Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1164-W/05
Anerkennung des Pendlerpauschales, gesetzliche Unterhaltszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1164-W/05vom 07.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. Juni 2004 gegen die
Bescheide des Finanzamtes W., vom 26. Mai 2004 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2003 entschieden:
Der Berufung wird im
eingeschränkten Umfang teilweise Statt gegeben.
Die Bescheide betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2003 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 beantragte der
Berufungswerber (Bw.), der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als
Kellner erzielte, die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1997 bis 2002. Mit gleichem Datum wie der oben
erwähnte Schriftsatz reichte er eine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2003 ein.
Das Finanzamt nahm das Verfahren betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1997 bis 2002 von Amts wegen wieder auf,
führte betreffend das Jahr 2003 eine Arbeitnehmerveranlagung durch und
setzte für die Jahre 1997 bis 2003 die Einkommensteuer neuerlich
fest. Begründend führte es hinsichtlich der Jahre 1997
bis 2003 aus, dass Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung
am Arbeitsort zum Familienwohnsitz nur dann Werbungskosten seien, wenn die
Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
vorlägen. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des
Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit
ausübe. Kosten für Familienheimfahrten bei einer nicht auf Dauer
angelegten doppelten Haushaltsführung könnten nur vorübergehend
als Werbungskosten geltend gemacht werden, wobei als vorübergehend bei
einem verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden
Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren
anzusehen sei. Da die Voraussetzungen nicht zuträfen, seien die geltend
gemachten Aufwendungen als Werbungskosten nicht zu berücksichtigen.
In der rechtzeitig eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass
die Fahrten zwischen B. und A. keine Familienheimfahrten seien, sondern dass er
täglich pendle. Daher lägen auch die Voraussetzungen für die
Anerkennung der Familienheimfahrten als Werbungskosten nicht vor, weil die
täglichen Fahrten eben keine Familienheimfahrten seien, sondern es handle
sich hierbei um das tägliche Pendeln zwischen Wohnort und
Arbeitsstätte.
Eine zeitliche Beschränkung mit zwei Jahre gäbe
es hinsichtlich der Anerkennung des Pendlerpauschales nicht.
Daher seien die Begründungen des Finanzamtes wegen
Verwechslung der Begriffe Familienheimfahrten und Pendlerpauschale
irrelevant.
Hinsichtlich des Alleinverdienerabsetzbetrages führte
der Bw. aus, dass er von seiner Frau nicht getrennt lebe und in den
streitgegenständlichen Jahren mit ihr und seinen zwei Kindern einen
gemeinsamen Haushalt führe. Seine Frau beziehe kein Einkommen. Der Umstand,
dass sein Haushalt im Ausland liege, schließe die Anerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages nicht aus, da der verfassungsrechtlich
geschützte Gleichheitsgrundsatz verletzt worden sei. Aus diesem Grund
könnten zwei im Inland Beschäftigte von der Finanzbehörde nicht
verschieden behandelt werden, als wenn einer im Inland seinen Familienhaushalt
habe und der andere nicht (VfGH-Erkenntnis vom 4. Dezember 2001, B
236600). Die Anerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages sei daher aufgrund
der verbindlichen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes gegeben.
Mittels Vorhalt
ersuchte das Finanzamt um Vorlage eines Einkommensnachweises der Ehegattin
für die Jahre 1997 - 2003, um Vorlage der
Zahlungsbestätigungen und des Mietvertrages für die Wohnung in A. , um
Erklärung darüber, wer in dieser Wohnung noch gemeldet sei, um
Auskunft darüber, ob für die Familie ein Antrag auf
Familienzusammenführung in Österreich gestellt worden sei, um
Bestätigung des slowakischen Standesamtes, dass die Ehe aufrecht sei, um
Auskunft darüber, ob ein steuerlicher Vertreter in Österreich vorliege
und um Vorlage einer Bestätigung über die erste polizeiliche Meldung
in Österreich.
In Beantwortung des
Vorhaltes führte der Bw. aus, dass
seine Gattin in den Jahren 1997 bis 2003 kein Einkommen erzielt habe,
da sie im Haushalt in Bratislava mit drei Kindern beschäftigt gewesen sei.
Für die Wohnung in A. habe er keinen Mietvertrag und zahle er auch nichts.
Wer noch in dieser Wohnung gemeldet sei, könne er nicht sagen, da er sich
darin selten aufhalte. Für die Familie habe er keinen Antrag auf
Familienzusammenführung in Österreich gestellt. Hinsichtlich der Frage
der aufrechten Ehe, lege er eine notariell beglaubigte Erklärung seiner
Frau vor. Diese Erklärung sei aussagekräftiger als die formelle
Bestätigung des Standesamtes. Einen steuerlichen Vertreter habe er in
Österreich nicht. Für die Vorlage der Bestätigung über die
erste polizeiliche Meldung in Österreich ersuchte der Bw. um
Fristverlängerung, da er beim Meldeservice, der zentralen Auskunft in A. ,
um eine solche Bestätigung angesucht habe, welche jedoch noch nicht
zugeschickt worden sei.
In weiterer Folge zog der Bw. den Antrag auf
Alleinverdienerabsetzbetrag für die Jahre 1997 bis 2003
zurück und reichte schließlich noch die Meldebestätigung nach,
woraus ersichtlich ist, dass seine erste polizeiliche Meldung in Österreich
bereits am 14. Juli 1976 erfolgte.
Mit
Berufungsvorentscheidung wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, weil der Bw. seit
14. Juli 1976 in Österreich gemeldet sei, am
31. Jänner 1987 in B. geheiratet und seine Ehegattin in den
Jahren 1997 - 2003 kein eigenes Einkommen habe.
Des Weiteren sei er bereits österreichischer
Staatsbürger, wodurch auszugehen sei, dass der Mittelpunkt der
Lebensinteressen in Österreich gelegen sei.
Der Aufenthalt der Familie des Bw. sei durch sein Einkommen
in Österreich auch wirtschaftlich leistbar gewesen.
Auch wenn laut Angaben des Bw. in A. nur eine Schlafstelle
sei, ändere dieser Umstand nichts daran, dass die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes in B. auf keinen Fall beruflich, sondern rein privat
veranlasst sei.
Auf Grund der durchgehenden Meldungen in Österreich
sei nicht davon auszugehen, dass die Fahrten von B. nach A. zur Arbeit in den
Jahren 1997 - 2003 überwiegend von B. aus erfolgt seien.
Mit Vorlageantrag
führte der Bw. aus, dass die angefochtenen Bescheide 1997 bis 2003 wegen
Verletzung der Verfahrensvorschriften aufzuheben seien, da das Finanzamt mit dem
Antragsteller keine Kommunikation gepflegt habe. Die Berufungsvorentscheidung
gehe in seiner Begründung nicht im Geringsten auf die Berufung ein.
Alle Argumente, die das Finanzamt für die
Begründung der Abweisung des Pendlerpauschales vorbringt, seien aus der
Judikatur für den Bereich der Familienheimfahrten übernommen worden.
Sie seien für den Bereich der Anerkennung des Pendlerpauschales nicht
anwendbar. Der Unterschied zwischen dem Pendlerpauschale und den
Familienheimfahrten sei dem Finanzamt scheinbar unbekannt. Zu diesem Zweck werde
auch das VwGH-Erkenntnis vom 9. Juli 2002, Zl. 98/13/0122,
verwiesen.
Die Bestimmungen für Familienheimfahrten wären
dann anzuwenden, wenn der Familienwohnsitz außerhalb der üblichen
Entfernung vom Beschäftigungsort liege und wenn die tägliche
Rückkehr an den Familienwohnsitz nicht zumutbar sei.
Nach der ständigen Judikatur betrage die
Zumutbarkeitsgrenze ca. 120 Kilometer und die Entfernung zwischen dem
Familienwohnort B. und dem Beschäftigungsort A. betrage im
gegenständlichen Fall 75 Kilometer, sodass das Pendlerpauschale zu
Recht bestehe. Dies ohne Rücksicht darauf, ob die Ehegattin
berufstätig sei, wie lange der Bw. in Österreich gemeldet sei, ob ein
Antrag auf Zusammenführung der Familie gestellt worden sei, ob der Bw. die
österreichische Staatsbürgerschaft besitze, wo der Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen liege, ob der Aufenthalt seiner Familie in Österreich
wirtschaftlich leistbar gewesen sei, welche Qualität die Wohnung in A. habe
etc.
Das Pendlerpauschale sei auch dann anzuerkennen, wenn auf
der Fahrtstrecke die Staatsgrenze liege. Die Anerkennung des Pendlerpauschales
drücke der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
23. April 1998, Zl. 96/15/0246 wie folgt aus:
"Aufwendungen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, deren tägliche
Zurücklegung dem Arbeitnehmer zumutbar ist, sind mit dem Pendlerpauschale
des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 und dem
Verkehrsabsetzbetrag des
§ 33 Abs. 5 Z. 1 EStG 1988
abgegolten."
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus rein privater
Veranlassung sei bei üblicher Entfernung vom Beschäftigungsort kein
Grund für die Abweisung des Pendlerpauschales.
Weiters legte der Bw. drei schriftliche Zeugenaussagen
seiner Arbeitskollegen als Nachweis darüber vor, dass die in den
Jahren 1997 bis 2003 durchgeführten Pendlerfahrten in den
Lohnzahlungszeiträumen überwiegend von B. aus erfolgt seien.
Das Finanzamt legte die Verwaltungsakten
dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS)
vor und vertrat die Ansicht, dass aufgrund der polizeilichen Meldungen in A. das
große Pendlerpauschale nicht zustehe und die Familienheimfahrten der seit
dem Jahre 1972 durchgeführten Beschäftigung in A. nicht zu
gewähren seien.
Die vom Bw. behaupteten fast täglich um 24.00 Uhr
mit dem PKW durchgeführten Heimfahrten nach B. seien für das Finanzamt
nicht plausibel und glaubhaft, da in A. eine Wohnung zur Verfügung stehe,
auch wenn diese mit anderen Arbeitskollegen geteilt würde.
Über telefonischen
Vorhalt seitens des UFS gab der Bw. an, dass er zwar jederzeit in A.
schlafen könne. Seine Frau und seine Kinder leben jedoch in B., und da er
mit seiner Familie zusammenleben wolle, pendle er jeden Tag zwischen B. und A. .
Auf die Frage warum er in seinen Steuererklärungen die Wohnung in A.
überhaupt angegeben habe, wenn er sie kaum nutze, führte der Bw. aus,
dass der Umgang mit österreichischen Behörden und Dienstgebern
wesentlich leichter sei, wenn eine inländische Zustellmöglichkeit
bestünde.
In einem schriftlichen
Vorhalt vom 26. Jänner 2006 wurde der Bw. ersucht in
Zusammenhang mit den Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern
Unterlagen vorzulegen, die den Grund und die Höhe der geleisteten
Unterhaltszahlungen nachweisen.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom
22. Februar 2006 meinte der Bw., dass er gerne bereit sei hinsichtlich
der geleisteten Unterhaltszahlungen Zahlungsbelege, Kontoauszüge
einzusammeln und vorzulegen; es erschiene ihm jedoch einfacher, diese Belege
durch den Hinweis auf die Rz 866 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 zu
ersetzen.
In dem am 4. April 2006 durchgeführten
Erörterungsgespräch
führte der Bw. noch ergänzend aus, dass seine Frau und er, wenn ihre
gemeinsamen Kinder die Schule absolviert haben, die Absicht hätten, nach
Österreich zu ziehen. Im Übrigen sei der Bw. kein Kellner mehr,
sondern führe und beaufsichtige fünfundzwanzig weitere Kellner. Unter
diesen Personen würden ca. 10 Arbeitskollegen täglich
zwischen B. und A. pendeln. Demnach sei das tägliche Pendeln keine
Seltenheit.
Die Wohnungen in A. seien Schlafstellen (mit mehreren
Personen in einem Schlafzimmer) der jeweiligen Dienstgeber gewesen, wobei
lediglich die jetzige Wohnung in der P.straße keine Wohnung des
Dienstgebers sei.
Der Bw. habe sich in der Wohnung in der P.straße aus
dem Grunde hauptgemeldet, weil er die österreichische
Staatsbürgerschaft erhalten habe.
Im Übrigen habe der Bw., damit er eine
Arbeitsbewilligung bekommen habe, immer eine österreichische Wohnadresse
angeben müssen, da er sonst mit einer Abweisung seines Antrages auf
Arbeitsbewilligung habe rechnen müssen.
In einer mit der Unterkunftgeberin (C.S.) des Bw.
durchgeführten und seitens der Amtspartei vorgelegten Niederschrift vom
4. Juli 2005, gab Frau C.S. an, dass der Bw. ca. ein Mal
pro Monat in der P.straße nächtige.
Befragt aus welchem Grund das tägliche Pendeln
für die Amtspartei nicht plausibel und glaubhaft sei, ergänzte diese,
der Bw. habe seit dem Jahre 1976 Wohnungen (Schlafstellen) in A. zur
Verfügung und ihm sei nicht zumutbar, die tägliche Fahrt in der Nacht
nach Dienstschluss von A. nach B. auf sich zu nehmen.
Hinsichtlich der seitens des Finanzamtes pauschal mit
€ 50,00 pro Monat und pro Kind anerkannten Unterhaltsleistungen
für Kinder, die im Wege der außergewöhnlichen Belastung
Berücksichtigung fanden, legte der Bw. keine diesbezüglichen
Zahlungsbelege bzw. Kontoauszüge vor und führte hiezu noch aus, dass
er die Voraussetzungen für die Anerkennung der pauschalen Beträge,
nämlich die Vorlage der Belege aus den Jahren 1997 ff. für
unkorrekt finde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten, die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbungssicherung oder Erhaltung der Einnahmen
....... Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
Z. 6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung
dieser Aufwendungen gilt:
Lit. c: Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht zumutbar dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b
folgende Pauschbeträge berücksichtigt. Bei einer einfachen
Fahrtstrecke von über 60 Kilometer S 28.800,00
(€ 2.100,00) jährlich. Sonderregelung für das
Jahr 2001: Bei einer einfachen Fahrtstrecke von über 60 Kilometer
S 34.560,00 jährlich.
Wenn das Finanzamt in der Begründung der Erstbescheide
ausführt, die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung lägen nicht vor, ist ihm insoweit zuzustimmen. Doch
im vorliegenden Fall ist nicht die berufliche Veranlassung einer doppelten
Haushaltsführung zu prüfen, sondern die Frage, ob Ausgaben des Bw.
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988
(Pendlerpauschale) vorliegen.
Die Amtspartei begründete ihre abweisliche
Berufungsvorentscheidung damit, dass der Bw. schon seit dem Jahre 1976 in
Österreich gemeldet sei. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass ein
Steuerpflichtiger an mehreren Orten gleichzeitig gemeldet sein und somit mehrere
Wohnsitze haben kann. Die amtliche Meldung des Steuerpflichtigen allein als
Voraussetzung für die Anerkennung des Pendlerpauschales findet im Gesetz
keine Deckung. Die diesbezügliche Bestimmung stellt lediglich darauf ab,
welche Fahrtstrecke der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt. Die Annahme, dass bei
mehreren Wohnsitzen die Wohnung mit der kürzeren Fahrtstrecke zum
Arbeitsplatz zu benützen ist, lässt sich aus der Gesetzesbestimmung
nicht ableiten. Zwar führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis
vom 19. September 1995 zur Zl. 91/14/0227 in diesem Zusammenhang
aus, dass bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze nur die Fahrtstrecke zwischen dem
nächstgelegenen Wohnsitz und dem Arbeitsort zu berücksichtigen ist,
doch ist der Sachverhalt, der diesem Erkenntnis zu Grunde liegt, nicht mit dem
berufungsgegenständlichen Sachverhalt vergleichbar. In diesem
VwGH-Verfahren benutzte der Beschwerdeführer überwiegend die am
Arbeitsort gelegene Wohnung.
Ebenso sind der Familienstand des Steuerpflichtigen und die
Einkommensverhältnisse seines Lebenspartners für die
Berücksichtigung des Pauschbetrages nach
§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 nicht
entscheidungsrelevant.
Soweit das Finanzamt ausführt, auf Grund der
österreichischen Staatsbürgerschaft liege der Mittelpunkt der
Lebensinteressen in Österreich, ist darauf hinzuweisen, dass die
österreichische Staatsbürgerschaft allein nicht ausreicht um den
Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland zu sehen. Bei Bestimmung des
Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt es nämlich auf persönliche
und wirtschaftliche Beziehungen an. Die persönlichen Beziehungen schlagen
sich insbesondere in der Gestaltung des Familienlebens sowie in
gesellschaftlichen, religiösen und sozialen Interessen und Aktivitäten
nieder. Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen ist
insbesondere die Höhe der Einkünfte ausschlaggebend. Im Zweifel kommt
den persönlichen Beziehungen - und dort wiederum der Gestaltung des
Familienlebens - der Vorrang zu (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
26. Juli 2000, Zl. 95/14/0145; Lang, Einführung in das Recht
der Doppelbesteuerungsabkommen, Rz 202). Im vorliegenden Fall liegen ohne
Zweifel die persönlichen Beziehungen des Bw. in B. und ist dieser Ort der
Mittelpunkt seiner Lebensinteressen.
Wenn das Finanzamt vorbringt, der Aufenthalt der Familie
des Bw. sei durch sein Einkommen in Österreich wirtschaftlich leistbar
gewesen, ist zu erwidern, dass diese Begründung möglicherweise
für die Prüfung einer doppelten Haushaltsführung von Relevanz
ist, die Aberkennung des Pendlerpauschalbetrages jedoch nicht zu tragen
vermag.
Den Ausführungen der Amtspartei hinsichtlich der
privat veranlassten Beibehaltung des Familienwohnsitzes in B. ist beizupflichten
und hat dies der Bw. auch nicht bestritten.
Das Finanzamt meint weiters, dass auf Grund der
durchgehenden Meldungen in Österreich die Fahrten von B. nach A. zur Arbeit
nicht überwiegend von B. aus erfolgt seien. Mit diesem Vorbringen
übersieht das Finanzamt, dass für die Anerkennung der Ausgaben eines
Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die
Tatsache maßgebend ist, dass er auch tatsächlich im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend diese Fahrtstrecke zurücklegt.
Durchgehende Meldungen in Österreich sind nicht erforderlich.
Soweit die Amtspartei dem Vorbringen des Bw. keinen Glauben
schenkt, weil es ihm nicht zumutbar sei, täglich in der Nacht nach
Dienstschluss von A. nach B. zu fahren, wird auf die Niederschrift mit der
Unterkunftgeberin hingewiesen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer einfachen
täglichen Fahrtstrecke von 75 Kilometer ist zu erwidern, dass das
Merkmal der Zumutbarkeit in der betreffenden gesetzlichen Bestimmung lediglich
hinsichtlich der Benützung eines Massenbeförderungsmittels zum Tragen
kommt. Legt der Bw. tatsächlich die Fahrtstrecke zwischen Familienwohnsitz
und Arbeitsstätte überwiegend im Lohnzahlungszeitraum zurück,
steht im das Pendlerpauschale zu.
Der Unabhängige Finanzsenat gelangt in freier
Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Bw. die Fahrtstrecke von B. nach A.
und retour fast täglich zurücklegt, zumal der Bw. in den
streitgegenständlichen Jahren ein aufrechtes Familienleben mit Ehefrau und
mehreren minderjährigen Kindern in B. führt. Dieser Umstand spricht
nämlich eher für das tägliche Pendeln des Bw. zwischen
Familienwohnsitz und Arbeitsort, sodass der Berufung in diesem Punkt Erfolg
beschieden war.
Hinsichtlich der Unterhaltsleistungen für
minderjährige Kinder gilt grundsätzlich, dass nach
§ 34 Abs. 7 EStG 1988, je nach den
Voraussetzungen, durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag oder den
Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten sind. Diese Transferleistungen bzw.
Absetzbeträge kommen jedoch dann nicht zum Tragen, wenn sich
haushaltszugehörige Kinder eines Steuerpflichtigen ständig im Ausland
aufhalten. Da in diesen Fällen die eingeschränkte
Leistungsfähigkeit, die die Unterhaltsverpflichtung mit sich bringt, durch
keine der genannten Maßnahmen abgefedert wird, hat der
Verfassungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 4. Dezember 2001,
B 2366/00, festgestellt, dass die gesetzliche Bestimmung keinesfalls
ausschließt, Unterhaltsleistungen für solche Kinder nach den
allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 zu
berücksichtigen. Erforderlich ist diesfalls, dass diese Zahlungen im Sinne
des § 34 Abs. 1 EStG 1988
außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
müssen. Den Nachweis dieser Zahlungen hat der Bw. jedoch nicht erbracht,
sodass die beantragten Unterhaltsleistungen nicht anzuerkennen waren.
Soweit der Bw. in seiner Vorhaltsbeantwortung vom
22. Februar 2006 vorbringt, es erschiene ihm einfacher, die Vorlage
der Belege durch den Hinweis auf die Rz 866 der
Lohnsteuerrichtlinien 2002 zu ersetzen, ist darauf hinzuweisen, dass die
Lohnsteuerrichtlinien mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt keine für
den UFS beachtliche Rechtsquelle darstellen. Den Lohnsteuerrichtlinien kommt
somit keine normative Bedeutung zu. Dies wird im Einleitungssatz der Richtlinien
zum Ausdruck gebracht, in dem deren rechtliche Qualifikation mit der
Formulierung umschrieben wird: Die Richtlinien stellen einen "Auslegungsbehelf"
zum EStG 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis
mitgeteilt werde (VfGH-Beschluss vom 26. November 1996,
Zl. 46/95).
Wenn der Bw. im Erörterungsgespräch vorbringt, er
finde die Voraussetzungen für die Anerkennung der pauschalen Beträge,
nämlich die Vorlage der Belege aus den Jahren 1997 ff. für
unkorrekt, wird darauf hingewiesen, dass der Bw. zur Beseitigung von Zweifel den
Inhalt seines Vorbringens zu erläutern, sowie dessen Richtigkeit zu
beweisen hat. Dass die Unterhaltsleistungen den Erfordernissen des
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 entsprechen, konnte der UFS
- trotz schriftlichen Ersuchens vom 27. Jänner 2006 - nicht
feststellen.
Aus den obigen Erwägungen war demnach der Berufung im
eingeschränkten Ausmaß Statt zu geben.
Beilagen:
12 Berechnungsblätter
Wien, am 7.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1164-W/05
- Stammnummer
- 21841
- Gültig
- 07.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF