Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0090-W/05
Verdacht des Finanzvergehens des Schmuggels und des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0090-W/05vom 06.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aus der Mitteilung der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf an die Finanzstrafbehörde erster Instanz, wonach der Bf. erklärt habe, die beschlagnahmten Zigaretten in Rumänien erworben zu haben, ergibt sich der Verdacht, dass es sich bei diesen um eingangsabgabepflichtige Waren im Sinne des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG handelt.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen CT, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
11. Juli 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Mag.
Reinhard Lackner, vom 10. Mai 2005, GZ. 100/90.335/2005-AFB/Pö, zu
Recht erkannt:
I. Der Spruch des angefochtenen
Einleitungsbescheides wird wie folgt abgeändert:
Gegen CT, XY, rumän.
Staatsbürger, wird gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er am
27. Februar 2005 vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren,
nämlich 4.800 Stk. Zigaretten der Marke Marlboro und 4.600 Stk. Zigaretten
der Marke Marlboro Lights, vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbracht und versucht hat, mit diesen Waren, die zugleich
Monopolgegenstände sind, in Österreich einen Handel zu betreiben.
Es besteht somit der Verdacht, dass er das Finanzvergehen
des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG und des versuchten
vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte gemäß
§§ 13, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen wird die
Beschwerde als unbegründet abgewiesen..
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Mai 2005 hat das Zollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 100/2005/00572-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser am
27. Februar 2005 "anlässlich seiner Einreise aus Rumänien kommend
über den Mitgliedstaat Ungarn" vorsätzlich Waren, nämlich 4.800
Stk. Zigaretten der Marke Marlboro und 4.600 Stk. Zigaretten der Marke Marlboro
Lights, vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union
verbracht und anschließend versucht habe, diese Waren, die zugleich
Gegenstände des Tabakmonopols seien, "anlässlich seiner Einreise
über die Grenzkontrollstelle Nickelsdorf in das Steuergebiet der Republik
Österreich einzubringen und in derem Zusammenhang, die im
Tabakmonopolgesetz enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit
Monopolgegenständen zu verletzen". Es bestehe somit der Verdacht, dass der
Bf. das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG und
das Finanzvergehen des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte
des Tabakmonopols nach §§ 13, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid
richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Juli
2005, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Zigaretten seien für
den eigenen Bedarf des Bf. bestimmt gewesen. Der Bf. habe nicht vorsätzlich
gehandelt und sei nicht vorbestraft. Er habe es nicht nötig, "Einkommen aus
illegalen Tätigkeiten zu erwerben".
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinstrG macht sich
des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 44 Abs.1 lit. a FinstrG macht sich
des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder
eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das
Alkoholmonopol, das Salzmonopol oder das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder
Verbote hinsichtlich der Erzeugung, Herstellung, Gewinnung, Bearbeitung,
Verwendung, Verpfändung oder Veräußerung von
Monopolgegenständen oder des Handels mit Monopolgegenständen verletzt;
hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die
Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit
sind.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung
an einem Versuch.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82
Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Am 27. Februar 2005 reiste der Bf. mit dem in Italien
zugelassenen PKW der Marke Audi 80, Kennz. XYZ, bei der Grenzkontrollstelle
Nickelsdorf nach Österreich ein. Bei der Kontrolle dieses PKWs entdeckten
Organe der vorgenannten Grenzkontrollstelle 4.800 Stk. Zigaretten der Marke
Marlboro und 4.600 Stk. Zigaretten der Marke Marlboro Lights. Diese befanden
sich in den Türverkleidungen und in der Kofferraumverkleidung.
Die Zigaretten wurden gemäß
§ 89 Abs. 2
FinStrG beschlagnahmt.
Laut Mitteilung der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf an das
Zollamt Wien habe der Bf. erklärt, dass er die og. Zigaretten in
Rumänien um € 10,00/Stange gekauft habe. Es ist daher davon
auszugehen, dass es sich bei diesen Zigaretten um eingangsabgabepflichtige Waren
im Sinne des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG handelt.
Der Bf. hat die im Spruch des Einleitungsbescheides
genannten Zigaretten bei der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf nicht angemeldet.
Es liegen daher hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die
Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. den objektiven Tatbestand des
Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht
hat, vor.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Tabakmonopolgesetz 1996
(TabMG 1996) sind Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes dem Bund als Monopolgegenstände vorbehalten.
Gemäß
§ 5 Abs. 3 TabMG 1996 ist der Handel
mit Tabakerzeugnissen verboten, soweit er nicht auf Grund einer Bestellung zum
Tabaktrafikanten oder einer Bewilligung als Großhändler (§ 6)
betrieben wird oder nicht gemäß Abs. 5 oder § 40 Abs. 1 erlaubt
ist.
Handel im Sinne des Abs. 3 ist das gewerbsmäßige
Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (§ 5 Abs. 4 TabMG
1996).
Die Tatsache, dass der Bf. die og. Zigaretten bei der
Grenzkontrollstelle Nickelsdorf nicht angemeldet hat, begründet somit auch
den Verdacht, dass der Bf. die objektiven Tatbestandsmerkmale des
Finanzvergehens des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte
gemäß
§§ 13 Abs. 1, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG
verwirklicht hat.
Das in Österreich bestehende Tabakmonopol ist
Bestandteil des allgemeinen Rechtsbewusstseins.
Aus den Ermittlungsergebnissen ergibt sich weiters der
Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der vorschriftswidrigen Verbringung der
Zigaretten sowie hinsichtlich der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des
Tabakmonopols vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs.1 erster Halbsatz
FinStrG gehandelt hat.
Beim derzeitigen Verfahrensstand kann daher der
Verantwortung des Bf. nicht gefolgt werden. Die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der
Frage, ob der Bf. die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 6.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0090-W/05
- Stammnummer
- 21767
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF