Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0089-F/05
Pauschalersätze für dienstliche Fahrten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0089-F/05vom 31.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Pauschalersätze des Dienstgebers für nicht nachgewiesene Fahrten des Dienstnehmers sind den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hinzuzurechnen. Im Ausmaß eines - etwa durch Einreichung eines Fahrtenbuches erbrachten - Nachweises können ihnen Werbungskosten gegenübergestellt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vom 5. November 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 12. Oktober 2004 betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen, das einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im
Streitjahr als Grenzgänger nach der Schweiz bei der Firma EIT in A
beschäftigt. Er übte die Tätigkeit eines Kraftfahrers aus. Gegen
den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes F vom 12. Oktober 2004 legte er
Berufung mit der Begründung ein, es stehe ihm die begünstigte
Besteuerung des separat ausbezahlten und abgerechneten 13. Monatslohnes zu. In
der Folge ersuchte das Finanzamt, ein Fahrtenbuch für das Streitjahr sowie
die dazugehörigen Spesenabrechnungen nachzureichen. Der Berufungswerber
legte ein Schreiben seines Arbeitgebers vor, wonach der tägliche
Spesenersatz pauschal 50,00 SFr. betrage. Ein Fahrtenbuch müsse nicht
geführt werden.
Mit Berufungsvorentscheidung
wurde dem Begehren des Berufungswerbers hinsichtlich begünstigter
Besteuerung des 13. Monatslohnes entsprochen. Eine Verböserung trat jedoch
insofern ein, als nunmehr die bisher als steuerfrei behandelten, pauschalen
Reisespesenersätze dem laufenden Lohn hinzugerechnet wurden. Die
Begründung der Berufungsvorentscheidung enthielt den Satz:
"....Diesen können tatsächlich
nachgewiesene Werbungskosten (z.B. anhand eines laufend geführten, vom
Arbeitgeber bestätigten Fahrtenbuches) gegenübergestellt
werden."
Der Berufungswerber brachte
gegen die Berufungsvorentscheidung ein als Vorlageantrag zu wertendes
Rechtsmittel ein, dem er ein Fahrtenbuch zur Gegenüberstellung der
Spesensätze beilegte.
Seitens des unabhängigen
Finanzsenates wurde eine Auswertung des Fahrtenbuches in Listenform durch
Gliederung nach Einsatzgebieten vorgenommen. Anhand einer
planquadratmäßigen Karteneinteilung ließen sich drei
Einsatzgebiete festlegen. Die Listen und Kartenausschnitte wurden dem
Berufungswerber mit folgendem Schreiben zur Stellungnahme
übersandt:
Die
Auswertung Ihres Fahrtenbuches hat ergeben, dass Sie sich auf Ihren
Dienstfahrten im Streitjahr in 3 Einsatzgebieten (siehe Listen 1 - 3,
Kartenausschnitte 4 und 5, Ermittlung der Einsatzgebiete nach Planquadraten)
bewegt haben. Sie haben nach herrschender Lehre und Rechtsprechung durch die
regelmäßige Bereisung in diesen Einsatzgebieten 3 Mittelpunkte Ihrer
Tätigkeit begründet. Pro Einsatzgebiet steht Ihnen für eine
Anfangsphase von 5 Tagen das Tagesgeld zu. Der Tagessatz für die Schweiz
beträgt entsprechend dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze der
Bundesbediensteten 36,8 €. Gemäß
§ 17 RGV ist eine
Aliquotierung vorzunehmen. Für eine Reisedauer von mehr als 8 bis
höchstens 12 Stunden, wie in Ihrem Fall auf jede Fahrt zutreffend, stehen
zwei Drittel des Auslandstagessatzes zu. Den Pauschalersätzen Ihres
Dienstgebers, die den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
zuzurechnen sind, können daher unter dem Titel der Werbungskosten
Tagesgelder von insgesamt
368,10
€
(=24,54 mal 15) als Abzugspost
gegenübergestellt werden.Der unabhängige Finanzsenat räumt Ihnen
die Möglichkeit ein, binnen 3 Wochen ab Zugehen dieses Schreibens hiezu
Stellung zu nehmen.
Der Berufungswerber
äußerte sich nicht zu den übersandten Unterlagen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 gehören
Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen
(Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) und als Tagesgelder und
Nächtigungsgelder bezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit. In den lit. b) bis e) regelt die Z 4 leg. cit.
die Höhe der Tages- und Nächtigungsgelder für Inlands- und
Auslandsdienstreisen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988
zählen Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und
Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen zu den
Werbungskosten. Bezüglich der Höhe der Aufwendungen wird auf
§ 26 Z 4 EStG 1988 verwiesen.
Pauschalersätze
des Dienstgebers für nicht nachgewiesene Fahrten des Dienstnehmers sind den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, WUV-Universitätsverlag, 2005, RZ
72 zu § 26).
Strittig
ist, ob und in welcher Höhe der Berufungswerber Mehraufwendungen als
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 absetzen
kann.
Wenn auch die dem
ursprünglichen Vorbringen, wonach die Führung eines Fahrtenbuches im
Arbeitgeberbetrieb des Berufungswerbers nicht notwendig sei, entgegenstehende
Nachreichung eines solchen im Vorlageverfahren Zweifel an dessen zeitnaher
Führung und Authentizität aufkommen lässt, erachtet der
unabhängige Finanzsenat die betreffenden Aufzeichnungen als zulässigen
Nachweis. Bei der Auswertung des Dokumentes war zu berücksichtigen, dass
durch die regelmäßige Bereisung der selben Gebiete weitere
Mittelpunkte der Tätigkeit in drei Einsatzgebieten begründet wurden.
Die Größe der Einsatzgebiete wurde unter Bedachtnahme auf das
Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2002, 99/13/0001, wonach ein Gebiet vom
flächenmäßigen Ausmaß der burgenländischen
politischen Bezirke Oberwart, Güssing und Jennersdorf ein Einsatzbebiet
ausmache, planquadratmäßig festgelegt.
Es kann infolge der
Häufigkeit der Wiederkehr des Berufungswerbers an die gleichen Orte von der
Kenntnis der Verpflegungsmöglichkeiten in diesen Einsatzgebieten
ausgegangen werden. Eine solche Vertrautheit mit den örtlichen
Gegebenheiten schließt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die
steuerliche Anerkennung eines Verpflegungsmehraufwandes unter dem Titel der
Reise aus (vgl. etwa VwGH 7.10.2003, 2000/15/0151). Das Tagesgeld steht deshalb
nur für eine Anfangsphase von jeweils 5 Tagen pro neuem Einsatzgebiet zu
(Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, WUV Universitätsverlag,
2005, RZ 178 zu § 16).
Gemäß
§ 26 Z 4
lit. d EStG 1988 können Tagesgelder für Auslandsdienstreisen mit dem
Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten
berücksichtigt werden. Die Tagesgebühr für die Schweiz
beträgt demnach 36,8 € (BGBl. II Nr.434/2001, AÖF Nr. 11/2002,
gültig ab 1.1.2002). Hierauf, sowie auf die 2/3-Aliquotierung
gemäß
§ 17 RGV für eine Reisedauer von 8 bis 12 Stunden
wurde der Berufungswerber in obzitiertem Schreiben des unabhängigen
Finanzsenates, zu dem keine Stellungnahme erfolgte, hingewiesen.
Nach dem Ausgeführten sind
dem Berufungswerber pro Einsatzgebiet für je eine Anfangsphase von 5 Tagen
Tagesgelder zuzuerkennen. Als gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG unter
dem Titel der Werbungskosten abzugsfähiger Betrag ergibt sich nach
Multiplikation des aliquotierten Satzes von 24,54 mit 15 insgesamt ein Ergebnis
von 368,10 €.
Der Berufung war somit
teilweise Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Feldkirch,
am 31. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0089-F/05
- Stammnummer
- 21702
- Gültig
- 31.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF