Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1038-L/05
Familienbeihilfenanspruch eines Asylberechtigten nach Asylgesetz 1997.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1038-L/05vom 06.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Titus
Trunez, Rechtsanwalt, 4150 Rohrbach, Hopfengasse 3, vom 6. Oktober
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
6. September 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. März 2004
bis 31. März 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Staatsangehöriger der
Russischen Föderation. Am 25.3.2004 ist er mit seiner Familie
(Ehepartnerin, zwei Kinder) nach Österreich eingereist, ein drittes Kind
wurde am xx in Österreich geboren. Mit der Einreise stellte er einen Antrag
auf Asylgewährung, dem mit Bescheid vom 21.4.2005 stattgegeben wurde. Am
30.8.2005 beantragte er die Gewährung von Familienbeihilfe für seine
beiden Kinder A und T rückwirkend ab Einreise nach Österreich und
für das Kind I ab Geburt.
Das Finanzamt wies mit dem angefochtenen Bescheid den
Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe bis zum Zeitpunkt der Zuerkennung
von Asyl nach dem Asylgesetz 1997 ab und gewährte Familienbeihilfe ab
1.4.2005 bis laufend.
Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde durch den
steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers sinngemäß
folgendermaßen begründet: Das Finanzamt gehe davon aus, dass für
die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des letzten, das Asylverfahren
positiv abschließenden Bescheides maßgeblich sei, und begründe
dies mit der Neufassung des § 3 Abs. 2 FLAG 1967. Diese
Bestimmung treffe jedoch keine Aussage, ab welchem Zeitpunkt die
Familienbeihilfe zu gewähren wäre, wenn einem Asylwerber das Asylrecht
gewährt wird. Unter Zitierung der §§ 2 und 3 (alte und neue
Fassung) des FLAG 1967 wurde zunächst ausgeführt, dass
grundsätzlich sowohl In- als auch Ausländer, die in Österreich
über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügen,
Anspruch auf Familienbeihilfe hätten, § 3 jedoch dies für
Ausländer einschränke. Hiebei knüpfe die alte Fassung an die
Flüchtlingseigenschaft an, die neue Fassung an die Asylanteneigenschaft,
keine der Fassungen treffe jedoch eine Aussage über den Zeitpunkt der
Familienbeihilfengewährung für den Flüchtling oder Asylanten. Der
Zeitpunkt werde nur in § 10 FLAG geregelt, in dem festgehalten wird,
dass Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt wird, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind. Nach der neuen
Rechtslage erfülle der Asylant mit positiver Erledigung des Asylbescheides
die Voraussetzungen für den Anspruch ebenso wie früher der
Flüchtling. Den Bestimmungen des Asylgesetzes sei zu entnehmen, dass der
Fremde, der Asyl begehrt, zunächst als Asylwerber zu bezeichnen sei, mit
positivem Abschluss werde ihm die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und er
sei Asylant. Damit halte er sich rückwirkend ab Einreisedatum
rechtmäßig in Österreich auf. Ebenso wie der Flüchtling
nach der alten Rechtslage gelte er damit auch ab dem Tag der Einreise als
Asylant und erfülle die Voraussetzungen für die Familienbeihilfe ab
diesem Tag. Hätte der Gesetzgeber durch die Änderung des § 3
Abs. 2 FLAG 1967 tatsächlich eine Änderung des zeitlichen Bezuges
bewirken wollen, hätte er dies auch im Gesetzestext ausdrücklich
festhalten müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Absatz 2 dieser Gesetzesstelle in der Fassung des BGBl. I
Nr. 142/2004 besagt, dass Abs. 1 nicht für Personen gilt, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde.
In der bis 1. Mai 2004 geltenden Fassung lautete diese
Bestimmung folgendermaßen: Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich
seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten,
sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des
Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
Während nach der alten Regelung in Hinblick auf die
Gewährung von Familienbeihilfe den österreichischen Staatsbürgern
neben Staatenlosen die Flüchtlinge im Sinn der Genfer
Flüchtlingskonvention gleichgestellt waren, gilt dies nach der neuen
Regelung statt für Flüchtlinge nur für die Personen, denen
bescheidmäßig Asyl gewährt wurde. Eine für diese
Neuregelung geltende Übergangsbestimmung enthält § 50y
Abs. 2 FLAG 1967: Danach tritt diese Regelung mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde. Da die Kundmachung dieses Bundesgesetzes am 15. Dezember 2004
erfolgt ist, bedeutet dies, dass die alte Rechtslage noch den Fällen
zugrunde gelegt werden kann, bei denen der das Asylverfahren positiv
abschließende Bescheid vor dem 15. Dezember 2004 erlassen wurde.
Im gegenständlichen Fall ergingen die Bescheide, mit
denen dem Berufungswerber und seinen Familienmitgliedern Asyl gewährt
wurde, am 21. April 2005, sodass die neue Rechtslage für die
Gewährung der Familienbeihilfe maßgeblich war und das Finanzamt
dieser Regelung entsprechend die Familienbeihilfe ab 1. April 2005
gewährt hat.
Der Berufungswerber bestreitet grundsätzlich nicht,
dass in seinem Fall bereits die neue Rechtslage anzuwenden sei, er vermeint
jedoch, dass auf Grund des positiven Asylbescheides der Asylant ebenso wie nach
der alten Rechtslage der Flüchtling die Voraussetzungen für die
Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Einreisetag erfülle.
Den Ausführungen, mit denen der Berufungswerber diese
Ansicht zu begründen sucht, kann nicht gefolgt werden. Ab wann nach der
alten bzw. nach der neuen Regelung die Voraussetzungen für den
Familienbeilfenbezug gegeben sind, kann durchaus aus den Begriffen
Flüchtling bzw. Asylberechtigte oder aus dem Wortsinn der
maßgeblichen Gesetzesstelle abgeleitet werden: Artikel 1 der Konvention
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,
erklärt, wer als Flüchtling im Sinn des Abkommens anzusehen ist.
Danach knüpft die Flüchtlingseigenschaft an das Vorliegen bestimmter
tatsächlicher Ereignisse an (z.B. ..... wer sich aus wohlbegründeter
Furcht ...... außerhalb seines Heimatlandes befindet .....), die
üblicherweise ab Einreise ins Bundesgebiet bestehen - die nach der
alten Regelung maßgebliche Voraussetzung für die Gewährung von
Familienbeihilfe entstand damit nicht erst mit der bescheidmäßigen
Feststellung. Wenn hingegen die neue Regelung fordert, dass "Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt wurde", so ist dies eine Voraussetzung für die
Gewährung von Familienbeihilfe, die erst mit dem betreffenden
Verwaltungsakt erfüllt ist. Nach den Begriffsbestimmungen des Asylgesetzes
1997 (§ 1) ist der Fremde ab Einbringung seines Antrags bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Asylwerber. Asyl ist das dauernde
Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich den Fremden nach den
Bestimmungen des Bundesgesetzes gewährt. Erst mit dem positivem
Asylbescheid wird der Asylwerber ein "Asylberechtigter", das ist "ein Fremder,
der nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Asyl erlangt hat". Die Formulierung
"erlangt hat" lässt für sich schon den Schluss zu, dass der Status des
Asylberechtigten nicht rückwirkend auf den Einreisetag gewährt wird.
Auch dem positiven Asylbescheid ist nichts derartiges zu entnehmen.
Betrachtet man dazu noch die Formulierung des § 3
Abs. 2 FLAG 1967, wonach "Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde" die
Voraussetzung für den Familienbeihilfenbezug erfüllen, so lässt
sich auch hieraus die Ansicht des Berufungswerbers, dass diese Voraussetzung bei
stattgebender Entscheidung bereits vor bescheidmäßiger Erledigung
vorgelegen ist, nicht nachvollziehen. Die Familienbeihilfe wurde daher zu Recht
erst mit dem Monat der Asylgewährung zuerkannt.
Linz, am 6.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1038-L/05
- Stammnummer
- 21823
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF