Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0643-W/04
Aufhebung gemäß § 289 Abs.1 BAO eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides für die Monate 1-6/2003 (Schätzung), wenn Jahresveranlagung noch offen und es weitere Ermittlungen bedarf.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0643-W/04vom 31.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw., W., vertreten durch Manfred Marcus Schaffer, 1140 Wien, Rosentalg.
15/4/6, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg,
betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für die Monate Jänner 2003 bis
Juni 2003 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Ö. schloss am 21.03.2002 mit Herrn B. einen
Gesellschaftsvertrag. Sie gründeten einen offene Erwerbsgesellschaft. Die
Firma lautete Bw. . Gegenstand des Unternehmens ist die Ausübung des
Einzelhandelsgewerbes. im gegenständlichen Fall Handel mit
Brautmoden.
Für das Jahr 2002 wurde mittels
Überschussrechnung gemäß
§ 4 (3)EStG ein Überschuss
der Ausgaben über die Einnahmen erklärt. Der Gesamtbetrag der
abziehbaren Vorsteuer wurde in Höhe von € 15.170,20 bekannt
gegeben
Die Veranlagung der Umsatz- und Einkommensteuer
2002 erfolgte erklärungsgemäß.
Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung
für den Zeitraum 1-6/2003 wurde seitens der Betriebsprüfung Folgendes
festgestellt:
Die Prüfungsfeststellungen lt. Niederschrift vom
1.9.03 gemäß
§ 151 Abs.3 BAO über das Ergebnis der
UST-Sonderprüfung lauteten:
Aufgrund diverser Unstimmigkeiten
(Einzahlungen aus Kassa auf Bank bei Minuskassa, sog. AR teilweise nicht
nummeriert - beginnen im Jänner mit Nr.5 usw.) nimmt die BP zu den
erklärten Umsätzen eine Zuschätzung vor.
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Erkl. Umsätze
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I. Quartal 03
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12.716,03
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Erkl. Umsätze
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II. Quartal 03
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45.943,87
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Zuschätzung lt. BP
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brutto €
21170,-
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netto
17.641,66
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Umsatz lt. BP
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76.301.56
Der Bescheid über die
Festsetzung von Umsatzsteuer für 01-06/2003 erging auf Grund der
vorstehenden Feststellungen. Die Zahllast wurde mit € 5.539,94
festgesetzt
Begründend wurde ausgeführt, dass die
Festsetzung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen sind.
Gegen den Bescheid wurde
Berufung eingebracht. "Mit angefochtenem
Bescheid wurden im Rahmen einer USt-Sonderprüfung von der Prüferin
Unstimmigkeiten festgestellt und aufgrund dieses Ergebnisses eine
Zuschätzung für den genannten Zeitraum in Höhe von
€ 17.641,66 vorgenommen." Entgegengehalten werden dem Vorwurf
der Minuskasse, dass dieser bei einer Ergebnisermittlung gemäß
§
4(3) EStG nicht möglich sei und dass die Nummerierung bei
Kleinstbetragsrechnungen nicht notwendig sei.
Die Betriebsprüfung gab zur Berufung folgende
Stellungnahme ab:
Zum Vorwurf zur Minuskasse wurde ausgeführt,
dass im Februar der Minussaldo von Euro 2.212,50 übernommen worden und
die Barbewegungen weiter in einem Kassabuch aufgezeichnet worden seien. Diese
Verbuchungen hätten im März 2003 zu einem Minussaldo von Euro
14.192,11 geführt. Zu der Nummerierung der Ausgangsrechnungen wird
ausgeführt, dass am 17.1.2003 mit Nummer 4 begonnen worden und die
Nummerierung bis 7.2.2003 mit Nummer 21 erfolgt sei. Im März seien keine
Nummerierungen erfolgt. Erst am 3.4.2003 sei die Rechnung Nr. 27 ausgestellt
worden. Für Bankeingänge gäbe es keine Ausgangsrechnungen. Den
Kontoauszüge seien lediglich Kopien der Überweisungsbelege beigelegt.
Es könne kein einziges Mal der Wert und der volle Umfang der Lieferung
nachvollzogen werden. Auch würden Honorarnoten an eine Visagistin
aufscheinen, es fänden sich dazu jedoch keine AR.
Dem Bw. wurde die Stellungnahme der Betriebsprüfung
zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. In den Ausführungen
bezieht sich der Bw. auf die Vorbringen in der Berufung und führt
ergänzend aus:
"Bareinzahlungen:
Bei dem von der Prüferin angeführten "Einsatz für Brautkleid
über € 1.700,00" handelt es sich ursprünglich um eine
Leihgebühr. Da das Brautkleid von der Kundschaft nicht mehr
zurückgebracht wurde, erfolgte eine Buchung dieses Betrages auf
Erlöse. Die unter diesem Punkt weiters angeführten drei Beträge
liegen durchwegs nicht über € 300,00, sodass sie unter die von mir in
der Berufung bereits angesprochenen Amnestieregelung für das Jahr 2003
fallen würden. Was die angeführten AR 14 (Ausgangsrechnung) betreffend
eine Ausfuhrlieferung über € 110,00 auf der angeblich kein
Empfänger angegeben war, betrifft so kann ich mir nicht vorstellen, dass
eine Umsatzsteuerexportvergütung bei einer Rechnung ohne
Empfängernamen durchgeführt werden
konnte. Bankeingänge:
Die Prüferin schreibt, dass es nach Auskunft der Sachbearbeiterin und
Buchhalterin (die übrigens K. und nicht Ko. heißt) bei
Bankeingängen keine Ausgangsrechnungen gäbe. Dies ist insofern nicht
richtig, da diese Bankeingänge, Anzahlungen auf bestellte Ware betreffen,
welche dann bei Ausfakturierung in Abzug gebracht werden. Die
abschließend von der Prüferin aufgezeigten Problematik eine
Visagistin die eine von der Prüferin namentlich festgestellten Braut
geschminkt hatte und in welchem Falle sie keine entsprechende Rechnung
betreffend Hochzeitskleidung feststellen konnte, könnte sich dadurch
klären lassen, dass diese entsprechende Rechnung von einem nahen
Angehörigen oder zukünftigen Angehörigen der Braut
übernommen wurde und daher auf dessen Namen lautete oder aber dass
möglicherweise die Braut durch Verehelichung ihren Namen geändert
hat."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs.1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern sie keine das Verfahren
abschließende Formalerledigung zu treffen hat, die Berufung durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheide und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen unter Zurückweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115
Abs.1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender
Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte
unterbleiben können. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt
das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses
Bescheides befunden hat. Die Abgabenbehörde erster Instanz ist
dadurch nicht gehindert, nach Durchführung der noch erforderlichen
Ermittlungen einen neuen Bescheid zu erlassen. Nach § 115 BAO haben
Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind.
Gemäß
§ 184 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhöhung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Zu schätzen
ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich
sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher und
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn diese sachlich unrichtig oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Unrichtigkeit der Bücher und
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Ausgehend davon, dass die Betriebsprüfung formelle
Mängel in der Buchführung festgestellt hat, ist gleichermaßen
allerdings zu beachten, dass ein Schätzungsverfahren einwandfrei
durchgeführt werden muss sowie die letztlich zum Schätzungsergebnis
führenden Überlegungen und Schlussfolgerungen schlüssig,
begründet und nachvollziehbar sein müssen. Diesen Anforderungen wird
das von der Erstbehörde für den angefochtenen Bescheid herangezogene
Schätzungsergebnis nicht gerecht. Die Betriebsprüfung zählt zwar
Ungereimtheiten auf, jedoch lässt sich daraus nicht die Hinzuschätzung
nachvollziehen.
Hinsichtlich der Vorbringen in der Berufung sind weitere
Ermittlung - auch im Hinblick auf die noch offene Jahresveranlagung 2003 -
durchzuführen. Auch ist für das Jahr 2004 noch keine Veranlagung
erfolgt.
Bei der Entscheidung, ob der angefochtene Bescheid unter
Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben werden soll, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 20 BAO zu treffen ist. Entsprechend
dieser Bestimmung sind Ermessenentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen
Grenzen des Ermessen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu
treffen.
Im Hinblick auf weitere Ermittlungen und auf die noch
offene Jahresveranlagung 2003 (2004) war unter Berücksichtigung einer
rationellen Vorgangsweise der gegenständliche
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid spruchgemäß aufzuheben.
Wien, am 31. März
2006
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0643-W/04
- Stammnummer
- 21710
- Gültig
- 31.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF