Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0387-W/06
keine Aussetzung der Einhebung bei Berufung gegen den Antrag auf Nachsicht abweisenden Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0387-W/06vom 06.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag.
Regine Linder, Gerhard Mayerhofer und Lorenz Hoffmann im Beisein der
Schriftführerin Diana Engelmaier über die Berufung des Bw., vertreten
durch Dr. Wolfgang Halm, Steuerberater, 1090 Wien, Berggasse 10/14, vom
15. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und
15. Bezirk, vertreten durch Johannes Eder, vom 20. September 2005
betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO nach der
am 6. April 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Berufung vom
15. Oktober 2005 gegen den den Antrag auf Nachsicht des aushaftenden
Abgabenrückstandes mit Ausnahme von € 75.000,00 abweisenden
Bescheid beantragte der Berufungswerber (Bw.) die Aussetzung der Einhebung der
Einkommensteuer 1998 sowie der Anspruchszinsen 2004 im Gesamtbetrag von
€ 430.518,32.
Mit Bescheid vom
8. Februar 2006 wies das Finanzamt den Antrag zurück, weil ein Antrag
auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO nur im
Berufungsverfahren gegen Abgabenbescheide zulässig wäre.
Dagegen erhob der Bw. am
13. Februar 2006 Berufung, beantragte die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat und und brachte begründend vor, dass es
sich entgegen der Ansicht des Finanzamtes sehr wohl um Abgabenbescheide
gehandelt hätte. Da zu klären wäre, ob die Abgaben mit
€ 0,00 festgesetzt würden oder nicht, würde jedenfalls eine
mittelbare Abhängigkeit vom Berufungsverfahren bestehen.
In der am 6. April 2006
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wies der steuerliche Vertreter
des Bw. ergänzend darauf hin, dass grundsätzlich die Einbringlichkeit
der Abgaben nicht gefährdet wäre, weil der Bw. in einem
unkündbaren Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehen
würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die
Abgabenbehörde hat gemäß
§ 273 Abs. 1
lit. a BAO eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Entgegen der Ansicht des Bw.
hängt die Höhe der Einkommensteuer 1998 sowie der Anspruchszinsen 2004
weder unmittelbar noch mittelbar von der Erledigung der gegenständlichen
Nachsichtsberufung ab, da auch im Falle einer Nachsichtsgewährung nicht der
Abgabenbescheid selbst geändert, sondern lediglich auf die Einhebung der
Abgabe (zum Teil) verzichtet wird.
Abgaben, deren Höhe
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängen, sind nämlich
nach der herrschenden Lehre
(Ellinger/Wetzel/Mairinger, BAO, 124)
nur alle diejenigen, die im Falle einer dem Begehren des Abgabepflichtigen
Rechnung tragenden Berufungserledigung von Amts wegen oder auf Antrag des
Abgabepflichtigen zwingend herabzusetzen sind oder deren Festsetzung diesfalls
überhaupt aufzuheben ist. In Frage kommt die Aussetzung der von einem
Feststellungsbescheid abgeleiteten Einkommensteuer und der davon wiederum
abgeleiteten Anspruchszinsen aber lediglich ausschließlich im Falle einer
Berufung gegen den jeweiligen Grundlagenbescheid, sie ist jedoch bei Berufungen
gegen Bescheide betreffend Abweisung eines Nachsichtsantrages
ausgeschlossen.
Gleichlautend kommt auch nach
den Richtlinien der Abgabeneinhebung, RZ. 428, eine Aussetzung im
Zusammenhang mit Berufungen gegen im Einhebungsverfahren erlassenen Bescheiden
nicht in Betracht. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt
ein Nachsichtsverfahren keine taugliche Grundlage dar, die Einhebung
aushaftender Abgabenschulden auszusetzen (VwGH 22.10.2002,
97/14/0090).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0387-W/06
- Stammnummer
- 21837
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF