Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0439-W/05
Anerkennung von Betriebsstättenverlusten als Sonderausgaben bei beschränkter Steuerpflicht (DBA Niederlande)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0439-W/05vom 07.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Hinblick auf das in Art. 25 Abs. 3 DBA Niederlande enthaltene Diskriminierungsverbot, welches die Gleichbehandlung von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen verlangt, aber auch unter Berücksichtigung der Judikatur (VwGH 25.1.2001, 99/14/0217) sind österreichische Betriebsstättenverluste als Sonderausgabe insofern anzuerkennen, als gewährleistet ist, dass es zu keiner doppelten Verlustverwertung gekommen ist oder kommen wird.
Wird nachgewiesen, dass die Verluste der österreichischen Betriebsstätte im Ansässigkeitsstaat nicht verwertet bzw. nachversteuert worden sind, ist eine Berücksichtigung der Verluste bei Bemessung der Körperschaftsteuer in Österreich zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Mag. Alfred Peschl und die weiteren
Mitglieder OR Manuela Fischer, Mag. Barbara Baumgartner und Günter
Benischek über die Berufungen der Bw., vertreten durch K., vom
8. Februar 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom
13. Jänner 2005 betreffend Körperschaftsteuer 2000 sowie
Körperschaftsteuer 2002 nach der am 5. April 2006 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Höhe
der Abgabe beträgt für das Jahr 2000: Euro 141.808,54 (ATS
1.951.328,00) für das Jahr 2002: Euro 77.670,85.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine in den Niederlanden
ansässige, im Bankengeschäft tätige, Aktiengesellschaft. Mit
ihrer in Österreich befindlichen und im Firmenbuch am 22. Oktober 1999
eingetragenen Zweigniederlassung (Betriebsstätte) unterliegt sie der
beschränkten Körperschaftsteuerpflicht.
In den Jahren 1999 sowie 2001 wurden in Österreich
Verluste in Höhe von ATS 211.956,-- (1999) bzw. Euro 18.416,46
(2001) erwirtschaftet, die jeweils vorgetragen wurden. Die Jahre 2000 und 2002
wurden mit positiven Ergebnissen in Höhe von ATS 5.951.189,-- (2000)
bzw. Euro 255.525,40 (2002, vor Bp) abgeschlossen. Aufgrund dessen wurde
für das Jahr 2000 bzw. das Jahr 2002 die Anerkennung der vorgenannten
Verluste aus den Jahren 1999 und 2001 als Sonderausgaben beantragt.
Im Zuge der u. a. hinsichtlich der Körperschaftsteuer
für die Jahre 2000 und 2002 durchgeführten
Betriebsprüfung (Bp) wurde u. a.
festgestellt, dass die genannten Verluste im jeweiligen Verlustentstehungsjahr,
d. h. 1999 bzw. 2001, bereits durch die niederländische Hauptniederlassung
im Ansässigkeitsstaat verwertet worden waren. Dies wurde seitens der Bw. im
Bp-Verfahren nicht bestritten und ist auch aus der zwischen der Bp und der Bw.
geführten Korrespondenz ersichtlich. Das niederländische Einkommen war
sowohl 1999 als auch 2001 jeweils auch nach Berücksichtigung der
österreichischen Betriebsstättenverluste noch positiv. Die Bw. gibt
an, dass aber aufgrund der niederländischen Rechtslage im Falle
nachträglicher österreichischer Betriebsstättengewinne eine
Nachversteuerung in den Niederlanden durchzuführen sei. Die Verluste
könnten daher in den Niederlanden nicht endgültig verwertet werden.
Die Verluste seien daher in Österreich anzuerkennen.
Die Bp versagte die Anerkennung der in den Jahren 1999 bzw.
2001 entstandenen Verluste als Sonderausgaben in den Jahren 2000 bzw.
2002. Diese Feststellung wird im Bp-Bericht (siehe Textziffer - Tz. 15)
damit begründet, dass die Bw. die Voraussetzungen des § 102 Abs. 2 Z 2
EStG 1988 aufgrund der bereits stattgefundenen Verlustverwertung nicht
erfülle. Steuerausländern stünde der Verlustvortrag in
Österreich nicht zu, wenn der Heimatstaat infolge ausreichender positiver
Einkünfte zur Verlustberücksichtigung in der Lage sei. Es könne
in Österreich schon laut Definition des Verlustvortrages im
Verlustentstehungsjahr kein Verlust vorgetragen und in Folgejahren abgezogen
werden, weil dieser bereits im Verlustentstehungsjahr in den Niederlanden
verwertet worden sei. Im jeweiligen Folgejahr existiere in der
österreichischen Betriebsstätte somit kein abzugsfähiger
Verlustvortrag. Durch die Nichtanerkennung liege keine Ungleichbehandlung
zwischen unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen vor, da auch
inländische Unternehmer Verluste aus einer inländischen
Betriebsstätte nur insoweit vortragen könnten, als diese nicht bereits
mit anderen positiven Einkünften saldiert worden wären. Es liege auch
kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit iSd Art. 43 EG vor. Eine
spätere Nachversteuerung in den Niederlanden ändere nichts an der
grundsätzlich bereits erfolgten Verlustverwertung. Die Nachversteuerung sei
nach dortigem Recht zu beurteilen und dort allenfalls ein
Verständigungsverfahren anzustreben.
Die Abgabenbehörde erster Instanz folgte dieser und
anderen Feststellungen der Bp. Die entsprechenden
Bescheide zur Körperschaftsteuer des
Jahres 2000 sowie des Jahres 2002 wurden jeweils mit Datum
13. Jänner 2005 erlassen.
Die Bw. erhob am 8. Februar 2005 gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 2000 und den Körperschaftsteuerbescheid
2002 nur hinsichtlich der nicht anerkannten Verlustbeträge das
Rechtsmittel der Berufung. Die
Bw. beantragte für diese Jahre die Anerkennung der Beträge als
Sonderausgaben und dementsprechend die Kürzung des jeweiligen
Jahreseinkommens.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass bisher
die in der Betriebsstätte in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2001
entstandenen negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorgetragen und jeweils
entsprechend in den Veranlagungszeiträumen 2000 und 2002 von den positiven
Einkünften aus Gewerbebetrieb als Verlustvortrag abgezogen worden seien.
Die Verluste der Betriebsstätte hätten zwar im Verlustentstehungsjahr
von der niederländischen Hauptniederlassung im Ansässigkeitsstaat
durch Ausgleich mit positiven, in den Niederlanden steuerpflichtigen,
Einkünften verwertet werden können. Doch nach niederländischem
Steuerrecht wäre allerdings, ähnlich der Bestimmung in § 2 Abs. 8
Z 3 EStG 1988 idF SteuerreformG 2005, in den Jahren 2000 und 2002 aufgrund der
positiven österreichischen Einkünfte eine Nachversteuerung in
Höhe des Verlustvortrages vorzunehmen. Die Bw. brachte vor, dass
durch die Nichtanerkennung des Verlustabzuges in Österreich sowohl das
Betriebsstättendiskriminierungsverbot iSd Art. 25 DBA Ö-NL als auch
die Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 EG verletzt seien. Zum
Betriebsstättendiskriminierungsverbot argumentierte sie, dass nach Art. 25
Abs. 3 DBA Ö-NL die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein
Unternehmer eines der beiden Staaten in dem anderen Staat hat, in dem anderen
Staat nicht ungünstiger sein dürfe, als die Besteuerung von
Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
Der Text entspräche dem in Art. 24 Abs. 3 OECD-MA festgelegten
Betriebsstättendiskriminierungsverbot. Die Bestimmung bezwecke die
Beseitigung jeglicher Diskriminierung bei der Behandlung von
Betriebsstätten gegenüber ansässigen Unternehmen desselben
Tätigkeitsbereichs auf dem Gebiet der auf diese geschäftliche
Tätigkeit entfallenden Steuern. Im Sinne der in der Literatur zu den Themen
DBA-Diskriminierungsverbot sowie Verlustverwertung ebenfalls vertretenen Meinung
(wie z.B. Hruschka/Bendlinger, Der
Verlustvortrag für österreichische Betriebsstätten deutscher
Unternehmer, SWI 2003, S 271; Loukota,
Das DBA-Diskriminierungsverbot - Eine Bestandsaufnahme der
Verwaltungspraxis, SWI 2005, S 58f;
Lang, Ausländische
Betriebsstättenverluste und DBA-Auslegung, SWI 2002, 86), dürfe nur
das von der österreichischen Steuerhoheit erfasste Einkommen zur
Beurteilung einer allfälligen Diskriminierung herangezogen werden, wobei
gleichgültig sei, ob nicht etwa im Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen
ein positives Ergebnis eingetreten sein könnte. Auch im OECD-Kommentar
werde zum MA in Pkt 24 lit c zu Art 24 MA iZm dem Verlustvortrag festgehalten,
dass sich das Recht auf den Verlustvortrag bei Betriebsstätten nur auf den
Verlust beziehe, der sich aus einer eigenen gewerblichen Tätigkeit ergebe
und der in den für diese Tätigkeit gesondert geführten
Büchern ausgewiesen sei. Art. 24 OECD-MA erfordere daher keinen Vergleich
der inländischen Betriebsstättenverluste mit den übrigen
ausländischen Einkünften. Als Vergleichsmaßstab könne daher
nur die von Österreich erfassten Einkünfte zur Beurteilung
herangezogen werden. Folglich ist der inländischen Betriebsstätte
eines Steuerausländers in gleicher Weise die
Verlustvortragsmöglichkeit einzuräumen wie einem unbeschränkt
steuerpflichtigen Unternehmen, also ohne Rücksicht darauf, ob der im
Ansässigkeitsstaat gelegene Betriebsteil über ausreichende
Einkünfte für einen Ausgleich mit den Österreich-Verlusten
verfüge (vgl. Loukota, Das
DBA-Diskriminierungsverbot - Eine Bestandsaufnahme der Verwaltungspraxis,
SWI 2005, S 60).
Die Bw. könne der Ansicht der Abgabenbehörde
erster Instanz nicht folgen, da diese bei der Beurteilung einer möglichen
Diskriminierung das falsche Vergleichspaar verwende, wenn es die
Betriebsstättenbesteuerung mit einem inländischen Unternehmen
vergleiche, das neben den Einkünften der Betriebsstätte auch noch
(andere, ausländische) Einkünfte erziele, welche dem Stammhaus in den
Niederlanden zuzurechnen seien und von der österreichischen Steuerhoheit
nicht umfasst seien. Wie erläutert worden sei, sei als
Vergleichsmaßstab ein inländisches Unternehmen heranzuziehen, welches
nur die von Österreich erfassten Einkünfte erziele. Dabei gelange man
zum Ergebnis, dass dem Unternehmen sehr wohl der Verlustvortrag eingeräumt
worden wäre, da in den Jahren 1999 und 2001 ausschließlich negative
(österreichische) Einkünfte erzielt worden seien und ein
Verlustausgleich mit anderen (niederländischen) Einkünften nicht in
Frage komme. Die negativen Einkünfte könnten daher vorgetragen und mit
späteren positiven Einkünften verrechnet werden. Die Versagung des
Verlustabzuges der Bw. gem. § 102 Abs. 2 Z 2 EStG verstoße damit
gegen Art. 25 DBA Ö-NL. Auch die Rechtfertigung, dass eine
Doppelverlustverwertung unterbunden werden solle, greife im vorliegenden Fall
nicht, da die Verluste zwar im Jahr der Entstehung in den Niederlanden genutzt
werden konnten, aufgrund des niederländischen Steuerrechts jedoch in den
Jahren, in denen Gewinne in Österreich entstanden seien, hinzugerechnet
worden seien und eine tatsächliche Doppelverlustverwertung daher
ausgeschlossen sei. Im übrigen sei es insbesondere im Hinblick auf die
VwGH-Judikatur (E 25.9.2001, 99/14/0217) Sache des Ansässigkeitsstaates die
doppelte Berücksichtigung der Betriebsstättenverluste sowohl im
Betriebsstättenstaat als auch im Ansässigkeitsstaat zu verhindern.
Zusätzlich müsse noch angemerkt werden, dass bei Anwendung der
Befreiungsmethode es grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat vorbehalten
bleiben müsse, berücksichtigte Verluste in späteren Jahren wieder
hinzuzurechnen und somit insgesamt die Ergebnisanteile aus der
Betriebsstätte zu neutralisieren. In diesem Fall müsse aber im
Betriebsstättenstaat durch die Gewährleistung des Verlustabzuges
sichergestellt werden, dass es zu keiner doppelten Nichtberücksichtigung
der Verluste komme. Zur Niederlassungsfreiheit gem. Art. 43 EG brachte
die Bw. vor, dass diese Bestimmung sicherstelle, dass die
Gemeinschaftsangehörigen, die von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch
gemacht haben, im Aufnahmestaat wie Inländer behandelt werden. Nach
ständiger Rechtsprechung des EuGH liege eine Diskriminierung vor, wenn
vergleichbare Sachverhalte rechtlich unterschiedlich und unterschiedliche
Sachverhalte rechtlich gleich behandelt würden, ohne dass für die
Gleich- bzw. Ungleichbehandlung eine objektive Rechtfertigung bestehe (vgl. z.
B. EuGH 13.11.1984 Rs 283/83 Racka). Grundsätzlich würden
Einkünfte österreichischer Betriebsstätten von
Steuerausländern, welche gem. § 98 EStG der beschränkten
Steuerpflicht unterliegen, gleich behandelt wie jene vergleichbarer
inländischer Unternehmer. Die Einschränkung hinsichtlich des
Verlustabzuges gem. § 102 Abs. 2 Z 2 EStG führe allerdings zu einer
Diskriminierung (vgl. Tumpel,
EWR-Diskriminierungsverbote und direkte Steuern, Ecolex 1992, 655). Die
Rechtfertigung der Einschränkung mit der Notwendigkeit, die Kohärenz
des Steuersystems zu gewährleisten, da auch Steuerinländer nur jene
Verluste vortragen können, die im laufenden Jahr nicht mit in- und
ausländischen Einkünften ausgeglichen werden könnten, träfe
jedoch nicht zu. Weiters sei festzustellen, dass die österreichische
steuerliche Behandlung von Steuerausländern im Grunde dem
Territorialitätsprinzip entspräche. Nur bestimmte in Österreich
erwirtschaftete Einkünfte iSd § 98 EStG seien steuerpflichtig. Somit
könnten auch nur in Österreich erwirtschaftete Verluste vorgetragen
werden. Die Höhe des Verlustvortrages weiche damit bei unbeschränkter
Steuerpflicht von derjenigen bei beschränkter Steuerpflicht ab, wobei diese
Ungleichbehandlung dem Grundsatz des Territorialitätsprinzip
entspräche. Da aber § 102 Abs. 2 Z 2 EStG für den
uneingeschränkten Verlustvortrag, ebenso wie bei der unbeschränkten
Steuerpflicht, ein negatives Welteinkommen voraussetze, werde vom
Territorialitätsprinzip, das nach der Rechtsprechung des EuGH zu keiner
Diskriminierung führe, abgewichen. Diese Gleichbehandlung führe zu
einer Diskriminierung beschränkt Steuerpflichtiger, da die im Rahmen der
beschränkten Steuerpflicht entstandenen Verluste nicht uneingeschränkt
vorgetragen werden könnten. Die Vermeidung der Gefahr der doppelten
Verlustverwertung, welcher als zwingender Grund des Allgemeininteresses die
Beschränkung des Verlustabzuges rechtfertigen könnte, vermag nicht zu
überzeugen. Liegen nämlich insgesamt (inländische und
ausländische) negative Einkünfte vor, könnten die
inländischen negativen Einkünfte uneingeschränkt vorgetragen
werden. Der Verlustabzug stünde in diesem Fall unabhängig davon zu, ob
die österreichischen Verluste in den Folgejahren beim Stammhaus
berücksichtigt würden oder nicht.
Weiters sei zu bedenken, dass die Zielsetzung des §
102 EStG auf dem Gedanken basiere, dass grundsätzlich der
Ansässigkeitsstaat Verluste ausländischer Betriebsstätten bei der
Bemessung der Einkommensteuerschuld berücksichtigen solle. Eine
Verlustbeschränkung scheide immer dann aus, wenn eine Verrechnung im
Heimatstaat nicht möglich sei. Aus dieser Sicht sei aber eine ausreichende
Berücksichtigung nicht bereits erreicht, wenn der Verlust im Jahr der
Verlustentstehung im Ansässigkeitsstaat berücksichtigt werde. Es sei
darauf abzustellen, ob nach dem Recht des Ansässigkeitsstaates eine
endgültige Berücksichtigung der Verluste ausländischer
Betriebsstätten erfolge. Dies sei aber hier nicht gegeben. Von einer
Berücksichtigung könne, wie im vorliegenden Fall, keine Rede mehr
sein, wenn der Ansässigkeitsstaat nur eine vorübergehende Verrechnung
vornimmt. Der Verlustabzug sei vor diesem Hintergrund in Österreich zu
gewähren. Schließlich widerspräche es der
Niederlassungsfreiheit, wenn Betriebsstättenverluste im Verhältnis zu
EU-Staaten, die eine vorläufige Verwertung nicht kennen, vortragsfähig
seien, während Betriebsstättenverluste im Verhältnis zu
EU-Staaten, die diese Verluste vorläufig mit dem Ergebnis des Stammhauses
verrechnen, aber später wieder hinzurechnen (wie die Niederlande), nicht
vortragsfähig seien. Dies würde zu einer weiteren Ungleichbehandlung
von Betriebsstätten unterschiedlicher EU-Mitglieder
führen.
In der am 30. November 2005 abgehaltenen mündlichen
(jedoch in der Folge vertagten) Berufungsverhandlung wurden durch die Vertreter
der Bw. zum Nachweis, dass die beantragten Verluste in den Niederlanden nicht
verwertet worden seien, Kopien der Steuererklärungen bzw. Bescheide der
holländischen Muttergesellschaft für die Jahre 1999 bis 2002
vorgelegt. Da diese Unterlagen in holländischer Sprache abgefasst waren und
somit deren Inhalt ohne Übersetzung nicht überprüft werden
konnte, wurde auf Beschluss des Senates die Berufungsverhandlung vertagt. Die
Bw. wurde aufgefordert Übersetzungen der in Rede stehenden Unterlagen
beizubringen.
Am 9. Dezember 2005 wurden die deutschen
Übersetzungen der oben genannten Unterlagen sowie ein Begleitschreiben mit
dazu ergänzenden Ausführungen vorgelegt.
Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die aus den Jahren
1999 sowie 2001 resultierenden österreichischen Verluste der Bw. von den
- lt. DBA - in den Niederlanden in den Jahren 2000 und 2001 von der
Versteuerung freizustellenden (nach niederländischem Recht adaptierten und
so im Ergebnis) österreichischen Gewinnen in Abzug gebracht worden sind.
Dieser Abzug führt zu einer Minderung der in den Niederlanden steuerfrei zu
stellenden Gewinne, folglich zu einer Kürzung der Steuerbefreiung. Die
gekürzten Steuer(frei)beträge wurden schließlich von der
niederländischen Brutto-Steuer in Abzug gebracht.
Die Unterlagen, sowohl in holländischer als auch in
deutscher Sprache, wurden der Amtspartei iSd § 115 BAO mit Schreiben vom
3. Februar 2006 zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. In ihrer
Stellungnahme vom 24. Februar 2006 hielt die Amtspartei fest, dass im
konkreten Fall der Bw. aufgrund der vorgelegten Unterlagen eine Vorlage einer
zusätzlichen Bestätigung der niederländischen Steuerbehören
hinsichtlich der Nichtverwertung der österreichischen
Betriebsstättenverluste in Holland entbehrlich sei.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 zog die Bw. den
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gem.
§ 284 Abs. 1 BAO zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 1 Abs. 3 Z 1
iVm § 21 Abs. 1 KStG 1988 ist die Bw. mit den Einkünften der
österreichischen Betriebsstätte beschränkt steuerpflichtig. Wie
die Einkünfte zu ermitteln sind, bestimmt sich nach dem EStG 1988 und dem
KStG 1988. Von diesen Einkünften sind bei Ermittlung des Einkommens
nach Maßgabe des § 8 Abs. 4 KStG Sonderausgaben, wozu der
Verlustabzug iSd § 18 Abs. 6 und 7 EStG 1988 zählt,
abzuziehen.
Gem. § 102 Abs. 2 Z
2 EStG 1988 steht der Verlustabzug nur für Verluste zu, die in
inländischen Betriebsstätten entstanden sind. Allerdings mit der
Einschränkung, dass der Verlust " ... nur insoweit
berücksichtigt werden kann, als er die nicht der beschränkten
Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen
hat."
Die Bw. ist in den Niederlanden unbeschränkt und in
Österreich mit den Betriebsstätteneinkünften beschränkt
steuerpflichtig, sodass die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung (DBA-Niederlande, BGBl 1971/191) zu beachten sind. Die im
gegenständlichen Fall wesentlichen Bestimmungen sind:
Artikel 7
(Unternehmensgewinne) "(1) Gewinne eines Unternehmens eines der
beiden Staaten dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn,
dass das Unternehmen seine Tätigkeit in dem anderen Staat durch eine dort
gelegene Betriebstätte ausübt. Übt das Unternehmen seine
Tätigkeit in dieser Weise aus, so dürfen die Gewinne des Unternehmens
in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser
Betriebstätte zugerechnet werden können. ..."
Artikel 24 ( Bestimmungen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) "(1) Die Niederlande sind
berechtigt, bei der Erhebung der Steuern von in diesem Staat ansässigen
Personen alle Einkommensteile und Vermögensteile, die nach den Bestimmungen
dieses Abkommens in Österreich besteuert werden dürfen, in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen. ...... (3) Bezieht eine in
Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen
und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem
Abkommen in den Niederlanden besteuert werden, so nimmt Österreich, ......
, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus;
Österreich darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das
übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den
Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden
Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung
ausgenommen wären. ..."
Artikel 25
(Gleichbehandlung) "(1) Die Staatsangehörigen eines der
beiden Staaten dürfen ohne Rücksicht darauf, ob sie in diesem Staat
ansässig sind oder nicht, in dem anderen Staat weder einer Besteuerung noch
einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders
oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter
gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden
können. ... (3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein
Unternehmen eines der beiden Staaten in dem anderen Staat hat, darf in dem
anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen
des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben.
..."
Gem. Art. 43
EG-Vertrag sind Beschränkungen der freien Niederlassung von
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats verboten.
Die Bw. begehrt bei Berechnung der Bemessungsgrundlagen zur
Festsetzung der Körperschaftsteuer der Jahre 2000 und 2002 die Anerkennung
des Abzuges der aus den Jahren 1999 und 2001 bestehenden
(Betriebsstätten-)Verluste.
Im Hinblick auf das in Artikel 25 Abs. 3 DBA-NL enthaltene
Diskriminierungsverbot, welches dem Artikel 24 des OECD-Musterabkommens
nachgebildet ist und die Gleichbehandlung von unbeschränkt und
beschränkt Steuerpflichtigen verlangt, aber auch unter
Berücksichtigung des Erkenntnisses des VwGH vom 25.9.2001, 99/14/0217
("Auslandsverlusterkenntnis") wäre dem Begehren der Bw.
insofern Rechnung zu tragen als gewährleistet ist, dass eine doppelte
Verlustverwertung unterbleibt bzw. unterblieben ist.
Die österreichische Betriebsstätte eines
ausländischen Unternehmens darf nicht schlechter gestellt werden als ein
österreichisches Unternehmen. Österreichische Unternehmen sind
grundsätzlich berechtigt, die in den österreichischen
Betriebstätten entstandenen Verluste auf Einkünfte späterer Jahre
vorzutragen, soweit im Verlustentstehungsjahr eine Verrechnung mit positiven in-
oder ausländischen Einkünften nicht möglich war.
Österreichische Unternehmer sind aber nach innerstaatlichem Recht nicht
berechtigt, anstelle eines Verlustausgleiches im Verlustentstehungsjahr einen
Verlustvortrag in späteren Jahren vorzunehmen. Ausländische
Unternehmen können einen Verlustvortrag nur unter den gleichen Bedingungen
in Anspruch nehmen. Unter dem Aspekt des Diskriminierungsverbotes des
Doppelbesteuerungsabkommens ist eine Anwendung der
Verlustabzugsbeschränkung iSd § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 nicht
grundsätzlich in Betracht zu ziehen. Der österreichischen
Betriebsstätte wäre in gleicher Weise die
Verlustvortragsmöglichkeit einzuräumen wie einem unbeschränkt
steuerpflichtigen Unternehmen, ohne Rücksicht darauf, ob der im
Ansässigkeitsstaat gelegene Betriebsteil ausreichende positive
Einkünfte für den Ausgleich mit den Verlusten aus Österreich
hat.
Zu beachten ist jedoch, dass das Diskriminierungsverbot
für Steuerausländer nicht zu einer Diskriminierung von
Steuerinländern führen kann und darf (vgl.
Loukota, Das DBA-Diskriminierungsverbot
- Eine Bestandsaufnahme der Verwaltungspraxis, SWI 2005). Dies wäre
dann der Fall, wenn die österreichischen Verluste sowohl in Österreich
als auch im Ansässigkeitsstaat steuerlich berücksichtigt werden
würden und es so zu einer Doppelverlustverwertung käme. Bei der
Beurteilung inwieweit ein Verlustabzug in Österreich zu gewähren ist,
ist somit entscheidend, ob es bereits zu einer Verwertung des Verlustes im
Ansässigkeitsstaat gekommen ist bzw. inwieweit dazu die Möglichkeit im
Ansässigkeitsstaat besteht.
Wie im gegenständlichen Fall unstrittig feststeht,
konnten die Verluste der Bw. im Verlustentstehungsjahr 1999 aufgrund des
nationalen niederländischen Rechts, das eine subsidiäre
Verlustverwertung trotz Anwendung der Befreiungsmethode zulässt, in den
Niederlanden verwertet werden. Dazu argumentierte die Bw., dass allerdings in
den Jahren 2000 und 2002 aufgrund der positiven Einkünfte der Bw. in
Österreich in den Niederlanden ein Nachversteuerung in Höhe des
Verlustvortrages vorzunehmen war, legte jedoch im Bp-Verfahren keine dieses
Argument untermauernden Unterlagen vor.
Erst im folgenden Berufungsverfahren wurden zum Nachweis,
dass die beantragten Verluste in den Niederlanden nicht endgültig verwertet
worden sind, Steuererklärungen bzw. Bescheide für die Jahre 1999 bis
2002 betreffend die niederländische Muttergesellschaft in
holländischer Sprache samt Übersetzung in deutsche Sprache
vorgelegt.
Wie diesen Unterlagen zu
entnehmen ist, wurde der aus 1999 resultierende Handelsbilanzverlust der Bw.
sowie der Handelsbilanzverlust des Jahres 2001 von den lt. DBA in den
Niederlanden in den Jahren 2000 und 2001 von der Versteuerung freizustellenden,
auf Basis einer nach niederländischem Steuerrecht erstellten
Mehr-Weniger-Rechnung ermittelten, österreichischen Gewinnen in Abzug
gebracht. Dies führt zu einer Minderung der steuerfrei zu stellenden
Gewinne, folglich zu einer Kürzung der daraus resultierenden
Steuerbefreiung. Lediglich die gekürzten Steuer(frei)beträge wurden
von der niederländischen Brutto-Steuer in Abzug gebracht.
Es ist somit aufgrund der aus den Unterlagen ersichtlichen
Daten und der steuerlichen Resultate festzustellen, dass die
österreichischen Betriebsstättenverluste der Jahre 1999 und 2001 in
den Niederlanden nicht steuermindernd verwertet worden sind.
Unter dem Gesichtspunkt des in Art. 25 DBA-Niederlande
festgeschriebenen Betriebsstättendiskriminierungsverbotes und infolge der
in freier Beweiswürdigung als erwiesen zu beurteilenden Tatsache, dass die
in der österreichischen Betriebsstätte entstandenen Verluste nicht
verwertet worden sind und somit keine doppelte Verlustverwertung vorliegt,
vertritt der erkennende Senat die Ansicht, dass die Berücksichtigung der
beantragten Verlustvorträge bei Bemessung der Körperschaftsteuer in
Österreich für die Jahre 2000 und 2002 zulässig ist.
Die Entscheidung war daher spruchgemäß zu
treffen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 7.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 21 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- Art. 24 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- Art. 25 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
inländische BetriebsstätteVerlustNiederlandeDBAVerlustverwertungbeschränkte SteuerpflichtDiskriminierungsverbotDoppelbesteuerungsabkommen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0439-W/05
- Stammnummer
- 21797
- Gültig
- 07.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF