Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2188-W/05
Bei Bezug von im Kalenderjahr zugeflossenen Bezügen gem. § 69 Abs. 2 ist der Steuerpflichtige gem. § 41 Abs. 1 Z 3 zu veranlagen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2188-W/05vom 05.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Hedwig K,
Vertragsbedienstete, 1160 Wien, Rgasse, vom 4. August 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 29. Juli
2004 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Bw. erzielt im berufungsgegenständlichen Jahr Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus einem Dienstverhältnis mit dem M.
Für das Jahr 1994 wurde der Bezug von Krankengeldern gemäß
§ 84 bzw. § 3 Abs. 2 EStG 1988 von der Wiener
Gebietskrankenkasse als den Bezug auszahlende Stelle in Höhe von €
768,04 für den 7.1.2004 bzw. in Höhe von € 5.405,92 für den
Zeitraum 17.2. bis 20.6.2004 dem Finanzamt mitgeteilt und bei der
Arbeitnehmerveranlagung als steuerpflichtige Bezüge im Gesamtbetrag der
Einkünfte des Jahres 2004 erfasst.
Die
Bw. erhebt mit 4.8.2005 gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2004
Berufung und wendet sich darin gegen die vom Finanzamt durchgeführte
Arbeitnehmerveranlagung.
In
der gem. § 276 BAO abweisend ergangenen Berufungsvorentscheidung vom
12.9.2005 wird den Bescheid begründend
ausgeführt: "Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG
1988 ist ein Steuerpflichtiger zu veranlagen, wenn im Kalenderjahr neben
lohnsteuerpflichtigen Einkünften Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2 (Krankengeld) zugeflossen sind.
Gemäß
§ 69 Abs. 2 EStG 1988 sind bei
Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung 22 % Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro
täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im
Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum
31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel gem.
§ 84 EStG auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu
übermitteln. Die im Zuge der Auszahlung einbehaltene Lohnsteuer stellt eine
Vorauszahlung dar. Bei der Jahresveranlagung kommt es dann zur
tarifmäßigen Versteuerung. Da Sie im Kalenderjahr 2004 laut
Aktenlage Krankengeld bezogen haben, war die Berufung abzuweisen". Mit
21.9.2005 wird seitens der Bw. der Vorlageantrag an den Unabhängigen
Finanzsenat gestellt, in welchem die Bw. um Überprüfung des
Einkommensteuerbescheides 2004 ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ist ein Steuerpflichtiger zu
veranlagen, wenn im Kalenderjahr neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften
Bezüge gemäß
§ 69 Abs. 2 (Krankengeld)
zugeflossen sind. Gemäß
§ 69 Abs. 2 EStG 1988
sind bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder
Unfallversorgung 22 % Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro
täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im
Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum
31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel gem.
§ 84 EStG auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu
übermitteln. Die im Zuge der Auszahlung einbehaltene Lohnsteuer stellt eine
Vorauszahlung dar. Bei der Jahresveranlagung kommt es dann zur
tarifmäßigen Versteuerung. Wie das Finanzamt zu Recht in
ihrer Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, hat die Bw. im Kalenderjahr
2004 laut Aktenlage Krankengeld bezogen, und es treten die Rechtsfolgen des
§ 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 ein, wonach im Falle des Bezuges gem.
§ 69 Abs. 2 EStG 1988 dies einen Pflichtveranlagungsgrund
darstellt. Die Vorgansweise des Finanzamtes war daher rechtsrichtig.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 5. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2188-W/05
- Stammnummer
- 21787
- Gültig
- 05.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF