Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1945-W/05
Haftung des Kommanditisten, einbezahlte Einlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1945-W/05vom 06.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag.
Regine Linder, Reinhold Haring und Lorenz Hoffmann im Beisein der
Schriftführerin Diana Engelmaier über die Berufung der Bw., vom
9. Juni 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach
vom 15. Mai 2002 betreffend Haftung gemäß
§ 12 BAO nach der am 6. April 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Mai
2002 wurde die Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§ 12 BAO
als haftungspflichtige Kommanditistin für die rückständige
Umsatzsteuer 1997 der KEGin Höhe
der Kommanditeinlage von € 7.267,00 zur Haftung herangezogen.
In der am 9. Juni 2002
eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor, dass die Bestimmungen der
§§ 12 BAO und 171 Abs. 1 HGB zwar eine Haftung des
Kommanditisten einer KEG bis zur Höhe seiner Haftungseinlage vorsehen
würden, aber dieser nur verpflichtet wäre, die Haftungseinlage einmal,
gleichgültig welchem Gläubiger zu leisten. Auf Grund einer
gleichartigen Haftungserklärung, allerdings damals unter einer auf die Bw.
lautenden Steuernummer, jedoch für den gleichen Gegenstand, nämlich
die Schuld des persönlich haftenden Komplementärs, Herrn W.C., bzw.
der KEG , hätte das Finanzamt bereits im Jahre 1999 einen Haftungsbescheid
erwirkt und die Liegenschaften der Bw. in G. und S. belastet. Infolge der
Zahlung des Betrages von ATS 72.878,00 wären die
Pfandrechtsvormerkungen wieder gelöscht worden. Die Tatsache, dass für
die Haftungsbescheide einmal die Steuernummer der KEG und das andere Mal die der
Bw. verwendet worden wäre, würde aber nichts daran ändern, dass
die Bw. nunmehr zum zweiten Mal zur Haftung herangezogen worden
wäre.
Zum Beweis führte die Bw.
die Einstellungs- und Löschungserklärung ins Treffen und beantragte
ihre Einvernahme als Partei sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn
W.C. .
Die Bw. stellte daher den
Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes
hinsichtlich eines Teilbetrages von ATS 72.878,00 (€ 5.296,37) zu
beheben.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Mai 2005 ab und führte
begründend aus, dass laut Aktenlage ein weiterer Haftungsbescheid, wie in
der Berufung behauptet, nicht evident wäre. Die angesprochene
Pfandrechtsvormerkung hätte den Rückstand auf dem Einkommensteuerkonto
der Bw., hingegen der bekämpfte Haftungsbescheid die nicht bezahlte
Umsatzsteuer der KEG betroffen.
Dagegen beantragte die Bw. mit
Schreiben vom 10. Juni 2005 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass das
Haftungskonto aus einer KEG auch dann erschöpft wäre, wenn es nicht
aus finanzrechtlichen Rechtsgründen vermindert worden wäre.
Auf Grund eines Vorhaltes des
Finanzamtes zum Einwand der Verminderung des Haftungskontos durch eine
zivilrechtliche Haftungsinanspruchnahme gab die Bw. mit Schreiben vom
9. Jänner 2006 bekannt, dass im Jahre 1999 seitens des Finanzamtes zur
St.Nr., lautend auf die Bw., zur Sicherung der Forderung in Höhe von
ATS 72.878,00 die Vormerkung des Pfandrechtes auf den Liegenschaften der
Bw. vorgenommen worden wäre.
Damit wäre nach Ansicht
der Bw. aber erwiesen, dass kein Bescheid genannt worden wäre, der diese
Forderung rechtlich begründen würde. Es würde daher nicht
feststehen, zugunsten welcher Steuerforderung dieses Pfandrecht begründet
worden wäre. Vielmehr würde feststehen, dass die Forderung, zugunsten
derer das Pfandrecht erwirkt worden wäre, zu diesem Zeitpunkt rechtlich gar
nicht bestanden hätte, da das Pfandrecht ansonsten einverleibt und nicht
nur vorgemerkt worden wäre. Hätte die Forderung eine
Einkommensteuerforderung betroffen, dann hätte es eines weiteren
Einkommensteuerbescheides bedurft, da sie nur so rechtlich entstanden
wäre.
Tatsächlich wäre die
Bw. aber als Kindergärtnerin unselbständig tätig und daher gar
nicht zur Einkommensteuer veranlagt. Weder vor noch nach der
Pfandrechtsvormerkung wäre aber ein Einkommensteuerbescheid ergangen, der
die Forderung legitimiert hätte.
Dennoch hätte die Bw. den
gegenständlichen Betrag an das Finanzamt bezahlt, um ihre Liegenschaften
nicht belastet zu wissen. Auf Grund der Zahlung wäre auch die
Pfandrechtslöschung erfolgt. Mareriell hätte sich jedoch die geltend
gemachte Forderung auf die Haftungsschuld bezogen, die die Bw. auf Grund ihrer
Stellung als Kommanditistin in der KEG getroffen hätte. Aus diesem Grund
hätte das Finanzamt die Forderung vor Erlassung des Haftungsbescheides als
Forderung auf dem Einkommensteuerkonto der Bw. vormerken lassen, ohne je einen
Einkommensteuerbescheid zu erlassen.
Die einzige Schuld, die der Bw.
gegenüber der Republik Österreich erwachsen und die im Veranlagungsweg
und nicht im Wege des Abzuges von ihren Dienstnehmerentgelten entstanden
wäre, sei die gegenständliche Haftungsschuld. Es werden daher die
Anträge auf Beschaffung des Aktes St.Nr. gestellt, aus welchem die
Feststellung getroffen werden möge, dass die Rechtfertigung dieser
Forderung nicht erfolgt wäre, sowie auf Anrechnung der
gegenständlichen Zahlung auf die Haftungssumme.
Dazu erfolgte mit Schreiben vom
12. Jänner 2006 die Stellunganhme des Finanzamtes, wonach die
Pfandrechtsvormerkung vom 22. Juli 1999 das Einkommensteuerkonto der Bw.
betreffen würde. Der Rückstand in Höhe von ATS 72.878,00
hätte sich zu diesem Stichtag aus der Einkommensteuer 1997, einem
Verspätungszuschlag, einer Einkommensteuervorauszahlung sowie einer
Zwansstrafe zusammengesetzt. Die Bw. wäre mit dem angefochtenen
Haftungsbescheid nur für einen Teil der aushaftenden Umsatzsteuer der KEG
in Anspruch genommen worden. Deren persönlich haftender Gesellschafter,
Herr W.C., wäre ebenfalls mit Bescheid vom 15. Mai 2002 in Anspruch
genommen worden. Die bisherigen Vollstreckungen wären bisher aber erfolglos
geblieben.
Der Aufforderung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 24. Jänner 2006 zur Bekanntgabe
und gegebenenfalls Beibringung eines Nachweises der Einbezahlung der
Kommanditeinlage kam die Bw. nicht nach.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche
abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise
rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang
ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen
Rechtes.
Ein
Kommanditist einer KG oder KEG haftet nach § 171 Abs. 1 HGB
den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage
unmittelbar. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet
ist.
Voraussetzung der Haftung nach
§ 12 BAO ist, dass derjenige, der zur Haftung herangezogen wird,
Gesellschafter der Personengesellschaft ist. Unbestritten ist, dass die Bw.
Kommanditistin der KEG mit einer Haftungseinlage laut Firmenbuch von
ATS 100.000,00 (€ 7.267,28) ist.
Der Umfang der Haftung richtet
sich nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. Daher ist für die
Kommanditisten einer KG oder KEG § 171 Abs. 1 HGB
maßgebend. Die Höhe der Inanspruchnahme ist somit mit der Höhe
der noch nicht einbezahlten Vermögenseinlage begrenzt. Dazu war
festzustellen, dass die in Höhe von € 7.267,00 ausgesprochene
Haftung in der Einlage Deckung fand.
Da die Bw. der Aufforderung zur
Bekanntgabe und gegebenenfalls Beibringung eines Nachweises der Einbezahlung der
Kommanditeinlage nicht nachkam, war davon auszugehen, dass die
Vermögenseinlage bisher noch nicht geleistet wurde.
Dem Einwand der Bw., dass der
Kommanditist nur verpflichtet wäre, die Haftungseinlage einmal,
gleichgültig welchem Gläubiger, zu leisten, sie jedoch bereits unter
einer auf ihren Namen lautenden Steuernummer für den gleichen Gegenstand,
nämlich die Schuld des Herrn C., zur Haftung herangezogen worden wäre,
muss entgegengehalten werden, dass kein weiterer Haftungsbescheid an die Bw.
ausgestellt wurde. Die in der Berufung sowie im Schreiben vom
9. Jänner 2006 angesprochenen Vollstreckungsmaßnahmen,
nämlich die Einverleibung des Pfandrechtes auf den Liegenschaften der Bw.,
betrafen den auf ihrem eigenen Abgabenkonto zum 22. Juli 1999 aushaftenden
Rückstand. Mit dem bekämpften Bescheid wird die Bw. jedoch für
unberichtigt aushaftende Umsatzsteuer der KEG in Anspruch genommen. Ein
näheres Eingehen auf das Vorbringen der Bw., dass auch nach Löschung
des Pfandrechtes keine Rechtfertigung durch Bescheiderteilung erfolgt und die
der Löschung zugrunde liegende Zahlung auf die Haftungssumme anzurechnen
wäre, war daher entbehrlich.
Obwohl § 12 BAO
keine Ausfallshaftung begründet, ist auch hier die Nachrangigkeit der
Haftung gegenüber den Einbringungsmaßnahmen bei der Gesellschaft zu
berücksichtigen. Im Rahmen der Ermessensübung war festzustellen, dass
die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben bei der KEG vorliegt,
da bereits seit 1999 wiederholt unternommene Vollstreckungsmaßnahmen
bisher erfolglos blieben.
Auch aus dem Umstand, dass das
Finanzamt neben dem unbeschränkt haftenden geschäftsführenden
Komplementär auch die Kommanditistin heranzog, ergibt sich nicht, dass das
Ermessen nicht in dem vom Gesetz vorgegebenen Rahmen geübt worden
wäre, da die bisherigen Vollstreckungen beim Komplementär ebenfalls
erfolglos geblieben waren.
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 BAO erfolgte somit die
Inanspruchnahme der Bw. als Haftungspflichtigen für die
Abgabenschuldigkeiten der KEG zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 171 Abs. 1 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1945-W/05
- Stammnummer
- 21810
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF