Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0807-L/05
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe wegen eigener Einkünfte des Kindes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0807-L/05vom 30.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. August 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 29. Juli 2005 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten
Familienbeihilfe ab 1. Juli 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, geboren am xx, stellte im Juni 2005
einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe und erhöhter
Familienbeihilfe ab Juli 2004 für sich selbst. Laut einem beiliegenden
Gutachten bestehe seit dem 19. Lebensjahr eine psychische Erkrankung. Dem Antrag
lagen folgende Unterlagen bei: ein ärztliches
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes, in dem rückwirkend ab
1.4.2001 wegen paranoider Schizophrenie ein Gesamtgrad der Behinderung von 100%
- Dauerzustand - festgestellt wurde, ein Bescheid des Bundessozialamtes, mit dem
festgestellt wurde, dass der Berufungswerber dem Kreis der begünstigten
Behinderten angehöre, ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, mit
dem dem Berufungswerber vom 1.2.2004 bis 31.1.2006 eine
Berufsunfähigkeitspension von 790,79 € monatlich zuerkannt wurde.
Festgestellt wurde überdies, dass der Berufungswerber im Kalenderjahr 2004
neben den Bezügen der Pensionsversicherungsanstalt auch Krankengeld von der
OÖ. Gebietskrankenkasse erhielt.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab, da zwar die Voraussetzung einer vor dem 21. Lebensjahr
eingetretenen Behinderung gegeben war, der Berufungswerber jedoch auf Grund der
Berufsunfähigkeitspension selbsterhaltungsfähig wäre.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben
sei, da die für den Lebensunterhalt notwendigen Ausgaben deutlich
höher seien als die Pension. Eine Auflistung über die Einkommens- und
Ausgabensituation sowie verschiedene Ausgabenbelege wurde beigelegt.
Erklärt wurde hiezu, dass der Differenzbetrag zwischen Pension und
fallweise unerwartet auftretenden Ausgaben und Aufwendungen vom Vater des
Berufungswerbers übernommen würde.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens wurde die
Einkommenssituation des Berufungswerbers auf Grund der rechtskräftigen
Einkommensteuerbescheide festgestellt. Weiters wurde festgestellt, dass die
Berufsunfähigkeitspension weiterhin zugesprochen wird.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5 FLAG 1967 haben
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich
nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat
(Abs. 1 bis 3).
Nach § 6 Abs. 2 lit.d FLAG 1967 haben
volljährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Dass im gegenständlichen Fall beim Berufungswerber
eine Behinderung im Sinn dieser zitierten Gesetzesstelle vorliegt, die
grundsätzlich einen Anspruch auf Familienbeihilfe begründen
könnte, steht nach dem vorliegenden Gutachten des Bundessozialamtes
außer Zweifel. Der Gewährung von Familienbeihilfe steht jedoch
Folgendes entgegen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967
besteht für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das
Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes
Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von
8.725 €
übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei
§ 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu
versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht: a) das
zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird,
für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu
versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1
lit.d unberücksichtigt, b) Entschädigungen aus einem
anerkannten Lehrverhältnis, c) Waisenpensionen und
Waisenversorgungsgenüsse.
Nach dieser gesetzlichen Regelung besteht jedenfalls kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für das gesamte Kalenderjahr, wenn das nach
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuernde Einkommen eines Kindes in
diesem Jahr den angeführten Betrag von 8.725 €
übersteigt.
Eine Einschleifregelung ist nicht vorgesehen.
Der Berufungswerber bezog im Kalenderjahr 2004
Krankengelder von der OÖ. Gebietskrankenkasse und eine
Berufsunfähigkeitspension, wobei dieses steuerpflichtige Einkommen nach
Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastung
rechtskräftig mit insgesamt 13.311,58 € festgestellt wurde. Im
Kalenderjahr 2005 betrug das steuerpflichtige Einkommen insgesamt
9.064,75 €. In den beiden Kalenderjahren 2004 und 2005 besteht daher
auf Grund des eindeutigen Wortlautes der oben zitierten Gesetzesstelle kein
Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Feststellung, inwieweit noch eine
Unterhaltspflicht der Eltern besteht oder Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben
ist, war bei dieser Sachlage entbehrlich.
Aus den angeführten Gründen wurde der Antrag auf
Gewährung von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe zu Recht
abgewiesen.
Linz, am 30.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0807-L/05
- Stammnummer
- 21682
- Gültig
- 30.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF