Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0004-Z2L/06
Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0004-Z2L/06vom 03.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des G., vom 9. Jänner 2006
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz vom 16. Dezember
2005, Zahl xx, betreffend Festsetzung einer Zwangsstrafe
entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. August 2005 (zugestellt am 23. August
2005), Zahl xxx, setzte das Zollamt Linz gegenüber der
Beschwerdeführerin (Bf.) eine Zwangsstrafe in Höhe von € 400,00
fest. Gegenüber der Bf. sei mit Bescheid vom 28. Juli 2005, Zahl xxxx, eine
Zwangsstrafe in Höhe von € 100,00 festgesetzt worden und gleichzeitig
die neuerliche Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 400,00
gemäß
§ 111 Abs. 2 BAO bei Nichterbringung der
Leistung angedroht worden. Wegen Nichterbringung der Leistung sei eine weitere
Zwangsstrafe zu verhängen gewesen.
Dem liegt die Nichterledigung des gemeinschaftlichen
externen Versandverfahrens (T1), WE-Nr. xxx/xxx/xxxxxx/xx/x, zu Grunde. Zur
Erledigung des Versandverfahrens wurde die Bf. zur Vorlage aller erforderlichen
Unterlagen und Angaben zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges der
Abgabenpflicht (Rechnungen oder andere Wertnachweise, Warenbeschreibungen,
Warennummer, Hinzurechnungskosten) aufgefordert.
Gegen den genannten Bescheid wurde mit Eingabe vom
7. September 2005 Berufung eingelegt und beantragt, das Zollamt möge
den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die verhängte
Strafe gelöscht werde.
In der Begründung wurde unter Zitierung des Art. 96
Abs. 1 Zollkodex (ZK) und des Zollkodex-Kommentars von Witte darauf hingewiesen,
dass im Falle eines "zugelassenen Empfängers" der Hauptverpflichtete die
Waren zu einem in der Bewilligung vorgesehenen Ort bringen und sie dort dem
zugelassenen Empfänger übergeben darf, ohne dass eine
Pflichtverletzung vorliege.
Weiters mache man auf den Umstand aufmerksam, dass im
gegenständlichen Konkurs die Unzulänglichkeit der Masse angezeigt
worden sei. Der gegenständliche Vorfall habe sich vor der Anzeige des
Masseverwalters an das Konkursgericht, dass eine Masseunzulänglichkeit
vorliege, ereignet. Es handle sich also um einen Konkurs im Konkurs. Der
behauptete Anspruch sei daher nach den Bestimmungen der Konkursordnung zu
behandeln, die gegenüber den Zollvorschriften die lex specialis
darstelle.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung, Zahl xx,
vom 16. Dezember 2005 als unbegründet abgewiesen.
Das Zollamt führte in seiner Begründung aus, dass
bis zum Zeitpunkt der bescheidmäßigen Festsetzung der Zwangsstrafe
weder die Bemessungsgrundlagen für die Eingangsabgabenvorschreibung bekannt
gegeben, noch ein gültiger Alternativnachweis im Sinne des Art. 365
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) vorgelegt worden sei. Die
Vorschreibung der Zwangsstrafe sei somit zu Recht erfolgt.
Dem Berufungsvorbringen, welches sich auf die
verfahrensrechtliche Stellung eines "zugelassenen Empfängers" beziehe, sei
entgegenzuhalten, dass dieses in keinem unmittelbaren Konnex zur Vorschreibung
der Zwangsstrafe stehe.
Dem weiteren Vorbringen, dass die Unzulänglichkeit der
Masse angezeigt worden sei, sei entgegenzuhalten, dass dies für das
Schicksal dieser Berufung ohne Belang ist. In diesem Rechtsbehelfsverfahren sei
nämlich zu prüfen, ob die materiellrechtliche Festsetzung der
Zwangsstrafe zu Recht erfolgt sei.
Mit Eingabe vom 9. Jänner 2006 wurde dagegen der
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben und wiederum beantragt, der angefochtenen
Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass die verhängte
Zwangsstrafe aufgehoben bzw. der angefochtene Bescheid aufgehoben werde oder
allenfalls, dass der 1. Instanz ein neuerliches Verfahren und eine neuerliche
Entscheidung aufgetragen werde.
Begründend wurde vorgebracht, dass es
unverständlich bleibe, warum kein Konnex zur Festsetzung der Zwangsstrafe
bestehen solle, wenn vorgebracht werde, dass im gegenständlichen Fall ein
zugelassener Empfänger bekannt sei, sodass der Hauptverpflichtete ohne
Pflichtverletzung die Ware zum vorgesehenen Ort verbringen durfte. Wenn die in
der Berufung dargestellte Rechtsauffassung richtig sei, bestehe
selbstverständlich ein unmittelbarer Konnex, sodass der Berufung Folge zu
geben gewesen wäre. Ein einfaches Nichtauseinandersetzen mit Argumenten in
einer Berufung stelle jedenfalls eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar. Der
lapidare Satz, dass kein unmittelbarer Konnex bestünde, sei eine
Scheinbegründung, weil nicht näher dargelegt werden, inwiefern kein
Konnex bestehen solle. Wenn aber, wie in der Berufung argumentiert, die Ware vom
Hauptverpflichteten, das ist die Berufungswerberin bzw. Beschwerdeführerin,
zu dem in der ZE-Bewilligung vorgesehenen Ort gebracht werden durfte, ohne dass
eine Pflichtverletzung vorliegt, ist von allem Anfang an dem Auftrag, einen
Alternativnachweis zu erbringen, nachgekommen worden. Es hätte daher keine
Zwangsstrafe verhängt werden dürfen.
Auch hinsichtlich der weiteren Argumentation im
angefochtenen Bescheid, dass es für das Schicksal der Berufung ohne Belang
sei, ob die Unzulänglichkeit der Masse angezeigt worden ist oder nicht, sei
wiederum zu entgegnen, dass auch hier nur eine Scheinbegründung vorliege.
Auch hier hätte sich die erste Instanz mit der rechtlichen Situation des
"Konkurses im Konkurs" auseinandersetzen müssen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher
Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen
ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen
lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen.
Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei
der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. Ritz,
BAO3
§ 111 Tz
1).
Aus dem angefochtenen Bescheid ist jedoch nicht
ersichtlich, nach welcher Bestimmung das Zollamt eine abgabenrechtliche Pflicht
zur Vorlage der mit Vorhalt vom 17. Mai 2005 bzw. 13. Juli 2005 verlangten
Unterlagen (Rechnungen oder andere Wertnachweise, Warenbeschreibung, usw.)
sieht.
Aus der Stellung des Hauptverpflichteten im Sinne des Art.
96 ZK ergibt sich die Pflicht in ein Versandverfahren übergeführte
Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den
Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen
unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen bzw. die Vorschriften
über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten. Daraus ergibt sich
jedoch keine gesetzliche Verpflichtung eine Handelsrechnung bzw. sonstige
Wertnachweise über alle von ihm eröffneten Versandverfahren
aufzubewahren bzw. zur Verfügung der Zollbehörden zu halten.
Kann der Hauptverpflichtete keine Faktura über die in
das Versandverfahren übergeführten Waren beibringen und auch keine
über die Erklärungen in der Versandanmeldung hinausgehenden Angaben
über die Einreihung der Waren in den Zolltarif machen, hat dies zur Folge,
dass die Bemessungsgrundlagen nach Maßgabe von § 184 BAO in
Verbindung mit Art. 31 ZK zu schätzen sind. Die Erzwingung der Vorlage
der genannten Unterlagen mittels Festsetzung einer Zwangsstrafe ist aber nicht
zulässig.
Selbst wenn man die Anforderung der Unterlagen auf die
Auskunftspflicht nach § 143 BAO stützen würde, könnte man im
vorliegenden Fall nicht mit einer Zwangsstrafe vorgehen. Die Pflicht,
Auskünfte wahrheitsgemäß nach besten Wissen und Gewissen zu
erteilen, betrifft nur Tatsachen des Wissenskreises des Befragten. Die
Auskunftsperson muss jedoch nicht Erkundigungen bei Dritten einholen oder sich
Unterlagen von Dritten beschaffen (vgl. Ritz,
BAO3
§ 143
Tz 7). Da nach der Aktenlage die Bf. im vorliegenden Fall weder Verkäuferin
bzw. Rechnungsausstellerin noch Käuferin bzw. Rechnungsempfängerin der
versandten Waren war, müssten die Rechnung(en) bzw. sonstige Wertnachweise
zur Erfüllung der Aufforderung aber von Dritten beschafft
werden.
Daraus ergibt sich, dass es auch an der Voraussetzung
mangelt, dass es sich bei der zu erbringenden Leistung um eine solche handeln
muss, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht
bewerkstelligen lässt.
Die Festsetzung einer Zwangsstrafe gegenüber der Bf.
war daher im vorliegenden Fall nach Ansicht des Senates
rechtswidrig.
Im Hinblick auf das Nichtvorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen für die Festsetzung einer Zwangsstrafe erübrigt sich
aber auch ein Eingehen auf die geltend gemachten Auswirkungen der angezeigten
Masseunzulänglichkeit. Das gleiche gilt hinsichtlich des Vorbringens, dass
aufgrund des Status eines "zugelassenen Empfängers" gar keine
Pflichtverletzung vorliege. Diese Frage ist allenfalls im zugrunde liegenden
Abgabenverfahren zu klären.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck, am 3. April
2006
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 96 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0004-Z2L/06
- Stammnummer
- 21716
- Gültig
- 03.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF