Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4608-W/02
Erwerb eines Kleingartenhauses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4608-W/02vom 29.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 8. Oktober
2002, Erfnr. betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Auf Grund einer Kontrollmitteilung des Finanzamtes 3/11
Schwechat und Gerasdorf setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien (in der Folge: FAG) gegenüber der Bw. für den am
1. Oktober 2000 erfolgten Erwerb eines Hälfteanteiles eines Gebäudes
in der Kleingartenanlage M. (Baulos.x) von Herrn J., ausgehend von einem
anteiligen Kaufpreis in Höhe von S 575.000,00, Grunderwerbsteuer in
Höhe von € 1.462,54 fest.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bw. eine Berufung gegen
den "berechneten Betrag der
Grunderwerbsteuer" mit dem Hinweis
"Aufschließungskosten 13.689,90,
Eintrittsgebühr in KGV 50.000,00 (werden beim Verkauf wieder
rückerstattet)" und unter Beilage einer Berechnung der
Aufschließungskosten und eines Kontenauszuges des Kleingartenvereins
ein.
Die Berufung wurde vom FAG im Wesentlichen mit der
Begründung abgewiesen, dass als Bemessungsgrundlage der halbe Kaufpreis
(§§ 4 und 5 GrEStG) angesetzt wurde. Weiters wies das FAG
darauf hin, dass die Bw. entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung keine
Abgabenerklärung vorgelegt habe, und dass auf einen an P. (Miterwerber des
Gebäudes) gerichteten Vorhalt mit beigelegter Abgabenerklärung nicht
reagiert worden sei.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag erklärte
die Bw., Herr P. habe keine Abgabenerklärung per Post erhalten und ersuchte
um eine Abgabenerklärung.
Nach Einsichtnahme in den Bewertungsakt des Finanzamtes
3/11 Schwechat und Gerasdorf hielt der unabhängige Finanzsenat der Bw.
folgendes vor: "In Ihrer
Anfragebeantwortung vom 14. April 2002 gegenüber dem Finanzamt 3/11,
Schwechat und Gerasdorf betreffend Einheitsbewertung,
EW-AZxxx, haben Sie erklärt,
gemeinsam mit Herrn P. im Oktober 2000
ein Gebäude in der Kleingartenanlage
M. ,
Baulos.x , um einen Kaufpreis von
insgesamt 1,150.000,00 von Herrn J.
erworben zu haben.
Auf Grund Ihrer Angaben
gegenüber dem Finanzamt 3/11 Schwechat und Gerasdorf ist davon auszugehen,
dass Sie einen Hälfteanteil eines Gebäudes in der Kleingartenanlage
M.,
Baulos.x um einen anteiligen Kaufpreis
von S 575.000,00 erworben haben. Mit Einheitswertbescheid zum 1. Jänner
2001, ergangen am 17. April 2002 an P..
und Mitbesitzer unter EW-AZxxx, wurde
Ihnen ein Hälfteanteil an diesem Gebäude
zugerechnet.
Dem entsprechend hat das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuer Wien mit
Grunderwerbsteuerbescheid vom 8. Oktober 2002 Ihnen gegenüber
Grunderwerbsteuer für den anteiligen Erwerb des Kleingartenhauses ausgehend
vom halben Kaufpreis festgesetzt.
In der dagegen
eingebrachten Berufung wendeten Sie sich gegen die Berechnung der
Grunderwerbsteuer und machten dazu Aufschließungskosten in Höhe von S
113.689,90 sowie eine Eintrittsgebühr in den Kleingartenverein mit dem
Vermerk "werden beim Verkauf wieder rückerstattete" in Höhe von S
50.000,00 geltend.
Aus den von Ihnen
beigelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Aufschließungskosten von
Herrn J.. getragen wurden und die
Eintragungsgebühr von Ihnen übernommen wurde.
Die in der Berufung
erfolgten Angaben sind aber nicht geeignet, der auf Grund früherer Angaben
gegenüber dem Finanzamt 3/11 Schwechat und Gerasdorf ergangenen
Grunderwerbsteuervorschreibung entgegen zu treten, zumal aus diesen nicht
erkennbar ist, welchen Bezug die Leistung von Aufschließungskosten und der
Ersatz der Eintrittsgebühr zum vereinbarten Kaufpreis
haben.
Im Besonderen ist zu den
Aufschließungskosten zu bemerken, dass aus den vorgelegten Unterlagen zu
schließen ist, dass diese vom Veräußerer getragen wurden bzw.
zu tragen waren. Ein allfälliger Ersatz dieser Aufschließungskosten
bzw. die Übernahme der Zahlungsverpflichtung stünde aber
offensichtlich in Zusammenhang mit dem Erwerb des Gebäudes und wäre
jedenfalls Teil der Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer.
Es wird Ihnen jedoch die
Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses
Schreibens zu den obigen Ausführungen Stellung zu nehmen, den
gegenständlichen Erwerbsvorgang unter Vorlage einer Kopie der Kaufurkunde
und der Zahlungsbelege vollständig offen zu legen und zusätzlich zum
Kaufvertrag und den Zahlungsbelegen diejenigen Schriften und Urkunden in Kopie
vorzulegen, aus denen sich allenfalls ergäbe, dass die
Aufschließungskosten und/oder die Beitrittsgebühr nicht Teil des
Kaufpreises sind (Statuten, Beitrittserklärung, Pachtvertrag, sonstige
Vereinbarung mit dem Kleingartenverein etc.)".
Zu diesem Vorhalt erfolgte keine
Stellungnahme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung
ist bei einem Kauf gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG gehört
jedenfalls der für den Erwerb eines Grundstückes versprochene
Kaufpreis zur Bemessungsgrundlage.
Dem angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid ist der von der
Bw. und ihrem Miterwerber gegenüber dem Finanzamt 3/11, Schwechat und
Gerasdorf für den Erwerb des Gebäudes offen gelegte Kaufpreis anteilig
zu Grunde gelegt worden. In der Berufung wurde nicht behauptet, dass die
dort angeführten Leistungen nicht dem Veräußerer versprochen
wurden, um das Gebäude zu erhalten. Eine Stellungnahme zum oa.
Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates erfolgte nicht. Es war daher
auch der Berufungsentscheidung die vom FAG festgestellte Gegenleistung zu Grunde
zu legen und die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4608-W/02
- Stammnummer
- 21671
- Gültig
- 29.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF