Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1572-W/05
Einrichtung einer behindertengerechten Wohnung durch einen nach einem Arbeitsunfall weitgehend an den Rollstuhl gebundenen Abgabenpflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1572-W/05vom 04.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Pensionist, Wien, vom
25. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14
Purkersdorf, vertreten durch ADir. Paulovics, vom 25. November 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Einkommensteuer für 2003 wird mit € 5.838,97
festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (=Bw.) bezog im Jahr 2003 von
verschiedenen Arbeitgebern, von der IAF Service GmbH, sowie von einer
Unfallversicherungsanstalt und einer Krankenkasse Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Nachdem der Bw. trotz Vorhalt keine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 einreichte, sah sich das Finanzamt zur
Schätzung gezwungen.
Da der Bw. ohne Kenntnis des Finanzamtes zwischenzeitlich
übersiedelt war, stellte das Finanzamt den Bescheid schließlich mit
Angabe der neuen Adresse als Abgabestelle neuerlich zu.
In einem Schreiben an das Finanzamt, das als Berufung
gewertet wurde, kündigte der Bw. die Übersendung eines korrigierten
Lohnzettels durch die Pensionsversicherungsanstalt an.
In einer weiteren, unter anderem mit "Wiederaufnahme der
Arbeitnehmerveranlagung 2003" bezeichneten Eingabe, der eine Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 beigelegt war, führte der Bw. aus, er
ersuche um Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung 2003. Auf Grund eines
Unfalles sei er zu 80% behindert und sei gezwungen gewesen, eine
rollstuhlgerechte Notgemeindewohnung zu nehmen und diese behindertengerecht
einzurichten. Er ersuche um Berücksichtigung des Lohnzettelformulars der
Pensionsversicherungsanstalt.
In der beiliegenden Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 scheinen neben diversen Sonderausgaben als
außergewöhnliche Belastungen Krankheitskosten in Höhe von €
330,00 auf. Der Grad der Behinderung wurde mit 80% angegeben. Aus der
beigelegten Ablichtung des Behindertenpasses ist dagegen eine Behinderung in
Höhe von 100% ersichtlich.
Aus einem handschriftlichen Vermerk auf dem
Erklärungsformular - offenbar durch das Finanzamt - liegt der
Bezug einer pflegebedingten Geldleistung während des gesamten Jahres vor.
Aus einer Erklärungsbeilage ist zu ersehen, dass sich
die unter "Rückzahlung von Darlehen und Zinsen zur Schaffung und Errichtung
oder zur Sanierung von Wohnraum" geltend gemachten Sonderausgaben aus folgenden
Positionen zusammensetzen:
|
Mö
|
1.003,60
|
L
|
1.500,00
|
L
|
2.270,27
|
Co
|
499,99
|
I.
|
202,95
|
Eu
|
1.399,00
|
(Anmerk.: Summe)
|
6.875,81
|
Zinsen und Spesen
|
342,96
Der Erklärung lag auch die
Kopie eines Schreibens der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an das "WW"
betreffend zur Verfügungstellung einer behindertengerechten Wohnung an den
Bw. bei.
Das Finanzamt ersuchte den Bw. daraufhin um Vorlage der
Rechnungen über die rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung. Es wies den
Bw. darauf hin, dass derartige Kosten (Nachweis und Notwendigkeit vorausgesetzt)
als außergewöhnliche Belastungen (zusätzliche Kosten ohne
Anrechnung auf den steuerlichen Selbstbehalt) anerkannt werden könnten. Das
setze aber eine Abänderung der Berufung (Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung) voraus.
Auf Grund eines Vermerkes auf dem Behindertenpass, wonach
er Inhaber eines Ausweises nach § 29b der Straßenverkehrsordnung
sei, habe er Anspruch auf den Freibetrag wegen Benützung eines
behindertengerechten Kraftfahrzeuges von monatlich 153,00 €. Eine
diesbezügliche Antragstellung sei erforderlich.
In einer 2. Berichtigung der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2003 machte der Bw. nunmehr bis auf den Betrag
"Zinsen und Spesen € 342,96" die oben genannten Beträge in
Höhe von € 6.875,81 als außergewöhnliche Belastung,
und zwar als "nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel (z.B.
Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung" im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu
den §§ 34 und 35 EStG 1988, BGBl. 1996/303, geltend.
Rechnungskopien wurden angeschlossen. Aus einem handschriftlichen Vermerk des
Finanzamtes über ein Telefonat mit dem Bw. ist zu ersehen, dass es sich bei
der Rechnung der Fa. Eu in Höhe von € 1.399,00 um ein PC-Set und
bei der Rechnung der Fa. Co über € 358,99 um die Anschaffung
eines Fernsehgerätes handelt.
Aus der Mö -Rechnung (€ 1.003,60) geht die
Anschaffung eines Doppelbettes mit Überbau, Lattenrost und einen
Drehtürenschrank hervor.
Der L -Rechnung (€ 1.500,00) ist der Kauf einer
Wohnlandschaft, Leder mit dem Hinweis "Abverkauf, Ware verschmutzt, kein Storno
und Reklamationsrecht" zu erkennen.
Aus einer weiteren L -Rechnung (€ 2.270,00) ist
der Ankauf eines Küchenblocks zu ersehen.
Bei der I.-Rechnung über € 202,95, die sich
aus 4 Posten (unter anderem einen nicht näher bezeichneten Topf)
zusammensetzt, soll es sich (hauptsächlich) um die Anschaffung eines Regals
handeln.
Im Zuge der Berufungsvorentscheidung brachte das Finanzamt
zwar die geltend gemachten Krankheitskosten in Höhe von € 330,00
zum Ansatz. Da diese jedoch den Selbstbehalt in Höhe von
€ 3.443,87 nicht überstiegen führten sie in der Folge zu
keiner Kürzung des steuerpflichtigen Einkommens.
Zu den ursprünglich als Sonderausgaben beantragten
strittigen Kosten in Höhe von € 6.875,81 führte das
Finanzamt aus, dass diese Kosten zur Gänze nicht anerkannt werden
könnten. Der Fernsehapparat und das PC-Set stellten Wirtschaftsgüter
dar, bei denen die Anschaffung in keinem direkten Zusammenhang mit der
Gehbehinderung stehe. Bei den anderen Anschaffungen (Küche, Wohnlandschaft,
Bett) könne kein behindertengerechter Gegenstand entdeckt werden. Eine
Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung (ohne Anrechnung
auf den steuerlichen Selbstbehalt) sei nur dann zulässig, wenn eine
spezielle behindertengerechte Ausführung oder Anpassung vorliege. Da
sämtliche Kosten nicht anerkannt werden konnten, hätten auch die
Zinsen und Spesen ausgeschieden werden müssen.
Der Bw. brachte darauf eine mit "Berufung" bezeichnete
Eingabe ein, die das Finanzamt sinngemäß als Vorlageantrag wertete.
Er führte aus: "Sie begründen die nicht Anerkennung der Küche,
als nicht behinderten gerecht. Anbei übersende ich Ihnen die
Bestätigung der Firma L GmbH, dass diese Küche behindertengerecht
montiert wurde. Weiters lege ich Ihnen als Bestätigung die
Zahlungsbestätigung für meine behinderten Wohnung bei. Wie Sie aus den
Akten erkennen können, musste ich diese behindertengerechte Wohnung nehmen,
da ich auf Grund der Behinderung in der alten Wohnung nicht bleiben konnte."
Die beigelegte Bestätigung der Fa. L GmbH lautet:
"Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass die von Ihnen gekaufte Küche
lautend auf den Kaufvertrag W186ZB
behindertengerecht
benutzbar ist."
Zusätzlich legte der Bw. eine Bestätigung der A
Gebäudeverwaltung über die Bestätigung der Zahlung eines
Finanzierungsbeitrages für die geförderte Mietwohnung in Höhe von
€ 21.944,00 vor.
Nach Feststellung der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages
legte das Finanzamt die Berufung zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Anerkennung von Kosten als
außergewöhnliche Belastung, die dem nach einem Arbeitsunfall
gehbehinderten Bw. aus der Einrichtung einer von ihm neu bezogenen,
behindertengerechten Wohnung.entstanden sind.
Vom Bw. wurden die strittigen Kosten (€ 6.875,81)
neben nicht näher bezeichneten "Zinsen und Spesen" in Höhe von
€ 342,96 als "nicht regelmäßige Ausgaben für
Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie
Kosten der Heilbehandlung" im Sinne von § 4 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen zu den §§ 34 und 35 EStG
1988, BGBl. 1996/303 in der Fassung BGBl. II 1998/91 geltend gemacht.
Eine Überprüfung der über diese Kosten
abverlangten Belege ergab jedoch, dass es sich dabei
nicht um solche nicht
regelmäßig anfallende Ausgaben für Hilfsmittel wie z.B. für
die Anschaffung eines Rollstuhles, eines Hörgerätes oder von
Blindenhilfsmitteln im Sinne von § 4 der zitierten Verordnung handelt.
Ebenso wenig handelt es sich bei den Aufwendungen um sanitäre
Einrichtungsgegenstände, die im Sinne des Erkenntnisses des VfGH v.
13.03.2003, B 785/02 für Behinderte konzipiert und bestimmt sind und die
der Gerichtshof den Ausgaben für Hilfsmittel für Behinderte im Sinne
von § 4 der Verordnung BGBl. 1996/303 in der Fassung BGBl. II 1998/91
gleichstellte und als abzugsfähigen Aufwand beurteilte. Der Hinweis im
Schreiben der Firma L GmbH, dass die vom Bw. gekaufte Küche
"behindertengerecht benutzbar" sei, überzeugt keineswegs, da es sich bei
der Küche lt. Rechnung vom 23.10.2003 um Serienware und keine
behindertengerechte Sonderausfertigung handelt. Dass die Wohnlandschaft (eine
Ledergarnitur mit Hocker), die Schlafzimmereinrichtung, das PC-Set, der
Fernseher sowie das Regal "behindertengerecht benützbar" seien, wurde nicht
behauptet und ergibt sich aus den Rechnungen auch keinerlei Anhaltpunkt für
eine solche Annahme.
Es war daher zu überprüfen, ob die Kosten der
Neueinrichtung einer Wohnung nach den allgemeinen Bestimmungen im Sinne von
§ 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung in Frage
kommen.
Eine solche Belastung muss, um steuerliche
Berücksichtigung finden zu können, gem.
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 folgende Merkmale zwingend
aufweisen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Darüber hinaus darf die Belastung weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gem. Abs. 2 der zuletzt genannten Bestimmung ist
die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene,
die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gem. Abs. 3 der zuletzt genannten Bestimmung
erwächst die Belastung einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
Gem. § 4 der zuletzt genannten Bestimmung
beeinträchtigt die Belastung dann wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug
der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
Es steht fest, dass auch nicht behinderte Steuerpflichtige
aus verschiedenen Anlässen (z.B. Familiengründung, Wechsel des
Arbeitsstelle, krankheitsbedingt etc.) gezwungen sind, eine neue Wohnung zu
kaufen oder anzumieten und neu einzurichten ohne dass die dadurch verursachten
Kosten als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden
können.
Grundsätzlich führt die Anschaffung von
Einrichtungsgegenständen zu keiner außergewöhnlichen Belastung,
weil durch die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände kein verlorener
Aufwand getätigt wird. Vielmehr wird durch die Anschaffung der Wert der
Wohnung objektiv erhöht und liegt deshalb eben keine verlorener Aufwand
vor. Durch die Anschaffung der Einrichtungsgegenstände kommt es daher zu
einer bloßen Vermögensumschichtung.
Im Gegensatz dazu würden speziell im Zusammenhang mit
der Behinderung stehende Adaptierungen der Wohnung, wie z.B. die Verbreiterung
des Einganges zum WC oder/und zum Badezimmer und spezielle Einrichtungen, wie
z.B. eine Hebevorrichtung für die Badewanne für nicht behinderte
Steuerpflichtige objektiv keinen Wert besitzen und im Falle des Erwerbes bzw.
der Ablösung solcher Kosten durch einen nicht behinderten Nachmieter oder
Käufer unberücksichtigt bleiben. Im Sinne der Judikatur des VwGH
(vergleiche z.B. 22.10.1996, 92/14/0172) führen nur solche Kosten objektiv
zu keinem Gegenwert und kommen aus
diesem Grund als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich in
Frage.
Aber auch im Falle solcher Anschaffungen ist von den Kosten
wiederum jener Teil, der auf eine Normalausstattung entfallen würde in
Abzug zu bringen und könnten nur die
Mehrkosten gegenüber einer
Normalausstattung als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen.
Da die beantragten Kosten bei näherer Betrachtung
keine Aufwendungen für Hilfsmittel im Sinne der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen zu den §§ 34 und 35 EStG
1988, BGBl. 1996/303 in der Fassung BGBl. II 1998/91 darstellen sondern
herkömmliche Möbel, Einrichtungsgegenstände und
Haushaltselektonikgeräte (PC und Fernseher) angeschafft wurden und auch
unter den allgemeinen Voraussetzungen - Außergewöhnlichkeit und
Zwangsläufigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 und 3
EStG 1988 als Abzugsposten nicht in Frage kommen, konnte der Berufung nur
im Rahmen der Berufungsvorentscheidung (berichtigter Ansatz der Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit) und Berücksichtigung des beantragten
Freibetrages gem. § 3 der oben zitierten Verordnung teilweise
Folge gegeben werden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 4.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1572-W/05
- Stammnummer
- 21769
- Gültig
- 04.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF