Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0006-I/06
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, strafbestimmender Wertbetrag strittig
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0006-I/06vom 31.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 3. Februar 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 11. Jänner 2006, SN X,
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise und insoweit stattgegeben, als der bekämpfte Einleitungsbescheid
hinsichtlich des Zeitraumes 08/2005 aufgehoben und der strafbestimmende
Wertbetrag auf € 17.315,04 herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Jänner 2006 hat das
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
verantwortlicher Geschäftsführer der "ABC" im Bereich des Finanzamtes
Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich hinsichtlich der Zeiträume
08-12/2004 und 01-09/2005 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 39.302,40
bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss
gehalten habe. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 3. Februar 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es liege kein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vor. Der genannte Betrag sei
nicht richtig. Alle entsprechenden USt-Voranmeldungen seien eingereicht worden.
Die Vermutung des Verdachtes der Abgabenverkürzung sei durch die Abgabe
aller Voranmeldungen und des Betrages hinfällig. Der Beschwerdeführer
habe mit Herrn NN telefonisch einen Termin am 10. Februar 2006 zur
persönlichen Besprechung im Finanzamt vereinbart.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer ist seit 2003 Gesellschafter und
seit 2004 Geschäftsführer der Firma ABC, einer private limited company
nach britischem Recht. Die Gesellschaft hat im August 2004 ihre Tätigkeit
aufgenommen. Der Beschwerdeführer ist für die Einhaltung der
abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Bei der ABC wurde zu AB-Nr. Y für die Zeiträume
08/2004 bis 09/2005 eine UVA-Prüfung durchgeführt. Dabei wurde
festgestellt, dass für die Gesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet wurden. Auf Grundlage der Saldenlisten wurde die Umsatzsteuer
für 08-12/2004 mit € 13.502,40 und für 01-09/2005 mit
€ 27.000,00 festgesetzt und der ABC mit Bescheiden vom
7. Dezember 2005 bzw. 26. Jänner 2006 vorgeschrieben. Gegen diese
Bescheide wurden mit Schriftsätzen vom 9. Jänner 2006 Berufungen
erhoben. Das Finanzamt Innsbruck hat den Berufungen Folge gegeben und mit
Berufungsvorentscheidungen vom 13. März 2006 die Umsatzsteuer für
2004 mit € 6.812,56 und für 01-09/2005 mit € 10.175,23
festgesetzt.
Aus den Angaben in den Schriftsätzen vom
9. Jänner 2006 und deren Beilagen ergibt sich unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die ABC ihre Tätigkeit im August
2005 begonnen hat, der folgende strafbestimmende Wertbetrag:
|
Zeitraum
|
Betrag
|
08/2004-12/2004
|
€ 6.812,56
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01/2005
|
€ 1.098,95
|
02/2005
|
€ 1.702,15
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03/2005
|
€ 1.840,38
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04/2005
|
€ 1.409,70
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05/2005
|
€ 1.487,03
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06/2005
|
€ 1.971,63
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07/2005
|
€ 126,59
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08/2005
|
€ 0,00
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09/2005
|
€ 866,05
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Gesamtsumme
|
€ 17.315,04
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält.
Die Verkürzung von Abgaben, die wie hier die
Umsatzsteuervorauszahlungen selbst zu berechnen sind, ist gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b FinStrG bereits dann bewirkt, wenn die
Abgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden. Die Verkürzung solcher
selbst zu berechnender Abgaben ist damit bereits mit der Nichtentrichtung zu den
gesetzlichen Fälligkeitsterminen bewirkt. Gerade bei dem in Rede stehenden
Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die
bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar
(VwGH 3.5.2000, 98/13/0242). Das Beschwerdevorbringen, es seien alle
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht worden, geht somit ins Leere, weil die
Umsatzsteuervoranmeldungen für 08-12/2004 überhaupt nicht und jene
für 01-09/2005 erst im Zuge der Berufung vom 9. Jänner 2006 und
damit verspätet eingereicht wurden. Zu der in der Beschwerdeschrift
angesprochenen "Unrichtigkeit" des im angefochtenen Bescheid angeführten
strafbestimmenden Wertbetrages ist anzumerken, dass die Beschwerdebehörde
dem Vorbringen in den Berufungen vom 9. Jänner 2006 bzw. deren
Beilagen folgt. Für den Zeitraum 08/2005 lag keine Abgabenverkürzung
vor, weshalb der angefochtene Bescheid hinsichtlich dieses Zeitraumes aufzuheben
war. Insgesamt reduzierte sich der strafbestimmende Wertbetrag für die
verbleibenden Zeiträume 08-12/2004 und 01-07/2005 sowie 09/2005 auf
€ 17.315,04.
Es bestehen damit hinreichende Verdachtsmomente, dass der
Beschwerdeführer dadurch, dass er die Umsatzsteuervoranmeldungen für
die ABC für die Zeiträume 08-12/2004 und 01-07/2005 sowie 09/2005
nicht bzw. nicht rechtzeitig abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet hat, eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von
€ 17.315,04 bewirkt und dadurch die objektive Tatseite des
Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht
hat.
Ergänzend wird angemerkt, dass der
Beschwerdeführer am 9. Jänner 2006 mit Umsatzsteuererklärung
für 2004 die Umsatzsteuer für diesen Zeitraum bekannt gegeben hat und
die Frist für die Einreichung der Umsatzsteuererklärung für 2005
noch nicht abgelaufen ist, sodass keine Verdachtsmomente bestehen, dass der
Beschwerdeführer in diesem Umfang das Finanzvergehen nach § 33
Abs. 1 FinStrG verwirklicht bzw. zu verwirklichen versucht hätte Die
Einleitung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfolgte daher
auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht.
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG wird bezüglich der Pflichtverletzung
Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1,
2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend den Verkürzungserfolg
Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1
FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter
diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass
rechtzeitig richtige Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Auch dem Beschwerdeführer war dies zweifelsfrei bekannt; ebenso wusste er,
dass durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung
von Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung bewirkt wird. Auch
der Umstand, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Pflichtverletzungen sich über einen längeren Zeitraum hingezogen hat
und insgesamt die Erklärung von Umsätzen in nicht unerheblicher
Höhe unterlassen wurde bzw. erst verspätet erfolgte, und zwar nachdem
vom Prüfer bereits höhere Zahllasten festgesetzt wurden, spricht
für eine vorsätzliche Begehensweise. Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid dargestellten
Vorsatzverdacht nicht bestritten. Insgesamt liegen damit hinreichende
Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite
des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht
hat.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis
des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 31. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-I/06
- Stammnummer
- 21711
- Gültig
- 31.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF