Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0090-G/03
Darlehensrückzahlungen nur für den Wohnungswerber
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0090-G/03vom 04.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Darlehensrückzahlungen für Wohnraumschaffung die für den Lebensgefährten bezahlt werden, können nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden, weil als Wohnungswerber nach dem Wortlaut des Gesetzes nur derjenige angesehen werden kann, der gegenüber dem gemeinnützigen Bauträger eine bestimmte Wohnung anstrebt oder angestrebt hat.
§ 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988 durchbricht diesen Grundsatz insoweit, als der Steuerpflichtige auch berechtigt ist, Sonderausgaben abzuziehen, zu deren Leistung nicht er, sondern nahe Angehörige rechtlich verpflichtet sind, für die der Steuerpflichtige aber die Zahlungen leistet (siehe dazu auch die Regelungen des § 106 Abs. 3 EStG 1988).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn Mag. W.S. in XY., vertreten
durch DSG Wirtschaftstreuhand GmbH, 8010 Graz, Heinrichstr. 97, vom
24. Oktober 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
17. September 2002 betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum
1997 bis 2001 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Geschäftsführer und
bezieht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hat in seinen
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die
Jahre 1997 bis 2001 Darlehensrückzahlungen für Wohnraumschaffung als
Sonderausgaben beantragt.
Seitens des Finanzamtes Graz-Stadt wurde erhoben, dass als
Wohnungswerber und Darlehensnehmer die Lebensgefährtin, Frau Mag. ES
aufscheint.
Das Finanzamt Graz-Stadt erließ am
17. September 2002 einen Abweisungsbescheid und anerkannte diese
Darlehensrückzahlungen nicht als Sonderausgaben. Als Begründung wurde
zusammenfassend angeführt, dass die Darlehensrückzahlungen nur
für den Wohnungswerber und nicht für dessen Lebensgefährten als
Sonderausgaben im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
berücksichtigt werden können.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2002 erhob der Bw. das
Rechtsmittel der Berufung und führte als Begründung Folgendes aus:
In den
Arbeitnehmerveranlagungen 1997 bis 2001 unseres Mandanten wurden beantragte
Sonderausgaben für Darlehensrückzahlungen seiner Wohnung in Höhe
von jährlich
ATS 40.000,00
vom Finanzamt nicht anerkannt. Begründet wurde diese Streichung damit, dass
unser Mandant weder Besitzer noch Mitbesitzer der Wohnung
sei.
Unser Mandant bewohnt
gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin die gegenständliche Wohnung und werden
sämtliche Kosten für diese Wohnung von beiden Partnern getragen. Da es
zum Erwerbszeitpunkt der Wohnung zivilrechtlich nicht möglich war, für
nicht verehelichte Partner Miteigentum zu begründen, konnte jedoch nur die
Partnerin unseres Mandanten zivilrechtliche Eigentümerin der Wohnung
werden. Wirtschaftlich betrachtet und somit auch Anknüpfungspunkt für
die steuerrechtliche Beurteilung ist unser Mandant jedoch wirtschaftlicher (Mit)
Eigentümer der Wohnung. Auch wird das gegenständliche Darlehen von
unserem Mandanten getilgt.
Da die Darlehenszahlungen
somit eigene Ausgaben für die im wirtschaftlichen Miteigentum stehende
Wohnung unseres Mandanten sind, beantragen wir die Darlehensrückzahlungen
als Sonderausgaben anzuerkennen und die Einkommensteuererklärungen 1997 -
2001 antragsgemäß zu veranlagen.
Das Finanzamt Graz-Stadt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. Dezember 2002 mit folgender
Begründung ab:
Gem. § 18 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 gehören u.a. Beträge, die vom Wohnungswerber zur
Wohnraumschaffung geleistet werden, sowie Rückzahlungen von Darlehen, die
zu diesem Zwecke aufgenommen werden, zu den
Sonderausgaben.
Als
Wohnungswerber kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nur derjenige angesehen
werden, der gegenüber dem gemeinnützigen Bauträger eine bestimme
Wohnung anstrebt oder angestrebt hat (vgl. VwGH v. 18.3.1986, Zl. 85/14/0152).
Nachdem dies Ihrerseits nicht erfolgte, aus welchen Gründen auch immer,
konnten die geleisteten Darlehensrückzahlungen auch im Berufungswege nicht
in Abzug gebracht werden.
Mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2003 beantragte
der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz. Begründet wurde das Vorlagebegehren wie folgt:
In den oben
angeführten Bescheiden wurden Darlehensrückzahlungen für eine im
wirtschaftlichen Miteigentum unseres Mandanten stehende Wohnung vom Finanzamt
nicht als Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs.1 Z.3 EStG akzeptiert da er
nicht (Mit-) Besitzer der Wohnung sei. Mit der Berufung vom 23.Oktober 2002
wurde gegen die Rechtsansicht der Finanzverwaltung Einspruch erhoben und die von
unserem Mandanten getätigten Darlehensrückzahlungen für seine
Wohnung wiederum als Sonderausgaben beantragt. Mit der Berufungsvorentscheidung
vom 12. Dezember 2002 eingelangt am 17. Dezember 2002 wurden die
Darlehensrückzahlungen vom Finanzamt abermals nicht als Sonderausgaben im
Sinne des § 18 Abs.1 Z 3 EStG anerkannt. Begründet wurde diese
Entscheidung damit, dass unser Mandant nicht Wohnungswerber gemäß
§ 18 Abs.1 Z 3 lit. a EStG sei und die geleisteten
Darlehensrückzahlungen somit nicht als Sonderausgaben in Abzug zu bringen
seien.
Sonderausgaben im Sinne
des § 18 Abs.1 Z 3 lit. a EStG sind mindestens achtjährig gebundene
Beträge (bzw. gemäß
§ 18 Abs.1 Z 3 lit. d dafür
verwendete Darlehensrückzahlungen) die ein Wohnungswerber zur Schaffung von
Wohnraum an Bauträger geleistet hat. Die in Streit befindlichen
Darlehensrückzahlungen sind jedoch Sonderausgaben gemäß
§
18 Abs.1 Z 3 lit. d in Verbindung mit § 18 Abs.1 Z 3 lit. b
(Darlehensrückzahlungen für Ausgaben zur Errichtung von Eigenheimen
oder Eigentumswohnungen), und geht die Begründung der Finanzverwaltung
unserer Ansicht nach somit ins Leere. Im Übrigen verweisen wir auf die
Berufung vom 23. Oktober 2002, und beantragen die
Einkommensteuererklärungen für 1997 - 2001 antragsgemäß zu
veranlagen.
Mit
Bericht vom 8. April 2003 legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung
zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im § 18 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988
sind Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung wie folgt
angeführt:
a) Mindestens
achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von
Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger
sind
- gemeinnützige Bau-,
Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen,
- Unternehmen, deren
Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher
Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist und
-
Gebietskörperschaften.
Dabei ist es
gleichgültig, ob der Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand)
gegeben oder ob ihm eine Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es
nicht maßgeblich, ob der Wohnungswerber bis zum Ablauf der
achtjährigen Bindungszeit im Falle seines Rücktrittes einen Anspruch
auf volle Erstattung des Betrages hat oder nicht.
b) Beträge, die zur
Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen verausgabt werden. Eigenheim
ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens
zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das
Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Das
Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein.
Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002,
die mindestens zu zwei Dritteln der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient.
Auch die Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken zur Schaffung
von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen bzw. einen
von ihm Beauftragten sind abzugsfähig.
c) Ausgaben zur Sanierung
von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des
Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist,
und zwar
-
Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen für
energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den Nutzungswert des
Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich
verlängern oder
-
Herstellungsaufwendungen.
d) Rückzahlungen von
Darlehen, die für die Schaffung von begünstigtem Wohnraum oder
für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der lit. a bis lit. c aufgenommen
wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen. Diesen Darlehen sind
Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger
gleichzuhalten.
Gemäß
§ 18 Abs. 2 Z 3 EStG 1972 in der hier
maßgeblichen Fassung BGBl. 645/1977 kann als Eigentumswohnung iS des Abs.
1 Z 3 nur eine Wohnung gemäß den Bestimmungen des WEG 1975, BGBl.
417/1975, verstanden werden, die mindestens zu zwei Dritteln Wohnzwecken dient.
In § 9 des WEG 1975 ist die Möglichkeit der gemeinsamen
Begründung von Wohnungseigentum durch Ehegatten vorgesehen. Das Erfordernis
der Verehelichung muss jedoch erst im Zeitpunkt der Einverleibung des
Eigentumsrechtes im Grundbuch erfüllt sein; für den davor liegenden
Zeitraum der Anwartschaft besteht dieses Erfordernis jedoch nicht.
Keine Vorschrift des WEG verbietet, dass Brautleute
Wohnungseigentumswerber eines gemeinsamen Wohnungseigentumsobjekts sein
können (so auch Faistenberger - Barta - Call, Kommentar zum WEG 1975, 1976,
S 300); § 23 Abs. 1 WEG 1975 ermöglicht ausdrücklich, dass ein
Wohnungseigentumsorganisator Wohnungseigentumsbewerbern auch bedingt das
Wohnungseigentumsrecht an einer Wohnung einräumt, womit zweifellos auch die
Bedingung einer vor Einverleibung zu erfolgenden Eheschließung subsumiert
werden kann.
Im vorliegenden Fall wurde in der Berufungsschrift
ausgeführt, dass es zum Erwerbszeitpunkt der Wohnung zivilrechtlich nicht
möglich gewesen ist, für nicht verehelichte Partner Miteigentum zu
begründen. Diese Rechtslage ist mittlerweile geändert worden.
Im Wohnungseigentumsgesetz 1975, geändert durch BGBl. I Nr. 98/2000, wird
zur Eigentümerpartnerschaft Folgendes ausgeführt:
§ 13. (1) Für
die Eigentümerpartnerschaft gelten, soweit im Folgenden keine besonderen
Regelungen getroffen werden, die Bestimmungen des 16. Hauptstücks des
Zweiten Teils des ABGB.
(2) Zur
Begründung einer Eigentümerpartnerschaft müssen die Partner
Eigentümer je eines halben Mindestanteils (im Folgenden Anteil am
Mindestanteil" genannt) sein; ihre Anteile am Mindestanteil dürfen nicht
verschieden belastet sein. Das Gleiche gilt, wenn ein Wohnungseigentümer
einer anderen Person unter gleichzeitiger Begründung des gemeinsamen
Wohnungseigentums den dazu erforderlichen Anteil am Mindestanteil
überträgt.
(3) Durch
das gemeinsame Wohnungseigentum der Partner werden ihre Anteile am Mindestanteil
so verbunden, dass sie, solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, nicht
getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder
der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Die Zwangsvollstreckung
auf Grund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Partner
besteht, ist nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung
des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf
Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen
gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig. In diesem Exekutionsverfahren ist
der Partner, gegen den kein Exekutionstitel besteht, Beteiligter; er kann zur
Wahrung seiner Rechte alle Rechtsmittel erheben, wie wenn er selbst
Verpflichteter wäre; überdies kann er gegen diese Exekution
Widerspruch erheben (§ 37 der Exekutionsordnung), wenn sich die Exekution
auf das Wohnungseigentumsobjekt bezieht, das ihm zur Befriedigung seines
dringenden Wohnbedürfnisses dient.
(4) Die Partner haften für
alle Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum zur ungeteilten
Hand. Sie dürfen über das gemeinsame Wohnungseigentum und die Nutzung
des im gemeinsamen Wohnungseigentum stehenden Wohnungseigentumsobjekts nur
gemeinsam verfügen.
(5)
Die mit ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum verbundenen Befugnisse zur Mitwirkung
an der Entscheidungsfindung in der Eigentümergemeinschaft
(Äußerungs- und Stimmrecht sowie Minderheitsrechte bei der
Willensbildung der Eigentümergemeinschaft) stehen den Partnern nur
gemeinsam zu. (6) Der vertragliche Ausschluss einer Klage auf Aufhebung der
Eigentümerpartnerschaft (§ 830 ABGB) ist nur für die ersten drei
Jahre ab Einverleibung der Partnerschaft im Grundbuch rechtswirksam. Sind die
Partner Ehegatten und dient ihr Wohnungseigentumsobjekt wenigstens einem von
ihnen zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, so ist
während der Ehe die Aufhebungsklage des anderen unzulässig. Dient das
gemeinsame Wohnungseigentumsobjekt einem minderjährigen Partner zur
Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, so ist während dessen
Minderjährigkeit die Aufhebungsklage des anderen unzulässig.
In Anwendung der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs.
1 Z 3 EStG und der hiezu Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf den
vorliegenden Sachverhalt ist auszuführen, dass die
Begünstigungsbestimmung für die Schaffung von Wohnraum nur anzuwenden
ist, wenn der Steuerpflichtige selbst den Wohnraum herstellt oder herstellen
lässt. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige als
Errichter bzw. Bauherrr anzusehen ist. Als Errichter ist nur anzusehen, wem
gegenüber die Leistungen der die Herstellung tatsächlich
ausführenden Unternehmen aufgeschlüsselt werden und wer das Risiko der
Preissteigerung bei behördlichen Auflagen und Sonderwünschen hat.
Im Telefonat vom 16. März 2006 gab der Bw.
an, dass noch keine Änderung der Eigentumsverhältnisse erfolgt ist und
seine Lebensgefährtin noch immer Alleineigentümerin (118/6508 Anteile)
an der Wohnung AM 22 und auch Schuldnerin des aushaftenden Darlehens ist (siehe
dazu den Kontoauszug 2001 von der Bausparkasse Wüstenrot).
Im Hinblick auf die Individualbesteuerung hat auch der
Grundsatz zu gelten, dass Sonderausgaben nur vom Steuerpflichtigen geltend
gemacht werden können, der (rechtlich) zur Leistung verpflichtet ist und
der sie auch tatsächlich geleistet hat (VwGH v. 26.6.1984,
83/14/0251).
§ 18 Abs. 3 Z 1 durchbricht diesen Grundsatz insoweit,
als der Steuerpflichtige auch berechtigt ist, Sonderausgaben abzuziehen, zu
deren Leistung nicht er, sondern nahe Angehörige rechtlich verpflichtet
sind, für die der Stpfl. aber die Zahlung leistet. Der Kreis der
begünstigten Personen umfasst a) den Ehegatten, ab 1993 auch den
Partner einer Lebensgemeinschaft nach näherer Regelung des § 106 Abs.
3. Dabei ist ohne Bedeutung, ob dem Stpfl. der Alleinverdienerabsetzbetrag
zusteht oder nicht, wohl aber, dass der Stpfl. von seinem Ehegatten bzw. Partner
nicht dauernd getrennt lebt. Zu diesem Begriff siehe auch VwGH vom 26.1.1989,
88/16/0090 und 21.12.1992, 89/13/0135. b) Kinder iS des §
106 Im § 106 Abs. 3 ist angeführt, dass als (Ehe)Partner eine
Person gilt, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit der er mit
mindestens einem Kind (Abs. 1) in einer eheähnlichen Gemeinschaft
lebt.
Da diese gesetzlichen Voraussetzungen für den
Berufungswerber nicht zutreffen, war die Berufung abzuweisen.
Graz, am 4.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 2 Z 3 EStG 1972, Einkommensteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440/1972
- § 9 WEG 1975, Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417/1975
- § 23 WEG 1975, Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417/1975
- § 13 WEG 1975, Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417/1975
- § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0090-G/03
- Stammnummer
- 21775
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF