicher
Hinsicht auch schon zum Zeitpunkt ihrer Einreise in Österreich zustehen. Es
könne daher nicht richtig sein, dass ihr diese Eigenschaft erst mit dem das
Asylverfahren positiv abschließenden Bescheid zukomme und erst ab diesem
Zeitpunkt die Familienbeihilfe zu gewähren sei. Dies stelle jedenfalls eine
massive Ungleichbehandlung gegenüber anderen österreichischen
Staatsbürgern dar. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müsse der
Anspruch auf Familienbeihilfe jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Asylantragstellung
bestehen und nicht erst ab dem 1.4.2005.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Absatz 2 dieser Gesetzesstelle in der Fassung des
BGBl. I Nr. 142/2004 besagt, dass Abs. 1 nicht für
Personen gilt, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
In der bis 1. Mai 2004 geltenden Fassung lautete diese
Bestimmung folgendermaßen: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die
sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet
aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des
Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
Während nach der alten Regelung in Hinblick auf die
Gewährung von Familienbeihilfe den österreichischen Staatsbürgern
neben Staatenlosen die Flüchtlinge im Sinn der Genfer
Flüchtlingskonvention gleichgestellt waren, gilt dies nach der neuen
Regelung statt für Flüchtlinge nur für die Personen, denen
bescheidmäßig Asyl gewährt wurde. Eine für diese
Neuregelung geltende Übergangsbestimmung enthält § 50y
Abs. 2 FLAG 1967: Danach tritt diese Regelung mit 1. Mai 2004 in
Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des
Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde. Da die Kundmachung dieses Bundesgesetzes am
15. Dezember 2004 erfolgt ist, bedeutet dies, dass die alte Rechtslage noch
den Fällen zugrunde gelegt werden kann, bei denen der das Asylverfahren
positiv abschließende Bescheid vor dem 15. Dezember 2004 erlassen
wurde.
Im gegenständlichen Fall ergingen die Bescheide, mit
denen der Berufungswerberin und ihren Kindern Asyl gewährt wurde, am
20. April 2005, sodass die neue Rechtslage für die Gewährung der
Familienbeihilfe maßgeblich war und das Finanzamt dieser Regelung
entsprechend die Familienbeihilfe ab 1. April 2005 gewährt hat.
Die Berufungswerberin bestreitet grundsätzlich nicht,
dass in ihrem Fall bereits die neue Rechtslage anzuwenden sei, sie vermeint
jedoch, dass auf Grund des positiven Asylbescheides der Asylant ebenso wie nach
der alten Rechtslage der Flüchtling die Voraussetzungen für die
Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Einreisetag erfülle.
Den Ausführungen, mit denen die Berufungswerberin
diese Ansicht zu begründen versucht, kann nicht gefolgt werden. Ab wann
nach der alten bzw. nach der neuen Regelung die Voraussetzungen für den
Familienbeilfenbezug gegeben sind, kann durchaus aus den Begriffen
Flüchtling bzw. Asylberechtigte oder aus dem Wortsinn der
maßgeblichen Gesetzesstelle abgeleitet werden: Artikel 1 der Konvention
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
erklärt, wer als Flüchtling im Sinn des Abkommens anzusehen ist.
Danach knüpft die Flüchtlingseigenschaft an das Vorliegen bestimmter
tatsächlicher Ereignisse an (z.B. ..... wer sich aus wohlbegründeter
Furcht ...... außerhalb seines Heimatlandes befindet .....), die
üblicherweise ab Einreise ins Bundesgebiet bestehen - die nach der
alten Regelung maßgebliche Voraussetzung für die Gewährung von
Familienbeihilfe entstand damit nicht erst mit der bescheidmäßigen
Feststellung. Wenn hingegen die neue Regelung fordert, dass "Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt wurde", so ist dies eine Voraussetzung für die
Gewährung von Familienbeihilfe, die erst mit dem betreffenden
Verwaltungsakt erfüllt ist. Nach den Begriffsbestimmungen des Asylgesetzes
1997 (§ 1) ist der Fremde ab Einbringung seines Antrags bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Asylwerber. Asyl ist das dauernde
Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich den Fremden nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes gewährt. Erst mit dem positivem
Asylbescheid wird der Asylwerber ein "Asylberechtigter", das ist "ein Fremder,
der nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Asyl erlangt hat". Die Formulierung
"erlangt hat" lässt für sich schon den Schluss zu, dass der Status des
Asylberechtigten nicht rückwirkend auf den Einreisetag gewährt wird.
Auch dem positiven Asylbescheid ist nichts derartiges zu entnehmen.
Betrachtet man dazu noch die Formulierung des § 3
Abs. 2 FLAG 1967, wonach "Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde" die
Voraussetzung für den Familienbeihilfenbezug erfüllen, so lässt
sich auch hieraus die Ansicht der Berufungswerberin, dass diese Voraussetzung
bei stattgebender Entscheidung bereits vor bescheidmäßiger Erledigung
vorgelegen ist, nicht nachvollziehen. Die Familienbeihilfe wurde daher zu Recht
erst mit dem Monat der Asylgewährung zuerkannt.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 10.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1008-L/05
- Stammnummer
- 21865
- Gültig
- 10.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF