Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1379-W/05
Kein Sanierungsgewinn bei amtswegiger Löschung von Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1379-W/05vom 03.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine amtswegige Löschung von Abgabenschuldigkeiten führt mangels Sanierungsabsicht der Behörde nicht zu einem Sanierungsgewinn.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.K., 1200 Wien, vertreten durch
Dynama Wirtschaftstreuhand GmbH, 1040 Wien, Wohllebengasse 13 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (in der Folge Bw. genannt), die
in W. ein Gasthaus betreibt, fand im Jahr 2004 für die Jahre 2000 bis 2002
eine Betriebsprüfung statt. Laut Tz. 1 des Betriebsprüfungsberichtes
sei die im Jahr 2002 gewährte Nachsicht hinsichtlich der Umsatzsteuer
für das Jahr 1997 i. H. von S 26.736,77 und der Gewerbesteuer für das
Jahr 1993 i. H. von S 6.137,44 gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Zu
den Einkünften aus Gewerbebetrieb wurden daher insgesamt S 32 874,21
hinzugerechnet.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.7.2005
fristgerecht berufen und beantragt, bei der Berechnung der Einkommensteuerschuld
die nachgesehenen Abgabenverbindlichkeiten als Sanierungsgewinn zu
berücksichtigen. Zur Begründung verwies die Bw. auf die bis zum
Budgetbegleitgesetz 2003 geltende Verwaltungspraxis, wonach Sanierungsgewinne,
entstanden in einem Ausgleichsverfahren oder Liquidationsvergleich, dann nicht
festgesetzt worden seien, wenn darüber hinaus Sanierungsbedürftigkeit,
Sanierungsabsicht und Sanierungsmöglichkeit bestanden hätten. Weiters
genügte sowohl nach RZ 1010 der EStRL als auch nach der Judikatur des VwGH
(Erk. vom 15.5.1997, Zl. 95/15/0152) der Nachlass eines einzigen Gläubigers
(hier des Finanzamtes, wobei der Forderungsnachlass 46,27% der
Einkommensteuerschuld betragen habe). Der Verzicht auf die Abgabenschuldigkeiten
sei notwendig gewesen, um den wirtschaftlichen Zusammenbruch der Bw. zu
vermeiden.
Auch eine Sanierungsabsicht sei entgegen VwGH vom
20.11.1964, Zl. 1657/63 (keine Sanierungsabsicht bei Abgabennachsicht der
Behörde) anzunehmen, da von der Bw. im Rahmen der vom Finanzamt
durchgeführten Abschreibung diverse Umstrukturierungsmaßnahmen
getätigt worden seien, welche zur Sanierung des Unternehmens beigetragen
hätten. Die Sanierungsabsicht sei ob dieser ausgeführten Handlungen
und Umstände sicherlich zu vermuten (VwGH vom 27.4.1991, Zl. 1420/69). Dies
sei auch aus der nachgelassenen Quote ersichtlich.
Die Sanierungseignung ob der Abgabenabschreibung sei
gleichfalls unstrittig anzunehmen. Erst durch die Abschreibung sei eine
Finanzierung durch die B.U.AG möglich gewesen, die wiederum zu einer
verbesserten Ertragsfähigkeit und Kapazitätsauslastung geführt
habe.
Dass ein gerichtlicher Ausgleich bzw. ein Zwangsausgleich
nicht vorliegen, spreche nicht unbedingt gegen eine analoge Anwendung der
Nichtfestsetzung der Steuer auf den Sanierungsgewinn gemäß
§ 206
lit. b BAO. Dies deshalb, weil die Abschreibung der Abgabenschuldigkeiten durch
das Finanzamt ein Insolvenzverfahren verhindert hätte und die
Voraussetzungen für einen Sanierungsgewinn vorliegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 36 EStG 1988 in der
Fassung vor BGBl. Nr. 201/1996 waren bei der Ermittlung des Einkommens
jene Einkommensteile auszuscheiden, die durch Vermehrungen des
Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses
von Schulden zum Zweck der Sanierung entstanden sind.
Mit dem Strukturanpassungsgesetz 1996,
BGBl. Nr. 201/1996, ist § 36 EStG 1988 ersatzlos
aufgehoben worden. Die Bestimmung ist gemäß
§ 124b
Z 14 EStG 1988 letztmals bei der Veranlagung für das Jahr 1997
anzuwenden. Ab dem Jahr 1998 waren Sanierungsgewinne daher grundsätzlich
wie laufende Gewinne zu behandeln und dem Tarif zu unterwerfen.
Nachdem sich in der Praxis gezeigt hatte, dass die volle
Durchsetzbarkeit des auf Sanierungsgewinne entfallenden Abgabenanspruches -
insbesondere in Fällen eines Zwangsausgleichs - nicht gegeben war, hatte
das Bundesministerium für Finanzen mit Erlass vom 16. Juli 1999, GZ.
14 0206/1-IV/14/99 (AÖF 1999/180, nunmehr eingearbeitet in die
Einkommensteuerrichtlinien 2000 unter Rz 7250ff) unter Berufung auf
§ 206 lit. b
BAOangeordnet, dass von der Festsetzung von aus Sanierungsgewinnen
entstehender Einkommensteuer insoweit Abstand zu nehmen ist, als die
Abgabenansprüche durch die (sukzessive) Erfüllung der Ausgleichsquote
nach Abschluss eines Zwangsausgleichs entstanden sind und den der
Ausgleichsquote entsprechenden Betrag übersteigen. Voraussetzung für
eine derartige Maßnahme sei, dass "abstrakt" die Voraussetzungen für
einen Sanierungsgewinn im Sinne des § 36 EStG 1988 in der Fassung
vor BGBl. Nr. 201/1996 vorlägen.
Mit BGBl. I Nr. 71/2003 ist diese Regelung
durch eine Neufassung des § 36 EStG 1988 wiederum gesetzlich
verankert worden. Die Bestimmung des § 36 EStG 1988 in der Fassung
BGBl. I Nr. 71/2003, ist nach dem Tag der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt in Kraft getreten und somit auf Sanierungsgewinne anzuwenden,
die nach dem 20. August 2003 entstanden sind.
Gegenständlich ist der Schuldnachlass im Jahr 2002,
somit in einem Zeitraum in dem § 36 EStG 1988 nicht dem
Rechtsbestand angehörte, erfolgt. Da Erlässe der Finanzverwaltung nach
ständiger Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechte und
Pflichten der Steuerpflichtigen und damit auch keinen durchsetzbaren Anspruch
auf die Steuerermäßigung für Sanierungsgewinne zu begründen
vermögen (vgl. VwGH 28.1.2003, 2002/14/0139), mangelt es somit an
einer rechtlichen Grundlage für eine Begünstigung des in Rede
stehenden "Sanierungsgewinnes" und konnte der Berufung daher bereits aus diesem
Grund kein Erfolg beschieden sein. Im Übrigen lag ein Zwangsausgleich nicht
vor.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Finanzamt
die Begünstigung auch im Hinblick auf die von der Bw. angesprochene analoge
Anwendung der Erlassregelung des Bundesministeriums für Finanzen zu Recht
versagt hat.
Die Anwendung der steuerlichen Begünstigung setzt nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass es sich um den in
Sanierungsabsicht vorgenommenen Nachlass betrieblicher Schulden im Rahmen
allgemeiner Sanierungsmaßnahmen der Gläubiger eines
sanierungsbedürftigen Betriebes handelt, wobei die Maßnahmen geeignet
sein müssen, den Betrieb vor dem Zusammenbruch zu bewahren und wieder
ertragsfähig zu machen.
Unstrittig wurden die Abgabenschuldigkeiten betreffend
Umsatzsteuer 1997 und Gewerbesteuer 1993 auf dem Abgabenkonto der Bw.
gelöscht. Nach der Aktenlage handelte es sich um eine amtswegige
Löschung. Wie die Bw. selbst in der Berufung unter Hinweis auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.1964, Zl. 1657/63 feststellt,
stellt jedoch eine Nachsicht (etwa zur Einbringung eines allenfalls
verbleibenden Rückstandsrestes) ebenso wenig eine Sanierungsmaßnahme
dar, wie eine Löschung in der Annahme auch künftiger
Uneinbringlichkeit (vgl. VwGH vom 14.12.1962, Zl. 1500/62). Die Löschung
der Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto führt für sich allein
noch zu keiner Tarifbegünstigung.
Auch kann eine Sanierungsabsicht der Behörde nicht
daraus abgeleitet werden, dass die Löschung der Abgabenschulden
möglicherweise ein Insolvenzverfahren verhinderte.
Ob im Übrigen ein Schuldennachlass von S 32.874,21
geeignet ist, einen von einem Insolvenzverfahren bedrohten Betrieb zu sanieren
mag, dahingestellt bleiben.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 36 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1379-W/05
- Stammnummer
- 21718
- Gültig
- 03.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF