Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0181-W/03
Kein § 15a ErbStG, wenn bei einer Landwirtschaft einzelne Grundstücke an verschiedene Personen verpachtet wurden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0181-W/03vom 31.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau B.D., G., vertreten durch D.S.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 25. November 2002 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben und der Bescheid gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie
folgt:
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Die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit
|
€
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985,38
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(6 % von einer
Bemessungsgrundlage von € 16.423,--)
|
|
|
+ die Erbschaftssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG wird festgesetzt mit
|
€
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449,10
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(2 % von einer
Bemessungsgrundlage von € 22.455,--)
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- § 8 Abs. 6 ErbStG
höchstens
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€
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110,00
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Summe
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€
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1.324,48
Der Mehrbetrag
war bereits fällig.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach dem am 1 verstorbenen Herrn
F.S. waren auf Grund des Testamentes vom 2 die beiden Enkelkinder Frau B.D., die
Berufungswerberin, und Herr M.M. je zur Hälfte zu Erben berufen. In diesem
Testament wird festgehalten, dass die Berufungswerberin alle
landwirtschaftlichen Grundstücke erhält und Herr M.M. das Haus und den
Keller. Weiter erhält die Tochter Frau J.S. ein Sparbuch. Da die
Pflichtteilsansprüche mit diesem Sparbuch nicht bereinigt gewesen
wären, wurde ihr zur Abfindung ihrer Pflichtteilsansprüche noch ein
weiteres Sparbuch übergeben. Auf Grund unbedingt abgegebener
Erbserklärungen wurde den beiden Erben mit Einantwortungsurkunde vom
9. September 2002 der Nachlass je zur Hälfte
eingeantwortet.
Dieses Testament enthält noch folgende
Verfügung:
"Meine Tochter
A.M. soll ebenfalls nichts erhalten,
weil sie schon vor Jahren meinen Wirtschaftsbetrieb übernommen
hat."
Mit Bescheiden jeweils vom 25. November 2002
wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien den beiden
Erben die Erbschaftssteuer mit je € 847,37
vorgeschrieben.
In der Berufung gegen diese Bescheide wurde vorgebracht,
dass auf Grund der testamentarischen Bestimmungen die Berufungswerberin die
landwirtschaftlichen Grundstücke allein erhält und wäre ihr
dafür keine Erbschaftssteuer vorzuschreiben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
29. Jänner 2003 wurde der Berufung hinsichtlich der Zurechnung
der Grundstücke entsprechend der testamentarischen Bestimmung stattgegeben
und gegenüber der Berufungswerberin die Erbschaftssteuer neu mit
€ 1.324,48 festgesetzt. Bezüglich der Befreiung nach § 15a
ErbStG wurde die Berufung abgewiesen, weil das Vermögen des Erblassers vor
seinem Ableben der Einkunftserzielung aus Vermietung und Verpachtung diente und
daher die Voraussetzungen nach § 15a Abs. 2 ErbStG nicht erfüllt
wurden.
In dem daraufhin eingebrachten Vorlageantrag wurde
eingewendet, dass der Pachtschilling den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft zuzurechnen sei, wenn keine Dauerverpachtung vorliege. Werde ein
Betrieb mit der Absicht verpachtet, die betriebliche Tätigkeit wieder
aufzunehmen, liege keine Betriebsaufgabe, sondern ein Ruhen des Betriebes vor.
Eine Verdreifachung des Einheitswertes finde bei der Übergabe von
landwirtschaftlichen Betrieben nicht statt, sofern sie an
Familienangehörige nicht auf Dauer verpachtet sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 15a Abs. 1 ErbStG bleiben Erwerbe von Todes
wegen (eine Schenkung unter Lebenden liegt im gegenständlichen Fall nicht
vor) von bestimmten Vermögen unter den dort genannten Voraussetzungen bis
zu einem Wert von € 365.000,-- steuerfrei. Nach Abs. 2 Z. 1 dieser
Gesetzesstelle zählen zum begünstigten Vermögen nur
inländische Betriebe und Teilbetriebe, welche der Einkunftserzielung
gemäß
§ 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988
dienen.
Nach ständiger einkommensteuerrechtlicher Lehre und
Rechtsprechung - die im Hinblick auf die ausdrückliche Bezugnahme
auch für die Auslegung des § 15a ErbStG maßgeblich erscheint
- ist die Verpachtung eines Betriebes in der Regel noch nicht als
Betriebsaufgabe anzusehen. Von der Aufgabe ist dann zu sprechen, wenn der
Verpächter nach Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem noch
vorhandenen Betriebsvermögen nicht in der Lage wäre, den Betrieb
fortzuführen oder wenn er sonst nach außen zu erkennen gibt, dass er
nicht die Absicht hat, den Betrieb nach Auflösung des Pachtvertrages
weiterzuführen.
Im gegenständlichen Fall hat der Verstorbene mit
Übergabsvertrag vom 27. Jänner 1977 mehrere Grundstücke
an seine Tochter Frau A.M. übergeben (laut Testament soll sie nichts
erhalten, weil sie schon vor Jahren den Wirtschaftsbetrieb des Verstorbenen
übernommen hat). Laut Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe des Verstorbenen zum
1. Jänner 1979 waren von den nicht mit dem Übergabsvertrag
übergebenen Grundstücken 5,07 ha an Herrn R.H., 3,33 ha an Herrn J.K.
und 1,36 ha an Frau A.M. verpachtet. Laut Erklärung zur Feststellung des
Einheitswertes zum 1. Jänner 1988 waren 3,4093 ha an Herrn J.H.,
2,76 ha an Herrn J.K. und 1,7595 ha an Frau A.M. verpachtet.
Durch sein Verhalten hat der damalige Übergeber
bereits damals (mehr als 20 Jahre vor seinem Todestag) nach außen hin zu
erkennen gegeben, dass er nicht die Absicht hatte, seinen Betrieb
weiterzuführen. Wenn der damalige Übergeber an eine Weiterführung
des Betriebes durch ihn gedacht hätte, hätte er damals nicht einen
Teil seiner Grundstücke an seine Tochter übergeben und die behaltenen
Grundstücke an drei Personen verpachtet.
Gegen eine Absicht der Weiterführung des Betriebes
durch den Verstorbenen spricht besonders die Art der Verpachtung der von ihm
behaltenen Grundstücke. Diese Grundstücke wurden nicht als Gesamtes an
eine einzige Person verpachtet, sondern an drei verschiedene Personen. Dabei
erfolgte die Verpachtung nicht quotenmäßig, sondern jedem
Pächter wurde eine bestimmte Fläche (bestimmte Grundstücke)
verpachtet. Es wurde nicht der Betrieb als solcher, sondern die einzelnen
Grundstücke verpachtet. Durch diese Verpachtung wurden die vom Verstorbenen
behaltenen Grundstücke nicht mehr einheitlich bewirtschaftet. Diese
Grundstücke stellen in Bezug auf die Bewirtschaftung keine Einheit mehr
dar, sondern wurden wirtschaftlich zerrissen, da die Flächen von
verschiedenen Personen nach den jeweiligen Vorstellungen der jeweiligen Person
bewirtschaftet werden. Der Verstorbene hatte bereits zum Zeitpunkt der
Übergabe an die Tochter und der Verpachtung der restlichen Grundstücke
nicht mehr die Absicht, den Betrieb jemals wieder
weiterzuführen.
Dafür sprechen auch die Ausführungen in der
Stellungnahme, nämlich, dass eine Gesamtübergabe des
landwirtschaftlichen Betriebes an Frau A.M. damals nicht möglich gewesen
sei, da sie für die damals 6 bzw. 8 Jahre alten Kinder sorgepflichtig war.
Auch ihr Ehegatte stand auf Grund seiner Beschäftigung bei den
Molkereibetrieben für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen
Betriebes nicht zur Verfügung. Der Verstorbene habe immer vor gehabt,
seinen Wirtschaftsbetrieb an seine Tochter Frau A.M. weiterzugeben, was daran
scheiterte, dass sie wenige Jahre später krank wurde. Aus diesen
Gründen habe der Verstorbene damals bewusst auf Zeit an drei andere
Landwirte Verpachtungen von größeren Grundstücken vorgenommen.
Er habe immer den landwirtschaftlichen Betrieb erhalten wollen, zumal er wusste,
dass seine Enkelin, die Berufungswerberin, mit einem Landwirt verheiratet war
und der Betrieb von ihr bzw. ihrem Ehegatten weiter bewirtschaftet werden wird.
Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass dem Verstorbenen nur daran lag, dass der
Betrieb nach Auflösung der Pachtverträge von den Nachfolgern, jedoch
nicht mehr von ihm, weiter geführt werde.
Weiter findet sich in der Stellungnahme zum Vorhalt der
beabsichtigten Entscheidung auch kein Hinweis dafür, dass der Verstorbene
jemals die Absicht gehabt hätte, den Betrieb nach Auflösung der
Pachtverträge selbst wieder weiter zu führen.
Da an eine Weiterführung des Betriebes durch den
Verstorbenen nicht gedacht war, dienten die restlichen Grundstücke zum
Todestag nicht mehr der Einkunftserzielung nach § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG
1988. Da somit eine wesentliche Voraussetzung nicht erfüllt wurde, konnte
die Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG nicht zur Anwendung
kommen.
Auch konnte nicht der einfache Einheitswert angesetzt
werden, da dieser nach § 6 Abs. 1 lit. a GrEStG nur im Falle des § 4
Abs. 2 Z. 2 GrEStG anzusetzen ist. § 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG behandelt den
Fall der Überlassung eines land- und forstwirtschaftlichen
Grundstückes an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind,
ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur
weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des
Übergebers. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist nach
dem klaren Wortlaut, dass es sich um eine Übergabe unter Lebenden handeln
muss. Hier liegt jedoch ein Erwerb von Todes wegen vor, welcher nach § 3
Abs. 1 Z. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Für diesen Erwerb
von Todes wegen sind die Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes anzuwenden.
Jedenfalls aber nicht die Bestimmung des § 6 GrEStG. Nach §
19 Abs. 2 ErbStG ist für inländisches land- und forstwirtschaftliches
Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für
inländische Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend.
Der Berufung wird, wie schon in der
Berufungsvorentscheidung, hinsichtlich der Zurechnung der Grundstücke
entsprechend der testamentarischen Bestimmungen stattgegeben.
Die Bemessungsgrundlagen wurden wie folgt
ermittelt:
|
Steuerlich maßgeblicher Wert der
landwirtschaftlichen Grundstücke
|
€
|
22.455,90
|
+ Geld
|
€
|
14,00
|
+ Guthaben bei Banken
|
€
|
851,56
|
+ Guthaben beim Finanzamt
|
€
|
12,93
|
+ Wohnungseinrichtung
|
€
|
175,00
|
+ PKW und Schmuck
|
€
|
110,00
|
- Kosten der Bestattung
|
€
|
1.035,18
|
- Kosten der Regelung des Nachlasses
|
€
|
1.492,65
|
- sonstige Kosten
|
€
|
1.044,43
|
- Bankverbindlichkeiten
|
€
|
2,48
|
- sonstige Verbindlichkeiten
|
€
|
285,04
|
- Freibetrag nach § 14 Abs. 1
ErbStG
|
€
|
2.200,00
|
- Freibetrag nach § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. a
ErbStG
|
€
|
175,00
|
- Freibetrag nach § 15 Abs. 1 Z. 1 lit. b
ErbStG
|
€
|
110,00
|
- Freibetrag nach § 15 Abs. 1 Z. 17
ErbStG
|
€
|
851,56
|
= steuerpflichtiger Erwerb
|
€
|
16.423,05
Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 1 ErbStG gerundet
€ 16.423,--. Davon gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG 6 % = Erbschaftssteuer € 985,38.
Steuerlich maßgeblicher Wert der landwirtschaftlichen
Grundstücke € 22.455,90. Bemessungsgrundlage nach § 8 Abs. 4
ErbStG gerundet € 22.455,--. Davon gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % = Erbschaftssteuer
€ 449,10.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 31.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 15a Abs. 2 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0181-W/03
- Stammnummer
- 21692
- Gültig
- 31.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF