Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0104-W/05
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung und des Schmuggels
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0104-W/05vom 06.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Am 22. April 2005 wurden bei der Grenzkontrollstelle Kittsee 5 Stangen Zigaretten beschlagnahmt, die polnische Steuerbanderolen und Gesundheitswarnhinweise in polnischer Sprache aufweisen. Es gibt daher keinen Verdacht, dass es sich bei diesen Zigaretten um eingangsabgabepflichtige Waren im Sinne des § 35 Abs 1 lit. a FinstrG handelt.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Josef Lovranich, in der
Finanzstrafsache gegen WL, XY, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
2. August 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Zollamtes Wien, vertreten durch Oberrat Dr.
Gerold Teibinger, vom 7. Juli 2005, GZ. 100/90.686/2005-AFF/Tou, zu Recht
erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides
wie folgt abgeändert:
Gegen WL in C (PL), XY, wird
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG das Finanzstrafverfahren eingeleitet,
weil der Verdacht besteht, dass er am 22. April 2005 vorsätzlich
eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 400 Stk. Zigaretten der Marke
L & M, vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft
verbracht und hiermit das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Juli 2005 hat das Zollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 100/2005/00758-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er am 22.
April 2005 vorsätzlich
"a) Sachen, nämlich 400 Stück Zigaretten der
Marke 'L&M blue label', 400 Stück Zigaretten der Marke 'L&M
Filter', 400 Stück Zigaretten der Marke 'Sobieski' und 200 Stück
Zigaretten der Marke 'Mars' vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Europäischen Union verbracht
b) und anschließend die unter Pkt. a) bezeichneten
Waren im Bereiche des Zollamtes Wien unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht über den Grenzübergang
Kittsee in das Steuergebiet der Republik Österreich verbracht
und hiermit
zu a) das Finanzvergehen des Schmuggels gem. § 35 Abs.
1 lit. a FinStrG begangen hat".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 2. August 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Polen gehöre zur
Europäischen Union. Die Zigaretten hätten nicht dem Bf., sondern den
Passagieren gehört.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 35 Abs. 1 lit. a FinstrG macht sich
des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager
in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen
Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den
für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach der Anordnung des § 82
Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die
Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden
(vgl. VwGH 25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Am 22. April 2005 wurde der vom Bf. gelenkte Kleinbus der
Marke VW LT 35 mit dem Kennz. XYZ (PL) anlässlich der Einreise nach
Österreich von Organen der Grenzkontrollstelle Kittsee einer Kontrolle
unterzogen. Die Beamten entdeckten 400 Stk. Zigaretten der Marke L & M
Blue Label, 400 Stk. Zigaretten der Marke L & M, 400 Stk. Zigaretten der
Marke Sobieski und 200 Stk. Zigaretten der Marke Mars M 20, die nicht angemeldet
worden waren.
Laut Bericht der Grenzkontrollstelle Kittsee an das Zollamt
Wien befanden sich die Zigaretten "im mitgeführten Gepäck" und "unter
der Sitzbank" des og. Kleinbusses.
Die Zigaretten wurden gemäß
§ 89 Abs.
2 FinStrG beschlagnahmt.
Aufgrund der kyrillischen Aufschriften der og. Zigaretten
der Marke L & M ist davon auszugehen, dass es sich bei den diesen Zigaretten
um Nichtgemeinschaftswaren handelt. Die og. Zigaretten der Marken L & M Blue
Label, Sobieski und Mars M 20 weisen hingegen polnische Steuerbanderolen sowie
Gesundheitswarnhinweise in polnischer Sprache auf. Es ist daher lediglich bei
den Zigaretten der Marke L & M davon auszugehen, dass es sich um
eingangsabgabepflichtige Waren im Sinne des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG
handelt.
Der Bf. hat die og. 400 Stk. Zigaretten der Marke L & M
bei der Grenzkontrollstelle Kittsee nicht angemeldet. Es liegen daher
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der
Wahrscheinlichkeit, dass der Bf. den objektiven Tatbestand des Finanzvergehens
des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat, vor. Ein
solcher Verdacht besteht bezüglich der og. Zigaretten der Marken L & M
Blue Label, Sobieski und Mars M 20 nicht; der Beschwerde ist daher teilweise
stattzugeben.
Der Fahrer ist auch für die auf einem
Beförderungsmittel ohne sein Wissen vesteckten oder verheimlichten Waren
gestellungspflichtig. Damit trägt der verbringende Fahrer zunächst das
zoll- und steuerschuldrechtliche Risiko, wenn ein Dritter Waren auf seinem
Beförderungsmittel versteckt oder verheimlicht (vgl. EuGH vom 4.3.2004, Rs
C-238/02, Hauptzollamt Hamburg-Stadt gegen Kazimieras Viluckas, Slg. 2004,
I-02141, RNr. 24 und RNr. 27 bis RNr. 30).
Aus den Ermittlungsergebnissen ergibt sich weiters
Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der vorschriftswidrigen Verbringung der og.
Zigaretten der Marke L & M vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs.
1 erster Halbsatz FinStrG gehandelt hat.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des
Verdachtes des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a
FinStrG ist zu Recht erfolgt. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Bf. dieses Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Zum Punkt b) des Spruches des angefochtenen
Einleitungsbescheides ist Folgendes zu bemerken:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt. Das Zollamt Wien hat dem Bf. mit Bescheid vom
31. Mai 2005, GZ. 100/90.686/2/2005-AFF/Tou, gemäß Art. 202 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex (ZK) iVm Art. 234 Abs. 2
Zollkodex-Durchführungsverordnung und § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) den Zoll in der Höhe von
€ 35,71, die Tabaksteuer in der Höhe von € 44,54 und
die Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von € 124,99 vorgeschrieben.
§ 33 Abs. 1 FinStrG ist auf Einfuhrabgaben im Sinne des Art. 4 Z 10 ZK
und sonstige Eingangsabgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 ZollR-DG nicht
anzuwenden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0104-W/05
- Stammnummer
- 21746
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF