Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0028-S/05
Einleitung des Finanzstrafverfahrens; Umsatzsteuervoranmeldungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0028-S/05vom 30.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen F.K., Bh., über die Beschwerde des Beschuldigten vom
28. August 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Salzburg-Land vom 17. August
2005, SN 2004/0188-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17. August 2005 hat das Finanzamt
Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2004/0188-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land
vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für
die Zeiträume 1997, 1998, 1999 und 2000 insgesamt
€ 17.062,04
( ATS 234.779.--) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem §
21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der genannten Höhe bewirkt und dies
nicht nur für möglich sondern für gewiss gehalten
habe.
Er habe somit eine Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Begründend verwies das Finanzamt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz auf die Feststellungen der
Betriebsprüfungsabteilung im BP-Bericht vom 5.April 2001. In subjektiver
Hinsicht wurde darauf verwiesen, dass Vorauszahlungen an Umsatzsteuer wider
besseren Wissens nicht in der richtigen Höhe geleistet und die geschuldeten
Abgabenbeträge dem Finanzamt nicht bekannt gegeben wurden. Aus dem
Gesamtbild des gesetzten Sachverhaltes ergebe sich der Verdacht einer
vorsätzlichen, auf eine Abgabenersparnis gerichteten Handlungsweise.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 28. August 2005, in welcher im
Wesentlichen vorgebracht wurde, dass leider kein persönliches Vermögen
vorhanden sei, da das Haus gerichtlich versteigert wurde und der
Beschwerdeführer sein ganzes Hab und Gut verloren habe. Dazu komme seine
Krankheit und lange Arbeitslosigkeit, so dass sich der Bf. außer Stande
sehe, seinen Zahlungen nachzukommen. Aufgrund eines seitens des
Unabhängigen Finanzsenates ergangenen Mängelbehebungsauftrages hat der
Bf. mit Schreiben vom 7.März 2006 seine Beschwerde näher
ausgeführt und insbesondere vorgebracht, dass er keinesfalls mit Absicht
keine Steuererklärung abgegeben habe, sondern ihm persönlich Fehler
unterlaufen seien und er dadurch in ein finanzielles Fiasko geschlittert sei. Er
habe in keiner ihm bewussten Absicht keine Steuererklärungen abgegeben und
wollte keinesfalls den Anschein einer Steuerhinterziehung erwecken. Es
werde um Klärung der Angelegenheit im außergerichtlichen Verfahren
ersucht um nicht den Arbeitsplatz zu verlieren und den steuerlichen
Verpflichtungen nachkommen zu können.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt., wenn sie auf andere
Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangen.
Nach Abs. 3 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im Gegenstandsfall wurde im März/April 2001 bei F.K.,
der bis Ende 1999 einen Handel mit Autozubehör betrieben hatte, eine
Betriebsprüfung durchgeführt. Der Prüfungszeitraum umfasste die
Jahre 1997 bis 1999. Die Prüfungsfeststellungen, die zu erheblichen
Nachforderungen führten, sind im abschließenden Bericht vom 5.April
2001 festgehalten. Dieser Sachverhalt wurde der Finanzstrafbehörde erster
Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der Sachlage den bekämpften
Einleitungsbescheid erließ.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage ob
diese Einleitung zurecht erfolgt ist, d.h. ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden. Im Verfahren
betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens geht es nicht um die
Vorwegnahme der Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens, sondern
lediglich darum, ob die bisherigen Ermittlungsergebnisse die Annahme eines
ausreichenden Tatverdachtes rechtfertigen. Diese Frage ist nach der Aktenlage
eindeutig zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die
bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die Einleitung des Strafverfahrens sprechen die
unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Feststellungen der
Betriebsprüfung. Demnach wurden für die Jahre 1997 bis 1999 keine
Steuererklärungen und Jahresabschlüsse eingereicht, die Umsätze
wurden vom Prüfer aus den vorgelegten Unterlagen ermittelt. Vom Bf. wurden
in den betreffenden Jahren zwar Umsätze gemeldet, allerdings ergaben sich
durch die Prüfung nachzufordernde Restschuldbeträge in
unterschiedlicher Höhe (z.B. 1997 ATS 166.741.--, 1998 ATS 48.868.--).
Diese Fakten und damit die objektive Tatseite werden vom Bf. erst gar nicht
bestritten.
Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen, dass der Bf.
seit vielen Jahren als Einzelunternehmer und als Geschäftsführer
tätig war. Er kannte daher seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen,
insbesondere die Verpflichtung zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen
und zur Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen. Davon ist nicht zuletzt
auch deswegen auszugehen, weil von ihm in früheren Zeiträumen
ordnungsgemäß Anmeldungen abgegeben wurden. Es musste ihm weiters
bekannt sein, dass in den in Rede stehenden Zeiträumen
umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt wurden.
Offensichtlich hat sich die wirtschaftliche Situation des
Unternehmens im inkriminierten Zeitraum dramatisch verschlechtert, sodass die
Abfuhr der Umsatzsteuern zumindest teilweise unterlassen wurde. Dies reicht
für die Verwirklichung des angelasteten Tatbestandes jedoch aus, weil die
Absicht oder das Ziel, die zu entrichtenden Abgaben auf Dauer dem Finanzamt
vorzuenthalten, vom Gesetz nicht gefordert wird. Die Beschwerdeausführungen
legen die angespannte finanzielle Situation des Unternehmens bzw. des
Beschwerdeführers offen. Offenbar hat das unternehmerische Scheitern zur
Versteigerung seines Hauses und zum Verlust seines gesamten Vermögens
geführt.
Dies vermag jedoch nichts an der finanzstrafrechtlichen
Beurteilung zu ändern. Nach ständiger Rechtsprechung reduziert sich
die Frage der Zahlungs(un)fähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der
Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld, die für die finanzstrafrechtliche
Haftung unbeachtlich ist. Aus dieser hätte sich der Beschwerdeführer
nur durch Erfüllung seiner Offenlegungspflicht ( d.h. durch Abgabe der
entsprechenden Abgabenerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen ) befreien
können.
Bei dieser Sachlage kann am Vorliegen eines entsprechend
begründeten Verdachtes nicht gezweifelt werden. Zusammenfassend ist auch
für die Rechtsmittelbehörde der Verdacht eines vorsätzlichen
Finanzvergehens ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im
Einleitungsbescheid mit der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend
auseinandergesetzt, die Verdachtsmomente sind durch den Akteninhalt gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
30. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0028-S/05
- Stammnummer
- 21693
- Gültig
- 30.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF