Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0004-G/03
Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafters als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0004-G/03vom 10.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung darf nicht unterschieden werden, ob der Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, ob er später Einlagen tätigt, oder ob er als Bürge Schulden der Gesellschaft bezahlt, ohne bei ihr Rückgriff nehmen zu können. In all diesen Fällen handelt es sich um Kapitalanlagen, deren Verlust oder mangelnde Realisierungsmöglichkeiten einkommensteuerrechtlich keine Berücksichtigung finden dürfen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.A.9, vom 27. Mai 2002,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg vom 2. Mai 2002,
betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war zu 25 % an einer mit
Gesellschaftsvertrag vom 15. September 1998 (Nachtrag vom 6. November
1998) errichteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt. Auf
Grund des am 13. Jänner 1999 bei Gericht eingelangten Antrages wurde
diese Gesellschaft am 20. Februar 1999 ins Firmenbuch
eingetragen.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2000 vom
6. März 2001 hat er bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
einen Verlust in der Höhe von 30.000,00 ATS (keine Einnahmen bei Ausgaben
im Ausmaß von 12 Monatsraten à 2.500,00 ATS) erklärt. In einer
Ergänzung vom 30. Mai 2001 erklärte er den Verlust bei den
Einkünften aus Kapitalvermögen mit nunmehr 100.220,00 ATS und
führte dazu aus:
"Im Zuge des
Konkursverfahrens M.P. GmbH, ..., musste ich als Gesellschafter an den
Masseverwalter ... 100.000,00 ATS bezahlen um die Verbindlichkeiten der Fa. M.P.
abzudecken.
Dieser Betrag
verringert sich um die ausgeschüttete Quote in Höhe von 29.780,00 ATS
(...).
Da keine
Ausschüttungen erfolgten erhöht sich daher mein Verlust von 30.000,00
ATS auf 100.220,00 ATS."
Mit Bescheid vom 2. Mai 2002 versagte das Finanzamt
die Anerkennung dieses Verlustes im Wesentlichen mit der Begründung, dass
Aufwendungen eines Gesellschafters in Verbindung mit dem Stammvermögen
ebenso wenig abzugsfähig seien, wie Aufwendungen zur Vermeidung von
Kapitalverlusten und Verluste aus Bürgschaften.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber dazu auszugsweise aus:
"Der Ansicht, es handle
sich um Aufwendungen für den Vermögensstamm, kann nicht näher
getreten werden, da es sich bei den 70.220,00 ATS um reine Kosten zur Erhaltung
und Sicherung der Einkünfte aus Kap. Vermögen handelt (Gewinn der
M.P.). Die Zahlung diente zur Gewinnrealisierung der Fa. M.P., der dann in
Höhe von 29.780,00 ATS wieder ausgeschüttet wurde und zu versteuern
ist. ...
Ebenso dienten die an
die Bank bezahlten 30.000,00 ATS der Gewinnerzielung der Fa. M.P., da sonst die
Ausschüttung von 29.780,00 ATS nicht möglich gewesen
wäre.
Unter Hinweis auf die
wirtschaftliche Betrachtungsweise hat auch der VwGH in den Erkenntnissen vom
26.3.1979 (1387/77) und 27.2.1985 (84/13/0188) festgehalten, dass Fremdmittel
eines Gesellschafters Werbungskosten
sind.
Meine Zahlungen (...)
dienten der Abdeckung der laufenden Betriebsausgaben (Kra-Ka, Anwalt, Gericht
etc), die im Zuge der Abrechnung 2000 wieder zu einer Teilausschüttung des
Betriebsgewinnes führten. Diese Zahlungen hatten nicht das Geringste mit
dem Vermögensstamm zu tun, sondern sind Werbungskosten bzw.
Betriebseinnahmen, die erst zur Erzielung des Betriebsgewinnes 2000
führten.
Da die
Stammanteile voll eingezahlt waren, stellt auch die Zahlung an die Bank nur die
Begleichung der laufenden Betriebsausgaben (Ratenzahlung für die
EDV-Anlage) dar."
Nach Durchführung weiterer Ermittlungen, im Zuge
dessen der Berufungswerber ersucht wurde, "sämtliche Unterlagen (inklusive
Schriftverkehr mit dem Masseverwalter)" die Fa. M.P. betreffend, vorzulegen,
erließ das Finanzamt die diese Berufung abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 9. Dezember 2002.
Zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages vom
14. Dezember 2002 gilt die Berufung wiederum als unerledigt.
Im entsprechenden Schriftsatz führte der
Berufungswerber auszugsweise ergänzend aus:
"Ich wurde beim
Konkursverfahren von allen Entscheidungen (Tagsatzungen, sonst.
Gerichtsverhandlungen und Beschlussfassungen) ausgesperrt. Mir wurden auch im
August 2002 vom Masseverwalter die vom Finanzamt von mir verlangten
sämtlichen Unterlagen und Belege aus dem Konkursverfahren verweigert und
nicht ausgefolgt. Trotzdem gelang es mir mühsam, Unterlagen für meine
Behauptung, dass es sich um keine Zahlungen den Vermögensstamm betreffend
handelt, dem Finanzamt vorzulegen.
...
Zu Punkt Zahlung an MV
70.220,00 ATS saldiert:
Die
Behauptung des Finanzamtes, 100.000,00 ATS wären eine unzulässig
rückgewährte Stammeinlage ist schlichtweg falsch und durch nichts
belegt. Richtig ist, dass ich meine Stammeinlage voll einbezahlt hatte und mit
der Konkurseröffnung (Stichtag 31.10.1999) eine Forderung an die Fa. M.P.
in Höhe von 32.883,00 ATS hatte (...). Mein Kapitalkonto war voll
einbezahlt - kein Schilling wurde mir von der Firma unzulässigerweise
rückgewährt. Meine Zahlung von 100.000,00 ATS an den MV erfolgte daher
auch unter Vorbehalt (...). Die Forderungen des MV an die Gesellschafter R. und
D. waren reine Geldbeschaffungsaktionen um die hohen Kosten des
Konkursverfahrens, das mutwillig vom GF Sch. beantragt wurde, obwohl die Fa.
M.P. zum Zeitpunkt der Anmeldung keine einzige offene Verbindlichkeit hatte,
abzudecken. ...
Aus dem
Schreiben meines Anwaltes vom 6.3.2001 ist ersichtlich, dass die von mir unter
Vorbehalt bezahlten 100.000,00 ATS vom MV als meine Forderung zu 100 % anerkannt
wurden, woraus sich dann die Ausschüttung von 29.780,00 ATS ergab (...)
.
Zu Punkt Zahlung an Bank
als Bürge 30.000,00 ATS:
Wie aus ... zu ersehen
ist, musste ich als Bürge 100.000,00 ATS (1999) bzw. 30.000,00 ATS (2000)
bezahlen, um die durch Bankkredit finanzierten Anschaffungen der Fa. M.P.
abzudecken. Hier handelt es sich natürlich auch, nebst Kapital, um namhafte
Zinsen. Für mich stellt der gesamte Bürgschaftsbetrag einen Verlust
dar und zur Gänze Werbungskosten ...".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs.1
EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung
der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder
Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten
abzugsfähig, als dies ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der
durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 EStG 1988 anzuwenden.
Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen
sind.
Es steht nicht in Streit, dass die vom Berufungswerber als
Werbungskosten beantragten Ausgaben unter keine der im § 16 EStG 1988
ausdrücklich genannten Ausgaben und Aufwendungen fallen, die zwar solche
Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von
Wirtschaftsgütern darstellen, die aber kraft ausdrücklicher Anordnung
dennoch als Werbungskosten abzugsfähig sind. Der Berufungswerber behauptet
im Wesentlichen vielmehr, bei seinen Ausgaben handle es sich allgemein um solche
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Allerdings kann auf Grundlage der vom Berufungswerber
vorgelegten Unterlagen, insbesondere des von ihm selbst geführten
"Verrechnungskontos" und der Schriftsätze des Masseverwalters im Konkurs
der Gesellschaft an den Berufungswerber und schließlich der erfolgten
Verteilung im Zuge der Konkursabwicklung kein Zweifel bestehen, dass es sich bei
der strittigen Zahlung von 100.000,00 ATS tatsächlich um eine
ausständige Stammeinlage handelte. Dem Finanzamt ist daher
zuzustimmen, wenn es dieser Zahlung den Werbungskostencharakter abspricht.
Unter die Werbungskosten fallen bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen ausschließlich die mit der Erzielung der Erträge
zusammenhängenden Aufwendungen, nicht aber die den Vermögensstamm
betreffenden Ausgaben. Verluste am Vermögensstamm sind demnach nicht
abzugsfähig, ebenso wenig Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten.
Auch Verluste aus Bürgschaften, die von Gesellschaftern einer
Kapitalgesellschaft übernommen wurden, sind keine Werbungskosten (VwGH
20.6.1990, 90/13/0064). Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
zutreffend ausgeführt hat, darf für die einkommensteuerrechtliche
Beurteilung nicht unterschieden werden, ob der Gesellschafter seine Gesellschaft
von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge
durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, ob er später Einlagen
tätigt oder ob er als Bürge Schulden der Gesellschaft bezahlt, ohne
bei ihr Rückgriff nehmen zu können. In all diesen Fällen handelt
es sich um Kapitalanlagen, deren Verlust oder mangelnde
Realisierungsmöglichkeiten einkommensteuerrechtlich keine
Berücksichtigung finden dürfen (abermals VwGH 20.6.1990,
90/13/0064).
Das Finanzamt hat daher mit dem angefochtenen Bescheid den
vom Berufungswerber als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen geltend gemachten Ausgaben zu Recht eine das Einkommen
mindernde Berücksichtigung versagt, sodass die Berufung als
unbegründet abgewiesen werden musste.
Graz, am 10.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0004-G/03
- Stammnummer
- 21856
- Gültig
- 10.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF