Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0125-K/04
Fremdüblichkeit eines Mietrechtskaufes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0125-K/04vom 24.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Luggauer und die weiteren
Mitglieder OR Mag. Gerhard Verderber, Dr. Wilhelm Miklin und Horst Hoffmann im
Beisein der Schriftführerin Monika Fritz über die Berufung der
A&B-GmbH, F, vertreten durch Mag.Dr. Ingrid Taferner,
Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin in 9562 Himmelberg, Oberboden
58, vom 27. Dezember 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt,
dieses vertreten durch Mag. Andrea Lamprecht-Hohenwarter, vom 25. November
2002 betreffend Körperschaftsteuer sowie Haftung für
Kapitalertragsteuer jeweils für das Jahr 2001 nach der am 23. März
2006 in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2001 sowie gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2001 wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 29. Mai 1996 wurde zwischen den
Gesellschaftern Ing.A, WaB und Ing.B die Errichtung einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung unter der Firma A&B-GmbH (=Bw) vereinbart.
Unternehmensgegenstand dieser Gesellschaft sind laut Nachtrag zum
Gesellschaftsvertrag vom 25. Juli 1996 nachstehende
Tätigkeitsfelder:
1. die
Ausübung des Baumeistergewerbes;
2. die
Schaffung von Wohnungen insbesondere in Wohnungseigentum;
3. die
Ausübung der Tätigkeiten eines Bauträgers;
4. die Planung
und Berechnung von Bauten aller Art;
5. der Handel
mit Waren aller Art.
Aus dem Gesellschaftsvertrag ist ferner zu entnehmen, dass
die Höhe der Stammeinlagen für Ing.A € 18.168,21
(S 250.000,--), für Ing.B € 7.267,28 (S 100.000,--) und
für WaB € 10.900,93 (S 150.000,--) betragen.
Mit Datum 13. September 2000 traten DA, geb. 19. Feber
1977, und IA, geb. am 11. November 1979, als weitere Gesellschafter mit einer
Stammeinlage von je € 3.633,64 (S 50.000,--) in die Gesellschaft
ein. Aus der Aktenlage ist weiters zu entnehmen, dass Ing.A und Ing.B als
handelsrechtliche Geschäftsführer Vertretungsbefugnis haben.
Der diesem Berufungsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt
stellt sich chronologisch wie folgt dar:
A. Mit der am 7. September 1988 abgeschlossenen
Mietvereinbarung wurde zwischen der Alleineigentümerin der Liegenschaft
EZ 1, KG NN, bestehend aus dem Grundstück 12 Baufläche
(begrünt) im Ausmaß von 1220
m2, Frau Mag. G als
Bestandgeberin einerseits und den Herren Ing.A , Realitätenvermittler, und
Ing.B , Baumeister, als Bestandnehmer andererseits ua. Nachstehendes
vereinbart:
"
I.
Vertragsgegenstand
[..]
Mietgegenstand
ist die in der Planung des Ing.B vorgesehene Verbauungsfläche im
Gesamtausmaß von ca. 700
m2 (mehr oder weniger)
die für das Bauvorhaben des Herrn Ing.B benötigt wird. Die genaue
Grenzfestlegung wird nach Vorlage des Detailplanes des Bauprojektes des Ing.B
durch einen behördlich befugten Geometer festgelegt werden.
Die Vermieterin
hat Kenntnis davon, dass auf dieser mietgegenständlichen Fläche ein
von Ing.B geplantes Bauprojekt von den Mietern oder Dritten errichtet werden
wird. Dies zum Zwecke der Verwertung durch Eigennutzung oder Vermietung,
insbesondere in der Form von Verkaufsgeschäften. [..]
II.
Vertragsdauer
Das
Mietverhältnis beginnt mit Unterzeichnung dieses Mietvertrages und wird auf
unbestimmte Dauer abgeschlossen.
Die Vermieterin
verzichtet auf die Geltendmachung ihres Kündigungsrechtes für die
Dauer von 40 Jahren. [...]."
B. In dem am 24. September 1988 zwischen der CC
Immobilienleasing und -erwerb Gesellschaft mbH (im Folgenden kurz "C-GmbH"
genannt) als Bestandgeberin und den Herrn Ing.A und Ing.B als Bestandnehmer
abgeschlossenen Leasingvertrag wurde ua. Folgendes festgehalten:
"I.
Mietobjekt
1. Die
Vermieterin vermietet und die Mieterin mietet das wie folgt näher
bezeichnete Mietobjekt:
Betriebsobjekt
auf der Liegenschaft EZ 1 , KG NN .
Der Lage- und
Höhenplan vom 30.05.1988 (GZ 1558/88 - DI R) bildet einen
integrierenden Vertragsbestandteil dieses Vertrages.
2. Es wird
festgehalten, dass die Vermieterin im Auftrag der Mieterin in den zwischen der
Vermieterin und Frau Mag. G abgeschlossenen Grundstücksmietvertrag
hinsichtlich EZ 1 , KG NN zwecks Errichtung des vertragsgegenständlichen
Objektes als Superädifikat eingetreten ist. Sämtliche aufgrund dieses
Grundstücksmietvertrages zur Vorschreibung gelangende Zahlungen, wie
insbesondere Mietzins-, Betriebskosten, etc. sowie überhaupt alle, auf
Grund dieses Grundstücksmietvertrages erwachsende Verpflichtungen werden
von den Mieterinnen (Ing.A , Ing.B ) getragen und diese haften gegenüber
der Vermieterin, nämlich der CC -Immobilienleasing und -erwerb Gesellschaft
m.b.H. zur ungeteilten Hand.
II.
Mietbeginn
1. Die
Mietzahlungen beginnen mit Übergabe des Mietobjektes an die
Mieterin.
2. Der
Mietvertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
Der Mietvertrag kann von beiden Vertragsteilen
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines
Quartals durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden. Für die
Rechtzeitigkeit gilt das Datum der Postaufgabe des
Kündigungsschreibens.
3.
Die Mieterin verzichtet bis zur Zeit der Übergabe des Mietobjektes und in
der Folge auf die Dauer von 20 Jahren ausdrücklich auf das Recht der
Kündigung.
III.
Miete
Ab
Übergabe des Mietgegenstandes ist eine monatliche Miete in Höhe von
S 44.391,--, d.s. 0,7399% der geschätzten Gesamtinvestitionskosten von
S 6,000.000,-- zu bezahlen.
[...]"
C. Mit Vereinbarung vom 14. Juli1997 wurde der am 7.
September 1988 zwischen Frau Mag. G und Ing. AundB abgeschlossene Mietvertrag
insoweit abgeändert, als dass darin der Vertragseintritt der CC GmbH
festgehalten wurde. Die wesentlichen Vertragsbestimmungen lauten
auszugsweise:
3. Vertragseintritt 3.1. Zwecks
grundbücherlicher Durchführung wird der bereits formlos erfolgte
Vertragseintritt der CC - Immobilienleasing und -erwerb Gesellschaft
m.b.H. nunmehr in einer verbücherungsfähigen Urkunde
festgelegt.
3.2. Die CC
- Immobilienleasing und -erwerb Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in X
erklärt, mit gleichen Rechten und Pflichten wie Herr Ing.A und Herr Ing.B
an Stelle der beiden Genannten in den Bestandvertrag vom 7.9.1988 einzutreten.
3.3. Herr Ing.A
und Herr Ing.B als Bestandnehmer sowie Frau Mag. G als
Liegenschaftseigentümerin und Bestandgeberin erklären hiemit
ausdrücklich ihre Zustimmung zum Vertragseintritt der CC -
Immobilienleasing und -erwerb Gesellschaft mbH in den Mietvertrag vom
7.9.1988.
[...]
4.
Vertragsdauer
Zwecks
grundbücherlicher Durchführung wird festgestellt, dass die
Bestimmungen des Mietvertrages vom 7.9.1988 über die Vertragsdauer lauten
und übernommen wird wie folgt:
"Das
Mietverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Mietvertrages und wird auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Die Vermieterin
verzichtet auf die Geltendmachung ihres Kündigungsrechtes für die
Dauer von 40 Jahren.
[...]
9. Sonstige
Vereinbarungen
Alle
Vertragsteile halten fest, dass die CC - Immobilienleasing Gesellschaft m.b.H.
mit den Herren Ing.A und Ing.B einen Leasingvertrag abgeschlossen hat, um die
Errichtung des sich auf dem mietgegenständlichen Grundstück
befindlichen Geschäftshauses zu finanzieren. Auf Grund der Bedingungen und
Bestimmungen des Leasingvertrages leisten die Herrn Ing.A und Ing.B monatliche
Rückzahlungen an die CC - Immobilienleasing und -erwerb Gesellschaft
m.b.H. und ist eine Leasinglaufzeit von 20 Jahren vorgesehen.
Mit Ablauf dieses Leasingvertrages und mit
vollständiger Rückzahlung bzw. mit vollständiger Befriedigung der
CC - Immobilienleasing und -erwerb
Gesellschaft m.b.H. aus diesem Leasingvertrag werden die an die
CC - Immobilienleasing und -erwerb
Gesellschaft m.b.H. abgetretenen Mietrechte hinfällig, weil der
Besicherungszweck erfüllt ist. Für diesen Fall vereinbaren alle
Vertragsteile bindend nachstehende Veranlassungen:
a.)
Die im Punkt 3. dieser Vereinbarung angeführten Mietrechte werden von der
CC an die Herrn
Ing.A und
Ing.B rückübertragen -
dies mit Zustimmung der Grundeigentümerin und Vermieterin Mag.
G - und es lebt sohin der
Mietvertrag vom 7. September 1988, abgeschlossen zwischen der Vermieterin Mag.
G und den Mietern
Ing.A und
Ing.B in vollem Umfange wieder auf. Der
Vertragsaustritt der CC und der
Wiedereintritt der Mieter Ing.A und
Ing.B ist der Vermieterin Mag.
G mit eingeschriebenen Brief anzuzeigen.
b) Die CC ist
verpflichtet, den gegenwärtigen Leasingnehmern und zukünftigen Mietern
Ing.A und Ing.B zu eigenen Handen einer dieser beiden eine grundbuchsfähige
Löschungsurkunde zur Verfügung zu stellen, wonach über Antrag der
Herren Ing.A und Ing.B das Bestandrecht der CC am Grundstück 12
Baufläche (begrünt) der EZ 1 , KG 11 NN , Bezirksgericht NN ,
gelöscht werden kann.
c) Die
Alleineigentümerin Mag. G ist auf Grund des Mietvertrages vom 7.9.1988
verpflichtet, über Aufforderung der Herren Ing.A und Ing.B eine ihr
vorgelegte grundbuchsfähige Urkunde zu unterfertigen, wonach mit dieser auf
der EZ 1 , KG 11 NN , das Bestandrecht für die Mieter Ing.A und Ing.B bis
zum 7.9.2028 einverleibt werden kann.
d)
...
e) Dieser
Vertragspunkt 9. geht dem gesamten Umfange nach auf alle Rechtsnachfolger der
Vertragsbeteiligten über, die ihrerseits verpflichtet sind, diese
Vertragspunkte auf ihre Rechtsnachfolger zu überbinden. "
D. Mit Vereinbarung vom 1. Oktober 1997
veräußerten die Herren Ing.A und Ing.B ihre Mietrechte an der
Liegenschaft EZ 1 KG NN an die A&B-OEG. Diese Offene Erwerbsgesellschaft,
welche mit Datum 10. Oktober 1997 durch Eintragung in das Firmenbuch
(Geschäftszahl y) zu existieren begann, besteht aus den an der Gesellschaft
je zur Hälfte beteiligten Ing.A und Ing.B . Unternehmensgegenstand dieser
Personenhandelsgesellschaft ist die An- und Vermietung von Immobilien.
In Punkt III. der besagten Vereinbarung vom 1. Oktober 1997
wurde in Bezug auf den Veräußerungsvorgang festgehalten:
"Ing.A und
Ing.B , beide in der Folge als Veräußerer genannt, haben die unter
Pkt. I genannten Bestandobjekte bisher an die auf Seite 1, 6-14 genannten Mieter
in Unterbestand gegeben und geben diese Untervermietung rückwirkend zum
30.9.1997 dauerhaft und zur Gänze auf.
Die
Veräußerer verkaufen und übertragen zu diesem Zweck und die
Erwerberin kauft und übernimmt mit Wirkung ab 1.10.1997 die unter Pkt. I
genannten Bestandrechte mit allen damit verbundenen, auf Vertrag und Gesetz
beruhenden Rechten und Pflichten, so wie sie bisher die Veräußerer
innehatten, gegen Zahlung eines angemessenen und pauschalen Entgeltes von
S 4,000.000,-- (in Worten: Schilling vier Millionen) zuzüglich 20 %
Umsatzsteuer, ds. S 800.000,--, insgesamt S 4,800.000,-- zahlbar zu 50
% an Herrn Ing.A und zu 50 % an Herrn Ing.B innerhalb von 7 Tagen ab
Unterfertigung dieser Vereinbarung durch sämtliche Vertragsparteien gegen
Rechnungslegung. Stichtag für den Übergang der Bestandrechte auf die
Erwerberin ist der 1.10.1997. [...]"
In dem an die A6B-OEG gerichteten Bescheid
betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO versagte das Finanzamt die steuerliche
Anerkennung des soeben genannten Veräußerungsvorganges. Die gegen
diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde von der Finanzlandesdirektion
für Kärnten als damalige Berufungsbehörde als unbegründet
abgewiesen und zwar mit der Argumentation, dass hier ein unbeachtlicher Wandel
der Rechtsform vorliege. Die A6B-OEG habe etwas erworben, was deren
Gesellschafter ohnedies schon besessen hätten. Als weitere
Argumentationsschiene wurde herangezogen, dass der Ankauf eines jederzeit durch
die Leasinggeberin aufkündbaren Leasingrechtes zu einer Kaufsumme von
S 4,000.000,- nicht fremdüblich sei.
Mit Veräußerungsvertrag vom 18. Jänner 2001
übertrug die A6B-OEG das nämliche Leasingrecht und damit verbunden die
Untermietrechte an dem mit der Liegenschaft EZ 1 KG 11 NN verbundenen
Gebäude (top. A-Str) an die A&B-GmbH (Bw). Als Stichtag für die
Übertragung und Übernahme der Bestandrechte wurde einvernehmlich der
1. Jänner 2001 vereinbart.
In Pkt III. des besagten Kaufvertrages wird festgehalten,
dass das Entgelt für die Übertragung der angeführten Mietrechte
einschließlich der von der veräußernden Gesellschaft (A6B-OEG )
in den Jahren 1998 und 1999 getätigten Mieterinvestitionen einvernehmlich
S 3,500.000,-- zuzüglich 20% USt betragen solle.
In der Körperschaftsteuererklärung für 2001
erklärte die Bw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb von
S 129.932,--.
Das Finanzamt veranlagte zunächst
erklärungsgemäß.
Im Gefolge einer abgeführten Buch- und
Betriebsprüfung stellte der Prüfer in Tz 18 seines Bp-Berichtes fest,
das der zwischen der A6B-OEG (Verkäuferin) und der A&B-GmbH
(Käuferin) stattgefundene Verkaufsvorgang zwischen Fremden unter den
gleichen Bedingungen nicht abgeschlossen worden wäre. Ein umsichtiger
Dritter, so der Prüfer, hätte ein jederzeit aufkündbares
Mietrecht nicht bzw. nicht zu diesem Preis erworben. Auf Grund der Vertragslage
sei es von Leasingnehmerseite aus nicht vorhersehbar, wie lange die
Leasinggeberin (CC -GmbH) das Vertragsverhältnis aufrecht bestehen lasse.
Aus den genannten Gründen sei ein Kaufpreis in der vereinbarten Höhe
als nicht fremdüblich zu qualifizieren. Das Vorliegen einer
fremdüblichen Vereinbarung stelle jedoch eine zentrale Voraussetzung
für die steuerliche Anerkennung jener Verträgen dar, die - wie
im gegenständlichen Fall - zwischen sich nahe stehenden
Rechtssubjekten abgeschlossen werden.
Im Hinblick auf die übernommenen Mieterinvestitionen,
welche lt Punkt VIII/2 des Leasingvertrages nach Beendigung des
Mietverhältnisses unter Wiederherstellung des vorherigen Zustandes zu
entfernen oder aber im Mietobjekt ohne Anspruch auf Entschädigung zu
belassen sind (Buchwert dieser Investitionen: S 561.056,--), wertete die Bp
einen Teil des Kaufpreises in Höhe von S 700.000,-- als angemessen und
fremdüblich. Der Prüfer stellte den sich aus dieser Feststellung
ergebenden Mehrbetrag an KöSt (S 47.132,--) in Tz 22 seines Berichtes
dar.
Der Differenzbetrag zwischen dem
Veräußerungserlös von S 3,500.000,- und den als
fremdüblich anerkannten Teil von S 700.000,-- (S 2,800.000,--)
wurde als verdeckte Ausschüttung an die beiden Hauptgesellschafter der Bw.,
Ing.A und Ing.B , gewertet.
Das Finanzamt schloss sich der Rechtsansicht des
Prüfers an und erließ einen entsprechenden
Körperschaftsteuerbescheid, in welchem die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb mit S 269.932,-- in Ansatz gebracht wurden. In einem
Haftungs- und Abgabenbescheid schrieb das Finanzamt der Bw. Kapitalertragsteuer
in Höhe von S 700.000,-- vor (S 2,800.000,-- x 25%).
In der gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2001 sowie
gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für
2001 gerichteten Berufung führte die Bw. aus, dass die angefochtenen
Bescheide mit dem Mangel der inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet seien. Wenn
die Betriebsprüfung ihre Argumentation auf die Entscheidung des
Berufungssenates I der FLD für Kärnten vom TTMMJJ, stütze, so
übersehe sie dabei, dass für die im genannten Verfahren zu
beurteilende Mietrechtsveräußerung zwischen der A&BGnbR und der
A6B-OEG andere Überlegungen anzustellen gewesen seien als dies nunmehr im
gegenständlichen Verfahren der Fall sei. Das seitens der
Berufungsbehörde im damaligen Berufungsverfahren angezogene Argument,
wonach ein bloßer Wandel der Rechtsform keine steuerrelevanten Folgen
zeitige, sei zutreffend gewesen. Hingegen sei das zusätzlich angezogene
Argument der mangelnden Fremdüblichkeit nicht ausreichend begründet
worden. Wenn nunmehr das Finanzamt erneut eine mangelnde Fremdüblichkeit
der Vertragskonstruktion ins Treffen führe und aus diesem Grunde die
steuerliche Anerkennung versage, so sei dies schlichtweg unrichtig. Die
Abgabenbehörde habe insbesondere jene Vertragsstrukturen, die dem
Mietrechtskauf und der Kaufpreisermittlung zugrunde gelegt worden seien,
unzutreffend dargestellt. So gehe die Beurteilung des Leasingverhältnisses
als ein jederzeit aufkündbares Mietrecht völlig ins Leere. Bei
vertragskonformen Verhalten der Bestandnehmer zähle eine Kündigung des
Vertragsverhältnisses durch den Leasinggeber nicht zu den üblichen
Geschäftspraktiken von Leasinggesellschaften. Abgesehen davon liege im
gegenständlichen Fall ein einseitig verbindliches Kaufanbot der
Leasinggeberin in Bezug auf das geleaste Gebäude vor.
Die steuerliche Vertreterin brachte ein von der T
erstelltes Sachverständigengutachten vom 9. Dezember 2002 betreffend
Fremdüblichkeit des Kaufpreises zur Vorlage.
Darin wird ua. festgehalten:
"Details zum
Leasingvertrag:
Im vorliegenden
Fall handelt es sich nach dem Vertragswerk um ein Finanzierungsleasing mit
Vollamortisation. Im Leasingvertrag selbst wurde keine Kaufoption vereinbart,
dies geht insbesondere aus Punkt XIII des Vertrages hervor.
Mit Schreiben
vom 14.11.2002 teilt der steuerliche Vertreter von Ing.A schriftlich mit, dass
dem Leasingnehmer ein einseitig verbindliches Kaufanbot seitens des
Leasinggebers unterbreitet wurde und somit der vertraglichen
Kündigungsfrist von 6 Monaten keine weitere Bedeutung mehr zukommt. Diesen
Sachverhalt hat die Finanzverwaltung bisher in keiner Weise
gewürdigt.
Es kann
überdies als gängige Praxis angenommen werden, dass dem Leasingnehmer
eine Kaufoption eingeräumt wird.
Des Weiteren
ist der Bestandvertrag einer Würdigung zu unterziehen, welcher nach
Vertragsbeendigung mit der Leasinggesellschaft einen Wiedereintritt der Mieter,
Ing.A und Ing.B (mit erstmaliger Kündigungsoption des Bestandgebers im
Jahre 2028), vorsieht. Ergänzend ist ins Kalkül zu ziehen, dass
seitens der CC der Vorsichtsgebarung eines besonnenen Kaufmannes entsprechend,
keine Kündigung des Leasingvertrages abzuleiten ist. Der einzige ins
Treffen zu führende Kündigungsgrund wäre im gegebenen Falle,
abgesehen von der sonstigen vertraglichen Ausgestaltung (wiederholter
Vandalismus etc), die Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens
über das Vermögen des Leasingnehmers. Da die Mietverträge
durchwegs unbefristet abgeschlossen wurden, die Mieter zum Teil
Kündigungsverzichte abgegeben haben und überdies einige Mieter
wesentliche Einbauten getätigt haben, ist nicht davon auszugehen, dass es
zu namhaften Leerständen und daher einer Auflösung des
Leasingvertrages aus vorstehendem Grund kommt. [..].
Bewertung
des Mietrechtes durch den Sachverständigen
Die Ermittlung
des Verkehrswertes der Mietrechte wurde am 10.01.2001 vom SV Ing. K , Baumeister
und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
durchgeführt.
Zur Ermittlung
des Verkehrswertes der Mietrechte diente das Ertragswertverfahren. Die Anwendung
des Ertragswertverfahrens ist bei bebauten Liegenschaften üblich, bei denen
durch Vermietung oder Verpachtung Erträge erzielt werden können bzw.
könnten (Kranewitter, Liegenschaftsbewertung, Wien 2002, S 30). Der
Gebäudewert wird als Kapitalwert einer Zeitreihe (Rentenbarwert) betrachtet
und in der Weise errechnet, dass der auf die baulichen Anlagen entfallende
Reinertrag, vermindert um die Verzinsung des Bodenwertes, mit einem
marktgerechten Zinssatz entsprechend der angenommenen Restnutzungsdauer
kapitalisiert wird (Kranewitter, aaO).
Als
Gebäudeertragswert wurde das Ergebnis lt. Einnahmen-Ausgabenrechnung der
letzten 8 Jahre inklusive der Saldenliste zum 31.12.2000 herangezogen (1992 bis
2000). Der Durchschnitt der Höhe von € 28.778,45
(ATS 396.000,--) bildete den jährlichen Reinertrag. Die Literatur
unterstellt, dass der auf die baulichen Anlagen entfallende Reinertrag
während der Restnutzungsdauer unverändert bleibt (Kranewitter,
Liegenschaftsbewertung, Wien 2002, S 95). Dieser Annahme wurde im Gutachten mit
der Durchschnittsgewichtung ausreichend Rechnung getragen, da gegen Ende des
Bewertungszeitraumes stetig höhere Reinerträge erzielt wurden, als
dies zu Anfang (1992 ff) der Fall war.
Im vorliegenden
Fall wurde die Abschreibung der Bewirtschaftungskosten nicht
berücksichtigt. Diese Vorgehensweise findet in der Literatur insofern
Deckung, als die Abschreibung beim Ertragswertverfahren direkt im
Vervielfältiger berücksichtigt wird (Kranewiter,
Liegenschaftsbewertung, Wien 2002, S 92).
Da unter den
Bewirtschaftungskosten Abschreibung, Verwaltungskosten, Betriebskosten,
Instandhaltungskosten und Mietausfallwagnis zu verstehen sind, wurde der
Zinsaufwand richtigerweise nicht als Reinertragsminderung in Abzug gebracht
(Kranwitter, Liegenschaftsbewertung, Wien 2002, S 92). Erhaltungskosten,
Mietausfallwagnis, Gewerbeabschlag und Marktlagenabschlag wurden pauschal vom
berechneten Verkehrswert in Abzug gebracht, vermindern also nicht an dieser
Stelle die Verkehrswertbasis.
Im Anschluss an
den Reinertrag ist ein Vervielfacher zu ermitteln. Dieser richtet sich nach dem
Kapitalisierungszinssatz sowie der Restnutzungsdauer des Gebäudes
(Kranewitter, aaO). Im Bewertungsgutachten wurden ein Kapitalisierungszinssatz
von 6,5% und eine Restnutzungsdauer von 27 Jahren bei der Berechnung zu Grunde
gelegt. Für Geschäftsgebäude in sehr guten Lagen wird in der
Literatur ein Kapitalisierungszinssatz von 4,5% bis 6,5% empfohlen (Kranewitter,
S 100). Die Restnutzungsdauer ergibt sich aus dem Bestandvertrag. Dieser kann
erstmals im Jahr 2028 vom Bestandgeber gekündigt werden, das Gutachten
normiert also zu Recht eine Restnutzungsdauer von 27 Jahren (2001 bis 2028). Aus
einem Kapitalisierungszinssatz von 6,5% sowie einer Restnutzungsdauer von 27
Jahren ergibt sich ein Vervielfacher von 12,57% (Kranewitter, S 270). Dieser
Wert multipliziert mit dem zuvor errechneten (durchschnittlichen) Reinertrag
ergibt den Verkehrswert vor Abschlägen.
Pauschal
beurteilt lassen sich die vom berechneten Verkehrswert in Abzug gebrachten
Abschläge (Mietausfallwagnis, Gewerbeabschlag, Erhaltungskosten, Marktlage)
als ausreichend und jedenfalls gerechtfertigt würdigen. Aufgrund der Lage
der Liegenschaft, den Gebäudezustand sowie der Mieterstruktur wäre
auch ein geringerer Abschlag durchaus begründbar und den
Marktverhältnissen entsprechend gewesen, sodass ein höherer Wert des
Mietrechtes resultiert hätte.
Würdigung
und Schlussfolgerung
[..]
Entgegen den
Ausführungen des Berufungssenates besteht eine Kaufoption der
Leasingnehmerin für das Gebäude und überdies nach Auslaufen des
Leasingvertrages ein Eintrittsrecht in den Grundstücksmietvertrag, sodass
die Leasingnehmerin in der Folge Eigentümerin des Superädifikates
wird. [..]
Allein der
Umstand, dass der ursprüngliche Verkauf des Mietrechtes zwischen der
A&BGnbR und der A6B-OEG die steuerliche Anerkennung zu versagen war, da es
sich um einen steuerlichen Wechsel des Rechtskleides gehandelt hat, berechtigt
die Finanzverwaltung nicht neuerlich dem Verkauf die steuerliche Anerkennung zu
versagen.
Abschließend
muss daher nochmals festgehalten werden, dass der Verkauf dieses Mietrechtes von
der OEG an die A&B-GmbH zu fremdüblichen Bedingungen erfolgte, es sich
um eine Transaktion gehandelt hat, die im Wirtschaftsleben durchaus üblich
ist und somit der Ankauf steuerlich anzuerkennen ist."
Von Seiten der steuerlichen Vertreterin wurde weiters eine
Auflistung der Unterbestandnehmer des in Streit stehenden Geschäftshauses
A-Str zur Vorlage gebracht. Daraus ergibt sich folgende Faktenlage:
|
Untermieter
|
Miete
netto ATS
|
Mietvertragsdauer
|
Kündigungsverzicht
|
Mieter
seit
|
S
GmbH
|
24.379,12
|
unbest.
Zeit
|
Vermietet
bis 2014
|
1988=
14 Jahre
|
Friseur
|
15.434,52
|
unbest.
Zeit
|
Künd.Frist
1/2 Jahr
|
1989=
13 Jahre
|
Fa.S
|
14.224,99
|
unbest.
Zeit
|
Künd.Frist
1 Jahr
|
1988=14
Jahre
|
WB
|
20.000,00
|
unbest.
Zeit
|
Vermietet
bis 2011
|
2001=
1 Jahr
|
Papier
B
|
8.800,00
|
unbest.
Zeit
|
Vermietet
bis 2008
|
1988=
14 Jahre
|
Dr.
BI
|
13.078,75
|
unbest.
Zeit
|
Künd.Frist
1/2 Jahr
|
1988=
14 Jahre
|
Dr.
H. W
|
12.598,79
|
unbest.
Zeit
|
Künd.Frist
1/2 Jahr
|
1998=
4 Jahre
|
Z
(Werbeflächen)
|
962,95
|
unbest.
Zeit
|
Künd.Frist
1/2 Jahr
|
1989=
14 Jahre
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Im Zuge des fortgesetzten Berufungsverfahrens wurde die Bw.
bzw. deren steuerliche Vertreterin mit Vorhalt vom 24. November 2004 ersucht,
bekannt zu geben, welche Umstände den Gutachter Ing. K bei der Ermittlung
des Verkehrswertes zur Annahme einer 40-jährigen Gesamtnutzungsdauer
veranlasst hätten, zumal im bezughabenden Leasingvertrag seitens der
Leasingnehmer ein Kündigungsverzicht für die Dauer von lediglich 20
Jahren abgegeben worden sei. Weiters wurde die Frage herangetragen, aus welchen
Gründen die seitens der EAG am 6. März 1996 ausgestellte, an Herrn
Ing.A gerichtete Patronatserklärung seitens der Garantin nicht
unterzeichnet worden sei. Schlussendlich wurde die Bw. ersucht, dass einseitig
verbindliche Kaufanbot der Leasinggeberin sowie die mit den Firmen "WB " und "S
GmbH" abgeschlossenen Untermietverträge zur Vorlage zu bringen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 18. Dezember 2004
führte die steuerliche Vertreterin aus, dass nach grundsätzlicher
Einigung über die Anmietung des Grundstückes A-Str in NN und
Zusicherung eines Kündigungsverzichtes seitens der Vermieterin Mag. G ,
eine Leasingfirma zur Errichtung und Finanzierung eines Geschäftshauses auf
diesem Grundstück gesucht worden sei. Von der CC GmbH hätten die
beiden Betreiber ein Anbot erhalten, welches zwei Leasingvarianten, ein so
genanntes Kautionsmodell und ein Restwertmodell, vorgesehen habe.
Schließlich sei der Mietvertrag vom 24. September 1988 abgeschlossen
worden, der unter "Punkt XVI. Kaution" eine Abänderung der Kautionszahlung
gegenüber dem vorliegenden Anbot vorgesehen habe. In der Offerte vom 22.
August 1988 habe die CC GmbH grundsätzlich eine Kaufoption garantiert,
unter zwar unter der Voraussetzung, dass die Leasingnehmer alle
Vertragsbedingungen einhielten und ihren Zahlungsverpflichtungen laufend
nachkämen.
Der Vertrag über die Grundstücksmiete sei
für die Dauer von 40 Jahren abgeschossen worden, der Leasingvertrag laufe
indes lediglich 20 Jahre. Aus der an Herrn Ing.A gerichteten
Patronatserklärung gehe zudem hervor, dass von Seiten der Leasinggeberin
die konkrete Absicht bestehe, das Miet- bzw. Leasingobjekt am Ende der
Vertragszeit an die Leasingnehmer zu veräußern. Im Hinblick darauf
sei zwischen den Vertragsparteien im Juli 1997 eine zusätzliche
Vereinbarung abgeschlossen worden, die es den Leasingnehmern ermöglichen
sollte, nach Ablauf des Leasingvertrages und Erwerb des Leasingobjektes wieder
in das Mietverhältnis mit Frau Mag. G einzusteigen. Dieses
Bestandverhältnis sollte sodann bis zum Jahre 2028 andauern. In besagter
Vereinbarung über den Vertragseintritt vom 14. Juli 1997 habe die CC GmbH
zugesichert, die Mietrechte am Grundstück nach Ablauf des
Leasingverhältnisses wiederum an die Herrn Ing.A und Ing.B
rückzuübereignen. Auch daraus gehe unmissverständlich hervor,
dass man seitens der CC GmbH davon ausgegangen sei, das Leasingobjekt nach
Auslaufen des Leasingvertrages in das Eigentum der Leasingnehmer zu
übertragen. Anderenfalls hätte eine Vertragskonstruktion der
vorliegenden Art keinen Sinn. Da nach dem Erwerb des Leasingobjektes noch
weitere 20 Vermietungsjahre möglich seien, habe der Gutachter in seiner
Expertise von einer 40-jährigen Gesamtvermietungsdauer ausgehen
können.
Aus formalrechtlicher Sicht träfe es zwar zu, dass die
Leasinggeberin den Leasingvertrag unter Wahrung der vereinbarten
Kündigungsfrist aufkündigen könnte, jedoch entspräche eine
derartige Vorgehensweise nicht den üblichen Geschäftspraktiken der
Leasingbrache. Die vom Finanzamt angezogene jederzeitige Möglichkeit einer
einseitigen Vertragsauflösung widerspreche den dort herrschenden Usancen
sogar in krasser Weise. Eine einseitige Vertragsauflösung durch den
Leasinggeber komme faktisch nicht vor, es sei denn, die Leasingnehmer
würden Vertragsbedingungen nicht einhalten bzw. es würde sich deren
Bonität verschlechtern. Abgesehen davon gäbe es zahlreiche
Schriftstücke der CC GmbH, die allesamt belegen, dass eine Kündigung
ihrerseits nur bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen denkbar
sei.
Richtig sei, dass die zur Vorlage gebrachte
Patronatserklärung keine Unterschrift enthalte. Warum diese seitens der
vertretungsbefugten Organe der CC GmbH nicht unterfertigt worden sei bzw. ob es
tatsächlich eine signierte Urkunde gäbe, sei nicht bekannt. Fakt sei
jedenfalls, dass die Bw. im guten Glauben annehmen habe können, dass die
nämliche Patronatserklärung auch ohne Unterschrift halte. Der
Patronatserklärung vom 6. März 1996 sei demnach das Verständnis
eines an die Leasingnehmer gerichteten Kaufanbotes beizulegen. Ebenso werde im
Anbot der CC GmbH vom 22. August 1988 zur Abwicklung des Leasingprojektes
expressis verbis eine Kaufoption eingeräumt.
Im Zuge eines abgeführten Erörterungstermins gab
Ing.A über Befragen an, dass der Verkauf der Mietrechte an die A&B-GmbH
einzig und allein aus dem Grunde stattgefunden habe, da man eine
Haftungsübernahme der A6B-OEG aufgrund eines bevorstehenden Konkurses des
Gesellschafters Ing.B , welcher sich an einer maroden italienischen Baufirma
beteiligt hatte, hintanhalten habe wollen. Weiters gab Ing.A zu Protokoll, dass
das ursprünglich im Anbot ausgewiesene Leasingentgelt von S 45.348,--
nach längeren Verhandlungen mit der Leasinggeberin auf S 44.391,--
reduziert worden sei. Ein von diesem zur Vorlage gebrachtes Schreiben der I-GmbH
als Rechtsnachfolgerin der CC GmbH bestätigt, dass der Leasingvertrag auf
Grundlage eines Kautionsmodells abgeschlossen worden sei. In der
Dauermietvorschreibung ab 1.März 2003 fänden sich aus diesem Grunde
die Positionen "monatliche Leasingrate", "Grundpacht" und "durchschnittliche
Kaution". Ing.A führte diesbezüglich erläuternd aus, dass das
Leasingentgelt ursprünglich aus den Komponenten "Leasingrate" und
"Grundpacht" bestanden habe und seien erst ab dem Jahre 2003 die erwähnten
Kautionszahlungen hinzugekommen. Diese Vorgangsweise sei bereits im Jahre 1988
mit der Leasinggesellschaft vereinbart worden. In einem Annex zum Bestandvertrag
sei der diesbezügliche Ansparplan auch dokumentiert worden. Die
bezughabenden Unterlagen wurden von Ing.A auch zur Vorlage gebracht bzw. waren
diese bereits aktenkundig. Auf die Frage, weshalb der formelle Vertragseintritt
der Leasinggeberin erst im Jahre 1997 erfolgt sei und nicht bereits 1988, gab
Ing.A an, dass aufgrund der im Jahre 1988 herrschenden Rechtslage es nicht
möglich gewesen sei, ein Mietrecht an einem Superädifikat
grundbücherlich absichern zu lassen.
Mit Datum 14. Dezember 2005 wurde der mit der Sparte des
Immobilienleasing betraute Angestellte der I-GmbH , M, als Zeuge einvernommen.
Dieser gab zu den geschäftlichen Usancen auf dem Gebiete des
Immobilienleasing befragt, zu Protokoll, dass die vorliegende
Vertragskonstruktion durchaus den geschäftlichen Gepflogenheiten der
Branche entspräche. Der einseitig abgegebene Kündigungsverzicht auf
die Dauer von 20 Jahren liege primär in der Interessenssphäre der
Leasinggesellschaft; üblich sei jedoch, schon bei Abschluss des
Bestandverhältnisses dem Leasingnehmer eine Kaufoption zu garantieren bzw.
ein Andienungsrecht zu vereinbaren. Im gegenständlichen Fall sei den
Leasingnehmern seitens der Muttergesellschaft EAG. offensichtlich eine
Kaufoption garantiert worden. Weshalb die Patronatserklärung vom 6.
März 1996 keine Unterschriften aufweise, könne er (M ) nicht angeben.
Fest stehe, so der Zeuge, dass die ursprüngliche Offerte vom 22. August
1988 dem am 24. September 1988 abgeschlossenen Leasingvertrag zugrunde liege.
Eine ausdrückliche Bezugnahme des Vertrages auf das zugrunde liegende Anbot
sei nicht üblich.
Der Zeuge räumte ein, dass nach den der I-GmbH
vorliegenden Unterlagen, der Vertragseintritt der CC GmbH in den
Grundstücksmietvertrag bereits am 14. September 1988 vonstatten gegangen
sei. Diese Aussage untermauerte der Zeuge ua. durch Vorlage einer am 14.
September 1988 signierten Erklärung der Mag. G , mit welcher diese ihre
Einwilligung zur grundbücherlichen Durchführung des
Mietvertragseintrittes erteilte.
Der Zeuge führte weiters aus, dass der formelle
Vertragseintritt erst mit Vereinbarung vom 14. Juli 1997 erfolgt sei. Wenn in
Pkt. 9. dieser Vereinbarung der Wiedereintritt von Ing.A / Ing.B bei
gleichzeitigem Austritt der CC GmbH normiert werde, so gelte dies natürlich
nur unter der Prämisse, dass eine vollständige Befriedigung der CC
GmbH aus dem Leasingverhältnis erfolgt sei. Nur unter diesen Kautelen
würde sich die Leasinggeberin aus dem Mietvertrag betreffend das
Grundstück zurückziehen. Der Zeuge bekräftigte nochmals, dass
eine vorzeitige Kündigung der Leasingnehmer keinesfalls beabsichtigt sei,
wenngleich eine solche ex contractu möglicherweise zulässig wäre.
Ob diese im Falle einer gerichtlichen Anfechtung halten würde, könne
er nicht angeben.
Im Akt einliegend befindet sich das von Ing.A namens der
A&B-GmbH an die CC GmbH gerichtete Schreiben vom 8. Jänner 2003, mit
welchem bekannt gegeben wurde, dass beabsichtigt sei, das Leasingobjekt in
Feldkirchen, A-Str, am Ende der Kündigungsverzichtsfrist (20 Jahre) zum
Restwert zu erwerben.
In der am 23. März 2006 abgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung brachte Ing.A vor, dass auf Grund der guten
Situierung des Objektes von Anbeginn Mietüberschüsse erzielt worden
seien. Das Gutachten des Ing. K lasse zudem außer Betracht, dass ab dem
Jahre 2008 keine Leasingraten zu bezahlen seien, sodass die Vermietung ab diesem
Zeitpunkt noch lukrativer sein werde. Ing.A führte ferner aus, dass eine
formelle Vertragsurkunde über den Vertragseintritt der CC GmbH errichtet
habe werden müssen, da die mehr oder weniger formlose Erklärung von
Mag. G vom 14. September 1988 betreffend Zustimmung zur Einverleibung des
Bestandrechtes an der EZ 1 , KG NN , zugunsten der CC GmbH infolge Fehlens
seiner (Ing.A ) Unterschrift nicht intabulierungsfähig gewesen sei. Die
Revision der CC GmbH habe in weiterer Folge offenbar auf eine
grundbücherliche Durchführung des Bestandverhältnisses gedrungen,
weshalb auch die Vertragsurkunde vom 14. Juli 1997 errichtet worden sei. Als
Gegenzug habe er und Ing.B sich die unter Pkt. 9 ausgewiesene
Rückübertragung des Bestandrechtes einräumen lassen.
Die Amtsvertreterin wandte ein, dass ein (fremder) Dritter
das Leasingrecht in der vorliegenden Art nicht erworben hätte. Der gesamte
Vorgang sei im Lichte des personellen Naheverhältnisses auf
Veräußerer- und Erwerberebene zu sehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht, ob der zwischen der A6B-OEG und der Bw.
stattgefundene entgeltliche Übertragungsvorgang in Bezug auf das
Leasingrecht an der Liegenschaft A-Str sowie der daran anhaftenden
Untermietrechte als fremdüblich anzusehen bzw. zu qualifizieren ist. Da bei
den beiden Gesellschaften (teilweise) Gesellschafteridentität besteht bzw.
die Gesellschafter mitunter in einem Verwandtschaftsverhältnis zueinander
stehen - Ing.A gab diesbezüglich bekannt, dass DA und IA seine Kinder
seien und es sich bei WaB um die (geschiedene) Gattin des Gesellschafters Ing.B
handle - hatte der erkennende Senat zu hinterfragen, ob die gewählte
Vertragskonstruktion dergestalt ist, dass diese auch zwischen Fremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre (vgl. VwGH vom 21. Oktober
1980, 2385/79). Im konkreten Fall galt es also festzustellen, ob ein Extraneus
bereit gewesen wäre, für die Veräußerung des nämlichen
Leasingrechtes und - damit verbunden - der
Untermietverhältnisse an dem Gebäude A-Str ein Nettoentgelt in
Höhe von S 3.500.000,- zu bezahlen.
Der erkennende Senat gelangt nach Anhörung der
Verfahrensparteien sowie nach erfolgter Verlesung der Aussagen des Zeugen M zur
Überzeugung, dass eine (vorzeitige) Auflösung des Leasingvertrages
durch die Bestandgeberin nach den im Leasinggeschäft üblichen Usancen
und Gepflogenheiten vor Ablauf der seitens der Leasingnehmer abgegebenen
Verzichtsfrist (20 Jahre) als unrealistisch gilt. Als glaubhaft erachtet der
Senat insbesondere die Aussage des Zeugen M , wonach die von ihm vertretene
Gesellschaft bei vertragskonformen Verhalten ihrer Leasingpartner nicht das
geringste Interesse habe, Leasingverträge vorzeitig aufzulösen. Die
vorliegende vertragliche Konstruktion liege, so der Zeuge, im Interesse der
Leasinggesellschaft, welche dadurch in ihrer Position insofern gestärkt
werde, als dass im Falle des Auftretens von Vertragsstörungen, eine
Auflösung des Leasingverhältnisses wesentlich leichter
herbeizuführen sei, als dies etwa bei Abgabe einer beidseitigen
Kündigungsverzichtserklärung der Fall wäre. Ob -
theoretisch - eine durch die Leasinggeberin erfolgte vorzeitige
Aufkündigung des Leasingverhältnisses im Falle einer gerichtlichen
Austragung halten würde, vermochte der Zeuge nicht zu nennen. Fakt sei
jedenfalls, so der Vertreter der I, dass Leasingnehmer im Falle der
Erfüllung der vertraglich ausbedungenen Verpflichtungen, eine vorzeitige
Aufkündigung des Rechtsverhältnisses nicht befürchten
müssten. Dem erkennenden Senat ist in diesem Zusammenhang bekannt, dass
eine - grundlose - Kündung von Leasingnehmern eine geradezu
fatale Auswirkung auf den weiteren Geschäftserfolg der aufkündigenden
Leasingfirma hätte, zumal derartige Praktiken, welche diametral zu den
Usancen des Leasinggeschäftes stehen, in der Leasingbranche rasch bekannt
werden würden.
Der Senat erblickt ferner im Umstand, dass in Pkt 9. der
Vereinbarung über den Vertragseintritt der C-GmbH vom 14. Juli 1997, eine
Rückübertragung des Mietrechtes an Grund und Boden nach Ablauf der
bedungenen Vertragsdauer festgelegt worden ist, ein gewichtiges Indiz
dafür, dass auch die Leasinggeberin von einem Fortbestehen der
Leasingvereinbarung bis hin zum Vertragsende (2008) ausgeht.
Aus dem Anbot vom 22. August 1988, welches, wie vom Zeugen
M bestätigt wurde, dem gegenständlichen Leasingverhältnis
zugrunde liegt, ist zu entnehmen, dass den Bestandnehmern das Recht zusichert
worden ist, am Ende der Kündigungsverzichtsfrist, also nach Ablauf von 20
Jahren, das Objekt zum Restwert zu erwerben. Da bei dem im vorliegenden Fall
gewählten Kautionsmodell die angesammelte Kaution exakt dem
kalkulatorischen Restwert entspricht, würden bei dem späteren
Eigentumsübergang die Erwerber auch keine weiteren Zahlungen mehr zu
leisten haben. Auch aus dieser Faktenlage ergibt sich, dass eine vorzeitige
Auflösung des Bestandverhältnisses seitens der Leasinggeberin nicht in
Erwägung gezogen wird, was zudem auch ausdrücklich vom Vertreter der
Leasinggeberin (M ) bekräftigt wurde. Der Umstand, dass der Leasinggeberin
das Recht zukommt, bei Nichteinhaltung der vertraglichen Vereinbarungen durch
die Leasingnehmer bzw. bei einer Verschlechterung von deren Bonität, vom
Aufkündigungsrecht Gebrauch zu machen, ist nicht geeignet, die
Fremdüblichkeit des Leasingverhältnisses anzuzweifeln. Die zur
Auflösung führenden Gründe sind Ausdruck des Versuches der
Leasinggeberin, das allgemeinen Geschäftsrisiko, welches mit derartigen
Projekten naturgemäß einhergeht, zu mindern.
Ein weiteres Indiz dafür, dass die Bw. von einer
langfristigen Bestanddauer verbunden mit dem Erwerb des Geschäftsobjektes
ausgeht, ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass die Gesellschafter Ing.A und
Ing.B unmittelbar nach Fertigstellung des Objektes mit diversen Firmen
Untermietverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen haben, wobei zum Teil,
und zwar von Unterbestandgeberseite aus, einseitige Kündigungsverzichte
für die Dauer von bis zu 25 Jahren abgegeben worden sind (vgl.
Bestandvertrag mit Fa. S GmbH, abgeschlossen 1988, Kündigungsverzicht bis
2014; Bestandvertrag mit WB , abgeschlossen 2001, Kündigungsverzicht bis
2011; Bestandvertrag mit Fa. Papier B , abgeschlossen 1988,
Kündigungsverzicht bis 2008). Für den erkennenden Senat ist
offensichtlich, dass Untermietvereinbarungen der vorliegenden Art nicht
abgeschlossen worden wären, wäre das zugrunde liegende
Leasingverhältnis - wirtschaftlicht betrachtet - als ein
jederzeit von Seiten der Leasinggeberin aufkündbares Bestandrecht
anzusehen. In einem derartigen Fall hätten die Untervermieter Ing.A und
Ing.B wohl kaum einen Kündigungsverzicht abgegeben, da eine vorzeitige
Auflösung des Leasingvertrages zugleich - ex lege - die
Untermietverträge zum Erlöschen gebracht und damit möglicherweise
eine Schadenersatzpflicht gegenüber den betroffenen Untermietern
ausgelöst hätte.
In der Veräußerung des Leasingrechtes an die Bw.
vermag der Senat auch keinen Missbrauch im Sinne des § 22 BAO zu
erblicken. Ein Missbrauch ist eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf
den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist
und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es ist
sodann zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn
man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder, ob dieser ohne das Resultat der
Steuerminderung einfach unverständlich wäre (VwGH 14.12.2000,
95/15/0111; 25.9.2002, 97/13/0175). Eine ungewöhnliche Gestaltung ist
allerdings dann kein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO, wenn
außersteuerliche Gründe vorliegen. Derartige Gründe sind auch in
der Verminderung der zivilrechtlichen Haftung zu erblicken (VwGH 23.5.1990;
89/13/0272-0275). Wenn der geschäftsführende Gesellschafter Ing.A
anführt, man habe sich in Ansehung der prekären finanziellen Situation
des Gesellschafters Ing.B dazu entschlossen, das Leasingrecht und die daraus
erfließenden Untermietrechte an die A&B-GmbH zu veräußern,
da bei einer Kapitalgesellschaft eine Kündigung der Gesellschaft durch
Privatgläubiger (vgl. dazu § 135 HGB) nicht möglich sei, so
ist dies - nach Ansicht des erkennenden Senates - ein tauglicher
außersteuerlicher Grund, der den Veräußerungsvorgang vom
Missbrauchsvorwurf befreit. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass im
Zuge des Berufungsverfahrens auch Überprüfungshandlungen dahingehend
angestellt wurden, ob und seit wann sich Ing.B in einer finanziell angespannten
Situation befunden habe. Im Zuge dieser Nachforschungen wurden die
diesbezüglichen Aussagen des Ing.A von Seiten des Finanzamtes Spittal
Villach vollinhaltlich bestätigt. Aktenkundig ist zudem eine Ablichtung des
seitens der steuerlichen Vertretung zur Vorlage gebrachten Konkursediktes des LG
Klagenfurt, Gz BB, betreffend Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen des Ing.B vom 25. Juli 2001. Dem Senat ist weiters bekannt, dass
das Konkursverfahren nach Verteilung der Masse gemäß
§ 139
KO am 7. November 2002 aufgehoben wurde.
Aus all dem Gesagten folgt, dass die Veräußerung
des Leasingrechtes am Objekt L-G als fremdüblich anzusehen ist. In diesem
Zusammenhang ist anzumerken, dass im Wesentlichen jene Rechte und Pflichten an
die Bw. veräußert worden sind, welche im Vertragswerk zwischen der
Leasinggeberin (C-GmbH ) und den Gesellschaftern Ing.A / Ing.B seinerzeit
vereinbart wurden. Dass zwischen Leasinggeberin und den Leasingnehmern ein die
Fremdüblichkeit obstruierendes Naheverhältnis bestanden hätte,
wurde von keiner der Verfahrensparteien behauptet und finden sich hiefür
auch keinerlei Anhaltspunkte. Auch dieses Faktum spricht in klarer Weise
dafür, dass die Leasingvereinbarung als fremdüblicher Vertrag
einzustufen ist.
In einer zweiten Prüfungsebene gilt es
abzuklären, ob der Verkauf der mit dem Leasingrecht verbundenen
Untermietverhältnisse als fremdüblich qualifiziert werden kann. Wenn
die Amtspartei diesbezüglich ins Treffen führt, dass gerade in
Ansehung der angespannten finanziellen Lage des Gesellschafters Ing.B , ein
Dritter die (Unter)Mietrechte nicht bzw. nicht um den vereinbarten Kaufpreis
erworben hätte, so vermag der erkennende Senat diese Argumentation aus
folgenden Überlegungen heraus nicht zu teilen: Ein Extraneus würde
seine Entscheidungsfindung, ob und zu welchem Kaufpreis er Mietrechte anschafft,
primär davon abhängig machen, ob diese als gewinnbringend einzustufen
sind oder nicht. Führt man sich vor Augen, dass ab 2008 für die
Restlaufzeit (20 Jahre) keine Leasingraten mehr anfallen und sodann - wie
in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht wurde - von
nachhaltig zu erzielenden monatlichen Mieteinkünften von über
€ 7.267,18 (S 100.000,-) auszugehen ist, so kann ein derartiges
Investment (bei einer Gesamtlaufzeit von 27 Jahren) wohl kaum als nicht lukrativ
bezeichnet werden.
Im Lichte der soeben genannten Aspekte ist der hier zu
beurteilenden Mietrechtskauf in wirtschaftlicher Betrachtungsweise sowohl dem
Grunde als auch der Höhe nach als fremdüblich anzusehen.
Zum Wert der
erworbenen Untermietrechte und damit zur Höhe des Kaufpreises ist
festzuhalten, dass Letzterer von der Rentabilität des Objektes sowie der
Qualität der Untermietverträge abhängig ist. Dass im
gegenständlichen Fall die Auslastung des Gebäudes von Beginn an
gegeben war, ergibt sich aus den Akten. Hinsichtlich der Ermittlung des
Ertragswertes durch Ing. K wurde von der Amtspartei nichts Substanzielles
vorgebracht, was den ermittelten Ansätzen entgegenstünde. Das zugrunde
liegende Gutachten ist in sich schlüssig und befindet sich der
festgestellte Ertragswert innerhalb der von der einschlägigen Fachliteratur
vertreten Wertansätze (vgl. Kranewitter, Liegenschaftsbewertung, 2002, S
100ff).
Aus den genannten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden und waren die beiden angefochtenen Bescheide ersatzlos
aufzuheben.
Klagenfurt,
am 24. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0125-K/04
- Stammnummer
- 21763
- Gültig
- 24.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF