Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1106-L/02
Vorvertrag erfüllt den Tatbestand eines Anschaffungsgeschäftes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1106-L/02vom 29.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G, vom 21. Dezember 2000 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom 6. Dezember 2000 betreffend
Börsenumsatzsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
C, die damalige Lebensgefährtin des Berufungswerbers,
sowie der Berufungswerber waren Gesellschafter der Firma B-GmbH mit Sitz in L,
wobei deren Geschäftsanteil jeweils einer voll einbezahlten Stammeinalge
von S 245.000.- entsprach.
Am 15. Juni 1998 schlossen C und der Berufungswerber in
Form eines Notariatsaktes eine Vereinbarung mit Schenkungsvertrag auf den
Todesfall ab. In Punkt Drittens dieses Vertrages verpflichtete sich der
Berufungswerber, seinen Geschäftsanteil an der B-GmbH seiner damaligen
Lebensgefährtin um den Abtretungspreis von S 180.000.- zu
übertragen.
Betreffend den Erwerb dieses Geschäftsanteiles
erließ das Finanzamt am 1. Oktober 1998 zunächst einen
Börsenumsatzsteuerbescheid an Frau C und setzte unter Zugrundelegung einer
Bemessungsgrundlage von S 180.000.- die Börsenumsatzsteuer in
Höhe von S 4.500.- fest.
Da Einbringungsmaßnahmen gegen die damalige
Lebensgefährtin des Berufungswerbers erfolglos verliefen, richtete das
Finanzamt am 6. Dezember 2000 einen Bescheid an den Berufungswerber und
setzte ebenfalls unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von
S 180.000.- die Börsenumsatzsteuer wiederum in Höhe von
S 4.500.- fest.
Gegen diesen Bescheid brachte der Abgabepflichtige
fristgerecht Berufung ein und beantragte
die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Er führte aus, dass seine
damalige Lebensgefährtin weder ein Darlehen von S 65.000.-
zurückbezahlt noch eine Leistung aufgrund des Abtretungsvertrages von
S 180.000.- erbracht habe. Die Geschäftsanteile seien daher nicht
übertragen worden. Da in weiterer Folge von ihm kein Abtretungsvertrag
unterfertigt worden sei, könne die Steuerschuld seiner Ansicht nach nicht
entstanden sein. Aus den von ihm beigelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass
seine damalige Lebensgefährtin in betrügerischer Absicht gehandelt
habe. Der Berufung legte er u. a. Kopien bei über: eine am
29.12.1999 von der Bundespolizeidirektion Linz aufgenommene Niederschrift
betreffend Einvernahme der damaligen Lebensgefährtin als Verdächtige,
einen Bericht der Bundespolizeidirektion Linz, Strafregisterauszüge, Belege
über eine Fahrnis- und eine Forderungsexekution, Schreiben eines
Rechtsanwaltes betreffend Herausgabe diverser Gegenstände, Niederschrift
vom 15.12.1999 betreffend Anzeige gegen die damaligen Lebensgefährtin des
Berufungswerbers.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 8. Juni 2001 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass nach § 25 KVG alle
Vertragsteile Steuerschuldner der Börsenumsatzsteuer seien und deshalb das
Finanzamt berechtigt sei, nach der erfolglosen zwangsweisen Einbringung bei der
ehemaligen Lebensgefährtin den Berufungswerber zur Abgabenentrichtung
heranzuziehen; auch wenn im Innenverhältnis sich der andere Vertragspartner
zur Steuerentrichtung verpflichtet habe. Unabhängig von der Unterfertigung
eines Abtretungsvertrages entstehe die Steuerschuld bereits mit der
schuldrechtlichen Verpflichtung zur Anteilsabtretung. Ebenso unbeachtlich sei
der Einwand, dass der Abtretungspreis nicht entrichtet worden sei.
Mit der am 4. Juli 2001 eingelangten Eingabe erhob der
Berufungswerber "Einspruch" gegen die Berufungsvorentscheidung. Dieser
"Einspruch" wurde vom Finanzamt als Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gewertet, weshalb die
Berufung wiederum als unerledigt gilt.
Das Finanzamt legte die Berufung der Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich vor. Da die Berufung zum 1. Jänner 2003
noch unerledigt war, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung nach §
260 BAO in Verbindung mit § 323 Abs.10 BAO (in der Fassung nach dem
AbgRmRefG BGBl I 2002/97) auf den unabhängigen Finanzsenat
über.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand der
Börsenumsatzsteuer ist gemäß
§ 17 Abs. 1
Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) der Abschluss von Anschaffungsgeschäften
über Wertpapiere, wobei nach der Bestimmung des
§ 19 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit Abs 2 auch Anteile
an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Wertpapiere
gelten.
Nach § 18 Abs.1 KVG sind
Anschaffungsgeschäfte entgeltliche Verträge, die auf den Erwerb des
Eigentums an Wertpapieren gerichtet sind.
Bei der Börsenumsatzsteuer entsteht die Steuerpflicht
mit dem Verpflichtungsgeschäft; das ist der Abschluss des schuldrechtlichen
Vertrages (vgl. VwGH 21.3.2002, 2001/16/0555). Das dingliche
Erfüllungsgeschäft - die Übereignung der Wertpapiere bzw.
die Rechtsabtretung - ist für die Besteuerung in der Regel ohne
Bedeutung. Auch wenn das Geschäft nicht zur Ausführung gelangt, weil
es nach Abschluss wieder aufgehoben oder storniert worden ist, entfällt die
Steuerpflicht nicht.
Gegenstand der Börsenumsatzsteuer ist der
schuldrechtliche Vertrag. So erfordert z.B. schon das Geschäft, durch das
sich jemand gegen ein Entgelt zur Abtretung eines GmbH-Anteiles verpflichtet,
die Börsenumsatzsteuer ohne Rücksicht darauf, ob dieses Geschäft
dinglich erfüllt, ob also der Anteil tatsächlich abgetreten wird oder
nicht, während auf der anderen Seite für die dingliche
Übertragung nicht nochmals die Steuer gefordert werden kann (vgl. Dr.Peter
Takacs in Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz zu § 18 unter Hinweis
auf RFH II A 136/29 v. 16.5.1929 - Slg.Bd. 25 S.142).
Nach der ständigen Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der steuerpflichtige Tatbestand
"Anschaffungsgeschäft" bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen
Vertrages erfüllt, aus dem der obligatorische Anspruch auf Übereignung
des Wertpapieres entsteht (s. VwGH vom 24.1.2001, Zl, 2000/16/0641,0642 und die
dort zitierte Vorjudikatur). Auch ein Vorvertrag, der auf Abschluss des
Hauptvertrages gerichtet ist und bereits die wesentlichen Stücke dieses
Hauptvertrages enthält, vermittelt diesen obligatorische
Anspruch.
In Punkt Drittens der in Form eines Notariatsaktes
abgeschlossenen Vereinbarung vom 15. Juni 1998 verpflichtete sich der
Berufungswerber, seinen Geschäftsanteil an der B-GmbH seiner damaligen
Lebensgefährtin um den Abtretungspreis von S 180.000.- zu
übertragen. Mit dieser Vereinbarung ist bereits unzweifelhaft der
obligatorischen Anspruch gegen den Berufungswerber auf Übereignung der
gegenständlichen GmbH-Anteile entstanden. Der steuerpflichtige Tatbestand
"Anschaffungsgeschäft" war damit erfüllt. Der tatsächlichen
Abtretung der Geschäftsanteile bedurfte es dazu nicht mehr. Aus welchen
Gründen die tatsächliche Abtretung der Geschäftsanteile
scheiterte und wer die Vereitelung der tatsächlichen Abtretung
zivilrechtlich zu vertreten hat, spielt für das Entstehen des
Abgabenanspruches keine Rolle mehr.
Wie in der Berufungsvorentscheidung ausführlich
dargestellt wurde, sind nach § 25 KVG alle Vertragsteile Gesamtschuldner
der Börsenumsatzsteuer. Aus diesem Grund war es zulässig, dass das
Finanzamt den Berufungswerber zur Abgabenentrichtung herangezogen hat, nachdem
die zwangsweise Einbringung bei der ehemaligen Lebensgefährtin des
Berufungswerbers erfolglos verlaufen ist.
Aus den angeführten
Gründen war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 29.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1106-L/02
- Stammnummer
- 21782
- Gültig
- 29.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF